Rubrum VERWALTUNGSGERICHT KASSEL BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren ... Antragstellerin, bevollmächtigt: ... gegen die Stadt Fulda, vertreten durch den Magistrat Schlossstraße 1,36037 Fulda, Antragsgegnerin, wegen Gewerbeordnung hat das Verwaltungsgericht Kassel -
- Kammer - durch den Vizepräsidenten des VG ... Richter am VG ... Richter am VG ... am 04.01.2022 beschlossen: Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung einer Anordnung zur Schließung von automatisierten Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen. Die Antragstellerin betreibt diese von ihr als " bezeichneten Verkaufsmodule seit November 2020 an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr. Die Module bestehen aus einem Verkaufsraum, in den die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang erhalten. Die ausgewählten Waren des täglichen Bedarfs werden ebenfalls in digitaler Form bezahlt, ohne dass hierzu ein Personaleinsatz erforderlich ist. Mit Bescheid vom 08.10.2021 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin an, fünf verschiedene, im Stadtgebiet aufgestellte Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Weiterhin seien sie am Gründonnerstag ab 20 Uhr, am
- Dezember und am
- Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14 Uhr zu schließen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die von der Antragstellerin betriebenen Verkaufsmodule seien vollautomatisch. Der Zugang und die Bezahlung erfolgten in digitaler Weise. Schon im Baugenehmigungsverfahren habe sie die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das sonn- und feiertägliche Schließungsgebot des § 3 Abs. 2 HLöG zu beachten sei. Dennoch seien sie nicht nur werktags, sondern auch sonntags rund um die Uhr geöffnet. Die " "-Verkaufsmodule seien Verkaufsstellen i.S.v. § 3 Abs. 1 und 2 HLöG. In ihnen würden Waren des täglichen Bedarfs für jedermann angeboten. Dass die Module vollautomatisiert seien und weitestgehend personalunabhängig arbeiteten, nehme sie nicht aus dem Geltungsbereich des HLöG aus. Zum einen bezeichne die Antragstellerin die Module selbst als Läden, zum anderen fehle ihnen die typische Charakteristika eines Warenautomaten, wie die Vorleistung des Käufers und die selbstständige, mechanische Warenabgabe. Auch verfügten Warenautomaten typischerweise nur über ein begrenztes Warenangebot. Die Läden unterschieden sich in Sortiment und Größe erheblich von einem Warenautomaten. Die Antragstellerin werbe mit dem umfangreichen Sortiment von Waren des täglichen Bedarfs ausdrücklich auf ihrer Website. Ein Feilhalten im Sinne des HLöG setze nicht zwingend voraus, dass die Waren durch Verkaufspersonal angeboten werden. Zwar habe das Ladenschlussgesetz 1954 noch für das Feilhalten den unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Kunden als wesentlich angesehen. Die Entwicklung zeige jedoch, dass ein direkter und persönlicher Kontakt in weiten Teilen des Einzelhandels nicht mehr notwendig sei. Das kontaktlose Bereithalten von Waren in Verkaufsregalen und die Selbstbedienung der Kunden sei seit vielen Jahrzehnten Standard im Einzelhandel und damit auch Grundlage der Regelungen im HLöG. Auch finde ein digitalisiertes personalunabhängiges Kassieren bereits in diversen Supermärkten und Möbelhäusern statt. Selbstbedienungsläden, in denen ein umfangreiches Warensortiment für den Kunden ständig zum Verkauf bereitgehalten werde, allein aufgrund des fehlenden persönlichen Kundenkontakts aus dem Geltungsbereich des HLöG auszunehmen, widerspräche dem Gesetzeszweck. Das Gesetz diene nicht allein dem Arbeitsschutz, sondern auch der Wettbewerbsneutralität. Auch lägen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von § 3 Abs. 4 Nr. 1 HLöG nicht vor; eine Notwendigkeit der Befriedigung örtlicher Bedürfnisse könne nur bei traditionellen Veranstaltungen und bei sonstigen Veranstaltungen lokalem Zuschnitts mit erheblichen Publikumsbesuch angenommen werden. Einen Antrag der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 1 HLöG habe das Hessische Ministerium für Soziales und Integration mit Bescheid vom 01.06.2021 abgelehnt. In Ausübung ihres Ermessens ordne sie die Schließung an den genannten Zeiten an. Die Schließungsanordnung berücksichtige die Gleichbehandlung mit anderen Betreibern von Verkaufsstellen, die ihren Verkaufsstellen an diesen Zeiten geschlossen halten. Es gelte, Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Ein Härtefall für das Absehen von der Schließungsanordnung sei nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Mit am 12.10.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie betreibe das Betriebskonzept " seit November
- Es handele sich um ein vollautomatisiertes personalunabhängiges Vertriebskonzept, bei dem sämtliche Aufgaben im Hinblick auf die Beschickung in der Zeit von Montag bis Samstag erfolgten. Das Konzept werde von der Bevölkerung gut angenommen und es gebe keinerlei Beschwerden über Beeinträchtigungen der Sonntagsruhe. Die Antragsgegnerin stufe das Vertriebsmodell des " " zu Unrecht als Verkaufsstelle i.S.v. § 2 Abs. 1 HLöG ein, in der Waren "zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden" und folgere daraus ein Verbot für die sonntägliche Öffnung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG. Die Anordnung des Sofortvollzugs erweise sich als rechtwidrig, da das dafür erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht erkennbar sei. Dagegen spreche der Umstand, dass die streitgegenständliche Schließungsanordnung für Sonn- und Feiertage erst ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme erfolge, obwohl die Antragsgegnerin schon in der Bauantragsphase mit dem Konzept vertraut gemacht worden sei. In der bisherigen Betriebszeit sei deutlich geworden, dass davon auch an Sonn- und Feiertagen keinerlei Störungen ausgingen. Das automatisierte Warenangebot werde zu Unrecht als Verkaufsstelle i.S.v. § 2 HLöG bewertet. Diese Regelung gelte jedoch nicht für Warenautomaten. Dies ergebe sich aus der Gesetzgebungshistorie. In der früher geltenden bundesgesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz seien Warenautomaten ausdrücklich benannt gewesen. Mit der Änderung dieser Vorschrift vom 15.03.2003 seien jedoch Warenautomaten aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetztes herausgenommen worden. Zur Begründung sei ausgeführt worden, ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes sei nicht mehr zeitgemäß ( BT-Drucks. 15/396, S. 8 ). Im Zuge der Föderalismusreform sei die Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder übergegangen; das Hessische Ladenöffnungsgesetz habe die Systematik des Bundesgesetzes im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich unverändert übernommen. Auch die Definition der Verkaufsstellen sei unverändert übernommen worden. Das Verkaufsmodell des " " sei deshalb als Warenautomat zu bewerten, weil es ohne jeglichen Einsatz von Mitarbeitern arbeite. Soweit Mitarbeiter für die Bestückung erforderlich seien, erfolge diese Bestückung jedoch nicht sonntags. Der Zutritt zu dem Verkaufsautomaten erfolge ebenso wie die Zahlung automatisiert. Eine manuelle Bedienung sei nicht erforderlich. Auch der Sinn und Zweck des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes spreche gegen dessen Anwendung auf Verkaufsautomaten. Das Gesetz diene der Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten sowie dem Schutze des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung und damit vorrangig dem Schutz der Arbeitsnehmer vor Sonntagsarbeit. Diesem Regelungsziel entspreche das Verkaufskonzept "". Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 08.10.2021 auszusetzen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der genannten Verfügung aufzuheben, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet. Das öffentliche Interesse für die sofortige Vollziehung liege vor. Es resultiere aus dem grundsätzlichen Anspruch der Allgemeinheit auf rechtskonformen Verwaltungsvollzug und nehme konkret Bezug auf die mit dem HLöG intendierten Zielsetzungen. Auch zum Schutze der Allgemeinheit seien der Sonntag und die Feiertage zu schützen und Verkaufsstellen seien geschlossen zu halten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde vermieden, dass die Antragstellerin durch die Fortführung des rechtswidrigen Zustands wirtschaftliche Vorteile erziele. Der Umstand, dass der Bescheid erst ein halbes Jahr nach der Öffnung der Verkaufsstellen ergangen sei, führe nicht dazu, dass das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse überwiege. Die Öffnung der " "-Verkaufsstellen führe augenscheinlich zu einer Wettbewerbsverzerrung. Eine behördliche Untätigkeit liege nicht vor. Der Antrag ist nur im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig. Der vorrangig gestellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, statthaft. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls nicht zulässig, da es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt handelt. Jedoch ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 08.10.2021 formell und materiell rechtmäßig ist. Die Vollzugsanordnung genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass das öffentlichen Interesse an der Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Sie hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Antragsteller andernfalls durch die weitere Öffnung an Sonn- und Feiertagen ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erzielen könnte. Der Anordnung des Sofortvollzugs steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor dem Erlass des Bescheides vom 08.10.2021 die " "-Verkaufsmodule schon längere Zeit auch an Sonn- und Feiertagen betrieben hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Verkaufsmodule seit deren Inbetriebnahme im November 2020 auch an Sonn-und Feiertagen betreibt, stellt die Eilbedürftigkeit für die sofortige Vollziehung deshalb nicht in Frage, weil die Antragsgegnerin sich zunächst darum bemüht hat, diese Frage einvernehmlich zu regeln. Die Antragsgegnerin hat zudem ihren Rechtsstandpunkt, wonach die Verkaufsmodule als Verkaufsstätten i.S.v. § 3 Abs. 2 HLöG zu bewerten sind, durchgängig schon von Beginn des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens an gegenüber der Antragstellerin vertreten. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung hat sie zudem nach dem Beginn des Betriebs der Verkaufsmodule Stellungnahmen des Regierungspräsidium sowie des Hessischen Sozialministeriums zur rechtlichen Bewertung eingeholt. Dass die Antragstellerin demgegenüber, ohne die abschließende rechtliche Klärung abzuwarten, ihren Standpunkt von Anbeginn an gleichsam durchgesetzt hat, indem sie in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ihre Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen geöffnet hat, stellt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erst später ergangenen, streitgegenständlichen Verfügung in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 08.10.2021 überwiegen die privaten Interessen der Antragstellerin, von der Vollziehung des Bescheides einstweilen verschont zu bleiben. Denn der Bescheid über die Schließung der fünf näher bezeichneten " "-Verkaufsmodule an den genannten Sonn- und Feiertagen erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Schließung der Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen ist § 10 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 HLöG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz ergebenden Pflichten anordnen. Die Verpflichtung der Antragstellerin, die Verkaufsmodule an den in dem streitgegenständlichen Bescheid benannten Tagen geschlossen zu halten, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 HLöG, denn die Verkaufsmodule sind entgegen ihrer Auffassung Verkaufsstellen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HLöG. Nach der Legaldefinition umfasst dieser Begriff Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, es handele sich bei dem Verkaufsmodul um einen Verkaufsautomaten, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar sind für den Verkauf der angebotenen Waren wesentliche Vorgänge in den Verkaufsmodulen digitalisiert bzw. automatisiert und erfolgen ohne jeden Personaleinsatz. So erfolgt der Einlass nach einer digitalen Kontrolle, indem entweder eine spezielle App zur Anwendung gebracht wird oder eine Kreditkarte eingelesen wird. Auch die Bezahlung erfolgt gänzlich ohne Personaleinsatz, indem der Kunde die von ihm ausgewählten Waren mittels einer bargeldlosen Zahlungsweise bezahlt werden. Diese Weise der Warenauswahl und der Bezahlung nimmt den Verkaufsmodulen jedoch nicht ihre Qualität als Verkaufsstellen und qualifiziert sie nicht zu Verkaufsautomaten. Denn die Verkaufsmodule weisen mehr Gemeinsamkeiten mit den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HLöG genannten Verkaufsstellen auf, als dass sie sich von diesen unterscheiden. Maßgeblich für die Qualifizierung als Verkaufsstelle ist zunächst das Vorhandensein eines von Kundinnen und Kunden betretbaren Raumes (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 29.10.2019 - 3 L 2280/19 .KS -, juris). Für diese räumliche Betrachtungsweise spricht der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HLöG, nach dem Verkaufsstellen Ladengeschäfte aller Art sind, "falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf angeboten werden". Wenn nach dem Wortlaut der Vorschrift die Waren "in" der Verkaufsstelle feilgeboten werden müssen, ist damit notwendigerweise das Vorhandensein eines Verkaufsraums verbunden, der auch vom Kunden betreten werden muss, da andernfalls ein "Feilhalten" für den Kunden nicht möglich wäre. Auch die in § 4 Abs. 1 Nr.
- und
- bis
- genannten Verkaufsstellen weisen eine räumliche Gestaltung auf, bei der ein Betreten eines abgegrenzten Verkaufsraums zum Zwecke des Einkaufs typisch ist. Demgegenüber vermag der Umstand der personalunabhängigen, digitalisierten Verkaufsabwicklung kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal darzustellen, welches es rechtfertigen würde, die " "-Verkaufsmodule nicht als Verkaufsstellen zu qualifizieren. Die digitalisierte und automatisierte Verkaufsabwicklung ist heute in vielen Supermärkten und Großmärkten ohnehin schon üblich, ohne dass damit nach der Verkehrsauffassung die Eigenschaft dieser Märkte als Verkaufsstätten in Frage gestellt würde. Auch folgt aus dem Begriff des "Feilhaltens" keinesfalls, dass die Waren in einem persönlichen Kontakt durch einen Verkäufer angeboten werden müssen. "Feilhalten" ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen entgegengenommen werden können, § 2 Abs. 1 Nr. 2 HLöG. Entscheidend ist somit das Anbieten der Ware in dem Sinne, dass sie zur sofortigen Übergabe bei einem Kaufabschluss bereitgehalten wird. Dass es eines persönlichen Kontakts zwischen Verkäufer und Käufer bedarf, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, insbesondere ist auch kein Feilbieten im engeren Sinne gemeint, bei dem der Verkäufer dem Käufer die Ware persönlich anpreist (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO; § 55 Rdnr. 39). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verbotsverfügung auch mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass Aspekte des Arbeitsschutzes im vorliegenden Verfahren deshalb nicht einschlägig sein können, weil ein Personaleinsatz an den in Frage stehenden Sonn- und Feiertagen aufgrund des automatisierten bzw. digitalisierten Verkaufskonzeptes der " "-Verkaufsmodule nicht erfolgt. § 1 HLöG definiert als Zweck des Gesetzes einerseits die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten (Nr. 1), andererseits den Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Nr. 2). § 1 Nr. 2 HLöG wiederholt somit den Wortlaut von Art. 53 der Hessischen Verfassung sowie von Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, der gem. Art. 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes ist. Sonn- und Feiertage unterscheiden sich durch diese verfassungsmäßige Bestimmung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung grundsätzlich von Werktagen: Der Schutz von Art. 139 WRV, der gem. § 1 Nr. 2 HLöG bei der Auslegung von § 3 Abs. 2 HLöG maßgeblich zu berücksichtigen ist, ist nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Schutz der Feiertage beschränkt, sondern enthält auch einen Schutzauftrag für die seelische Erhebung, der auch Erholung und individuellen Ausgleich vom Alltag umfasst (BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636 -, juris-Rdnr. 178). Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf den Arbeitsschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung, sondern sie rechtfertigt auch, Tätigkeiten zu verbieten, die mit dem Charakter des Sonntags als Nicht-Werktag unvereinbar sind und dadurch zu ermöglichen, dass der Sonntag im sozialen Zusammenleben seiner Zweckbestimmung entsprechend begangen werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 1 C 25/84 -, juris-Rdnr. 26). Werktätige Geschäftigkeit hat danach an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, juris-Rdnr. 175). Mit der verfassungsmäßigen Zweckbestimmung der Sonn- und der Feiertage sind somit alle solche Tätigkeiten nicht vereinbar, die nach ihrem Charakter nicht sonntägliche, sondern werktägliche Tätigkeiten sind (BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 1 C 25/84 -, juris-Rdnr. 33). Mit der Öffnung der ""-Verkaufsstellen wird, ungeachtet des Umstands, dass damit von Seiten der Antragstellerin kein Einsatz von Arbeitskräften verbunden ist, kein sonntäglicher, sondern ein typisch werktäglicher Lebensvorgang ermöglicht. Die Verkaufsstellen halten nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin Güter des täglichen Bedarfs für die Versorgung der Verbraucher vor. Der Einkauf von Lebensmitteln und von sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs ist jedoch für werktätige Geschäftigkeit typisch, dient er doch letztlich der Vorbereitung und der Verrichtung der Hausarbeit wie etwa der Zubereitung der Mahlzeiten und der sonstigen regelmäßigen haushaltlichen Verrichtungen wie etwa Waschen der Wäsche, Putzen etc. Spezifisch sonntägliche Bedürfnisse werden mit dem Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs gerade nicht befriedigt. Dass der Betrieb der Verkaufsmodule von der Bevölkerung nicht als störend empfunden wird, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Soweit § 10 Abs. 3 HLöG der Antragsgegnerin für die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz ergebende Pflichten ein Ermessen einräumt, hat sie dieses Ermessen rechtsfehlerfrei betätigt. Insbesondere war die Anordnung erforderlich, um die Einhaltung der zwingenden Öffnungszeiten des § 3 Abs 2 HLöG zu gewährleisten. Mildere Mittel waren nicht ersichtlich. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1,2 GKG, wobei die Kammer den Streitwert, wie bei Eilverfahren üblich, um die Hälfte reduziert hat. Permalink: https://openjur.de/u/2480357.html ( https://oj.is/2480357 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.