GO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Anordnung, einen
weis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, in Ziffer 1 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) und der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids. Die dort enthaltene Anordnung, dem Antragsgegner bis zum 29. September 2023 folgenden
weis für das Kind N. vorzulegen: a. eine Impfdokumentation
SG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation
SG des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass ein
den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, b. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder c. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein
weis
Buchstabe a oder Buchstabe b bereits vorgelegen hat, ist
der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. 1. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG.
SG müssen Personen, die
dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung
SG betreut werden, entweder einen
den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern
Satz 2 besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (Satz 4).
SG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen
SG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung folgenden
weis vorzulegen: 1. eine Impfdokumentation
SG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation
2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein
den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
weis
Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen
weis
Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen
SG betreut werden (Satz 6 Halbsatz 1). In Abweichung davon darf eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Gemeinschaftseinrichtungen
SG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) betreut werden (Satz 9). Die Regelungen in § 20 IfSG sehen außerdem Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt vor, u.a. wenn die erforderlichen
weise gegenüber den Einrichtungsleitungen - unter Berücksichtigung besonderer Stichtagsregelungen in § 20 Abs. 10 IfSG - nicht erbracht werden.
SG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen
SG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen
weis
Abs. 9 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
weises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann; Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten
weises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem
weis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Abs. 2 Satz 2 IfSG gilt entsprechend (Satz 2). Wenn der
weis
Abs. 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des
weises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern (Satz 3). Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung
Satz 1 keinen
weis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Abs. 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird (Satz 4). Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung
SG dienenden Räume zu betreten (Satz 5). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt
Satz 1 oder Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm
Satz 4 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 7). Sobald ein
weis
Abs. 9 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme
Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen (Satz 8). Wenn eine
den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person
den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). a. Entgegen der Ansicht der Antragsteller beinhaltet § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG für den Antragsgegner die Befugnis, die Vorlage einen der genannten
weise i.S.v.§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in der Form eines Verwaltungsaktes zu verlangen. Vgl. zu den Grundsätzen: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 25 ff. m.w.N. Ausdrücklich ergibt sich aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung, dass es sich "bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht [handelt]." Vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 30 . Diese Aussage kann nur dahingehend verstanden werden, dass die entsprechende Anordnung zur Vorlage des
weises in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, da nur insoweit eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
dem nunmehr § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen Anordnungen
SG keine aufschiebende Wirkung entfalten, und auch § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG auf ein "Zwangsverfahren" Bezug nimmt, kann die Befugnis, den
weis in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu verlangen, nicht mehr überzeugend in Abrede gestellt werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
SG. b. Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG, soweit - wie hier - schulpflichtige Personen Adressaten der Auf- und
weispflicht bezüglich eines Masernimpfschutzes bzw. eines Äquivalentes sowie etwaiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sind. Insoweit ist sie insbesondere nicht zu der erforderlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit wegen eines offensichtlichen Grundrechtsverstoßes gelangt. Vgl. zu den Anforderungen im vorläufigen Rechtsschutz: OVG NRW, Beschluss vom
SG übertragen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom
SG betreuten Personen. Jedoch verschiebt sich im Rahmen der Abwägung mit den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen das Abwägungsergebnis nicht zu Gunsten der Schulkinder und deren Eltern. Denn die Schwere der Eingriffe durch § 20 Abs. 8 ff. IfSG ist bei diesen Personen jedenfalls nicht maßgeblich erhöht, während den rechtfertigenden Rechtspositionen unverändert hohes Gewicht beizumessen ist. Das Bundesverfassungsgericht misst den Eingriffen in die Elternrechte bei noch nicht schulpflichtigen Kindern und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder selbst eine nicht unerhebliche Bedeutung, jedoch kein besonders hohes Gewicht bei. Dabei hat es - sowohl auf Seiten der Eltern als auch der der Kinder - insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Impfung
den nicht in Zweifel zu ziehenden medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 132 ff., insb. Rn. 135 ff. und 143 f. Bei den hier zu betrachteten Schulkindern verändern sich allerdings die Auswirkungen. Denn anders als bei Kindern vor dem Schuleintritt ist nicht nur eine Einengung der Entscheidungsoptionen - mit spürbaren
teilen bei einer Entscheidung gegen eine Impfung - gegeben, sondern die Eltern werden im Ergebnis unausweichlich verpflichtet, die Entscheidung für eine Masernimpfung zu treffen. Angesichts der Schulpflicht besteht bei Schulkindern nicht die Möglichkeit, auf die erzieherisch vorteilhafte Schulbildung der Kinder zu verzichten. Dies wirkt sich im Vergleich zu der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation zweifellos eingriffsintensivierend aus. Vgl. die Erwägungen bei BVerfG, Beschluss vom
weispflicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes - unmittelbarer Zwang scheidet
der gesetzlichen Konzeption von vornherein aus - nicht zu beanstanden. Dem stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 145, 163, nicht entgegen, wonach "der Gesetzgeber keine mit Zwang durchzusetzende Impflicht gegen Masern statuiert hat, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend belassen wollte". Denn diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die Durchsetzung der
weispflicht, sondern betonen im Hinblick auf die bereits oben hervorgehobenen Ausführungen unter Rn. 73, 75 f. lediglich die Verneinung einer Impfpflicht, die mit (unmittelbarem) Zwang durchgesetzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch die für die Vornahme einer Impfung erforderliche Einwilligung, die aufgrund von (rechtmäßigen) verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln erteilt wird, nicht unwirksam. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Einwilligung durch unzulässige Einflussnahmen bzw. Druck herbeigeführt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
weisen und (drohendem) Betretungsverbot herbeigeführte Einwilligung in eine Impfung eines (noch) nicht schulpflichtigen Kindes die Einwilligung der Eltern zunichtemachen. Davon ist das Bundesverfassungsgericht jedoch erkennbar nicht ausgegangen. c. Angesichts fehlender verfassungsrechtlicher Bedenken erweist sich die Handlungsform des Verwaltungsaktes auch nicht aus anderen Gründen von vornherein als nutzlos. Selbst wenn man unterstellen würde, dass eine Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung ausscheiden soll, schlägt dies jedenfalls nicht auf die Grundverfügung durch. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2023 - 20 CS 23.1432 -, juris Rn. 5. Im Übrigen bildet die Anordnung
Satz 1 weiterhin die Grundlage für die weiteren Maßnahmen, die im Rahmen des gestuften Regelungssystems des § 20 Abs. 12 IfSG in Betracht zu ziehen sind, sowie für ein etwaiges Bußgeldverfahren (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG).
weispflicht i.S.v.§ 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG. Einen § 20 Abs. 9 IfSG entsprechenden
weis haben die Antragsteller als Verantwortliche im Sinne des § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG der Einrichtungsleitung bislang nicht vorgelegt. Die Verfügung ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht erkennbar. Da
den obigen Ausführungen die gesetzliche Pflicht zum Auf- und
weisen eines Masernschutzes nicht zu beanstanden ist, greift auch die diese gesetzliche Pflicht lediglich konkretisierende Anordnung des Antragsgegners nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller (und des minderjährigen Kindes) ein. Dabei ist im konkreten Fall auch nicht erkennbar, dass gesundheitliche Gründe der Anordnung entgegenstehen würden. Insbesondere eine Kontraindikation gegen die Impfung ist mangels entsprechenden
weises nicht zu erkennen. Da es hinsichtlich des betroffenen Kindes auch im Übrigen an irgendwelchen prüfbaren (ärztlichen) Unterlagen fehlt, besteht auch sonst kein Anlass, sich mit den Anforderungen eines Kontraindikationsnachweises zu befassen. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen umfassenden Datenlage zur Wirksamkeit der Impfung sowie zu Impfreaktionen bzw. -komplikationen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW.
VG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind
Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere ist das Zwangsmittel entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwZG NRW schriftlich angedroht, mit der sofortvollziehbaren Grundverfügung verbunden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwZG NRW) und ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Daneben bestehen auch mit Blick auf die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit keinen Bedenken. Den Antragstellern ist ein bestimmtes Zwangsmittel - ein Zwangsgeld - in bestimmter Höhe (250,00 Euro) entsprechend den Vorgaben des § 63 Abs. 3, Abs. 5 VwVG NRW angedroht worden. Gleiches gilt hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen für die Zwangsmittelanwendung liegen vor, da die auf eine Handlung gerichtete Vorlageverpflichtung
den obigen Ausführungen sofort vollziehbar ist. Auch auf Rechtsfolgenseite ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Mildere, gleich geeignete Mittel - insbesondere neben der Zwangsvollstreckung
VwVG NRW - stehen zur Durchsetzung der
weispflicht nicht zur Verfügung. Ein Betretungsverbot
SG ist - wie dargelegt - bei Schulkindern nicht möglich. Der Antragsgegner ist auch nicht auf die Maßnahmen in § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG zu verweisen. Dass eine ärztliche Beratung bei den erkennbar impfunwilligen Antragstellern eine Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist fernliegend. Zwar finden sich im Verwaltungsvorgang zur (fehlenden) Impfbereitschaft keine Anhaltspunkte, da sich die Antragsteller dort überhaupt nicht eingelassen haben. Davon ist aber jedenfalls
der umfassenden Antragsbegründung auszugehen. Diese ist auch zu berücksichtigen, da angesichts § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG hinsichtlich des Verwaltungszwangsverfahrens nicht auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist. Von der Angemessenheit ist angesichts der gegenüberstehenden Rechtsgüter ebenfalls auszugehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.