Rubrum VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM BESCHLUSS In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die
- Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am
- Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R..., die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. D... und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. S... beschlossen: Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
- Januar 2024 gegen die jeweilige Auflage Nr. 1.2 in den Bescheiden des Antragsgegners vom
- Januar 2024 (Geschäftszeichen: BSBt 4..., BSBt 4..., BSBt 4..., BSBt 4..., BSBt 4... und BSBt 4...) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1.2 in den Bescheiden des Antragsgegners vom
- Januar 2024 (Geschäftszeichen: BSBt 4..., BSBt 4..., BSBt 4..., BSBt 4..., BSBt 4... und BSBt 4...) wiederherzustellen hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. Dies ist hier der Fall. Die Auflagen Nr. 1.2 der im Tenor aufgeführten Bescheide des Antragsgegners erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerfG, Beschluss vom
- August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 16). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom
- August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2001– 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 54, 63). Gemäß Art. 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und in diesem Zusammenhang betroffenen Rechten Dritter, ist – wie auch sonst – eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2018 – 1 BvR 3080/09 –, juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (VGH München, Beschluss vom
- September 2023 – 10 CS 23.1650 –, juris Rn. 33, 40; Beschluss vom
- März 2023 – 10 CS 23.575 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom
- August 2020 – 6 B 18.20 –, juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 17; Beschluss vom
- Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris Rn. 19 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Auflagen Nr. 1.2 in den hier streitgegenständlichen Bescheiden nicht. In den Auflagen Nr. 1.2 hat der Antragsgegner gleichlautend verfügt, dass die Blockade der Autobahnauffahrten im angemeldeten Zeitraum am
- Januar 2024 von 8:00 bis 15:00 Uhr nur für jeweils 30 Minuten erfolgen darf und die Zufahrten für die nachfolgenden 30 Minuten wieder freizugeben sind. Danach ergäben sich für die Blockaden folgende Zeitfenster: 8:00 bis 8:30 Uhr, 9:00 bis 9:30 Uhr, 10:00 bis 10:30 Uhr, 11:00 bis 11.30 Uhr, 12:00 bis 12:30 Uhr, 13:00 bis 13:30 Uhr, 14:00 bis 14:30 Uhr. Zur Begründung führt der Antragsgegner insoweit aus, die zeitlichen Beschränkungen sollen gewährleisten, dass der Verkehr auf der sich anschließenden Landstraße durch die Sperrung nicht für den gesamten Zeitraum vollständig zum Erliegen komme und durch Staubildungen ein Vorankommen der anderen Verkehrsteilnehmenden an diesem Tag gänzlich unterbunden werde. Auch drohe bei einem nicht auflösbaren Rückstau die Gefahr, dass für Einsatz- und Rettungskräfte bei Notfällen kein Durchkommen mehr möglich sei und Personen in Not die erforderliche Hilfe nicht erreiche. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze rechtfertigt die Erwägung des Antragsgegners, dass ein Durchkommen von Einsatz- und Rettungskräften gewährleistet sein müsse, voraussichtlich nicht die zeitliche Beschränkung der geplanten Blockaden auf 30-minütige Intervalle. Es ist bereits vom Antragsgegner nicht näher durch konkrete Tatsachen untersetzt, dass eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegend tatsächlich droht. Insoweit unterstellt er pauschal hinsichtlich aller Land- und Bundesstraßen, die zu den von den Blockaden betroffenen Zufahrten der Autobahnen 11 und 20 führen, dass ein Durchkommen von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen bei einem Stau nicht möglich sei, ohne auf die individuell örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Er trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit. In Anbetracht dessen, dass jeweils nur die Autobahnzufahrten unmittelbar blockiert werden, geht die Kammer davon aus, dass die zur Autobahn führende Land- bzw. Bundesstraße jeweils nur in eine Richtung von einem Stau betroffen sein wird und damit die in die andere Richtung führende Fahrbahn für Einsatz- und Rettungskräfte frei befahrbar sein dürfte. Es liegen dem Gericht keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies für die von den Beeinträchtigungen konkret betroffenen Land- und Bundesstraßen, z.B. aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten wie Baustellen oder Straßensperrungen, anders darstellt. Aber auch, soweit der Antragsgegner seine Gefahrenprognose in Bezug auf die Auflage Nr. 1.2 auf den Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs stützt, kann dies die zeitlichen Beschränkungen der Blockaden angesichts der hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose nicht rechtfertigen. Insoweit hat dieser Belang hinter das hochgewichtige Rechtsgut der Versammlungsfreiheit im Rahmen einer praktischen Konkordanz der betroffenen Positionen zurückzutreten. Zwar ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass angesichts der beabsichtigten Dauer der Blockaden im Zeitraum von 8:00 bis 15:00 Uhr, mithin über sieben Stunden, die Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf den betroffenen Zufahrten der Autobahnen 11 und 20 und den umliegenden Landstraßen erheblich beeinträchtigt sein wird. Auch ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass die geplanten Blockaden der Autobahnzufahrten in keinem Zusammenhang mit dem angegebenen Versammlungsthema stehen, sondern nur der größeren Aufmerksamkeit dienen, indem besonders viele Verkehrsteilnehmende von den Aktionen betroffen sein werden. Allerdings ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Protestaktionen bereits medial angekündigt worden sind und sich Verkehrsteilnehmende damit auf die anstehenden Behinderungen einstellen können. Ihnen verbleibt ausreichend Zeit, um Alternativen zu planen. Fahrten, die nicht zwingend am Montag im Zeitraum zwischen 8:00 und 15:00 Uhr stattfinden müssen, können auf andere Zeiträume verlegt oder es kann ggf. darauf ganz verzichtet werden. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der
- Januar 2024 der erste Schultag nach den Ferien sei und sich Bürgerinnen und Bürger auf den Weg zur Arbeit machten, dürfte es diesen Personen in der Regel möglich sein, vor 8:00 Uhr die Fahrt anzutreten, zumal jedenfalls die Schule üblicherweise zu diesem Zeitpunkt beginnt und Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern damit ohnehin wenig beeinträchtigt sein dürften. Mit Blick auf solche Fahrten, bei denen eine Verlegung nicht in Betracht kommt, stehen ausreichend Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. So sind in der Umgebung der betroffenen Autobahnzufahrten genügend Bundes- und Landstraßen vorhanden, wie Google Maps zu entnehmen ist; ab P..., der größten Stadt in der betroffenen Umgebung, verlaufen zwei Bundesstraßen (109 und 198) sowie mehrere Landstraßen (L25, L26, L253). Diese Straßen können auch genutzt werden, um zu einer anderen, von den Blockaden nicht betroffenen Zufahrten der Autobahnen 11 und 20 zu gelangen. Dass neben den in den Bescheiden genannten auch weitere Autobahnzufahrten in der Umgebung im gleichen Zeitraum in ähnlicher Weise blockiert werden sollen, trägt der Antragsgegner nicht vor und ist dem Gericht auch sonst nicht bekannt. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf verweist, dass in großem Umfang mit ebenfalls landes- und bundesweiter Wirkung vergleichbare Verkehrsbeeinträchtigungen durch Versammlungen und Aufzüge auf den Landstraßen erfolgen sollen, genügt dieser pauschale Einwand ohne nähere Angabe, welche Landstraßen in der unmittelbaren Umgebung der Autobahnen 11 und 20 dies tatsächlich betrifft, nicht. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner auf mögliche Gegendemonstrationen verweist und zum Beleg auf einen Artikel der Münchener Abendzeitung Bezug nimmt. Zudem können Autofahrerinnen und Autofahrer ggf. auch auf Bahn oder Bus ausweichen. Soweit die Ausweichmöglichkeiten mit Fahrzeitverlängerungen oder anderen Beeinträchtigungen verbunden sind, stellen sich diese – jedenfalls für den überwiegenden Teil der betroffenen Verkehrsteilnehmenden – nicht als derart intensiv dar, dass sie angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht hinzunehmen wären. Zudem verweist der Antragsteller nachvollziehbar darauf, dass Autofahrerinnen und Autofahrer eher geneigt sein werden, die von den Protestaktionen betroffenen Autobahnzufahrten anzufahren, wenn diese nur in Intervallen von jeweils 30 Minuten blockiert werden statt bei einer Vollsperrung über sieben Stunden. Es dürfte auf der Hand liegen, dass in letzterem Fall die Fahrt erst gar nicht angetreten oder aber von vornherein eine Ausweichroute gewählt würde und damit eine geringere Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verbunden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht für eine versammlungsrechtliche Auflage im Hauptsacheverfahren den halben Auffangstreitwert vor. Dieser wurde aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache durch das vorliegende Eilverfahren in voller Höhe und für jede der sechs hier streitgegenständlichen Autobahnzufahrten gesondert angesetzt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Permalink: https://openjur.de/u/2480448.html ( https://oj.is/2480448 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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