← Deutschland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2023 - 7 W 30/23

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.02.2023, Az. 14 O 99/21, wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 18.000 EUR festgesetz

statthafte und zulässige Beschwerde ist der Streitwert auf die Wertstufe bis 18.000 EUR festzusetzen. 1. Zunächst ist der Streitwert nach §§ 63 , 68

auf einen einheitlichen Wert festzusetzen, da eine zeitlich gestaffelte Festsetzung im Rahmen des von Amts wegen gem. § 63 Abs. 2

festzusetzenden Streitwerts nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht veranlasst und auch nicht zulässig ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022 - I-12 W 5/22 -, Rn. 5, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 W 4619/21 -, Rn. 11, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, Rn. 6, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, Rn. 16, juris; BeckOK KostR/Jäckel, 42. Ed. 1.7.2023,

§ 63Rn.

22; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021,

§ 63Rn.

64 ff.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, Rn. 17; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, ZPO, vor § 3 Rn. 9). Denn die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1

erfolgt zur Bestimmung des Werts für die zu erhebenden Gerichtsgebühren, für welchen es gemäß § 40

einzig auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der betreffenden Antragstellung ankommt. Eine teilweise Klagerücknahme oder Erledigung des Rechtsstreits hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, Rn. 6, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, Rn. 16, juris; BeckOK KostR/Schindler, 42. Ed. 1.7.2023,

§ 40Rn.

13). Eine Regelung für eine nachträgliche Wertreduzierung enthält das

nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 11, juris). Sollten sich in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Streitwerte auf die Rechtsanwaltsgebühren auswirken, so wäre dem im Rahmen des dafür vorgesehenen Antragsverfahrens nach § 33 RVG zu entsprechen, nicht aber im Rahmen der von Amts wegen zu erfolgenden Gebührenstreitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2022 - I-12 W 5/22 -, Rn. 5, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, Rn. 7, juris; BeckOK KostR/Jäckel, 42. Ed. 1.7.2023,

§ 63Rn.

22; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021,

§ 63Rn.

70; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht,

  1. Auflage, ZPO, vor § 3 Rn. 9). Einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG hat vorliegend jedoch weder die Klägerseite noch die Beklagtenseite gestellt.
  2. Die mit Schriftsatz vom 20.12.2021 erfolgte Klageerweiterung um die neuen Klageanträge 3 und 4 ist dem Streitwert der zunächst erhobenen Klage hinzuzurechnen, § 39

. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass mit der Klageerweiterung eine Teilerledigungserklärung der vormaligen Klageanträge 2, 6 und 7 einherging. Nach § 39 Abs. 1

werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug zusammengerechnet. Die Frage, ob die Zusammenrechnung der Streitgegenstandswerte dabei eine (zumindest vorübergehende) gleichzeitige Anhängigkeit erfordert oder auch bei nacheinander verfolgten Streitgegenständen eine Addition zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Überblick bei: BeckOK KostR/Schindler, 42. Ed. 1.7.2023,

§ 39Rn.

26; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023,

§ 39Rn.

13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 13 ff., juris). Die Befürworter der zwingend gleichzeitig geltend gemachten Streitgegenstände stützen sich im Wesentlichen auf die Entstehungsgeschichte des § 39

, nach welcher nur gleichzeitig Vorhandenes zusammengerechnet werden könne (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2012 - 17 W 1/12 -, Rn. 3, juris m.w.N.). Die Gegenansicht sieht in § 39 Abs. 1

den Grundsatz der Streitwertaddition innerhalb eines Verfahrens und Rechtszugs, ohne dass ein gesetzgeberischer Wille zu erkennen sei, die Vorschrift wie die des § 5 Hs. 1 ZPO auszulegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 17 ff., juris m.w.N.). Auch seien die Funktionen von Zuständigkeitsstreitwert (§ 5 ZPO) und Gebührenstreitwert (§§ 63 , 39 ff.

) gänzlich unterschiedlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 20 ff., juris). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Es kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 18 ff., juris, verwiesen werden. Insbesondere erscheint es aus Sicht des Senats widersprüchlich, dass der Gebührenstreitwert bei einer (Teil-)Rücknahme der Klage unverändert bleibt und eine gesonderte Klage einen neuen Streitwert auslöst, dem entgegen aber bei (Teil- )Rücknahme und gleichzeitiger bzw. anschließender Geltendmachung des neuen Klagebegehrens im Rahmen einer (zulässigen) Klageänderung der vormalige Klagestreitwert unberücksichtigt bleiben soll. Nach Auffassung des Senats gibt es für diese kostenrechtliche Bevorzugung desjenigen, der statt zweier selbstständiger Klagen zu erheben, in ein Verfahren nacheinander mehrere Streitgegenstände einführt, keinen Grund.

  1. Der Streitwert ist mit 18.000 EUR zu bewerten. a. Der Streitwert für den Wiederherstellungsantrag des (dauerhaft) deaktivierten Kontos (Klageantrag 1) ist mit 10.000 EUR in Ansatz zu bringen. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Streitwert einer 30-tägigen Kontosperre auf der Internetplattform der Beklagten nicht höher als 2.500 EUR zu bemessen (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 11, juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der mit einer Sperre verbundenen Kommunikationsfreiheit einerseits auf die Plattform der Beklagten beschränkt ist, andererseits aber die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis der streitgegenständlichen Plattform erheblich ist (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 10, juris). Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden, da die Werte das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache deutlich übersteigen würden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZR 76/20 -, Rn. 15, juris). Daher ist auch bei mehreren Kontosperren von 2.500 EUR auszugehen und dieser Betrag moderat zu erhöhen, wenn die Sperren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Der Bundesgerichtshof hielt insoweit bei einer zweimonatigen Sperre - innerhalb von 4 Monaten - einen Wert von 3.500 EUR (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 178/20 -, Rn. 12, juris), bei einer insgesamt 71-tägigen Kontosperre - innerhalb von 14 Monaten - einen Wert von 4.000 EUR (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZR 76/20 -, Rn. 15, juris) und bei einer knapp dreimonatigen Sperre - innerhalb von 14 Monaten - einen Wert von 4.500 EUR (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris) für angemessen. Bei einer (endgültigen) Kontosperre - aufgrund unterbliebener Angabe des wahren Namens - setzte der Bundesgerichtshof in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 - einen Wert von 10.000 EUR für den Klageantrag auf Freischaltung des Nutzerkontos, Gewährung unbeschränkten Zugangs zum Konto und Wiederherstellung aller Beiträge, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen fest. bb. Die obergerichtliche Rechtsprechung bewertet die Höhe des Streitwerts für die Aufhebung einer dauerhaften Sperre/Deaktivierung eines Kontos bei der Beklagten - soweit ersichtlich - bislang uneinheitlich. Das KG Berlin (nicht veröffentlichter Beschluss vom 28.01.2022 - 10 W 162/21 -), das OLG Stuttgart (nicht veröffentlichter Beschluss vom 29.08.2022 - 4 W 48/22 -) und das OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.10.2022 - 3 U 2178/22 -, Rn. 28 ff., juris) gingen jeweils von einem Streitwert in Höhe von 10.000 EUR aus. Das OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichter Beschluss des
  2. Senats vom 15.02.2022 - 14 W 15/22 -), das OLG Koblenz (nicht veröffentlichter Beschluss vom 17.10.2022 - 4 W 306/22 -) und das OLG Brandenburg (Urteil vom 25.01.2022 - 3 U 119/20 -, Rn. 69, juris) nahmen jeweils einen Streitwert von 15.000 EUR an. Das OLG Dresden (Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -, Rn. 38, juris) und das OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichtes Urteil vom 07.10.2021 - 14 U 160/19 -) bestimmten jeweils einen Streitwert von 20.000 EUR. cc. Der Senat erachtet einen Streitwert von 10.000 EUR für geboten und angemessen, um den Interessen der Klägerin an der Wiederherstellung ihres gelöschten Kontos bei der Beklagten gerecht zu werden. aaa. Hierbei orientiert sich der Senat im Wesentlichen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Beschluss vom 27.01.2022 (- III ZR 4/21 -) für einen im Grunde gleichlautenden Klageantrag einen Streitwert von 10.000 EUR festgesetzt hat. Dieser Wert liegt auf der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu nur vorübergehenden Kontensperrungen. Der Bundesgerichtshof geht im Ausgangspunkt von einem Streitwert von 2.500 EUR bei einer einmonatigen Kontensperrung aus. Dieser Wert darf im Falle von Wiederholungen jedoch nicht einfach mit der Anzahl der von einer (oder mehreren) Sperren betroffenen Monate multipliziert werden, da auf diesem Wege Werte entstünden, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris). Daher ist der Ausgangsbetrag - bei Sperren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums - vielmehr moderat zu erhöhen, was bei einer knapp dreimonatigen Sperre innerhalb eines 14-monatigen Zeitraums einen Streitwert von 4.500 EUR rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris). Vor diesem Hintergrund hält der Senat einen Streitwert von 10.000 EUR für die unbefristete Deaktivierung/Sperre eines Kontos bei der Beklagten für geboten, aber auch ausreichend, um den Interessen eines betroffenen privaten Nutzers, wie hier der Klägerin, gerecht zu werden. Der Betrag erscheint auch deshalb angemessen, weil er den nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (und mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse) regelmäßig in Ansatz zu bringenden Wert von 5.000 EUR verdoppelt. Denn auch der Bundesgerichtshof hat diesen Regelstreitwert in seinen bisherigen Entscheidungen zu Kontozugangsstreitigkeiten bei der Beklagten als Ausgangspunkt herangezogenen, dann aber bei den zeitlich befristeten Sperrungen in der Regel einen Abschlag vorgenommen (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 11, juris). Bei einer dauerhaften Zugangsbeeinträchtigung erscheint eine Verdoppelung des Regelstreitwerts vor diesem Hintergrund passend. bbb. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil höhere Streitwerte in Ansatz bringt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichte Einzelrichterentscheidungen des
  3. Senats vom 15.02.2022 - 14 W 15/22 - und vom 07.10.2021 - 14 U 160/19 -) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 25.01.2022 - 3 U 119/20 -, Rn. 69, juris) ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2022 (- III ZR 4/21 -) zu den Entscheidungszeitpunkten noch nicht ergangen bzw. - mangels Veröffentlichung - offensichtlich noch nicht bekannt war. Auch dem Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -, juris) lässt sich nicht entnehmen, dass die genannte BGH-Entscheidung bereits bekannt war, zumal die Streitwertfestsetzung überdies ohne nähere Begründung erfolgte. Zwar weist das OLG Koblenz (nicht veröffentlichter Einzelrichterbeschluss vom 17.10.2022 - 4 W 306/22 -) zutreffend darauf hin, dass dem Verfahren des Bundesgerichtshofs eine dauerhafte Kontosperre und dem Verfahren des OLG Koblenz (wie auch dem vorliegenden) eine Löschung des Kontos zugrunde lag. Hieraus kann jedoch nach Auffassung des Senats keine unterschiedliche Streitwertbewertung folgen. Denn das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse an der Beseitigung der fehlenden Kontonutzungsmöglichkeit bemisst sich nach der damit verbundenen Beeinträchtigung der Kommunikationsfreiheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 162/20 -, Rn. 8, juris). Den vom OLG Koblenz bei einer endgültigen Deaktivierung insoweit als "intensiver" bezeichneten Eingriff in den bestehenden Vertrag gegenüber einer (auch dauerhaften) Sperrung des Kontos, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn letztlich ist es für den vom Zugriff auf das Konto ausgeschlossenen Nutzer und somit für dessen Interesse an der Beseitigung der Nutzungsbeschränkung unerheblich, ob diese auf einer "nur" dauerhaften Sperrung oder endgültigen Deaktivierung des Kontos beruht. Die Nutzungsmöglichkeit selbst stellt das streitwertbestimmende Interesse des betroffenen Nutzers dar, nicht aber die Frage, ob diese in Form einer Kontosperre oder einer Kontodeaktivierung beeinträchtigt wird. Soweit das OLG Koblenz insoweit auf die bei einer Deaktivierung (im Gegensatz zur Sperre) zusätzlich erfolgende Löschung der Daten abstellt, vermag auch dies keine Streitwertänderung zu rechtfertigen, zumal auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei welchem er eine Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR vornahm (Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 -), neben der Freischaltung des Kontos auch die Wiederherstellung etwaig gelöschter Daten Gegenstand der Klageanträge war (BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 -, Rn. 7, juris). b. Die jeweiligen Auskunftsanträge - über Grund und Anlass der Kontodeaktivierung (Klageantrag 2 alt); ob die Kontodeaktivierung durch ein beauftragtes - und ggf. welches - Unternehmen erfolgt sei (Klageantrag 3 alt); ob die Beklagte Weisungen oder Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneter Stelle hinsichtlich der Kontodeaktivierung erhalten habe (Klageantrag 4 alt) - wurden vom Landgericht bei der Streitwertberechnung zutreffend mit jeweils 500 EUR berücksichtigt. Diese Streitwertansätze werden mit der Beschwerde auch nicht angegriffen und entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 15, 16 juris). c. Für den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz hat das Landgericht ebenfalls zutreffend die begehrten 1.500 EUR als Streitwert in Ansatz gebracht. d. Die von der Klägerin verfolgten Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 DSGVO (Klageantrag 6 und 7 alt) werden mit jeweils 500 EUR, mithin zusammen 1.000 EUR, in Ansatz gebracht. aa. Der Streitwert des Auskunftsantrags (Klageantrag 6 alt) wird mit 500 EUR bewertet. Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat und welches nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 28/14 -, Rn. 8, juris; Herget in: Zöller, ZPO,
  4. Auflage 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.28). Zwar wird insoweit vertreten, dass Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO pauschal mit 5.000 EUR in Ansatz zu bringen sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - I- 20 W 10/18 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020 - I-20 W 9/19 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - I-9 W 34/20 -, Rn. 6, juris; Musielak/Voit/Heinrich,
  5. Aufl. 2023, ZPO § 3 Rn. 25), jedoch liegt dem die Annahme eines entsprechenden - zumindest mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zugrunde, welches den Wert von 5.000 EUR rechtfertigt. Im vorliegenden Fall eines rein privat genutzten Social-Media-Accounts ist ein den Betrag von 5.000 EUR rechtfertigendes wirtschaftliches Interesse an der Auskunft jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat hält es daher für angezeigt, das dem vorliegenden Auskunftsbegehren zugrundeliegende reine Informationsinteresse der Klägerin mit 500 EUR zu bewerten (so auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20 -, Rn. 8, juris; LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19 -, Rn. 24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - I-9 U 120/17 -, Rn. 3, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, juris). bb. Der Anspruch des nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verfolgten Herausgabeanspruchs einer Kopie der personenbezogenen Daten (Klageantrag 7 alt) wird ebenfalls mit 500 EUR bewertet (so auch LArbG München, Beschluss vom 02.08.2023 - 3 Ta 142/23 -, Rn. 27, juris). Auch hier ist ein wirtschaftliches Interesse, welches einen etwaigen höheren Streitwert rechtfertigen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. e. Soweit die Klage um einen Datenberichtigungsanspruch (neuer Klageantrag 3) erweitert wurde, hat das Landgericht diesen zutreffend mit 2.500 EUR bewertet. Dies wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen und entspricht überdies der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 15, juris). f. Die weitere Klageerweiterung um den Antrag auf Unterlassung künftiger Kontensperrungen oder -deaktivierungen ohne vorherige Information und Äußerungsmöglichkeit (neuer Klageantrag 4) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend mit 1.500 EUR bewertet. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde den Streitwert auf 2.500 EUR erhöht haben möchte, dringt sie nicht durch. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Unterlassungsanträgen betreffend die künftige Löschung oder Sperrung von Nutzerkonten wegen konkreter Beiträge ein Streitwert von 1.500 EUR beizumessen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - III ZR 351/20 -, Rn. 14, juris). In gleicher Höhe ist der Streitwert nach Ansicht des Senats für den vorliegenden Antrag zu bemessen, der sich nicht auf die Unterlassung einer Löschung bzw. Kontensperrung aufgrund eines konkreten Beitrages bezieht, sondern die grundsätzliche Information und Äußerungsmöglichkeit vor einer Kontensperrung/-deaktivierung zum Gegenstand hat (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 - 10 U 24/22 -, Rn. 39, juris). Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass sich die Streitwertbemessung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassungsansprüche bezüglich einzelner Beiträge bezog, wohingegen vorliegend eine grundsätzliche Unterlassung von Kontenbeeinträchtigungen ohne vorherige Information bzw. Äußerungsgelegenheit begehrt wird. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten beinhaltet der hiesige Unterlassungsantrag somit auf der einen Seite ein "Mehr", weil er sich nicht nur auf einen bestimmten Beitrag beschränkt, auf der anderen Seite aber auch ein "Weniger", weil er sich nicht auf den Inhalt einer bestimmten Äußerung bezieht, sondern "lediglich" eine Anhörungsmöglichkeit vor einer etwaigen Sanktion in Folge eines Beitrags fordert. In der Gesamtschau erachtet der Senat den Streitwert daher mit 1.500 EUR als angemessen.
  6. Mithin ergibt sich insgesamt folgende Streitwertberechnung: Klageantrag 1 (alt und neu) 10.000 EUR Klageantrag 2 (alt) 500 EUR Klageantrag 3 (alt, neu Klageantrag 2) 500 EUR Klageantrag 4 (alt, neu Klageantrag 5) 500 EUR Klageantrag 5 (alt, neu Klageantrag 6) 1.500 EUR Klageantrag 6 + 7 (alt) 1.000 EUR Klageantrag 3 (neu) 2.500 EUR Klageantrag 4 (neu) 1.500 EUR Summe: 18.000 EUR 4.Nur fürsorglich weist der Senat darauf hin, dass wohl auch im Falle eines Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG keine andere (gestaffelte) Streitwertfestsetzung angezeigt wäre, denn sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühren wären aus dem nach Klageerweiterung erhöhten Streitwert (bis 18.000 EUR) entstanden, da die Klageänderung bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgte. III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3

. Permalink: https://openjur.de/u/2476457.html ( https://oj.is/2476457 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.