Tenor Auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt W. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 21.07.2023, Az.: 42 F 101/23, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Minderjährigen Z. I., geboren am 00.00.0000, ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt W. bestellt. Für das Verfahren in beiden Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der betroffene Jugendliche Z. I. wurde am 00.00.0000 in der Stadt N., Provinz A., in der Türkei geboren. Der Ort, in dem jetzt noch seine Eltern und Geschwister leben, liegt im Kurdengebiet. Z. reiste am 02.11.2022 in die BRD ein und konnte sich mit einem türkischen Pass ausweisen. Er leidet unter einer beidseitigen Hörschädigung, weshalb laut Jugendamt Grund zu der Annahme besteht, dass Z. nicht hinreichend alphabetisiert ist. Er wurde vorläufig vom Jugendamt H. in Obhut genommen, am 03.11.2022 dem Jugendamt W. zugewiesen und sodann am 28.11.2022 vom Jugendamt W. gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Derzeit ist er zusammen mit einem weiteren unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in einer Wohnung in D untergebracht und wird durch pädagogische Fachkräfte im Alltag begleitet und unterstützt. Z. gab gegenüber dem Jugendamt an, er habe in seiner Heimat Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft erlebt. Einmal im Monat habe er Kontakt zu seinen Eltern, die weder Deutsch noch Englisch sprächen. In H. lebt ein Onkel von Z., Herr T. I.. Dieser gab gegenüber dem Jugendamt an, Z's Vater habe den Jungen aus Angst nach Deutschland geschickt, da man in seinem Heimatort kein Kurdisch sprechen dürfe und mit Gewalterfahrungen zu rechnen sei. Der Onkel erklärte im Übrigen, Z. zwar nicht bei sich zu Hause aufnehmen zu können, aber für ihn da sein und seine rechtliche Vertretung übernehmen zu wollen. Zudem könne Z. die Wochenenden bei ihm und der weiteren Verwandtschaft verbringen. Herr T. I. hat in dem Verfahren 70 F 2/23 die Vormundschaft für Z. beantragt, das Jugendamt hat seinen zuvor gestellten Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gem. 1674 Abs. 1 BGB und Bestellung des Jugendamts zum Amtsvormund für Z. gem. § 1773 Abs. 1 BGB daraufhin zunächst zurückgenommen. Nachdem das Amtsgericht den Antrag des Herrn I. zurückgewiesen hatte, ist der zuvor zurückgenommene Antrag vom Jugendamt erneut in dem Hauptsacheverfahren 42 F 53/23 gestellt worden. Unter dem 27.06.2023 hat das Jugendamt sodann den Antrag auf Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf den Amtsvormund der Stadt W. - Jugendamt - im hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahren gestellt. Erstinstanzlich hat das Jugendamt zur Begründung ausgeführt, dass eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 155 Abs. 2 FamFG mangels kurzfristiger Anhörungsmöglichkeit der Kindeseltern nicht binnen eines Monats herzustellen sei. Vielmehr müsse die Anhörung der Eltern durch einen ersuchten Richter erfolgen, was mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Ohne Bestellung eines Vormunds könne Z. nicht angemessen im Asyl- und Ausländerrecht vertreten werden. Die Verzögerungen im Hauptsacheverfahren seien unter Umständen nachteilig für den Jugendlichen. Auch sei Z. aufgrund seiner Einschränkungen mit Alltagssituationen überfordert und benötige engmaschige Unterstützung durch pädagogische Fachkräfte, um eine Struktur erarbeiten zu können, die langfristig zu einer stabilen Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung führe. Zwar stünden dem Jugendamt aufgrund der Inobhutnahme die Befugnisse gem. § 42 SGB VIII zu. Diese würden eine Beantragung von Hilfen durch einen Sorgeberechtigten jedoch nicht entbehrlich machen. Denn die Befugnisse aufgrund der Inobhutnahme bestünden nur vorläufig und es sei im Falle unbegleiteter Minderjähriger unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers zu veranlassen gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Auch sei das Jugendamt nur zu einer vorläufigen Unterbringung berechtigt. Im Hinblick auf etwaig zu beantragende Hilfen zur Erziehung sei das Jugendamt im Übrigen nicht handlungsfähig ohne Vormundschaft, hilfsweise Pflegschaft. Denn Anspruchsinhaber einer Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII seien nur die Personensorgeberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Eltern Z's seien verhindert, die elterliche Sorge auszuüben. Der Junge habe nur einmal pro Monat Kontakt mit den Eltern. Es sei von diesen nicht versucht worden, sich um die Belange ihres Sohnes in Deutschland zu kümmern. Sprachliche und technische Barrieren würden im Übrigen einer effektiven Ausübung der elterlichen Sorge entgegenstehen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamts mit Beschluss vom 21.07.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein dringendes Bedürfnis zum gerichtlichen Tätigwerden im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG bestehe nicht, da das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berechtigt sei, alle zum Wohl des Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das Jugendamt erhalte damit für die Dauer der Inobhutnahme eine das elterliche Sorgerecht überlagernde Rechtsposition, was auch für die Leistungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gelte. Hilfen zur Erziehung gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII - üblicherweise Unterbringung der Kinder/ Jugendlichen - seien bereits aus der Verpflichtung des Jugendamts, für das Wohl des Kindes zu sorgen, geschuldet. Die Inobhutnahme von Z. dauere bereits 8 Monate an, ohne dass seine Versorgung gelitten hätte. Zwar sei eine Inobhutnahme von dieser Dauer nicht mehr als vorläufig zu bezeichnen, eine längerfristige Inobhutnahme sei allerdings rechtlich möglich, denn wann diese zu enden habe, sei nicht normiert. Soweit das Jugendamt gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen habe, könne damit nur eine Informationspflicht gegenüber dem Familiengericht gemeint sein. Nicht jedoch beinhalte die Norm eine Rechtsgrundlage für das Familiengericht, in grundrechtlich geschützte Positionen der Eltern einzugreifen. Maßnahmen nach § 1693 BGB seien ohne ein Abwarten der elterlichen Stellungnahme nicht zu treffen, da das Jugendamt sämtliche notwendigen Maßnahmen für das Kind treffen könne, wie etwa die Stellung eines Asylantrags. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbiete daher das Eingreifen des Familiengerichts. Soweit die Bestellung eines Vormundes für das Jugendamt Vorteile bringe, biete auch dies keine Rechtsgrundlage für einen sorgerechtlichen Eingriff. Gegen diese Entscheidung wendet sich das Jugendamt mit der Beschwerde und führt zu deren Begründung aus, die Kindeseltern seien an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert im Sinne des § 1693 BGB, da es an hinreichend zuverlässigen Kontaktmöglichkeiten mit Z. fehle. Es gebe auch ein dringendes Regelungsbedürfnis, da zwar derzeit versucht werde, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens 42 F 53/23 die Kindeseltern anzuhören, jedoch unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen dies erfolgen könne. So gehe das Amtsgericht selbst nicht davon aus, dass die Anhörung bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen stattfinden könne. Das Amtsgericht verkenne darüber hinaus den Regelungsgehalt des § 42 Abs. 3 SGB VIII, denn nach dessen Satz 4 sei unverzüglich die Bestellung eines Vormundes/ Pflegers zu veranlassen. Eine monatelange Inobhutnahme in eigener Zuständigkeit des Jugendamtes lasse sich damit nicht in Übereinstimmung bringen. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption des SGB VIII sei das Jugendamt gehindert, über das Institut der Inobhutnahme dauerhafte Jugendhilfemaßnahmen zu installieren. II. Die Beschwerde des Jugendamtes ist zulässig (§ 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt gem. den §§ 58 ff. FamFG. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet. 1. Das Amtsgericht Recklinghausen ist zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO oder Art. 11 Brüssel IIb-VO. Diese ist vorliegend nach Art. 100 der Brüssel IIb-VO (VO (EU) 2019/1111 v. 25.06.2019, ABl. 2019 L 178) anwendbar, da das Verfahren nach dem 01.08.2022 eingeleitet worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist noch kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, stellt Art. 11 Abs. 1 Brüssel IIb-VO auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. Dies gilt nach Abs. 2 auch dann, wenn es sich bei dem Kind um einen Flüchtling handelt. Im vorliegenden Fall hat Z. jedenfalls seinen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland. In der Sache ist gem. Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lexfori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2022, 7 UF 27/22 , juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2015, 18 UF 92/15 , juris Rn. 23 ff.; MüKo-BGB/ Hennemann, § 1674 BGB, Rn. 20). Maßgeblich sind die einschlägigen Vorschriften in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung. Art. 229 § 54 EGBGB enthält keine etwas Abweichendes bestimmenden Regelungen. 2. Hier ist im einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 49 Abs. 1 FamFG das Ruhen der elterlichen Sorge für Z. I. festzustellen und die Ausübung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt der Stadt W. als Amtsvormund zu übertragen gem. den §§ 1674 Abs. 1, 1773 Abs. 1 BGB. Dabei ist es unerheblich, dass das Jugendamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärt hat, seinen Antrag nach § 1693 BGB stellen zu wollen, denn hieran ist das Gericht nicht gebunden. Vielmehr ist entscheidend, dass die begehrte Maßnahme - die Bestellung des Jugendamtes zum Amtsvormund für Z. I. - nach den maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Das ist hier der Fall.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.