Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Karlsruhe-Durlach vom 26.05.2023, Az. 703 VI 64/22, aufgehoben. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Karlsruhe-Durchlach wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 12.03.2022 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 vom 10.06.2022 wird zurückgewiesen.2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens im Hinblick auf den von ihr beantragten Erbschein. Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die Gerichtskosten im Hinblick auf den von ihnen beantragten Erbschein als Gesamtschuldner. Im Erbscheinsverfahren und im Beschwerdeverfahren entstandene Auslagen werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Alleinerbscheins und wendet sich gegen die Erteilung eines von den Beteiligten zu 2 und 3 beantragten und diese sowie die Beteiligte zu 1 als Erben zu jeweils 1/3 ausweisenden Erbscheins. Die Erblasserin ist kinderlos. Ihr Ehemann ist am 20.10.2008 vorverstorben. Die Beteiligte zu 3 ist ihre Schwester. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Nichten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der weiteren, 1985 vorverstorbenen Schwester. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Beteiligten zu 3. Am 12.01.2009 verfügte die Erblasserin mit handschriftlichem Testament wie folgt: "P., den 12.1.2009 Mein Testament ! Ich R. geb. L. xxxxx, setze D. [Bet. zu 1] geb. am xxxxxx alsErbin von dem Gebäude ein. Alles steht Ihr zur Verfügung.Sie kann bestimmen, wernoch etwas ab kommt.B. [Bet. zu 3] undW. [Bet. zu 2] sollen Anteilhaben. P. – den 12.1.2009 R.! Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Erblasserin über weiteres Vermögen in Form eines Depots bei der U. mit einem Gesamtwert zum Stand 31.12.2008 von 11.711,39 EUR (Anlage 1) sowie Eigentum an Landwirtschaftsflächen (Gesamtwert 6.600,00 EUR). Ihre Konten bei der Xxx-bank wiesen zum 12.01.2009 ein Guthaben von 841,19 EUR (Kontonummer; Anlage 2) bzw. 17.634,83 EUR (Kontonummer; Anlage 2) aus. Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 12.03.2022 (AS I, 1) die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Ihre Einsetzung als Alleinerbin ergebe sich aus der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB. Die Immobilie mache den wesentlichen Teil des Vermögens der Erblasserin aus. Im Nachlass befänden sich daneben Landwirtschaftsflächen, verschiedene Konten und ein Fonds, die zusammen einen Wert von 57.680,00 EUR hätten (vgl. AS I, 41). Die Immobilie habe demgegenüber einen Verkehrswert von 350.000,00 EUR. Indiz für die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin sei zudem die im Testament enthaltenen Anordnung, wonach die Beteiligte zu 1 über den Nachlass verfügen und diesen regeln solle. Die Erblasserin habe gegenüber der Beteiligten zu 1 auch immer wieder betont, es sei ihr wichtig, dass sie die Immobilie alleine erhalte. Sie habe ausdrücklich vermeiden wollen, dass diese Gegenstand einer Erbengemeinschaft wird. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und haben mit Schriftsatz vom 10.06.2022 die Erteilung eines Erbscheins "zu jeweils 1/3 für die drei Erben" (AS I, 46) beantragt. Aus der Formulierung "B. und W. sollen Anteil haben" ergebe sich gemäß der Auslegungsregelung des § 2087 Abs. 1 BGB ihre Erbenstellung. Die Formulierung "alles steht ihr zur Verfügung" beziehe sich möglicherweise auf die zuvor genannte Immobilie, nicht jedoch auf das sonstige Erbe. Das Testament sei daher dahingehend auszulegen, dass die Beteiligten zusammen Erben geworden seien. Die Zuweisung der Immobilie an die Beteiligte zu 1 sei als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) zu verstehen. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2023 den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 hat es als Antrag auf einen sie als Erben zu jeweils 1/3 ausweisenden Teilerbschein ausgelegt und die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Eine Einsetzung der Beteiligten zu 1 als alleinige Erbin ergebe sich aus dem Wortlaut des Testaments nicht. Vielmehr erfolge nur in Bezug auf die Immobilie eine Zuwendung ausschließlich an die Beteiligte zu 1. Aus der insofern klaren Formulierung "B. und W. sollen Anteil haben" ergebe sich, dass die Erblasserin mehrere Erben habe einsetzen wollen. Auch die weitere Formulierung "Sie kann bestimmen, wer noch etwas ab bekommt" stehe im Widerspruch zu einer Alleinerbeinsetzung der Beteiligten zu 1. Gestützt werde die Auslegung durch den Umstand, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1 eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt habe. Dieser hätte es bei einer Einsetzung als Alleinerbin nicht bedurft. Die Auslegungsregelung des § 2087 Abs. 1 BGB komme nicht zur Anwendung, da die Beteiligte zu 1 nach dem Wortlaut als Erbin bezeichnet worden sei und die Erbeinsetzung aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei feststehe. Zudem seien neben dem Hausgrundstück noch weitere wesentliche Vermögensbestandteile vorhanden. Die Beteiligte zu 1 hat gegen den ihr am 30.05.2023 (AS I, 114) zugestellten Beschluss mit am 22.06.2023 (AS I, 127) beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Formulierung "Alles steht ihr zur Verfügung." sei entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht allein auf die Immobilie, sondern auf den gesamten Nachlass zu beziehen. Der Satz finde sich in einem eigenen Absatz, auch die Handschrift der Erblasserin weiche leicht ab. Er sei daher getrennt von der Anordnung bezüglich der Immobilie zu behandeln. Aus der Formulierung, dass die weiteren Beteiligten Anteil haben sollten, ergebe sich nicht deren Erbeinsetzung, sondern dass die Beteiligte zu 1 darüber entscheiden könne, ob und wie sie zu beteiligen seien. Die Immobilie mache einen Anteil von 87 Prozent am Nachlasswert aus. Auch dies weise auf die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1 hin. Aus der Generalvollmacht ergebe sich nichts Anderes. Eine solche werde gerade erteilt, um die Zeit bis zur Vorlage eines Erbscheins zu überbrücken. Auch die Beerdigungskosten könnten ohne eine solche nicht bezahlt werden. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2023 (AS I, 133) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Hinweis der Berichterstatterin mit Verfügung vom 03.07.2023 (AS II, 3) hat die Beteiligte zu 1 ergänzend vorgetragen, dass sich durch den frühen Tod ihrer Mutter im Jahr 1985 und den Umstand, dass die Erblasserin keine eigenen Kinder gehabt habe, ein enger Kontakt zwischen der Beteiligten zu 1 und der Erblasserin ergeben habe. Sie habe die Erblasserin im Alter und bei zunehmender Gebrechlichkeit in allen Belangen des Alltags intensiv unterstützt, sämtlichen Schriftverkehr mit Behörden, Banken und Versicherungen sowie der Pflegekasse geführt, die Tagespflege und auch Arztbesuche organisiert. Im Jahr 2014 habe die Erblasserin ihr das Testament gezeigt und mitgeteilt, wo es aufbewahrt werde. Sie habe erklärt, dass sie – die Beteiligte zu 1 – das Haus und die Äcker bekommen solle und falls von dem Ersparten noch etwas übrig sei, solle davon die Grabpflege für ihren verstorbenen Mann und ihr Grab bezahlt werden. Davon, dass auch die Beteiligten zu 2 und 3 einen Teil des Geldes erhalten sollten, sei nicht die Rede gewesen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass ihr Antrag auf die Erteilung eines alle drei Beteiligten als Erben zu jeweils 1/3 ausweisenden Erbscheins gerichtet war. Sie halten zudem daran fest, dass die Erblasserin allein die Immobilie der Beteiligten zu 1 habe zuweisen wollen. Daneben seien weitere Vermögensgegenstände von mindestens 57.680,00 EUR vorhanden gewesen. Wenn die Formulierungen im Testament einer Auslegung nicht zugänglich seien oder eine Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei das Testament unwirksam. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat insoweit Erfolg, als der angegriffene Beschluss aufzuheben, der Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückzuweisen (2.) und im Hinblick auf den Antrag der Beteiligten zu 1 wegen der nicht erfolgten Entscheidung über die Notwendigkeit einer eidesstattlichen Versicherung das Verfahren an das Nachlassgericht zurückzuverweisen ist (1.). 1. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Beteiligte zu 1 mit der letztwilligen Verfügung vom 12.01.2009 von der Erblasserin als ihre alleinige Erbin eingesetzt worden (a). Eine Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung des beantragten Erbscheins konnte aber wegen Fehlens der nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG grundsätzlich erforderlichen eidesstattlichen Versicherung nicht erfolgen, so dass nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahren insoweit an das Nachlassgericht zurückverwiesen wird (b).
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