Rubrum Landgericht Hannover Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen BioNTech Manufacturing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ..., ..., ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: ... hat das Landgericht Hannover – 2. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2023 für Recht erkannt: Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf: Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des Impfstoffes "Cominarty" wegen von ihr behaupteter impfungsbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Zahlung von Schmerzensgeld und – insoweit im Wege der Feststellungsklage - auf den Ersatz künftiger Schäden in Anspruch. Die am ...1968 geborene Klägerin wurde am - 16. Juni 2021, - 28. Juli 2021 und am - 19. Januar 2022 mit dem Impfstoff "Cominarty" geimpft. In Jahren zuvor hatte die Klägerin zeitweilig – die Einzelheiten zum Verlauf stehen zwischen den Parteien teilweise in Streit – unter verschiedenen Vorerkrankungen gelitten, unter anderem - einer im Jahr 1997 diagnostizierten chronisch entzündlichen Darmerkrankung (morbus crohn) und in der Folge an einer hiermit einhergehenden - Immunsuppression und unter - einer pulmonalen Beschwerdeproblematik mit Dyspnoe und Belastungseinschränkung. Wegen dieser Erkrankungen kam es mehrfach zu Krankschreibungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (vgl. Anlage K4 im Anlagenband Klägerin). Von Februar 2022 an stellte sich die Klägerin aufgrund verschiedener zwischen den Parteien streitigen Beschwerden bei verschiedenen Ärzten vor, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die vorgelegten Arztberichte (Anlage K4, K5, K6, K7, K8, K10, K11, K12, K 13) Bezug genommen wird. Vom 31. August 2021 an wurde die Klägerin, welche als Studienrätin im Schuldienst berufstätig war, durchgehend als arbeitsunfähig krankgeschrieben und mit Bescheid ... vom 18. November 2022 (Anlage K 15 im Anlagenband Klägerin) wurde die Klägerin aufgrund eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die behandelnde Psychotherapeutin der Klägerin, ..., führt in ihrem Befundbericht vom 4. Juli 2023 (Anlage K 21 des Klägerschriftsatzes vom 29. September 2023) unter anderem aus: "... befindet sich bei mir seit dem 19.10.2022 psychotherapeutischer Behandlung (mit dem Schwerpunkt: Verhaltenstherapie: (...) Nach umfassender Diagnostik konnte bei ... eine F 43.21 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 festgestellt werden. Außerdem lag bei Behandlungsbeginn bereits die Diagnose G 93.3 chronisches Fatigue-Syndrom vor. Zu Beginn der Behandlung gab ... folgende Symptome an: anhaltendes Erschöpfungserleben, erhöhtes Schlafbedürfnis, Reizbarkeit und Frust, Verlust von Freude, Antriebslosigkeit, Grübeln und zunehmender Hilflosigkeit aufgrund des eingeschränkten Funktionsniveaus. Darüber hinaus berichtete sie von Gliederschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und eingeschränkter Aufmerksamkeitsspanne." Die Klägerin behauptet weiter, ihr Gesundheitszustand habe sich bis Januar 2022 zunächst langsam gebessert, die dritte Impfung am 19. Januar 2022 habe jedoch zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Gesamtsituation geführt. Es sei infolge der Impfung eine signifikante Erschöpfung, Müdigkeit und deutlich eingeschränkte körperliche und mentale Leistungsfähigkeit eingetreten, wobei sie sich insoweit insbesondere auf den ärztlichen Bericht des ... vom 19. März 2022 (Anlage K 4 der Klagschrift; im Anlagenband Klägerin) bezieht. Die Klägerin behauptet, sie leide – allein – infolge der Coronaschutzimpfung der Beklagten an einem sogenannten Fatigue-Syndrom, ihre Vorerkrankungen stünden hiermit in keinem Zusammenhang, wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf ihren diesbezüglichen Vortrag in der Klagschrift sowie in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 Bezug genommen wird. Die Klägerin behauptet, der Morbus Crohn, an dem sie gelitten habe, habe in seiner Ausprägung - einen Schub im Jahr 2015 ausgenommen - nach der Erstdiagnose und einer medikamentösen Therapie weitgehend remittiert. Auch ihre schwere Pneumonie habe sich weitgehend gebessert; sie sei zuletzt, im Mai 2021, nahezu vollständig rehabilitiert gewesen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Seite 4 des Klägerschriftsatzes vom 29. September 2023 (Blatt 68 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, sie sei bis Juni/Juli 2021 regelmäßig gejoggt und Fahrrad gefahren. Auch nach der zweiten Impfung am 28. Juli 2021 habe sie zunächst noch joggen gehen, radfahren sowie ihren Rasen selbstständig mähen können. Von Ende August/Anfang September 2021 an sei ihr dies - bis heute - körperlich nicht mehr möglich gewesen. Körperliche Anstrengungen führten seither zu großer Erschöpfung, welche über die Spanne mehrerer Tage anhalte. Darüber hinaus leide sie seit diesem Zeitpunkt an bis dahin unbekannten Konzentrationsproblemen. Die Klägerin behauptet, die bei ihr im August 2021 aufgetretenen Beeinträchtigungen seien auf die Impfstoffgaben vom "Comirnaty" zurückzuführen; sie ist insoweit der Ansicht, sie genieße der Beweiserleichterung des § 84 Abs. 1 AMG, wozu sie in tatsächlicher Hinsicht ausführt, "Comirnaty" sei grundsätzlich geeignet, jene gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen sie leide, zu verursachen; von ihrer tatsächlichen Darstellung, dass ein entsprechender Zusammenhang "weder ausgeschlossen noch belegt werden (...) kann" (Seite 10 der Klagschrift; Blatt 6R der Akte) ist die Klägerin in dem Schriftsatz vom 29. September 2023 (dort Seite 11) ausdrücklich abgerückt; ungeachtet der gesetzlichen Vermutung des § 84 Abs. 1 AMG sei auch der positive Beweis eines Zusammenhangs geführt; dieser werde durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten ihrer Beschwerden und den vorangegangenen Impfungen und das Fehlen denkbarer alternativ Ursachen begründet; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Seite 12/13 des Klägers Schriftsatzes vom 29. September 2023 (Blatt 71R/72) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der seitens der "Politik und vom Hersteller" eingenommene Standpunkt, "die Impfung schützt zumindest vor einem schweren Verlauf", entbehre "jeder wissenschaftlichen Grundlage." (Seite 76 des Klägers Schriftsatzes vom 19. September 2023 (Blatt 103R der Akte), <<<< wozu sie begleitend ausführt, Nebenwirkungen und Impfschäden seien in hohem Maß angezeigt worden, seien aber teilweise auch deshalb unberücksichtigt geblieben, weil sie schlicht nicht gemeldet worden seien und werden würden; Vergleichszahlen verlören allemal bei seltenen Erkrankungen wie gerade dem Fatigue-Syndrom vollständig ihre Aussagekraft. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr aufgrund der Entwicklung und Inverkehrbringens des Impfstoffes Cominarty zur Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für die bei ihr infolge der Impfung eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verpflichtet sei, wobei hinsichtlich der Einzelheiten ihrer diesbezüglichen Rechtsauffassung auf die Ausführungen in der Klagschrift (Blatt 5R ff. d. A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, dass das Haftungsprivileg für Hersteller pharmazeutischer Produkte in der "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung" (MedBVSV) verfassungswidrig sei – wobei sich die Beklagte nicht auf dieses Haftungsprivileg beruft. Die Klägerin beantragt, >>> 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 120.000,- € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die in Zukunft aus den Corona-Schutzimpfungen vom 16.6.2021, 28.7.2021 und 19.1.2022 mit dem Impfstoff Cominarty des Herstellers BioNTech/Pfizer entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne sich nicht erfolgreich auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG berufen, da diese europarechtswidrig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren vorgetragenen Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Das Landgericht Hannover ist sachlich und örtlich zuständig und es besteht ein Feststellungsinteresse für den geltend gemachten Feststellungsantrag. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO und, sofern die Klage auf § 84 AMG gestützt wird, aus § 94a Abs. 1 AMG. Die Klägerin hat ferner das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das besondere rechtliche Interesse ergibt sich daraus, dass sie Gewissheit darüber beanspruchen kann, ob die Beklagte ihr für den Fall des Eintritts künftiger materieller und immaterieller Schäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie weitergehende Feststellung zu. 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus §§ 84 Abs. 1 S.1, 2 Nr. 1, 2, 87 S. 2 AMG.
- a)Gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG haftet der pharmazeutische Unternehmer dann, wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Es müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine negative Nutzen-Risiko-Abwägung für die Gesamtheit der potenziellen Anwender besteht. Hieran fehlt es, bzw. die Klägerin hat hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Trotz der – immer – zu befürchtenden Nebenwirkungen wird die Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in der Zulassungsentscheidung von Amts wegen auf der Grundlage der positiven Ergebnisse einer Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchtenden Risiken festgestellt. Als nicht ersatzpflichtig werden solche Verletzungen bewertet, die nach der Nutzen-Risiko-Bewertung als sozialadäquat eingeordnet werden können. Eine Haftung besteht mithin nur für Arzneimittel, die ein sog. "negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis" für die Gesamtheit der potenziellen Anwender aufweisen. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln um Produkte handelt, die unvermeidbar neben ihren therapeutischen Wirkungen naturgemäß auch Risiken aufweisen. Das Nutzen-Risiko-Profil umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels. Diese Abwägung hat einen generellen Charakter, was bedeutet, dass sie nicht auf den individuellen Geschädigten bezogen ist. Die Abwägung findet jeweils für die gesamte, durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmens, anvisierte Patientenmasse statt. Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es schlussendlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche und unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekannt gewesen wären, zu einer Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG geführt hätten (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 – 7 U 200/07 ). Folglich können grundsätzlich solche "schädlichen" Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 – 7 U 200/07 ; LG Kleve, Urteil v. 25.01.2023 – 2 O 83/22 ). Bezüglich der schädigenden Wirkungen sind die aktuellen Erkenntnisse über die Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zurück zu prognostizieren und es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht (Vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.12.2013 – 4 U 121/11 ). Der Nutzen des Impfstoffs ist mithin abzuwiegen gegen dessen Risiko. Im Vordergrund der Abwägungen steht hier die pandemische Lage, die es 2020 erforderlich machte, unter Einhaltung medizinischer Standards, auf dennoch schnellstem Wege eine Impfung herzustellen, die die weitere Verbreitung des Coronavirus verhindern, die Anzahl der schwerwiegenden Verläufe eindämmen und vor allem die Zahl der Coronatoten weltweit verringern sollte. Bereits wenige Wochen und Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Coronavirus zählte man Millionen Tote weltweit. Die Gesamtzahl der schweren Verläufe einer Coronainfektion stieg von Tag zu Tag und endete in vielen Fällen auf den Intensivstationen. Die Kapazitäten in den Kliniken, sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals, waren schnell ausgeschöpft. Schlussendlich war die Lage so kritisch, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde. Schulen, Kitas, Universitäten, Restaurants und nahezu der gesamte Einzelhandel mussten zunächst auf unbestimmte Zeit schließen. Lediglich Geschäfte des täglichen, dringenden Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien und Apotheken waren unter Einhaltung strenger Zutrittsregelungen geöffnet. Als die größte Chance, dieser nicht weiter kalkulierbaren Erkrankung entgegenzuwirken, wurde die Herstellung und baldige Verabreichung eines Impfstoffs an die Bevölkerung angesehen. Nicht zuletzt, weil es sich bei dem Coronavirus um ein – zum entscheidenden Zeitpunkt – neuartiges Virus gehandelt hat und dementsprechend Alternativpräparate weder vorhanden noch verfügbar waren. In einer Zeit, in der sich Gedanken über eine grundgesetzlich verbotene Abwägung "Leben gegen Leben" gemacht wurden, weil es in den Kliniken nicht mehr möglich war, jeden Patienten gleichermaßen gut zu versorgen und diese sogar deutschlandweit transportiert und in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mussten, weil keine Betten mehr frei und/oder Beatmungsgeräte verfügbar waren, ist der Grad des Nutzens des entwickelten Impfstoffes hoch anzusetzen. Für den Covid-19-mRNA-Impfstoff der Beklagten wurde zum Zeitpunkt der Zulassung am 21. Dezember 2020 zunächst eine nur bedingte (vorläufige) Zulassung von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) erteilt. Laut des Paul-Ehrlich-Instituts (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) war den Unternehmen damit die Verpflichtung auferlegt worden, Ergebnisse aus den laufenden klinischen Überprüfungen vorzulegen und zusätzliche Daten über die pharmazeutische Qualität des jeweiligen Impfstoffs zu liefern. Insgesamt sind seit der Einführung des Covid-19-Impfstoffs mit mehr als zwei Milliarden verabreichter Impfstoffdosen umfangreiche Daten gewonnen worden, wobei die (fortlaufende) Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch den Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMA (CHMP) vorgenommen wird, welchem Wissenschaftler aus 27 EU-Staaten und diverse Sachverständige angehören. Die bisher gewonnenen Daten geben keinen Anlass, von einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen, dieses legt die Klägerin im Übrigen auch nicht substantiiert dar. Zwar war es aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich, vor Einführung des neuen Impfstoffs umfassende Langzeitstudien zu führen, allerdings durchlief auch das Vakzin der Beklagten eine Zulassungsstudie - zunächst für Personen ab 16 Jahren. Eine solche Studie dient als Grundlage für die Zulassung eines neuen Arzneimittels, in der Regel in Form von randomisiert-kontrollierten Studien. Diese ist die hochwertigste Form einer klinischen Studie, um den Effekt einer Behandlung (hier: Impfstoff) auf ein definiertes Ereignis (Bsp. Heilungsraten, Nebenwirkungen, Komplikationen oder Todesfälle) zu untersuchen. Eine Gruppe von Patienten und Probanden wird dabei zufällig in zwei oder mehrere Gruppen aufgeteilt. Während die eine Gruppe das zu untersuchende Arzneimittel (hier: Impfstoff Comirnaty) erhielt, bekam die andere Gruppe einen Placebo-Impfstoff (Scheinimpfstoff aus Kochsalzlösung). Wissenschaftler konnten so untersuchen, wie wirksam das neue Arzneimittel im Vergleich zum Placebo war. Die Zulassungsstudie zum Covid-19-mRNA-Impfstoff "Comirnaty" wurde bis Mitte März 2021 mit ca. 44.000 Personen ab 16 Jahren durchgeführt. Die Studie ergab, dass die Wirksamkeit von Comirnaty gegen Covid-19 etwa 91% betrug. Es wurde auch untersucht, bei wie vielen Personen ab 16 Jahren es nach der Impfung bzw. Scheinimpfung zu einer schweren Covid-19-Erkrankung kam. Ein schwerer Verlauf lag vor, wenn beispielsweise eine Beatmung mit Sauerstoff nötig war oder gar eine Behandlung auf der Intensivstation. Die mit dem Wirkstoff der Beklagten geimpften Personen wiesen eine um etwa 96% geringere Wahrscheinlichkeit auf, schwer an Covid-19 zu erkranken, als diejenigen mit dem verabreichten Placebo-Impfstoff. Zu den typischen Impfreaktionen zählte ein leichter bis mittlerer Schmerzgrad an der Einstichstelle oder Rötungen an dieser. Diese Impfreaktionen waren in der Regel nach ein bis maximal drei Tagen wieder abgeklungen. Auch Abgeschlagenheit und Kopfschmerzen, ganz selten auch Fieber, wurden als Impfreaktionen in der Comirnaty-Gruppe genannt. Die Stärke auch dieser Reaktionen war leicht bis mittel und in der Regel kurz nach Auftreten wieder angeklungen. Es handelt sich bei den genannten Impfreaktionen allerdings um typische Impfreaktionen, die nicht ausgerechnet und nur ausnahmsweise mit dem Covid-19-mRNA-Impfstoff der Beklagten in Zusammenhang stehen. Nur etwa eine von 10.000 mit Comirnaty geimpften Personen war von schwerwiegenden Nebenwirkungen betroffen. Es handelte sich dabei um schmerzhafte Lymphknotenschwellung in der Achselhöhle oder anfallartiges Herzrasen. Nach Abschluss der Studie sind weitere Nebenwirkungen, unter anderem Herzmuskelentzündungen, aufgetreten. Bei ca. 21% der Teilnehmer lag mindestens eine chronische Erkrankung vor, die im Hinblick auf die Ergebnisse in keinem Fall unberücksichtigt bleiben darf. Gerade auf dem Gebiet des AMG, dessen Anwendungsbereich vorliegend eröffnet ist, sorgt das Zulassungsverfahren dafür, dass der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten wird. Außerdem kennt das Arzneimittelgesetz besondere Überwachungsverfahren für pharmazeutische Erzeugnisse. Zudem lässt sich sagen, dass je besser die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels ist und je gravierender die Indikation (Grund für die Durchführung einer bestimmten medizinischen Maßnahme), desto schwerere schädliche Wirkungen toleriert werden können. Wird ein Arzneimittel – wie hier zur Bekämpfung des Coronavirus – zum Beispiel zur Behandlung einer Krankheit mit hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt, sind unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen, die den Einzelnen in diesem Zusammenhang treffen können. Entscheidend ist dabei, dass ihre Eintrittswahrscheinlichkeit eher gering ist. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) hat am 16. September 2022 empfohlen, die bedingte Zulassung des Impfstoffs Comirnaty der Beklagten in eine Standardzulassung umzuwandeln. Die EU-Kommission ist dieser Empfehlung am 10. Oktober 2022 gefolgt, sodass die Vertretbarkeit des Einsatzes des Vakzins im Zusammenhang mit der nachträglich erteilten Standardzulassung in die zu erfolgende Abwägung einbezogen wurde. Standardzulassungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht mehr jährlich erneuert werden müssen. Andere Verpflichtungen bleiben für die Unternehmen indes weiterhin bestehen. Mittlerweile wurde die positive Risiko-Nutzen-Analyse hinsichtlich des Impfstoffs der Beklagten bereits mehrfach von der EMA als zuständiger europäischer Fachbehörde der Europäischen Kommission bestätigt. Auch der für die Arzneimittelsicherheit zuständige Sachverständigenausschuss der EMA (PRAC) hatte bereits Untersuchungen durchgeführt. Außerdem stellte das Expertengremium der WHO (Worlds Health Organisation) das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis fest. Der Vergabe der Standardzulassung für das Vakzin der Beklagten durch die Europäische Kommission ging eine erneute umfassende Prüfung aller wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse voraus. Einschließlich aller aktuellen Erkenntnisse zum Auftreten etwaiger Nebenwirkungen. Die Covid-19-Impfung (Impfstoff Comirnaty) wurde nach Meldungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) in die aktuellen STIKO-Empfehlungen integriert (Stand: 25.05.2023). Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die STIKO analysierte darauf aufbauend das individuelle "Nutzen-Risiko-Verhältnis" und entwickelte Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. STIKO-Empfehlungen gelten laut RKI als "medizinischer Standard". Es handelt sich dabei um ein unabhängiges Expertengremium. Soweit die Klägerin behauptet, sie leide infolge der Impfung an ein einem sog. Fatique-Syndrom, so legt sie bereits nicht dar, dass es sich insoweit um eine Nebenwirkung handelt, die, wenn sie bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekannt gewesen wäre, zu einer Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG geführt hätte, dieses liegt auch nicht eben nahe. Es gibt auch keine überzeugenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Behörden etwaige wissenschaftliche Erkenntnisse aus – wie die Klägerin behauptet – sachfremden Erwägungen heraus nicht in ihre Risikoabwägung einbezogen haben, der Vortrag der Klägerin hierzu erschöpft sich in reinen Spekulationen, wobei ganz allgemein gilt, dass die Anforderungen der Substantiierungslast vom Maß der Darlegung des darlegungspflichtigen Gegners abhängt. Angesichts der seitens der Beklagten dargelegten und allgemein bekannten umfangreich erhobenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Nutzen-Risiko-Verhältnisses ihres Impfstoffes Cominarty, ist entgegenstehender Vortrag der Klägerin nicht ansatzweise hinreichend substantiiert. Maßgebend für die Bewertung der Nutzen-Risiko-Bilanz sind die allgemein anerkannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, welche hier durch umfassende Untersuchungen erlangt wurden (s.o.) und nicht hiervon abweichende Einzelstimmen bspw. eines Pathologen oder Allgemeinmediziners, deren gegenteilige Auffassung die Klägerin anführt. Die Aussagekraft der von dem Arzt Dr. ... unter dem 10. März 2022 unter der Überschrift "Informationsblatt über Corona und Impf- nebenwirkungen" (Anlage K 33 des Klägers Schriftsatzes vom 9. September 2023) vermag die Kammer schlicht deshalb keine besondere Aussagekraft beizumessen, da im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie das Flächenphänomen festzustellen ist, dass für nahezu sämtliche Positionen zu Fragen der Gefahr des Erregers und der Sinnhaftigkeit von Impfungen eine Vielzahl von Expertenmeinungen zur Verfügung stehen, ohne dass noch ernstlich nachvollziehbar wäre, auf welcher spezifischen Fachkunde diese jeweils beruhen. Soweit sich der Verfasser als fachkundiger Behandler von Impfnebenwirkungen darstellt und dabei er auf seine "Behandlungsvorschläge mit allopathischen Mitteln" verweist, gibt er sich als Vertreter einer medizinischen Richtung zu erkennen, die nicht eben für sich in Anspruch nehmen kann, ihrerseits über jene vertiefte wissenschaftliche Gründung ihrer medizinischen Konzepte beispielsweise durch Studien, wie sie die Klägerin hier einfordert, zu verfügen. Eine wie auch immer geartete wissenschaftliche Grundlage seiner Ausführungen zu einem Zusammenhang von Impfungen und Nebenwirkungen, die über die bloße Beobachtung des Umstandes hinaus blickt, dass sich bei ihm Patienten vorgestellt haben, die nach einer Impfung gesundheitliche Beeinträchtigungen litten, lässt sich dem "Informationsblatt" nicht entnehmen, wobei doch immerhin auffällt, dass die einzige Celebrität, auf welche sich der Verfasser beruft, nicht etwa ein ärztlicher Kollege oder ein Naturwissenschaftler ist, sondern Bill Gates. Die impfkritischen Erwägungen des Verfassers mögen im Übrigen – auf den Zeitpunkt 10. März 2022 bezogen - berechtigt sein oder nicht, für die hier aufgeworfenen Fragen bieten sie keine hinreichende Grundlage für Beweisanordnungen. Auch der Umstand, dass bislang keine Langzeitstudien vorliegen, lässt keinen Rückschluss auf eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz zu, denn dieses liegt bei einem neu entwickelten Impfstoff in der Natur der Sache. Auch der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Verdachtsmeldungen gibt für die hier zu entscheidende Frage nichts her. Bei Verdachtsmeldungen handelt es sich - wie der Name schon sagt - eben nicht um gesicherte Erkenntnisse zur Häufigkeit von eingetretenen Impfnebenwirkungen bzw. Schäden, zumal sie auch von medizinischen Laien gemeldet werden können und in einer Vielzahl von Fällen lediglich vergleichsweise geringfügige Nebenwirkungen betreffen. Belastbare Anhaltspunkte für ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis geben diese Meldungen nicht her, ebenso wenig wie der Verweis der Klägerin auf eine "vermutlich beträchtliche Dunkelziffer" oder das Erwecken einer Illusion, welche "in Wirklichkeit womöglich nicht gegeben ist", zumal die Klägerin selbst vorträgt, dass seitens des Paul-Ehrlich-Institutes lediglich 116 Fälle in einen ursächlichen Zusammenhang mit einer Covid-Impfung gebracht werden könnten, was angesichts der Gesamtzahl der Impfungen und der im Zusammenhang mit einer Covid-Erkrankung aufgetretenen Todesfällen nicht eben als unvertretbar hoch anzusehen ist. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte für ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis und zwar insbesondere im Hinblick auf die weltweite hohe Anzahl der Covid-bedingten Hospitalisierungen und Todesfälle. Insbesondere kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht darauf an, ob konkret für die Klägerin ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestand, da es auf die Gesamtheit der potenziellen Anwender ankommt. Die Kammer sieht sich deshalb nicht dazu veranlasst, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Den von der Klägerin zu den Akten gereichten Beweisbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 3. Mai 2023 (Anlage K 24 A des Klägerschriftsatzes vom 29. September 2023) nimmt die Kammer zur Kenntnis. Soweit die Klägerin aus diesem ableitet, es sei bei Klagen der von ihr angestrengten Arzt grundsätzlich Beweis zu erheben, verkennt sie schlicht, dass es unbeschadet des Umstandes, dass solche häufig durch einen stereotypen regelhaften Tatsachenvortrag geprägt sind, grundsätzlich über Einzelfälle zu entscheiden ist, und in dem "Braunschweiger Verfahren" macht der Kläger auf Beschwerdenseite offenbar einen Hirninfarkt geltend. Soweit allerdings das Landgericht Braunschweig zu I. 1.
- d)die Behauptung des Klägers aufgreift, "Comirnaty" weise kein positives Nutzen-Risiko-Profil auf, geht die Kammer in der Tat davon aus, dass der Kläger in dem betroffenen Verfahren einen ähnlichen Vortrag gehalten hat wie die Klägerin hier. Aus den dargelegten Gründen erachtet die Kammer aber dieses nicht für hinreichend substantiiert, um entsprechende Beweisanordnungen zu treffen; vielmehr zielten diese auf eine unzulässige Ausforschung.
- b)Eine Haftung gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG ist ebenfalls nicht gegeben. Hiernach besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Auch hier ist wiederum auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft abzustellen. Der für die Beurteilung, ob die Arzneimittelinformationsträger (Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformationen) mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft übereinstimmen, maßgebliche Zeitpunkt, ist der des Inverkehrbringens (Vgl. BGH, Urteil v. 24.01.1989 – VI ZR 112/88 ). Die Klägerin müsste mithin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Produktinformation zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen haben, wobei teilweise die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Informationsträgern sogar erst gefordert wird, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich des Risikos bestehen (Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 01.11.1993 – 1 U 254/88 ). Sowohl der Inhalt als auch der Umfang einer gebotenen Warnung, sowie ihr Zeitpunkt werden wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt und sind vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Sofern die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht ist, muss die Warnung bereits in einem frühen Stadium erfolgen (Vgl. OLG Bamberg, Urteil v. 19.04.1996 – 1 U 66/94 ). Sowohl zum Zeitpunkt der zweiten Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten am 28. Juli 2021 als auch zum Termin der dritten (Booster-) Impfung am 19. Januar 2022 waren die Risiken in Bezug auf die von der Klägerin beklagten gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht bekannt, Anderweitiges trägt die Klägerin jedenfalls nicht vor, sie behauptet lediglich pauschal, die Hersteller der Coronaschutzimpfungen "hätten um die Gefährlichkeit des Impfstoffes gewusst", welche Informationen über mögliche konkrete Komplikationen bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, legt sie jedoch nicht ansatzweise dar. Das Argument der Klägerin, die Kenntnis sei bereits durch die Haftungsfreizeichnung in den mit der EU ausgehandelten Verträgen belegt, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zu berücksichtigen bleibt vor diesem Hintergrund vor allem auch, dass ohnehin nicht jede vage Möglichkeit etwaiger Nebenwirkungen in die Produktinformation aufgenommen werden muss. Ausreichend ist diesbezüglich ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine entsprechende Pflicht zur Aufnahme zu begründen, solange dieser auf gültigen wissenschaftlichen Daten beruht (Vgl. BGH, Urteil v. 24.01.1989 – VI ZR 112/88 ; LG Hof, Urteil v. 03.01.2023 – 15 O 22/21 ). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass weitergehende Kenntnisse vorlagen, als die, die die EMA bzw. der PRAC zum Zeitpunkt der Impfung hatten. Nur das Auftreten von Erschöpfung und Müdigkeit dürfte wohl grundsätzlich nicht ausreichen, bereits den ausreichenden Verdacht einer Kausalität im Sinne eines direkten Ursachenzusammenhangs mit der Impfung zu begründen. Auch ohne Impfung treten solche "Beschwerden" häufig in der Bevölkerung auf, insbesondere auch nach durchlittenen Infektionen. Das Covid-19-Virus kann seinerseits zu erheblichen Gesundheitsschädigungen führen und letztlich sogar zum Tod. Es ist allseits bekannt und erfordert keine besonderen wissenschaftlichen bzw. medizinischen Kenntnisse, dass jedem Arzneimittel naturgemäß ein gewisses Risiko etwaiger Nebenwirkungen innewohnt. Auch bei der Coronaimpfung gilt der seit Jahrzehnten bekannte Erfahrungssatz "keine Wirkung ohne Nebenwirkung". Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schwerwiegende Risiken systematisch verharmlost hat und es besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte weitergehende Erkenntnisse zu Nebenwirkungen – wie bei der Klägerin aufgetreten – hatte, als die EMA bzw. der PRAC zu diesem Zeitpunkt angegeben haben, weshalb auch die Argumentation der Klägerin, die Beklagte hätte der angeblichen Verharmlosung der Impfung durch die Politik und in der öffentlichen Berichterstattung entgegentreten müssen, nicht trägt. Letztlich kann dieses jedoch dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass der seitens der Klägerin behauptete Schaden infolge einer fehlerhaften Instruktion im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG eingetreten ist. Es genügt für eine Haftung im Sinne dieser Vorschrift nicht, dass ein Schaden durch ein Arzneimittel verursacht wurde und die Arzneimittelinformation fehlerhaft war, vielmehr muss der Schaden gerade auf die fehlerhafte Arzneimittelinformation zurückgehen. Mithin müsste der Schaden bei ordnungsgemäßer Arzneimittelinformation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden sein. Um die beweisrechtlichen Anforderungen an den Patienten nicht zu überspannen, genügt es insoweit, wenn dieser - vergleichbar zu einer nicht ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung - einen echten Entscheidungskonflikt darlegt (BeckOGK/Franzki, 1.4.2023, AMG § 84 Rn. 59). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es hierfür, wenn der Patient einsichtig macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs – aus ex ante-Sicht (vgl. OLG Koblenz, MDR 2015, 1420 ) – ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht (vgl. BGH, NJW 2007, 2767 ). Einen solchen Entscheidungskonflikt plausibel darzulegen, ist der Klägerin – auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung – nicht gelungen. Sie hat ausgesprochen eindrucksvoll und überzeugend ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer zurückliegenden chronischen Erkrankungen erhebliche Angst vor einer Coronaerkrankung gehabt habe, deren Begründetheit ihr seitens ihres Lungenfacharztes bestätigt worden sei. Hinsichtlich möglicher und zum Zeitpunkt der Impfungen bereits bekannter Nebenwirkungen bzw. Risiken einer Impfung, wie beispielsweise einer Herzmuskelentzündung, habe sie schlicht gehofft, dass es sie "schon nicht treffen werde". Soweit sie darüber hinaus ausgeführt hat, dass sie dann, wenn sie über jene Folgen, die bei ihr tatsächlich eingetreten seien, im Bilde gewesen wäre, sie sich hätte nicht impfen lassen, sind ihre Ausführungen nach Ansicht der Kammer stark von den Erkenntnissen und Leiden geprägt waren, welche aus ihrer Sicht Folge der Impfung waren. Derartige Überlegungen müssen bei der Beurteilung eines Entscheidungskonfliktes jedoch außen vor bleiben. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Aufklärung, zu welchem der spätere Verlauf eben noch nicht absehbar gewesen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht gegen die Annahme eines Entscheidungskonfliktes im Übrigen auch der Umstand, dass sich die Klägerin – um in den Schuldienst zurückkehren zu können – ein drittes Mal hat impfen lassen, obwohl sie jedenfalls bereits nach der zweiten Impfung eine langwierige Erschöpfung beklagt und bereits den Verdacht gehegt hatte, dass dieses auf die Impfung zurückzuführen sei. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit unterscheidet sich auch grundlegend von dem Sachverhalt, welcher Gegenstand der Berufung bei dem OLG Bamberg ( 4 U 15/23 ) ist, denn dort wurde der Entscheidungskonflikt der dortigen Klägerin insbesondere darauf gestützt, dass diese, welche mit dem Impfstoff des Herstellers AstraZeneca geimpft wurde, sich im Falle einer hinreichenden Information über das Risiko einer Thrombozytopenie bei Frauen unter 55 Jahren plausibel für zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung stehende andere Impfstoffe entschieden hätte. Eine solche Wahlmöglichkeit stand der Klägerin im hiesigen Fall jedoch gerade nicht zur Verfügung, sie hätte sich lediglich dafür entscheiden können, sich nicht (erneut) impfen zu lassen, welches jedoch für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, wie sie eindrücklich geschildert hat und wofür sie sich im Übrigen auch trotz bereits vermuteter erheblicher Nebenwirkungen eben nicht entschieden hat.
- c)Mangels eines Haftungsgrundes können Fragen zur Kausalität dahinstehen. Ferner kommt es auf einen Haftungsausschluss gem. § 3 Abs. 4 MedBVSV und die von der Klägerin gerügte Verfassungsmäßigkeit der Verordnung nicht an. 2. Ansprüche aus §§ 32 Abs. 1, 5 S. 2 GenTG kommen ebenfalls nicht in Betracht. Gem. § 32 Abs. 1 GenTG ist der Betreiber verpflichtet, denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Gemäß § 37 Abs. 1 GenTG sind die Vorschriften der § § 32 -36 GenTG jedoch nicht anzuwenden, wenn infolge der Anwendung eines Arzneimittels, welches im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an Körper und Gesundheit verletzt wird. Ist mithin bei einem Schaden, der durch ein zulassungspflichtiges und zugelassenes oder durch eine Rechtsverordnung von der Zulassung befreites das Arzneimittel verursacht wurde, ein Anspruch aus § 84 AMG nicht begründet, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist dessen ungeachtet wegen der ausschließlichen Geltung der Arzneimittelhaftung ein Rückgriff aus § 32 GenTG ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Kohler, § 37 GenTG, Rn 45.) 3. Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist ebenfalls nicht gegeben, da gem. § 15 ProdHaftG die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes dann nicht anzuwenden sind, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt, jemand in seiner Gesundheit verletzt wird. 4. Weiterhin ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht aus § 823 BGB. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne einer hier in Betracht kommenden Verkehrssicherungspflichtverletzung. Grundgedanke hinter den Verkehrssicherungspflichten ist, dass jemand für eine Gefahr, die er selbst geschaffen hat bzw. für die er verantwortlich ist, auch einstehen und für den Fall, dass sich die Gefahr realisiert, auch für den daraus resultierenden Schaden haften muss. Wer also eine Situation, in der absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter Dritter gefährdet sind, schafft oder eine solche Gefahrenlage in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, muss alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, damit sich die Gefahr nicht realisiert. Aus dem Umstand, dass Hersteller von Produkten generell dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Produkte sicher sind, ist die sog. Produzentenhaftung als besonderer Unterfall der Verkehrssicherungspflichten zu § 823 Abs. 1 BGB entstanden. Sie setzt unabdingbar das Vorliegen eines Fehlers voraus. Anerkannt ist, dass im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB der Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts maßgebend ist. Auf dem Gebiet des AMG sorgt gerade das materielle Zulassungsverfahren dafür, dass der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten wird. Erst die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit einer fehlerhaften Entwicklung können eine Haftung nach § 823 I BGB auslösen. Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch trägt die Klägerin entsprechendes mit Substanz vor. Darüber hinaus haftet der Schädiger bei Verletzung der sog. Produktbeobachtungspflicht. Der Hersteller ist nur in der Lage, bisher nicht bekannte Gefahren zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen, wenn er das Verhalten seines Produkts in der Praxis beobachtet. Er ist deshalb der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet, seine Produkte, nachdem sie in den Verkehr gelangt sind, auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten und sich auch über andere Gefahren zu informieren, die mit ihrer Verwendung verbunden sind (Vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1981 – VI ZR 286/78 ). Bei Produkten wie dem Impfstoff der Beklagten, deren Verwendung zu Personenschäden führen kann, ist grundsätzlich eine aktive Produktbeobachtung vorzunehmen. Allein die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht verursacht allerdings keine Schäden. Diese entstehen erst dadurch, dass es der Hersteller unterlässt, aus den im Wege der Beobachtung gewonnenen Informationen die gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Das bedeutet, dass Testberichte und wissenschaftliche Ergebnisse auszuwerten, sowie häufig beobachtete Nebenwirkungen mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren sind. Zeigen sich Mängel oder Risiken im Zusammenhang mit dem Produkt, muss der Hersteller Warnhinweise erlassen, die gewonnen Ergebnisse an die zuständigen Behörden weiterleiten oder die betroffenen Produkte sogar zurückrufen. Während bei drohenden Sachschäden zumeist noch zugewartet werden kann, um weitere Nachforschungen anzustellen und anschließend genauere "Warnhinweise" geben zu können, genügt bei der Gefährdung von Körper und Gesundheit bereits ein ernst zu nehmender Gefahrenverdacht, um eine umgehende Warnung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der sich ergebenden Warnpflichten ist jedoch zu berücksichtige, ob aufgrund der Erkenntnisse der Wissenschaft und Praxis erkennbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1981 – VI ZR 286/78 ). Wie jedoch bereits unter Ziffer I 1 ausgeführt, war ein ernst zu nehmender Verdacht auf den seitens der Klägerin behaupteten Schaden zum Zeitpunkt der Impfungen gerade nicht ersichtlich, weshalb es insoweit auch keine Handlungspflicht gab, welche die Beklagte verletzte. Selbst wenn man die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte annähme, fehlte es an dem erforderlichen Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist insoweit Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffes der Beklagten noch zum Zeitpunkt der Abgabe ein ernst zu nehmender Verdacht bzw. eine hinreichende Indizienlage dafür bestanden hat, dass die seitens der Klägerin behaupteten Nebenwirkungen eintreten können. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die von ihr behauptete Schädigung im Falle einer ausreichenden Warnung vor den bestehenden Risiken vermieden worden wäre, denn die Kammer vermochte sich aufgrund der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023 nicht davon zu überzeugen, dass diese bei Kenntnis des Risikos eines Erschöpfungssyndroms sich zum damaligen Zeitpunkt nicht hätte impfen lassen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 1 b Bezug genommen wird. 5. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 AMG kommen ebenfalls nicht in Betracht. Gem. § 5 Abs. 1 AMG ist anders als im Rahmen des § 84 Abs. 1 AMG nicht auf die zwischenzeitlich gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse abzustellen, sondern auf diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bestanden. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Impfstoff "Comirnaty", ist nach den vorstehenden Ausführungen allerdings weder aktuell noch zum damaligen Zeitpunkt der - zunächst vorübergehenden - Erstzulassung am 21.12.2020 als bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG anzusehen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an dem für eine Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden. 6. Ansprüche gem. § 826 BGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gem. § 826 BGB ist derjenige einem anderen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er einem anderen vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zufügt. Sittenwidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher in höchstem Maße verwerflich ist. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür - die Klägerin behauptet dieses schlicht ins Blaue hinein – dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG Bezug genommen, aus denen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs hervorgeht. Dieser Umstand läuft der Annahme der Sittenwidrigkeit schon allein denklogisch zuwider. Einen neuartigen mRNA-Impfstoff auf den Markt zu bringen, der den Tod einer Vielzahl weiterer Menschen verhindern, schweren Krankheitsverläufen entgegenwirken und es ermöglichen soll, das alltägliche Leben in der Bevölkerung wieder aufnehmen zu können, ist weder verwerflich, noch kann jedes noch so fernliegende Risikoprofil in eine solche Abwägung miteinbezogen werden. Es verstößt wohl kaum gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass in einer Zeit, in der Diskussionen über eine grundgesetzlich verbotene Abwägung "Leben gegen Leben" geführt wird, weil es in den Kliniken nicht mehr möglich war, jeden Patienten gleichermaßen gut zu versorgen und Patienten sogar deutschlandweit transportiert und in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mussten, weil keine Betten mehr frei und/oder Beatmungsgeräte verfügbar waren, ein Impfstoff hergestellt und als gut verträglich eingeschätzt wird. Hierbei ging es nicht um die Aufopferung des Einzelnen, sondern um den angestrebten Schutz aller. Schlussendlich ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandmerkmal der "Sittenwidrigkeit" außerdem zu berücksichtigen, dass in Deutschland zu keiner Zeit ein Impfzwang herrschte. Es war und ist eines jeden eigenverantwortliche Entscheidung, sich mit einem der neuartigen Covid-19-Impfstoffe gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Es war die freie Entscheidung der Klägerin, die Impfung durchführen zu lassen und sich vor allem auch die dritte sog. "Booster-Impfung" geben zu lassen, nachdem die geschilderte Symptomatik bereits nach der zweiten Impfung am 28. Juli 2021 aufgetreten ist. Es gibt diverse Expertengremien, unter anderem das der WHO, die neu zugelassene Arzneimittel engmaschig und regelmäßig kontrollieren und sowohl das Risiko analysieren als auch den Nutzen bewerten. Auch dieser Gedanke ist mit dem Vorliegen der Sittenwidrigkeit nicht vereinbar. Weder zum Zeitpunkt der Zulassung des mRNA-Impfstoffs "Comirnaty" und somit des Inverkehrbringens als auch zum Zeitpunkt der dritten Impfung der Klägerin am 10. Januar 2022 bestanden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Entwicklung des Impfstoffs als auch des Inverkehrbringens und den damit verbundenen Pflichten, verwerflich ist. 7. Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 , 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2480398.html ( https://oj.is/2480398 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt · LG Düsseldorf ebenso · LG Düsseldorf ebenso · LG Düsseldorf ebenso · LG Saarbrücken ebenso · LG Passau ebenso · LG Darmstadt ebenso · LG Mainz ebenso · LG Rottweil ebenso · LG Arnsberg ebenso Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.