Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zustehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben.
folgend: TWS) größere Gebiete für das Fernwärmenetz der Stadt Stuttgart. Im April 1994 schloss die Klägerin mit TWS einen "Konzessionsvertrag" unter anderem über die Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet (im Folgenden: Konzessionsvertrag). Dieser hatte eine Laufzeit bis zum
1 des Konzessionsvertrags trug sie die Kosten der Herstellung, Veränderung, Wiederherstellung und Unterhaltung "ihrer Versorgungsleitungen". Eine Regelung über das Schicksal der Versorgungsanlagen
Beendigung des Vertrags (sog. Endschaftsregelung) enthielt der Konzessionsvertrag nicht. Der operative Geschäftsbetrieb der TWS wurde zum
folgevereinbarung wurde nicht geschlossen. Das Landgericht hat die auf Übereignung des Fernwärmetransportsystems und die daran anknüpfenden Folgeansprüche sowie die hilfsweise auf Entfernung der Fernwärmeversorgungsanlagen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines erneuten Gestattungsvertrages zum Betrieb des bereits verlegten Fernwärmenetzes für die Dauer von höchstens 20 Jahren zu unterbreiten. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte
dem Hilfsantrag VII verurteilt, den Störungszustand zu beseitigen, der durch das Vorhandensein näher beschriebener Fernwärmeversorgungsanlagen in oder auf Grundstücken der Klägerin besteht. Den im Berufungsrechtszug auf Feststellung ihres Eigentums an dem Fernwärmetransportsystem seit dem 1. Januar 2014 gerichteten Hauptantrag I samt Nebenrechten (Anträge III, IV) sowie das mit der Berufung hilfsweise weiterverfolgte, auf Eigentumsverschaffung (Antrag II) samt Nebenrechten Zug um Zug gegen Zahlung des objektivierten Ertragswerts (Anträge III, IV) gerichtete Klagebegehren sowie den weiteren Feststellungsantrag der Klägerin zur Berechnung von Nutzungsentgelten (Antrag VI) hat das Berufungsgericht ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre wechselseitigen Begehren
den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen in vollem Umfang weiter. Gründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl den in der Hauptsache verfolgten Antrag I auf Feststellung des Eigentums der Klägerin an dem Fernwärmenetz sowie die auf Eigentumsverschaffung gerichteten Hilfsanträge II und IV als auch die mit den (Hilfs-)Anträgen III, IV und VI verfolgten Nebenansprüche zu Recht abgewiesen. Die Revision der Beklagten ist nur teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung des Störungszustands
dem Hilfsantrag VII wendet. Soweit sie die Abweisung der Widerklage angreift, bleibt sie erfolglos. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (RdE 2020, 322) im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sie seit dem 1. Januar 2014 Eigentümerin des Fernwärmetransportsystems ist, sei unbegründet. Bei den in den Grundstücken der Klägerin verlegten Leitungen des Fernwärmenetzes handele es sich um Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB, weil sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden seien. Dafür spreche wegen der begrenzten Laufzeit des Konzessionsvertrags eine tatsächliche Vermutung. Die Vertragsparteien seien ausweislich § 8 des Konzessionsvertrags davon ausgegangen, dass die Versorgungsleitungen und die zugehörigen Anlagen Eigentum der Beklagten seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Eigentum während oder
Beendigung des Konzessionsvertrags der Klägerin zugefallen sei. Der Klägerin stünden auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Übereignung nicht zu. Weder ergebe sich ein solcher Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Konzessionsvertrags, noch bestünden gesetzliche Ansprüche auf Eigentumsverschaffung aus §§ 552 , 997 oder § 1004 BGB. Die Klägerin könne jedoch
1 BGB Beseitigung des Störungszustandes verlangen, der sich aus der Verlegung des Fernwärmetransportsystems auf und in ihren Grundstücken ergebe. Die Klägerin sei nicht - auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen - zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet. Mit der Ausübung ihres Rechts aus § 1004 Abs. 1 BGB verstoße die Klägerin nicht gegen das Schikaneverbot aus § 226 BGB. Ein Anspruch der Beklagten aus § 19 Abs. 2 Nr. 1, 4 GWB auf erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten bestehe nicht. Aus diesem Grund sei auch die Widerklage unbegründet. B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Beklagte habe aus kartellrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr ein Angebot auf Vereinbarung von Gestattungsrechten für die in Rede stehenden Fernwärmeleitungen zu unterbreiten. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei zulässig. Der Beklagten stehe aber schon auf Grundlage ihres Vorbringens kein Anspruch auf Einräumung von Wegenutzungsrechten aus § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4, § 33 Abs. 1 GWB zu. Der Umstand, dass die Klägerin ohne ein Auswahlverfahren die Beendigung der Versorgungstätigkeit der Beklagten verfolge und,
dem sie von einem Auswahlverfahren Abstand genommen habe, stattdessen die Fernwärmeversorgung in eigener Regie übernehmen wolle, stelle sich nicht als unbillige Behinderung der Beklagten dar. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass die Klägerin
Beendigung des Konzessionsvertrages Wegenutzungsrechte vergeben werde. Schließe sie mit Dritten keine entsprechenden Verträge, biete sie keine Wegenutzungsrechte an und sei daher auch nicht unternehmerisch tätig. Darüber hinaus lasse sich aus § 33 Abs. 1 BGB kein Kontrahierungszwang ableiten, weil es sich dabei nicht um den einzig sachgerechten Weg zur Beseitigung einer unterstellten unbilligen Behinderung handele. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Wegenutzungsrechte durch ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vergeben werden könnten. Die Beklagte könne daher allenfalls eine Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen verlangen, bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mithin die Teilnahme an diesem und eine transparente und diskriminierungsfreie Gestaltung desselben. Es liege aber auch keine unbillige Behinderung der Beklagten vor. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen überwögen diejenigen der Klägerin. Eine missbräuchliche Verweigerung des Netzzugangs
2 Nr. 4 GWB sei ebenfalls nicht gegeben. Die Wegegrundstücke seien keine Infrastruktureinrichtungen. Für die Verlegung und Nutzung von Versorgungsleitungen bestehe noch keine Infrastruktur. Als ein Netz im Sinne der Vorschrift wäre allein das Fernwärmenetz zu betrachten. Zu diesem begehre die Beklagte aber keinen Zugang. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur im Ergebnis stand.
2 Nr. 1 GWB die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Gestattungsvertrags für das von ihr betriebene Leitungsnetz nicht verlangen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht als Unternehmen gehandelt, erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Klägerin könne
2 Nr. 1 GWB allein zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und damit zumindest unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht zum Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der Beklagten verpflichtet sein.
1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Ein Missbrauch liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere dann vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.
frage für die Einräumung der Wegenutzungsrechte gibt und die Klägerin diese
frage bislang auch bedient hat.
frage der Beklagten
Einräumung von Wegenutzungsrechten bislang bedient und zudem ein Auswahlverfahren für die zukünftige Vergabe dieser Rechte in Gang gesetzt. dd) Ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten kann sich
2 Nr. 1 GWB allerdings nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städtischen Wege zum Aufbau von Fernwärmenetzen durch sämtliche Interessenten neben dem bereits bestehenden Fernwärmenetz möglich ist. Zu der danach entscheidenden Frage, ob und inwieweit dem bisherigen und zukünftigen Betreiber des Stuttgarter Fernwärmenetzes eine faktische Ausschließlichkeitsstellung zukommt, hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.
der Vergabe von einfachen Wegenutzungsrechten Wettbewerb entwickelt. Die Frage, ob weitere Netze wirtschaftlich zu betreiben sind, muss vor der Entscheidung der Frage beantwortet werden, ob Wegenutzungsrechte jedem Interessenten einzuräumen sind und ob ein wettbewerbliches Auswahlverfahren durchzuführen ist. Im Übrigen haben
den Feststellungen des Berufungsgerichts acht Unternehmen ihr Interesse an dem Fernwärmenetz "und/oder" an der Stellung als Kooperationspartner der Klägerin bekundet. Die Revision der Beklagten lässt nicht erkennen, dass die städtischen Wege für sämtliche der Interessenten den Bau von Fernwärmenetzen erlauben. ee) Die Revision kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Monopolstellung der Beklagten sei aus Rechtsgründen deshalb zu akzeptieren, weil diese das natürliche Monopol mit eigenen Ressourcen aufgebaut habe. Dabei übersieht sie, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass sie die Investitionen nur im Rahmen eines zeitlich befristeten Gestattungsvertrags und auf Grundlage von Wegenutzungsrechten vorgenommen hat, die sie im Streitfall von der öffentlichen Hand ableitet. Insoweit ist das von ihr erworbene Eigentum "belastet". Es kann der Klägerin aus kartellrechtlichen Gründen jedenfalls nicht verwehrt werden, in Anlehnung an die Regelung des § 46 EnWG im eigenen Interesse und in dem der Allgemeinheit Wegenutzungsrechte zeitlich begrenzt zu vergeben und einen Wettbewerb um das Netz mit dem Zweck zu organisieren, die wettbewerblichen
teile, die mit einem Leitungsmonopol verbunden sind, zumindest teilweise zu kompensieren. Ob die Klägerin weitergehend verpflichtet ist, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen, bedarf hier keiner Entscheidung. Sie hat jedenfalls ein solches Auswahlverfahren begonnen und
den Feststellungen des Berufungsgerichts nur ausgesetzt. Dass die Klägerin dieses Verfahren formell beendet hat, ergibt sich aus dem von der Revision der Beklagten in Bezug genommenen Vorbringen ebenso wenig wie ausgeschlossen ist, dass die Klägerin dieses Auswahlverfahren wieder aufnimmt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes ausdrücklich nicht auf den Bereich der Fernwärme erstreckt wissen wollte (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 47 ), schließt eine solche privatautonome Entscheidung der Klägerin zur Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nicht aus, auch nicht, dass die Beklagte für den danach möglichen Rechtsverlust - ebenso wie es § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG vorsieht - zu entschädigen ist.
diesen Erwägungen steht der Beklagten auch aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB kein Anspruch auf Abschluss eines Gestattungsvertrags zu. C. Die Revision der Klägerin bleibt insgesamt ohne Erfolg. I. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den in der Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen, sie sei seit
diesen Grundsätzen ist das Begehren der Klägerin, sie habe am
RG werden die Bestandteile des Erbbaurechts wieder zu Bestandteilen des Grundstücks, wenn das Erbbaurecht erlischt. Diese Vorschrift findet auf den Streitfall keine unmittelbare Anwendung. Für eine analoge Anwendung besteht kein Bedürfnis. Weder liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, noch ist die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Interessenlage mit den Grundgedanken des § 12 Abs. 3 ErbbauRG vergleichbar.
aa) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die eigentumsrechtliche Zuordnung von Scheinbestandteilen richtet sich
1 Satz 1 BGB und den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
dieser Vorschrift gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Die Übertragung des Eigentums an diesen Bestandteilen setzt eine rechtsgeschäftliche Übereignung voraus.
außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (vgl. BGH, Urteile vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Scheinbestandteil
BGB nicht ohne Weiteres zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks werden. Die Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil bedarf aus Gründen der Publizität vielmehr eines
außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils. Aus diesem Willen muss erkennbar werden, dass die Verbindung mit dem Grundstück nunmehr auf Dauer gewollt ist; diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher als Scheinbestandteil rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (vgl. BGHZ 165, 184 [juris Rn. 16]; Urteil vom
außen erkennbarer Willensbetätigung zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG sieht in seinem auf Strom- und Gasleitungsnetze beschränkten Anwendungsbereich vor, dass bei Ablauf der Konzession der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen oder
Wahl des Neukonzessionärs Besitz daran einzuräumen. Insofern besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber hätte für die vorliegende Konstellation im Falle der Beendigung des schuldrechtlichen Gestattungsvertrags einen gesetzlichen Erwerbstatbestand zugunsten des Grundstückseigentümers vorsehen wollen. cc) Zudem ist auch die Interessenlage bei der Neuvergabe von Wegenutzungsrechten für den Betrieb von Versorgungsnetzen nicht mit derjenigen vergleichbar, die der Regelung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG zugrunde liegt. Das zeigt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG. § 12 Abs. 3 ErbbauRG regelt für den Sonderbereich des Erbbaurechts das bilaterale Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Zuordnung auf dem Grundstück errichteter Bauwerke bei Erlöschen des Erbbaurechts. Demgegenüber schließt sich
Auslaufen eines wegerechtlichen Gestattungsvertrages
WG im Bereich der Strom- und Gasversorgungsnetze verpflichtend - und wie es die Klägerin über den Anwendungsbereich der Vorschrift hinaus im Streitfall auch für das städtische Fernwärmenetz beabsichtigt hat - eine Vergabe im Wettbewerb an. Dabei kann es zu einem mehrseitigen Verhältnis zwischen Grundstückeigentümer, Alt- und Neukonzessionär kommen, in dem nur der Neukonzessionär, nicht aber der Grundstückseigentümer die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz benötigt. Wie § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zeigt, besteht ein praktisches Bedürfnis, demjenigen das Eigentum an den Netzleitungen zuzuweisen, der zukünftig die Versorgungsaufgabe übernimmt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits vor Einführung des § 13 Abs. 2 EnWG 1998 (jetzt § 46 Abs. 2 EnWG) anerkannt, dass aus Gründen der effizienten Versorgung der Abnehmer mit Energie der Aufbau eines zweiten Versorgungsnetzes regelmäßig ausscheidet, weil der Wettbewerber die dadurch entstehenden Kosten über den Energiepreis ebenfalls auf die Verbraucher abwälzen würde, und daher der Wechsel von einem Wettbewerber zum anderen nicht möglich ist, ohne dass der bisherige Konzessionär seine Versorgungsanlagen gegen Entgelt auf den
folger überträgt (BGH, Urteil vom 22. März 1994 - KZR 22/92 , WuW/E BGH 2914 [juris Rn. 19] -
vertragliche Konzessionsabgabe). Allerdings besteht erst
(bestands- und rechtskräftigem) Abschluss des Auswahlverfahrens Klarheit darüber, wer Inhaber der Nutzungsrechte ist und damit Betreiber des Leitungsnetzes sein kann. Das kann, muss aber nicht der Grundstückseigentümer sein. Diese Interessenlage steht einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Grundstückseigentümers durch analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG entgegen. Nicht nur würde damit im Bereich der vom Energiewirtschaftsgesetz erfassten Versorgungsleitungen das Regelungskonzept des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in Frage gestellt,
dem nur der Neukonzessionär, nicht aber die Gemeinde als Grundstückseigentümer einen Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber dem Altkonzessionär hat. Es bestünde auch die Gefahr eines umständlichen und mit erheblichen Transaktionskosten verbundenen Kettengeschäfts. Die Inhaberschaft von Wegenutzungsrechten und das Eigentum an den Netzleitungen, zumindest aber der Besitz daran, sollen
dem Regelungskonzept des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EnWG ohne Zwischenerwerbsschritte in einer Hand zusammengeführt werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6072, S. 88 ). Diese Interessenlage ist bei der Neuvergabe von Wegenutzungsrechten für den Betrieb von Fernwärmenetzen, sofern die Gemeinde ein transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren durchführt, nicht anders. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin im Streitfall auch nichts daraus ableiten, dass
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erforderliche (oben Rn. 45 f.) Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit dem Straßengrundstück herbeigeführt hat, das Eigentum an den Rohrleitungen zu übertragen, einerseits und dem
außen erkennbaren Sachverhalt andererseits dann gegeben ist, wenn die Versorgungsaufgaben auf ein anderes Unternehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses übereignet werden ( BGHZ 165, 184 [juris Rn. 26]). Es fehlt im Streitfall bereits an einer vertraglichen Eigentumsverschaffung. Zudem steht auch nicht fest, wer in Zukunft das Fernwärmenetz der Stadt betreiben soll. Die Klägerin hat das Auswahlverfahren mit einer Vielzahl von Bewerbern, darunter auch der Beklagten, bislang nur ausgesetzt, jedoch nicht beendet. Sollte sie sich - etwa aus den von ihr selbst erwogenen kartellrechtlichen Gründen - dazu entscheiden, das Auswahlverfahren weiterzuführen, so ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte oder aber ein Dritter die Versorgungsaufgabe übernimmt.
dem Klagebegehren nicht an. II. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte weder vertragliche (dazu 1.) noch gesetzliche Ansprüche (dazu 2.) auf Verschaffung des Eigentums an den Netzanlagen Zug um Zug gegen Zahlung des objektivierten Ertragswerts zustehen (Hilfsanträge II, IV). 1. Die Klägerin hat auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Konzessionsvertrags keinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den Netzanlagen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe bereits keine Regelungslücke, weil sich das Regelungsziel des Vertrags in der Einräumung von Wegenutzungsrechten für den Aufbau und den Betrieb eines Fernwärmenetzes erschöpft habe. Dieses Vertragsziel habe auch ohne Regelung einer Übertragung des Eigentums an die Klägerin erreicht werden können. Auch wenn die Aufnahme einer Endschaftsregelung in den Vertrag sinnvoll gewesen wäre und offensichtlich keine der Vertragsparteien über die Einstellung der Fernwärmeversorgung oder die Entfernung der intakten Anlagen
denke, handele es sich bei der Übertragung des Eigentums am Netz
Ablauf des Konzessionsvertrags um ein eigenständiges Regelungsziel, welches keiner notwendigen Regelung im Konzessionsvertrag bedurft habe, sondern ebenso gut in einem gesondert abzuschließenden Kaufvertrag auch noch
Ablauf der Konzession hätte geregelt werden können. Selbst wenn eine Regelungslücke im Vertrag anzunehmen sei, fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Vertragsparteien von den gesetzlich vorgesehenen Folgen für die Abwicklung eines beendeten Konzessionsvertrags hätten abweichen wollen. Insbesondere sei nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sie bei Abschluss des Konzessionsvertrags die Anwendung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht gewollt hätten. Als Alternative komme eine Übertragung des Eigentums auf die Klägerin oder auf einen Dritten oder auch die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Netz gegen Entgelt in Betracht. Für welche dieser Möglichkeiten sich die Parteien entschieden hätten, wenn sie eine unterstellte Lücke erkannt hätten, lasse sich nicht feststellen. Desweiteren sei offen, ob sie sich auf eine Übertragung zum Ertragswert oder zum Sachzeitwert geeinigt hätten. b) Das lässt Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht erkennen.
den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Maßstäben ergibt sich vor dem Hintergrund des von der Klägerin eingeleiteten und noch nicht formell abgeschlossenen transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens kein vertraglicher Anspruch auf Eigentumsverschaffung. aa) Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist (vgl. nur BGH, Urteil vom
Treu und Glauben redlicher Weise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (BGH, NJW 2022, 2191 Rn. 19 mwN). bb)
diesen Maßstäben kann sich auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin aus einer etwaigen ergänzenden Vertragsauslegung für sie kein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den Netzanlagen ergeben. Dabei kann offenbleiben, ob eine Regelungslücke besteht, ob die Parteien die Anwendung des dispositiven Rechts nicht gewollt haben und ob eine ergänzende Vertragsauslegung wegen unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist.
BGB zustehen, angenommen, es komme auch in Betracht, dass sie der Klägerin Nutzungsrechte an den Netzleitungen einräumt. Die Revision der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, weshalb eine solche, im Wege der Verpachtung mögliche Zusammenführung von Wegerechten und Verfügungsmacht über das Leitungsnetz, die das Eigentum der Beklagten vorbehält und damit für diese weniger belastend ist, dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien nicht entspräche. Eine solche Gestaltungsalternative
Wahl des Neukonzessionärs sieht in seinem auf Strom- und Gasnetze beschränkten Anwendungsbereich auch § 46 Abs. 2 Satz 3 EnWG vor (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 88 ).
Beendigung des Konzessionsvertrags die Netzleitungen an die Klägerin zu übereignen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte
Fortsetzung des Auswahlverfahrens den Zuschlag für die Wegerechte erhält und damit in Zukunft die Netzanlagen selbst betreiben kann. Das kann der Senat selbst entscheiden, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2023, 901 Rn. 21). (a) Die Klägerin hat ein wettbewerbliches Auswahlverfahren in Gang gesetzt und dieses
eigenem Vorbringen bislang weder formell beendet noch durch einen Zuschlag zum Abschluss gebracht. Sie hat einen ersten Verfahrensbrief bekanntgemacht, mit dem sie ihre Absicht bekundete, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren zur Vergabe der Wegenutzungsrechte für den Betrieb des Fernwärmenetzes durchzuführen. Dieses Verfahren hat sie - wie sie selber vorträgt und wie das Berufungsgericht auch festgestellt hat - bislang nur ausgesetzt.
Aussetzung des Auswahlverfahrens hat der Gemeinderat der Klägerin am 18. Februar 2016 beschlossen, die Klägerin solle zum frühestmöglichen Zeitpunkt sowohl das Eigentum am Stuttgarter Fernwärmenetz als auch den Betrieb dieses Netzes übernehmen, und die Verwaltung beauftragt, die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Die Klägerin hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgebracht, sie verfolge ein zweistufiges Vorgehen, wonach sie zunächst den Anspruch auf Übereignung des Netzes erlangen wolle, um dann in einem zweiten Schritt unter Beteiligung des Bundeskartellamts zu klären, ob eine Ausschreibungspflicht bestehe oder auch eine "in house"-Vergabe möglich sei. Auch im Revisionsverfahren hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Verfahren nur ausgesetzt sei. (b) Unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben widerspricht ein Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Netzleitungen dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien, wenn nicht feststeht, wer zukünftig das Fernwärmenetz betreibt. Die Klägerin will sich mit der gewählten Verfahrensweise einerseits vorbehalten, den Betrieb des Leitungsnetzes ohne Berücksichtigung von Wettbewerbern, insbesondere der Beklagten, selbst zu übernehmen. Andererseits hat sie nicht ausgeschlossen, das bereits begonnene Auswahlverfahren fortzuführen, so dass auch die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte selbst oder ein Dritter den Zuschlag für die Wegenutzungsrechte erhält. Es kann aber nicht angenommen werden, dass es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, die Beklagte zur Übereignung des Netzes an die Klägerin zu verpflichten, wenn die Beklagte selbst künftige Betreiberin des Fernwärmenetzes sein könnte. Es wäre somit nicht ausgeschlossen, dass es zukünftig zu einer weiteren Übereignung an einen Dritten oder zu einer Rückübereignung an die Beklagte kommen müsste oder jedenfalls der Beklagten oder einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen wären. Redliche Vertragsparteien würden
angemessener Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben solche Kettengeschäfte, die mit erheblichen Transaktionskosten verbunden sind, vermeiden. Warum eine vertragszweckgerechte Lösung einzig und allein darin liegen könnte, das Schicksal des Fernwärmenetzes für die Zeit ab 2014 in die Hände der Klägerin zu legen und dieser ein Übernahmerecht einzuräumen, ist angesichts der von ihr gewählten Vorgehensweise nicht erkennbar, solange das Auswahlverfahren wiederaufgenommen werden kann. Auch sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb ein Zwischenerwerb der Klägerin erforderlich sein sollte, da die Beklagte möglicherweise verpflichtet wäre, einem Neukonzessionär die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz zu verschaffen. (
dem Wortlaut nicht auf Übereignung gerichtet. Es bleibe dem Störer überlassen, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die er zur Beseitigung der Beeinträchtigung für richtig erachte. Im Streitfall stünden der Beklagten auch unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die Störung zu beseitigen. Zum einen könne die Beklagte die Anlagen beseitigen, zum anderen könne sie diese an die Klägerin übereignen oder ihr Nutzungsrechte gegen Entgelt einräumen. Aus diesem Grund konzentriere sich der Beseitigungsanspruch nicht auf eine bestimmte Beseitigungsart, wie es in besonders gelagerten Fällen anerkannt sei.
diesen Vorschriften nicht Übereignung verlangen, wenn nicht feststeht, wer das Fernwärmenetz in Zukunft betreiben soll (s.o. Rn. 49). Weil die Interessenlage der Parteien insoweit nicht mit derjenigen vergleichbar ist, die den Regelungen der § 997 Abs. 2, § 552 Abs. 1 BGB zugrunde liegt, kommt eine analoge Anwendung im Streitfall nicht in Betracht. Insofern kann auch offenbleiben, ob ein solcher Anspruch überhaupt auf Verschaffung des Eigentums oder nur auf Besitzeinräumung für die Zwecke des Betriebs des Fernleitungsnetzes gerichtet wäre. bb) Auch § 1004 Abs. 1 BGB gewährt der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den Netzleitungen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinträchtigen fremde, über das Grundstück verlaufende Versorgungsleitungen die Rechtsposition des Eigentümers (BGH, Urteil vom
1 BGB verlangen, die sich aus der Verlegung des Fernwärmetransportsystems auf und in ihren Grundstücken ergeben.
Ablauf der Gestattung der Wegenutzung habe der vormals Berechtigte die Nutzung einzustellen und die eingebrachten Anlagen zu beseitigen. Die Klägerin habe das berechtigte Interesse, die durch die Entfernung von überalterten oder schadstoffbelasteten Leitungen entstehenden Kosten abzuwenden. Im Hinblick auf die noch verwendungsfähigen Teile bestehe unter Ausschöpfung ihrer Eigentumsrechte ebenfalls ein Beseitigungsanspruch, selbst wenn die Klägerin ihn derzeit wegen ihres Interesses am Weiterbetrieb des Fernwärmenetzes nicht durchsetzen würde. Die Klägerin sei auch nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet, weil der Beklagten auf kartellrechtlicher Grundlage kein Anspruch auf Einräumung von Wegenutzungsrechten zustünde. Mit der Ausübung ihres Rechts aus § 1004 Abs. 1 BGB verstoße die Klägerin nicht gegen das Schikaneverbot aus § 226 BGB. II. Das hält rechtlicher
prüfung nicht stand. Die Klage ist auch insoweit zulässig, aber unbegründet.
diesen Grundsätzen kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Dass ihr angesichts einer fehlenden vertraglichen Endschaftsregelung
Beendigung des Konzessionsvertrags ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, liegt jedenfalls weder fern, noch ist eine darauf bezogene Klage schlechthin objektiv unsinnig. Die von der Revision der Beklagten ins Feld geführten besonderen Grundsätze, die für Vollstreckungsabwehrklagen gegen verjährte Grundschuldzinsen gelten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15 , NJW 2017, 674 Rn. 23 bis 29), sind auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht übertragbar. 2. Ein Beseitigungsanspruch
1 BGB steht der Klägerin indes nicht zu. a) Zwar beeinträchtigen die Netzleitungen das Grundstückseigentum der Klägerin (s.o. Rn. 74). Angesichts der im Streitfall gegebenen Besonderheiten ist die Klägerin jedoch aufgrund von Rücksichtnahme- und Treuepflichten gemäß § 241 Abs. 2, § 242 BGB zur Duldung des fremden Eigentums in ihren Grundstücken
2 BGB verpflichtet, weil das Fernwärmenetz auch in Zukunft weiterbetrieben werden soll, zudem unklar ist, wer es zukünftig betreiben wird und darüber hinaus nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte auch weiterhin Betreiberin sein wird. aa) Zwischen den Parteien bestehen Sonderrechtsverbindungen. Diese beruhen einerseits auf dem zwischen den Parteien geschlossenen und faktisch fortgesetzten Konzessionsvertrag, andererseits auf dem von der Klägerin begonnenen transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren, an dem die Beklagte beteiligt ist. In diesen Sonderrechtsverhältnissen hat die Klägerin den allgemein - und gleichermaßen auch im Auswahlverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06 , BGHZ 169, 131 Rn. 23 - Polizeianzüge, zum Vergabeverfahren) - geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ebenso wie Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zu beachten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet in bestimmten Fällen die Durchsetzung eines Anspruchs. Er bildet
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der auch gesetzlich zulässigen Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom
Beendigung des Vertragsverhältnisses - solche Handlungen zu unterlassen, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert werden würden (vgl. RGZ 111, 298 , 303; 161, 330 , 338; BGH, Urteile vom 14. Dezember 1954 - I ZR 65/53 , BGHZ 16, 4 [juris Rn. 13] - Damenmäntel; vom 26. Oktober 1966 - Ib ZR 140/64 , GRUR 1967, 533 [juris Rn. 36] - Myoplastik). bb)
diesen Grundsätzen kann die Klägerin auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Beseitigung des Störungszustandes, der mit den in ihren Grundstücken verlegten Netzleitungen verbunden ist, allein wegen des Auslaufens des Gestattungsvertrages nicht verlangen. Das kann der Senat selbst entscheiden, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Auslaufen des Konzessionsvertrags den Betrieb des Fernwärmenetzes durch die Beklagte. Dementsprechend setzt diese die Fernwärmeversorgung auch zu den Bedingungen des Konzessionsvertrags fort. Die Klägerin ist zudem am Weiterbetrieb des Netzes interessiert und hat vorgebracht, die Versorgung der Stadt mit Fernwärme nicht gefährden zu wollen. Darüber hinaus hat die Klägerin ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren in Gang gesetzt, an dem sich auch die Beklagte beteiligt hat. Das begonnene Auswahlverfahren hat die Klägerin
ihrem eigenen Vorbringen und den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht abgeschlossen, sondern nur ausgesetzt und sich zudem vorbehalten, das Fernwärmenetz selbst zu betreiben. Aufgrund der von ihr gewählten Verfahrensweise ist es damit nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte das Netz zukünftig betreibt und ihr daher erneut Wegerechte einzuräumen sind.
teil der Beklagten und aller anderen Teilnehmer des Auswahlverfahrens - auch in Widerspruch zu dem von ihr begonnenen Verfahren und dem damit verfolgten Ziel, im Wettbewerb zu ermitteln, wer das Netz zukünftig betreiben soll. Sofern die Beklagte oder ein Dritter den Wettbewerb für sich gewinnt, wäre die Klägerin schließlich gezwungen, die Verfügungsmacht über das Netz für die Zwecke des Betriebs wieder an die Beklagte oder den Dritten zu übertragen. In dieser Situation kann auch der Umstand, dass die Klägerin
den Feststellungen des Berufungsgerichts das Auswahlverfahren deswegen ausgesetzt hat, weil die Beklagte dafür nicht die von den Bietern zur Angebotsabgabe benötigten Informationen zur Verfügung gestellt habe, eine Durchsetzung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen. Die Beklagte wendet zu Recht ein, die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, einen etwaigen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Das Interesse der Klägerin, einem Bürgerbegehren Rechnung zu tragen, kann nur im Rahmen des rechtlich Möglichen verfolgt werden. cc) Die Beklagte hat sich auch der Sache
auf die Einrede
BGB berufen, indem sie auf das Schikaneverbot, auf die Pflicht der Beklagten zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens sowie auf die Unzulässigkeit eines Zwischenerwerbs verwiesen hat. b) Soweit dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, dass sich der geltend gemachte Beseitigungsanspruch auch auf die Entfernung der Leitungen aus den Grundstücken erstreckt, steht dem auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
Die Klägerin beabsichtigt
den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Stadt auf Grundlage des bestehenden Leitungsnetzes weiterhin mit Fernwärme zu versorgen. Eine Einstellung der Versorgung plant sie nicht. An der Durchsetzung der dazu in unauflösbarem Widerspruch stehenden, aus dem Eigentum an den Wegegrundstücken folgenden formalen Rechtsposition besteht daher im Streitfall kein schutzwürdiges Interesse, zumal die Beseitigung
den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Zudem würde die Versorgung der an das Leitungsnetz angeschlossenen Wärmekunden gefährdet, was
BGB unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob die Klägerin, wie die Revision der Beklagten meint, einer Infrastrukturverantwortung aus Art. 28 Abs. 2 GG unterliegt. Insbesondere kann die Klägerin kein berechtigtes Interesse für sich in Anspruch nehmen, soweit sie vorbringt, eine auf Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtete Verurteilung der Beklagten eröffne ihr vermutlich Verhandlungsmöglichkeiten, weil sie das Fernwärmenetz entwerte. c) Keine abweichende Beurteilung ergibt sich auch insoweit, als sich der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch auf die Entfernung von stillgelegten, schadhaften oder veralteten Leitungen bezieht. Die Klägerin hat insoweit keine über das fremde Eigentum an den Netzleitungen hinausgehende konkrete Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Vielmehr hat sie nur ergänzend auf in der Zukunft eintretende mögliche
teile durch stillgelegte, schadhafte oder veraltete Netzleitungen verwiesen. Eine solche sich -
dem Antrag VII - auf das gesamte Fernwärmenetz erstreckende Beseitigung auf Vorrat kann die Klägerin nicht verlangen. Vielmehr hat sie in der hier vorliegenden Fallgestaltung wegen der noch ungeklärten Verantwortlichkeit für den Netzbetrieb sämtliche Fernwärmeleitungen zu dulden (s.o. Rn. 84 ff.). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer durch Gestattungsvertrag begründeten Duldungspflicht. aa) Soweit sich das Berufungsgericht darauf gestützt hat, dass
Auffassung der Klägerin Teile des Netzes wegen Überalterung oder Schadstoffbelastung auszutauschen seien, hat die Klägerin offengelassen, welche konkreten Teile des Netzes davon betroffen sein sollen. Feststellungen dazu hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Klägerin verfolgt insoweit
den Feststellungen lediglich das Interesse, mit Blick auf eine drohende Verjährung diesbezüglicher Ansprüche die mit der Entsorgung solcher Netzleitungen in Zukunft verbundenen Kosten abzuwenden, ohne jedoch konkrete Störungszustände zu benennen. Ein weitergehendes Interesse hat die Klägerin mit dem von ihr im Revisionsverfahren in Bezug genommenen Vorbringen nicht dargelegt. Sie hat nur geltend gemacht, die Fernwärmeleitungen müssten zukünftig ("irgendwann") entfernt, der anfallende Schrott und Abfall umweltgerecht entsorgt und die Wegeoberflächen wiederhergestellt werden, wofür Kosten in dreistelliger Millionenhöhe entstünden. Solange aber die Beklagte für den Betrieb des Fernwärmenetzes verantwortlich ist und keine konkreten Gefahren für die Grundstücke der Klägerin drohen, ist es allein Sache der Beklagten, die in ihrem Eigentum stehenden schadhaften oder überalterten Leitungsteile auszutauschen. Das Interesse der Klägerin, etwaige Beseitigungsansprüche im Hinblick auf anfallende Beseitigungskosten nicht verjähren zu lassen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ist die Beklagte zur Duldung des fremden Eigentums in ihren Grundstücken
2 BGB verpflichtet, bestehen noch keine Beseitigungsansprüche und können solche auch nicht verjähren. Sollten in Zukunft gegebenenfalls konkrete Gefahren für die Grundstücke der Klägerin aus einzelnen schadhaften oder veralteten Leitungsteilen resultieren, denen die Beklagte nicht schon selbst abhilft, wird die Klägerin die Beklagte insoweit auf Beseitigung oder auf Unterlassung
1 BGB in Anspruch nehmen können. bb) Ein Anspruch auf Entfernung sämtlicher oder eines Teils der Leitungen ergibt sich, anders als die Revision der Klägerin meint, auch nicht daraus, dass Baumaßnahmen durch das bestehende Leitungsnetz, insbesondere aufgrund von stillgelegten Leitungen, behindert würden, falls die Klägerin wegen einer fehlenden Einigung mit der Beklagten gezwungen wäre, ein neues Fernwärmenetz zu errichten. Die Klägerin vermutet dabei zum einen nur, dass sich in ihren Wegegrundstücken zahlreiche stillgelegte Leitungen befinden. Konkrete Leitungen, die stillgelegt sind, hat die Beklagte nicht bezeichnet. Im derzeitigen Stadium des Auswahlverfahrens ist zum anderen offen, ob die Klägerin zukünftig ein neues Netz errichten wird. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass stillgelegte Fernwärmeleitungen anderen Bauvorhaben im Weg stehen. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass man stillgelegte Leitungen, solange sie nicht störten oder keine Gefahren von ihnen ausgingen, häufig in den Wegegrundstücken beließe, um Beseitigungskosten zu vermeiden und die Nutzung der Verkehrswege nicht zu beeinträchtigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine über das fremde Eigentum an den Leitungen hinausgehende Störung hat die Klägerin nicht benannt, sondern nur darauf verwiesen, dass die Beklagte für stillgelegte Leitungen keine Wegerechte mehr benötige. Da die Klägerin wegen der ungeklärten Verantwortlichkeit für den zukünftigen Netzbetrieb
2 BGB verpflichtet ist, das fremde Eigentum in ihren Grundstücken zu dulden und sich dieser Anspruch auf das gesamte Netz erstreckt (oben Rn. 84 ff.), ergibt sich daraus in der hier vorliegenden Fallgestaltung kein hinreichend schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Entfernung stillgelegter Leitungen. Auch das Interesse, zukünftige Kosten zu vermeiden und diesbezügliche Ansprüche nicht verjähren zu lassen, rechtfertigen die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht (oben Rn. 97).
2 BGB verpflichtet, kann die mögliche Reichweite eines Beseitigungsanspruchs offenbleiben. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, in welcher Form ein Neukonzessionär, der bei einer Übereignung oder Nutzungsrechtseinräumung aufgrund der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der Netzleitungen mehr erhielte als eine bloße Beseitigung durch Entfernung der Leitungen, die Beklagte für den dann eintretenden Rechtsverlust angemessen zu entschädigen hätte. E. Die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung des Störungszustands (Tenor I 1) kann danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist auch insoweit abzuweisen. Über den Antrag IX war nicht zu entscheiden, da dieser nur hilfsweise für den Fall gestellt war, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten ein Angebot für den Abschluss eines Gestattungsvertrags anzubieten. Diese prozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Permalink: https://openjur.de/u/2480415.html ( https://oj.is/2480415 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 50 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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