Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ... hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2023 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. B... als Berichterstatter für Recht erkannt: Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. November 2022 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen des BMWK zur Genehmigung und zum Bau der Erdgaspipeline Nord Stream 2 und zur Gründung und zu Aktivitäten der Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur aus dem Zeitraum bis zum 6. Mai 2022 zu gewähren, je- doch ohne Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Informationszugang. Am 6. Mai 2022 beantragte er beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: BMWK) Einsicht in sämtliche Unterlagen zur Genehmigung und zum Bau der Erdgaspipeline Nord Stream 2 sowie zur Gründung und zu Aktivitäten der Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur (im Folgenden: Stiftung Klima- und Umweltschutz MV). Am 13. Juni 2022 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 24. August 2022 hat das BMWK den Antrag mit der Begründung abgelehnt, auch eine teilweise Gewährung von Informationszugang verursache einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Allein auf dem Laufwerk des zuständigen Referats seien ca. 2.200 elektronische Dokumente (1.126 Word-Dateien, 601 PDF-Dateien und 270 E-Mails) betroffen. Eine stichprobenartige Durchsicht von jeweils zehn Dokumenten der drei Dokumenttypen habe hochgerechnet einen Umfang von 56.943 Dokumentenseiten ergeben. Für die Identifizierung und Prüfung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen sei ein Aufwand von ca. 10 Minuten je Seite anzusetzen. Hinzu käme der Aufwand für die Durchführung von Beteiligungsverfahren. Gegen den Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben und das BMWK mit Schreiben vom 26. August 2022 aufgefordert, ihm zur Reduzierung und Präzisierung des Streitgegenstands ein Inhaltsverzeichnis der gesichteten Unterlagen zu übersenden. Das BMWK hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2022 zurückgewiesen. Die Übersendung einer Inhaltsübersicht sei nicht zielführend, weil nur eine stichprobenartige Sichtung eines Teils der betroffenen Unterlagen vorgenommen worden sei. Eine abschließende Übersicht über die begehrten Unterlagen existiere nicht. Die Titel der Dokumente müssten geschwärzt werden oder böten keinen Erkenntniswert über die darin enthaltenen Informationen. Der Kläger hat die Klage unter Einbeziehung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids aufrechterhalten. Er trägt vor, ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen könne nicht unter Berufung auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden. Einen entsprechenden Ablehnungsgrund sehe das Umweltinformationsgesetz nicht vor. Die Annahme eines solchen Grunds sei unionsrechtswidrig. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Gewährung von Informationszugang einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Ihr Vorbringen, dem Informationszugang stünden personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und der Schutz der internationalen Beziehungen entgegen, sei zu pauschal. Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV sowie die Betreibergesellschaft Nord Stream 2 AG hätten ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von ca. 10 Minuten je Seite sei nicht nachvollziehbar. Eine Beeinträchtigung der Sachaufgaben des BMWK sei nicht dargelegt. Es bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse an den Geschehnissen um die Nord Stream 2 und die Stiftung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung beantragt, Bundesminister M... zeugenschaftlich zu vernehmen und zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. November 2022 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Unterlagen des BMWK zur Genehmigung und zum Bau der Erdgaspipeline Nord Stream 2 und zur Gründung und zu Aktivitäten der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV zu gewähren, jedoch ohne Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie könne sich auch im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Der Antrag erfasse einen Dokumentenbestand aus den Jahren 2014–2022. Die Aktenbestände wiesen keine charakteristischen Strukturmerkmale auf und könnten auch nicht unter Rückgriff auf Vorblätter, Verzeichnisse etc. kategorisiert werden. Eine stichprobenartige Durchsicht von 10 Word-Dokumenten habe ergeben, dass diese personenbezogene Daten sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten und zum Schutz internationaler Beziehungen geheimzuhalten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Gründe Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer. Der Antrag des Klägers ist unter Berücksichtigung seines Rechtsschutzbegehrens dahin auszulegen (§ 88 VwGO, §§ 133 , 157 BGB), dass er nicht die Offenlegung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass er mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden sei. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, die über die genannten Informationen hinausgehen. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen zu Nord Stream 2 und der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 2. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das BMWK ist eine informationspflichtige Stelle der öffentlichen Verwaltung. Die begehrten Unterlagen sind Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über (Buchstabe
- a)Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder (Buchstabe
- b)den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Die Genehmigung und der Bau der Pipeline Nord Stream 2 bzw. die Gründung und die Aktivitäten der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV sind "Maßnahmen oder Tätigkeiten" in diesem Sinne. Diese Begriffe sind weit zu verstehen und erfassen sämtliche die Umwelt beeinflussenden menschlichen Aktivitäten (BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2023, § 2 Rn. 43). Der Umstand, dass die Genehmigung und der Bau von Nord Stream 2 sowie die Gründung der Stiftung in der Vergangenheit liegen, steht der Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07 – juris Rn. 64 f.). Die Genehmigung und der Bau von Nord Stream 2 haben sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UIG auf Umweltbestandteile (insbesondere auf Wasser und natürliche Lebensräume) ausgewirkt. Die Gründung und die Aktivitäten der Stiftung dienten bzw. dienen ausweislich § 2 Abs. 1 der Satzung vom 7. Januar 2021 dem Schutz von Umweltbestandteilen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UIG. Die begehrten Unterlagen weisen durch die Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, den erforderlichen Umweltbezug auf ("Daten über"). Eines unmittelbaren Zusammenhangs jeder einzelnen Information mit der Umwelt bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – NVwZ 2019, 1514 Rn. 17). 3. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrunds sind nicht gegeben. Zwar ist ein Antrag auch dann (objektiv) offensichtlich missbräuchlich gestellt, wenn seine Bearbeitung mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist (Urteil der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121/17 – juris Rn. 23 ff.). Die Beklagte hat einen solchen Aufwand aber nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) dargelegt. Die Maßstäbe für das Vorliegen und die Darlegung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entsprechen den zu § 7 Abs. 2 S. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesarchivgesetzes entwickelten Grundsätzen. Danach ist von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auszugehen, wenn der Aufwand an Kosten oder Personal im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre oder die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde – auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten – erheblich behindert würde. Der Aufwand kann (u.a.) in der konkreten Identifizierung der schutzwürdigen Angaben begründet liegen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Informationen beschränkt bleibt, hinsichtlich derer keine Ablehnungsgründe bestehen, der Aufwand für das Identifizieren schutzwürdiger und deshalb von dem Antrag nicht umfasster Angaben sich aber als unverhältnismäßig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 2/22 – NVwZ 2023, 1755 Rn. 17, 20). Beruft sich die Behörde hinsichtlich eines Teils der Informationen auf Ablehnungsgründe, hängen die Anforderungen an ihre Darlegung von Art, Inhalt und Struktur des jeweiligen Aktenbestands ab. Weist dieser charakteristische Strukturmerkmale auf und kann er unter Rückgriff auf Vorblätter, Verzeichnisse etc. kategorisiert werden, ist das Vorhandensein geheimhaltungsbedürftiger Informationen exemplarisch für je eine Teilmenge jeder Kategorie nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Ist dies nicht der Fall, genügt es, ihr Vorliegen durch Auswertung einer angemessenen Zahl von Stichproben schlüssig darzulegen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 20 f.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht.
- a)Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass dem Zugang der stichprobenartig untersuchten Unterlagen der Schutz internationaler Beziehungen (aa.), personenbezogener Daten (bb.) oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (cc.) entgegensteht.
- aa)Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Beklagte hat für die stichprobenartig untersuchten Dokumente Nr. 2, 3, 4, 6, 8 und 10 bereits weder ein außenpolitisches Ziel der Bundesregierung noch eine Strategie zur Verfolgung dieses Ziels benannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 – NVwZ 2010, 321 Rn. 15). Sie trägt vor, die Unterlagen enthielten politische und fachliche Einordnungen der Positionen der Regierungen verschiedener (osteuropäischer) Nachbarstaaten, der EU-Kommission und den USA in Bezug auf das Projekt Nord Stream 2, zur Fortführung des russischen Gastransits durch die Ukraine und den getroffenen US-Sanktionen. Die Dokumente enthielten verschiedene Überlegungen, politische Abwägungen und Positionierungen. Insgesamt gehe es um den Schutz der Versorgungssicherheit und des Dialogs mit den betroffenen Staaten, der weiterhin eine gewisse Kontinuität aufweise. Darüber hinaus fehlt es an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung nachteiliger Auswirkungen. Die Beklagte hat ihre Prognose, die Bekanntgabe der Informationen würde sich negativ auf die Verfolgung der (nicht benannten) außenpolitischen Ziele und Strategien der Bundesrepublik auswirken, aufgestellt, ohne sie einleuchtend zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 7 C 32/15 – NVwZ 2016, 1566 Rn. 37). Ihr Vorbringen ist zu abstrakt und bleibt ohne Bezug zu dem Inhalt der Unterlagen. Dass sich die Bekanntgabe von Gewichtungen nationaler außen- und energiepolitischer Beweggründe nachteilig auf den Dialog mit anderen Staaten auswirken kann, erschließt sich nicht von selbst. Das Vorbringen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, die Offenlegung der Informationen würde zu einem Vertrauensbruch im Dialog mit den betroffenen Staaten führen, ist auf der Grundlage ihres weiteren Vortrags nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht dargelegt, dass die Unterlagen Positionen enthalten, die über die öffentlich geäußerten bzw. bekannten Haltungen dieser Staaten zu Nord Stream 2 hinausgehen und die die Bundesrepublik im vertraulichen Austausch mit diesen Staaten erhalten hat.
- bb)Auf die Offenlegung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern hat der Kläger verzichtet. Das Vorhandensein weiterer personenbezogener Daten (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) ist nicht vorgetragen.
- cc)Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG) sind nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Nach dem maßgeblichen Verständnis des Wettbewerbsrechts erfassen diese alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 38). Ob daneben die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG - Berücksichtigung findet (so wohl BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 – PharmR 2020, 699 , 700 f. A.A. Schoch, ZGI 2023, 251, 256 f.), bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt an dem auch hiernach erforderlichen berechtigten Interesse an der Geheimhaltung (§ 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG) der betroffenen Unternehmen. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Offenlegung der stichprobenartig untersuchten Dokumente Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 9 geeignet wäre, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 38). Sie trägt vor, diese Dokumente enthielten Investitionsstrategien (Nr. 1), Beteiligungs- und Finanzierungsinstrumente (Nr. 2), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Nr. 3), Informationen zu einem prognostizierten Erdgasverbrauch, die Rückschlüsse auf Berechnungsmethoden bzw. die konkrete Auswertung und Bewertung verschiedener marktwirtschaftlicher Faktoren zuließen (Nr. 5), Finanzierungsmodelle (Nr. 6) und Geschäftsstrategien (Nr. 9), deren Offenlegung die Wettbewerbsposition der Unternehmen nachteilig beeinflussen könne. Dieses Vorbringen ist zu abstrakt. Für das Gericht ist die Behauptung der Beklagten, es handele sich um exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen und nicht um allgemein bekannte wirtschaftliche Rahmendaten, nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht schlüssig ist die Behauptung der Beklagten, die Offenlegung könne die Wettbewerbsposition der Unternehmen nachteilig beeinflussen. Denn die Informationen beziehen sich auf das Projekt Nord Stream 2, das mit der Fertigstellung der Pipeline im Jahr 2021, jedenfalls aber mit ihrer Zerstörung im Jahr 2022 nicht mehr den Gegenstand der wettbewerblichen Tätigkeit der betroffenen Unternehmen bilden kann. Es fehlt auch an Darlegungen dazu, dass sich die Informationen mit Bezug zu diesem konkreten Bauprojekt auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten der Unternehmen übertragen lassen. Das Vorbringen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, das Dokument Nr. 9 könne auch weiterführende Informationen zu Unternehmen enthalten, die sich nicht unmittelbar auf das Vorhaben Nord Stream 2 beziehen müssten, ist hypothetisch und weist keinen Bezug zu dem Dokument auf. Für die Dokumente, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung älter als fünf Jahre waren (Nr. 1, 2, 3, 5 und 6), kommt hinzu, dass diese aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen sind. Hinsichtlich dieser Dokumente ist nicht vorgetragen, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der betroffenen Unternehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2/20 – BVerwGE 172, 232 Rn. 26).
- b)Darüber hinaus und dessen ungeachtet hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Aufwand für die Identifizierung der aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen bzw. der vom Kläger nicht begehrten personenbezogene Daten auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben des BMWK erheblich behindern würde (dazu aa.) oder im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Klägers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre (bb.).
- aa)Der streitbefangene Aktenbestand umfasst nach dem Beklagtenvortrag im Laufwerk des zuständigen Referats hochgerechnet ca. 57.000 Seiten. Hinzu komme ein nicht digitalisierter Aktenbestand aus der Registratur von 1.300 Seiten, wobei Dopplungen mit dem digitalen Aktenbestand nicht auszuschließen seien. Zum Umfang sonstiger Unterlagen (digitale Medien, nicht abgelegte E-Mails und andere Arbeitseinheiten) hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die Beklagte errechnet bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Zeitaufwands von 10 Minuten je Seite für das Öffnen, Lesen und Prüfen einen Arbeitsaufwand von ca. 9.500 Stunden. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der durchschnittliche Zeitaufwand von 10 Minuten je Seite beruht nicht auf den tatsächlichen Erfahrungen des BMWK, sondern ist dem – nicht durchgreifenden – Vorbringen einer anderen Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 – juris Rn. 47) entnommen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die durchgeführte stichprobenartige Untersuchung von 891 Seiten den zugrundegelegten Zeitaufwand von 10 Minuten je Seite bestätigte. Dies erscheint angesichts des dort untersuchten Aktenbestands jedenfalls nicht auf der Hand zu liegen. Denn die 891 untersuchten Seiten umfassten unter anderem auch drei 40-, 565- bzw. 62-seitige Dokumente, die auch aus Sicht der Beklagten keine schützenswerten Informationen enthielten (II.b.ii., vi. und ix., Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Es ist naheliegend, dass die Durchsicht dieser Dokumente einen wesentlich geringeren Zeitaufwand verursachte, was bei der Berechnung des durchschnittlichen Aufwands zu berücksichtigen wäre. Zudem oblag es der Beklagten, unter Ausschöpfung ihrer organisatorischen Möglichkeiten auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands hinzuwirken. Der Kläger, der mangels Kenntnis vom Aktenbestand des BMWK die von ihm begehrten Informationen in zulässiger Weise nur thematisch benannte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2/17 – NVwZ 2019, 1211 Rn. 7), regte mit Schreiben vom 26. August 2022 die Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses an, um hieraus eine Auswahl der begehrten Informationen zu treffen. Die Anregung bezog sich zwar auf die bereits stichprobenartig untersuchten Dokumente. Die Beklagte war aber im Rahmen ihrer Beratungs- und Konsultationspflicht (§ 25 VwVfG) gehalten, die Erstellung einer Übersicht der streitbefangenen Informationen in Erwägung zu ziehen, um dem Kläger eine Einschränkung oder Präzisierung seines Antrags zu ermöglichen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 – juris Rn. 57; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 112). Der Einwand der Beklagten, eine solche Übersicht enthielte voraussichtlich Schwärzungen und keinen für die Einschränkung des Antrags geeigneten Erkenntniswert, ist unsubstantiiert. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die Erstellung einer solchen Übersicht ihrerseits mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand einherginge. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Durchsicht der ca. 60.000 Seiten das BMWK bzw. das betroffene Referat in der Wahrnehmung seiner vorrangigen Sachaufgaben beeinträchtigen würde. Es fehlt an Sachvortrag zur Sach- und Personalausstattung dieser Stellen. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte für die Schwärzung personenbezogener Daten bzw. von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen auf automatisierte IT-Programme zurückgreifen müsste.
- bb)Es ist auch nicht dargelegt, dass der – im Einzelnen nicht nachvollziehbar dargelegte – Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Klägers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung das erhebliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Vorgängen um Nord Stream 2 und die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV dargelegt. Er möchte in seiner Eigenschaft als Journalist zu diesem Komplex recherchieren und veröffentlichen. Den hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 , 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, welche Maßstäbe für das Vorliegen und die Darlegung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG anzuwenden sind (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2480549.html ( https://oj.is/2480549 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.