GO abgelehnt worden ist, führt bei einem Folgeantrag auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht dazu, dass von einem Wiederaufleben des (vorläufigen) Bleiberechts gemäß Art. 46 Abs. 6 lit.
GO analog führt nicht dazu, dass von einem Wiederaufleben des (vorläufigen) Bleiberechts auszugehen wäre. Unionsrechtlich ist - für das Verfahren nach Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU - keine zweite gerichtliche Instanz garantiert (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2018 - C-175/17 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 28). Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2018 - C-175/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Gleichermaßen ist unionsrechtlich geklärt, dass jedenfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG verlangt, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15.02.2016 - C-601/15PPU - NVwZ 2016, 1789 Rn. 75 und vom 22.10.2022 - C-825/21 - juris Rn. 51 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, juris Rn. 33). Dem würde aber nicht genügt, wenn die Abschiebung dadurch verzögert würde, dass nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz das Rückkehrverfahren nicht in dem Stadium, in dem es unterbrochen wurde, fortgeführt würde, sondern von vorne beginnen müsste (EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15PPU - NVwZ 2016, 1789 Rn. 76 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, juris Rn. 33). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass ein Antrag auf Abänderung des ablehnenden Beschlusses auf Gewährung
GO analog nicht zu einem Wiederaufleben des einstweiligen Bleiberechts führt. Sonstige Aufenthaltsrechte des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass eine Abschiebung nicht an fehlenden Reisedokumenten scheitert, nachdem dem Antragsteller von der Botschaft der Republik Irak am 01.06.2023 ein für die Dauer von sechs Monaten gültiger Laissez-passer ausgestellt wurde. Die Abschiebung ist auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe im Irak keine Familie, die ihn mit seiner psychischen Erkrankung unterstützen würde, er sich mit dieser Erkrankung dort nicht selbst versorgen könne, es dort keine Krankenversorgung für ihn gebe und für ihn dort eine akute Gefährdung für seine Gesundheit und sein Leben - nicht zuletzt auch wegen einer Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse in seinem Herkunftsland und wegen seiner religiösen und politischen Haltung - bestehen werde, verfängt dies nicht. Der Antragsteller beruft sich damit auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG), die aufgrund der Tatsache, dass ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 bereits erfolglos durchgeführt wurde (s.o.), auch nicht ausnahmsweise gegenüber dem Antragsgegner zu 2 geltend gemacht werden können (zur genannten, hier indes nicht einschlägigen Ausnahmekonstellation vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 18). Vielmehr ist der Antragsgegner zu 2 gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamts gebunden, dass nicht vom Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote auszugehen ist. Die in § 42 Satz 1 AsylG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen des Bundesamts (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 53, und vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 14) und tritt grundsätzlich bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer ein (Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 7 ). Die Bindungswirkung besteht - auch in ihrer negativen Wirkung - fort, solange die Entscheidung des Bundesamts - wie hier - nicht aufgehoben oder abgeändert wurde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 15). Die Bindungswirkung gilt gleichermaßen für noch nicht bestandskräftige, aber - so wie hier hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags des Antragstellers gegeben - sofort vollziehbare Bescheide, die selbst im Falle ihrer Anfechtung jedenfalls vorläufig als verbindlich gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34). Der Antragsteller beruft sich weiter darauf, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Reise anzutreten, und es bestünde die Gefahr, dass er schon während des Flugs weitere suizidale Handlungen vornehmen könne. Auch dieser Einwand bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass der Abschiebung des Antragstellers ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11). Wird im Falle einer psychischen Erkrankung eine Gesundheitsgefahr in Folge des Abbruchs einer im Bundesgebiet stattfindenden Behandlung geltend gemacht, ist von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit nur dann auszugehen, wenn die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland droht und dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2022 - 19 CE 21.2437 -, juris Rn. 20). Schließlich verpflichtet selbst ein angedrohter Selbstmord den Staat nicht generell, von der Durchsetzung der vorgesehenen Abschiebung Abstand zu nehmen, sofern konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um den angedrohten Selbstmord zu verhindern (vgl. EGMR, Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, juris Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe ist - auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie - kein Grund glaubhaft gemacht, der es geböte, die Abschiebung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen vorläufig auszusetzen. Von einer krankheitsbedingt bestehenden Transportunfähigkeit und mithin vom Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne ist mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung nicht auszugehen. Des Weiteren lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Antragsteller mit sich brächte, also eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt. Der Aktenlage lässt sich schon nicht entnehmen, dass sich der Antragsteller wegen einer psychiatrischen Behandlung in beständiger (fach-)ärztlicher Behandlung befindet, die durch die Abschiebung unterbrochen würde. Ersichtlich sind lediglich - wenn auch wiederholte - stationäre Behandlungen, wobei die letzte - abgesehen von einem eintägigen Aufenthalt des Antragstellers anlässlich eines Suizidversuchs am 27.08.2023 im ZfP C. - offenbar bereits vor über einem Jahr, nämlich vom 02.06.2022 bis 27.06.2022 im ZfP E., erfolgte. In dem - mit Ausnahme des endgültigen Entlassbriefs des ZfP C. vom 27.08.2023 - nach Aktenlage aktuellsten endgültigen Entlassbrief des ZfP E. vom 19.07.2022, nach welchem sich der Antragsteller dort vom 02.06.2022 bis 27.06.2022 zum sechsten Mal aufhielt, wurden bei dem Antragsteller im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen - Psychotische Störung (F19.5), DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine Aufnahmemedikation lag nicht vor. Sozialpsychiatrisch ergab sich kein konkreter Handlungsbedarf. Der Antragsteller wurde auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin bei fehlenden Rückhaltegründen im Sinne einer Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen. Dass der Antragsteller den "Empfehlungen und Planungen" in dem Entlassbrief nachgekommen wäre, wonach insbesondere eine regelmäßige Einnahme der antipsychotischen Medikation sowie eine zeitnahe hausärztliche und ambulante psychiatrische Vorstellung angeregt wurden, ist nicht ersichtlich. Auch eine gesetzliche Betreuung wurde bei dem Antragsteller offenbar nicht angeordnet, obgleich ein entsprechendes Verfahren bei dem Amtsgericht L. - Betreuungsgericht - bereits im Januar 2020 eingeleitet worden war (vgl. Mitteilung des Amtsgerichts L. vom 04.02.2020, Bl. 671 d.A.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat trotz des Umstandes, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach in stationärer Behandlung in psychiatrischen Einrichtungen befand, nicht zu erkennen, dass bei dem Antragsteller tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt, die bei seiner Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führte. Hinzu kommt, dass für die Abschiebung des Antragstellers eine Arzt- und Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist. Hierdurch und durch den Umstand, dass nach Angabe des Antragsgegners zu 2 in dessen Beschwerdeerwiderung vom 30.08.2023 die Medikamente des Antragstellers laut Krankheitsabfrage der Abschiebehafteinrichtung vom 29.08.2023 vom Begleitarzt organisiert und dem Antragsteller als Vorrat für zwei Wochen mitgegeben werden sollen, sind hinreichende Maßnahmen zur Verhinderung einer etwaigen Gefährdungssituation des Antragstellers während des Abschiebungsvorgangs getroffen. In Anbetracht der vorstehend genannten Umstände sieht der Senat zudem keinen Anlass für weitere Ermittlungen, insbesondere nicht für die Einholung eines von dem Antragsteller als fehlend monierten Sachverständigengutachtens. Eine andere Beurteilung ist des Weiteren nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Suizidalität gerechtfertigt. Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass in dem endgültigen Entlassbrief des ZfP E. vom 19.07.2022 festgehalten ist, dass der Antragsteller suizidal kommuniziert habe, und er sich überdies ausweislich des endgültigen Entlassbriefs des ZfP C. vom 27.08.2023 erst an diesem Tag, also am vergangenen Wochenende, dort nach einem (in der Abschiebehafteinrichtung erfolgten) fehlgeschlagenen Suizidversuch aufhielt. In dem letztgenannten Entlassbrief wurden eine psychosoziale Belastungssituation mit Zustand nach suizidaler Handlung (F43.2) - DD: depressive Episode - sowie eine unklare, zumindest etwas fraglich wirkende, anamnestisch/fremdanamnestisch seit Langem bestehende oder zumindest rezidivierende Wahrnehmungsstörung diagnostiziert. Eine medikamentöse Behandlung wurde jedoch ausweislich der "Beurteilung, Therapie und Verlauf" im Entlassbrief nicht als notwendig angesehen. Bei der Entlassung wurde von der Einrichtung eine aktuell vorhandene psychotische Symptomatik verneint und eine Distanzierung von einer Suizidalität als glaubhaft erachtet. Dies sowie die vorstehend aufgeführten Vorkehrungen des Antragsgegners zu 2 legen die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsgefahr des Antragstellers durch die Abschiebung nicht nahe. Schließlich ist dem weiteren Antrag des Antragstellers, "dem Antragsgegner" aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen und die laufende Abschiebung unverzüglich zu stoppen, nicht stattzugeben. Dabei bedarf es keiner näheren Auslegung, ob der Antragsteller hiermit den Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses erstrebt, für dessen Erlass der Senat keinen Anlass sieht. Mit der hier ergehenden Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ist der Antrag jedenfalls gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 36). Da sich die Beschwerde sowohl gegen die Antragsgegnerin zu 1 als auch gegen den Antragsgegner zu 2 richtete, ist der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2476419.html ( https://oj.is/2476419 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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