109,
GH, GRUR 2006, 411 , 413 (Nr. 32) -Matratzen Concord/Hukla). Zumindest die am Handel mit Espresso und Espressomaschinen beteiligten Fachkreise werden die Bedeutung von "CASA DEL ESPRESSO" als "Verkaufsort für Espresso" ohne Mühe erfassen. Die im Apostroph geringfügig vom Italienischen abweichende Schreibweise der angemeldeten Wortfolge ist für das Verständnis des deutschen Durchschnittsverbrauchers dabei unerheblich. Für Waren, die der Herstellung oder dem Servieren von Espresso und espressohaltigen Getränken dienen oder üblicherweise an einer Vertriebsstätte für Espresso erhältlich sind, wird der Verkehr "CASA DEL ESPRESSO" daher ausschließlich als Sachbegriff in seiner ursprünglichen Bedeutung zur Bezeichnung einer Verkaufsstätte und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen. Dies trifft, wie schon die Markenstelle ausgeführt hat, auf den überwiegenden Teil der angemeldeten Waren zu. So sind im Handel insbesondere Abfalleimer erhältlich, die mit speziellen Vorrichtungen für die ausschließliche Aufnahme von Plastikbechern versehen sind, in denen üblicherweise auch in einer Spezialmaschine zubereiteter "Espresso" zum Kauf angeboten wird. Kühltaschen können zur Kühlung und zum Transport von Milch, Milchmischgetränken mit Espresso und Eis zum Einsatz kommen. Isoliergefäße für Nahrungsmittel werden zum Transport von Heißgetränken benützt. Die Verwendung von Kochund Plastikgeschirr, Schneebesen zum Milchaufschäumen, Espressomaschinen und deren Zubehör ist in einer Verkaufsstätte für Espresso ebenfalls üblich. Auch speziell für Kaffeeflecken im Handel erhältliche Fleckenentferner können typischerweise dort zum Einsatz kommen und als Zubehör vertrieben werden. Für die ebenfalls beanspruchte Ware "Abflussreiniger" scheint dies zunächst nicht ganz so nahe zu liegen, ergibt sich jedoch daraus, dass Kaffeesatz selbst als Abflussreinigungsmittel empfohlen wird (http://www.abflussverstopft.info/abflussreinigen-10-hausmittel/; http://www.fragmutti.de/tipp/p/show/category_id/2/article_id/1645/AbflussfreidurchKaffeesatz.html; http://www.expli.de/anleitung/trickkaffeesatzzumabflussreinigen-1016/). Dass eine Verkaufsstätte für Espresso den dort anfallenden Kaffeesatz, etwa im Rahmen einer PR-Aktion, seinen Kunden zusammen mit einer Anleitung als Abflussreinigungsmittel anbietet, werden diese nicht als für die Verkaufsstätte untypisch erachten und "CASA DEL ESPRESSO" daher auch in diesem Zusammenhang ausschließlich als Bezeichnung der Vertriebsstätte, nicht aber als Unterscheidungsmittel verstehen. Im Rahmen des Üblichen liegt es ebenfalls, in einer Verkaufsstätte für Espresso nicht nur Kaffee zu servieren und die benötigten Kaffeebohnen zum Kauf anzubieten, sondern auch Espressomaschinen und deren Zubehör, insbesondere die zur Reinigung von Vollautomaten erforderlichen Mittel wie beispielsweise Druckluft in Dosen und Kaffeefettlöser zum Kauf anzubieten (vgl. http://www.casadelespresso.de/; http://www.tchibo.de/Cafissimo-Kaffeemaschinen-Kaffee-Kapselnc400003474.html; http://www.kaffischopp.de/Zubehoer:::50.html). Wie der letzte Link zeigt, werden in derartigen Verkaufsstätten, zu denen auch ein Internet-Shop zählen kann, u. a. Merchandising-Artikel zum Kauf angeboten. Bei den hier angemeldeten "Sparbüchsen (nicht aus Metall)" kann es sich um solche Merchandising-Artikel und/oder Waren in Tassenoder Kaffeehausform (vgl. http://www.enjoymedia.ch/spardosekaffeebecherp-3426.html?currency=EUR (Anlage 4)) handeln, im Zusammenhang mit welchen der Verkehr "CASA DEL ESPRESSO" ebenfalls nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen wird. Das Bundespatentgericht hat in der Vergangenheit Marken mit den Wortbestandteilen "CASA" (BPatG PAVIS PROMA, 32 W (pat) 71/00 ) und "Kaffeehaus" (BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 33/99) ebenfalls das zu einer Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen. Die Entscheidungen "la bella casa" (BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 263/00 ), "casa natura" (BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 64/97) und "Casa Toscana" (BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 249/00 ) haben demgegenüber entweder noch auf die beim Endverbraucher voraussetzbaren Fremdsprachenkenntnisse abgestellt, ohne ein ggf. abweichendes Sprachund Fachverständnis der am Handel beteiligten Verkehrskreise als maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. hierzu inzwischen Hacker/Ströbele, 9. Aufl., Rn. 109,
GH, GRUR 2006, 411 , 413 (Nr. 32) -Matratzen Concord/Hukla; BPatG MarkenR 2007, 527 -Rapido; EuGH GRUR 2010, 534 -536 -PRANAHAUS), oder sie sind zu dem Schluss gelangt, dass sich die konkrete Wortkombination gerade nicht zur Beschreibung der angemeldeten Waren (wie "Casa Toscana" für Möbel) eigne. Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Fa Permalink: https://openjur.de/u/247921.html ( https://oj.is/247921 ) Verweise Volltext Zitate 23 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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