Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Beratung, Planung und Vorführung von Schweiß-, Schneidund Gasversorgungsanlagen. Über 50 Jahre hinweg hatte die Firma B... GmbH in H... die Bezeichnung BEFA als Firmenschlagwort benutzt und damit eine gewisse Bekanntheit erworben; sie hat ihre Geschäftstätigkeit zum 30. Juni 1990 eingestellt. Danach führten drei ihrer vormaligen Mitarbeiter, darunter auch der Geschäftsführer der Antragstellerin, deren geschäftliche Tätigkeit der Beratung, Planung und Vorführung von Schweiß-, Schneidund Gasversorgungsanlagen jeweils regional im gegenseitigen Einvernehmen weiter, wobei die Mitarbeiter im Jahr 1990 eigene Gesellschaften und zwar jeweils die Firmen Beratungsstelle für Anwendungstechnik in Kirchheim, Düsseldorf bzw. Neustadt gründeten. Die Antragstellerin benutzt seit ihrer Gründung das Firmenschlagwort "BEFA" im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf ihr Unternehmen. Sie ist zudem Lizenznehmerin an der am 16. Dezember 2003 angemeldeten und am 18. März 2004 für die BEFA... GmbH (N...) eingetragenen Wortmarke 303 65 554.2 BEFA. Der Antragsgegner war vom 1. Januar 1993 bis 30. September 2003 Außendienstmitarbeiter bei der Antragstellerin. Er betreibt seit 8. März 2004 die Firma N..., die ebenfalls auf dem Gebiet der Beratung, Planung und Vorführung von Schweiß-, Schneidund Gasversorgungsanlagen tätig ist und für die er die Wortmarke 30467039 NI WE für die Klassen 1, 6, 9, 16, 37, 40, 41 und 42 am 12. Oktober 2005 hat eintragen lassen. Ein ehemaliger Mitarbeiter Herr S... der L... AG, die eine Teilhaberin der B... GmbH in H... war, hatte dort gekündigt und im Jahr 1995 eine eigenständige Gesellschaft unter der Firma B... in ... gegründet. Dieses Unternehmen in D... erwarb der Antragsgegner am 29. Dezember 2006. Die vom Antragsgegner am 9. Januar 2007 angemeldete Wortmarke 307 01 910 BEFA ist am 14. Juni 2007 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 1: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Mittel für das Schweißen und Löten, wie Flussmittel, Schweißzusatzwerkstoffe, Schweißzusätze, soweit in Klasse 1 enthalten; Klasse 6: geschweißte Behälter aus Metall für Druckgase oder flüssige Luft, mit geprüften Schweißnähten, insbesondere durch Ultraschalloder Endoskopprüfung; alle vorgenannten Waren aus Metallen, Stahl oder Nichteisenmetallen, mit Ausnahme von Edelmetallen; Klasse 9: elektrische Schweißgeräte, insbesondere zum Inertoder Schutzgasschweißen, Lichtbogenschweißgeräte, Autogenschweißgeräte; Prüfgeräte für Schweißnähte, insbesondere Endoskope und Ultraschallgeräte, Bruchprüfungseinrichtungen; vorstehende Geräte auch speziell angepasst zur Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen; Schweißelektroden; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Klasse 16: Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) für die Ausbildung im Bereich des Schweißens, Inertgasschweißens, Autogenschweißens, Lichtbogenschweißens und Schutzgasschweißens; gedruckte Dokumentationen für Prüfungsberichte, Qualitätsmanagement und Zertifizierung im Bereich des Schweißens; Klasse 37: Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen; Verlegen, Montieren und Installation von Rohrleitungen, Druckleitungen, Druckbehältern, vorstehendes sowohl für Feststoffe, Gase als auch für Flüssigkeiten; Durchführen elektrischer Installationen; Wartung von Schweißanlagen, Schweißrobotern und Schweißgeräten aller Art; Wartung von Druckgaseinrichtungen, insbesondere Druckgaseinrichtungen für Schweißeinrichtungen oder Löteinrichtungen; Wartung von Oberflächenbearbeitungsmaschinen; Aufbau und Montage von Maschinen, Rohrleitungen, Anlagen; Aufbau und Montage von Oberflächenbehandlungsanlagen, Brandschutzeinrichtungen und Explosionsschutzeinrichtungen, Durchführung von Maßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Betriebssicherheitsverordnung, nämlich Vermietung von Unfallschutzvorrichtungen für berufliche Tätigkeiten; Klasse 40: Durchführen von Schweißarbeiten, wie beispielsweise Lichtbogenschweißungen, Metall-Schutzgasschweißungen, Wolfram-Inertgasschweißungen, Orbitalschweißungen, Autogenschweißungen; Durchführen von Trennschweißungen; Ausführen von Metallarbeiten, metallischen Konstruktionen, Schlosserund Schmiedearbeiten, insbesondere in Verbindung mit Schweißarbeiten, vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 40 enthalten; Klasse 41: Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen sowie Abnahme und Überwachung von Prüfungen auf dem Gebiet des Schweißens; Erstellen von Schulungsunterlagen und Prüfungsunterlagen; Vermietung von Schulungsmitteln, Schulungsmaterialien und Werkstoffen sowie von Arbeitsmitteln für Schweißausbildungen, insbesondere von elektrischen Schweißmaschinen; Durchführung von Maßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Betriebssicherheitsverordnung, nämlich Durchführung von Mitarbeiterschulungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren; Klasse 42: Durchführen von technischen Prüfungen zur Unfallverhütung; technische Überprüfung und Beratung hinsichtlich betrieblicher Einrichtungen; Durchführung von Qualitätskontrollen; Beratung auf dem Gebiet der technischen Qualitätsprüfung, insbesondere in Verbindung mit Schweißverbindungen; Durchführung von Zertifizierungen auf dem Gebiet des Schweißens, insbesondere Zertifizierungen nach DIN-ISO; Durchführung von technischen Unfallanalysen in Verbindung mit Schweißverbindungen oder Schweißanlagen, deren Gebrauch, Wartung und Betrieb; Durchführung technischer Qualitätsprüfungen von Schweißarbeiten und Schweißerzeugnissen, insbesondere mit Ultraschall und Endoskop; technische Qualitätsprüfung von Behältern aus Metall für Druckgase, Feststoffe und Flüssigkeiten, insbesondere flüssige Luft; technische Qualitätsprüfung von Oberflächenbearbeitungsmaschinen; Bruchprüfungen; Durchführung von Maßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Betriebssicherheitsverordnung, nämlich Inspektion technischer Anlagen zur Unfallverhütungeingetragen und am 20. Juli 2007 veröffentlicht worden. Dem Antrag vom 6. März 2009 auf Löschung der Wortmarke 307 01 910 "BEFA" hat der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 2. April 2009) widersprochen. Diesen Antrag auf Löschung wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 18. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Antragsgegner bei der Anmeldung die Absicht hatte, die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, z. B. um die Antragstellerin vom Markt auszuschließen. Er habe seine Markenrechte nicht gegenüber der Antragstellerin durchgesetzt. In dem anwaltlichen Schreiben vom 9. Juni 2008 an den Geschäftsführer der Antragstellerin habe er lediglich auf seine Marke hingewiesen, eine Zusammenarbeit angeboten und andernfalls angekündigt, rechtliche Schritte gegen die Verwendung des Zeichens "BEFA" prüfen zu lassen und dies mit einem Kaufangebot für das Unternehmen der Antragstellerin verbunden. Die ursprüngliche Firma B... GmbH sei am 30. Juni 1990 erloschen. Regelungen, nach denen ehemalige Mitarbeiter deren Geschäftsbetrieb regional hätten weiterführen und dazu wiederum Gesellschaften hätten gründen können, bestünden offensichtlich nicht. Insoweit habe lediglich ein unverbindliches "gegenseitiges Einvernehmen" der ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Firma B... bestanden. Die Ausführungen der Antragstellerin lieferten keine schlüssigen Belege für das Vorliegen einer Bösgläubigkeit des Antragsgegners. Schriftliche Vereinbarungen darüber, wer zur Weiterführung der ursprünglichen Firma B... für GmbH in H... berechtigt gewesen sei, lägen nicht vor. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninhaber seine Marke nicht nutze und diese nur angemeldet habe, um die Antragstellerin von der Nutzung der Bezeichnung BEFA am Markt auszuschließen. Auf seine Marke habe der Antragsgegner zudem erst hingewiesen, nachdem die Ehefrau des Geschäftsführers der Antragstellerin ihm gegenüber erklärt habe, dass er zur Führung der Bezeichnung BEFA nicht berechtigt sei. Der Markeninhaber hätte die Marke auch nicht für seine Firma anmelden müssen, sondern auch für sich als Person anmelden dürfen. Dass der Antragsgegner noch weitere Marken besitze, spreche für eine ernsthafte Tätigkeit am Markt und dagegen, dass lediglich Mitbewerber behindert werden sollten. Dass mehrere Firmen auf dem Gebiet der erloschenen Firma B... GmbH in H... tätig seien, spreche dafür, dass diese durchaus nebeneinander existieren könnten. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine danach das Verhalten des Antragsgegners nicht als bösgläubig im Sinn des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG, so dass der Löschungsantrag zurückzuweisen sei. In erster Linie sei das Verhalten auf eine eigene Tätigkeit am Markt und nicht auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet. Die Anträge, dem jeweiligen Gegner die Kosten aufzuerlegen, seien zurückzuweisen. Ein Obsiegen in der Sache reiche dazu nicht aus. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine der Parteien gegen die prozessuale Sorgfalt verstoßen hätte. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. März 2010 zugestellt worden. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde vom 22. April 2010. Sie trägt vor, bei der Anmeldung der Marke habe der Antragsgegner bösgläubig gehandelt. Die Marke sei identisch mit der von ihr, der Antragstellerin, seit langem verwendeten Firmenbezeichnung "BEFA". Die Markenanmeldung sei offensichtlich allein aus dem Grund erfolgt, sie, die Antragstellerin, von der Benutzung der angegriffenen Marke in Deutschland auszuschließen. Der Antragsgegner habe ihr im Geschäftsverkehr benutztes Zeichen "BEFA", die Entwicklung der Firmen und des Zeichens "BEFA" bereits bei Anmeldung der angegriffenen Marke gekannt. Sie firmiere seit rund 20 Jahren unter dem Firmenschlagwort "BEFA", sei also zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke 2007 rund 17 Jahre am Markt tätig gewesen und hätte das Zeichen "BEFA" weiter etabliert und einen wirtschaftlich wertvollen Besitzstand geschaffen, wie den umfangreichen eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei. Unmittelbar nach seinem Einstieg als Geschäftsführer der B... GmbH am 29. Dezember 2006 habe der Antragsgegner am 9. Januar 2007 die Wortmarke "BEFA" auf seinen Namen angemeldet und zwar im Alleingang ohne Abstimmung mit den Nachfolgegesellschaften. Mit Schreiben seiner rechtsanwaltlichen Vertreter vom 9. Juni 2008 habe er ihr, der Antragstellerin, die Überprüfung und Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Benutzung des Zeichens "BEFA" angedroht und auf seine Wortmarke "BEFA", die angegriffene Marke, hingewiesen. In Kenntnis der gesamten Geschichte des Zeichens "BEFA" habe der Antragsgegner die Bezeichnung "BEFA" durch die Markenanmeldung für sich monopolisiert. Nach 67-jähriger Benutzung durch die BEFA und deren Nachfolgegesellschaften stelle dies offensichtlich eine bösgläubige Anmeldung dar. Dazu sei er weder ermächtigt gewesen noch sei die Anmeldung nachträglich genehmigt worden. Für die Anmeldung habe auch kein sachlicher Grund bestanden. Der Antragsgegner benutze die angegriffene Marke zudem nicht selbst, sondern die Firma Beratungsstelle für Autogentechnik GmbH in Denkendorf. Es entspreche der Billigkeit, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Februar 2010 aufzuheben, die Wortmarke 307 01 910 "BEFA" zu löschen und dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Dazu führt er aus, die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG lägen nicht vor. Er habe die angegriffene Marke nicht widerrechtlich angemeldet, da er die Marke von Anfang an selbst für seine geschäftliche Tätigkeit und die von ihm erworbene Firma Beratungsstelle für Autogentechnik GmbH in Denkendorf nutzen habe wollen und auch weiterhin nutzen wolle. Er habe bereits drei Marken angemeldet, die er intensiv nutze und die hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen einen ähnlichen Tätigkeitsbereich beträfen. Nachdem er zunächst die Firma N... erworben habe, habe er noch die B... GmbH in D... hinzugekauft. Das Unternehmen existiere mit der Bezeichnung BEFA... GmbH seit weit über 10 Jahren und führe das Geschäft der ursprünglichen BEFA fort. So würden Kunden betreut, deren Verträge noch von 1956 stammten. Die Beratungsstelle für A... GmbH betätige sich in der Ausund Weiterbildung im Bereich der Schweißtechnik, der sicherheitstechnischen Überprüfungen, des Brandschutzes und der Sonderleistungen. Er sei der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Unternehmen N... und B... und wolle mit den entsprechenden beiden Markenanmeldungen lediglich den Anforderungen, die heute an ein modernes Unternehmen gestellt würden, gerecht werden. Die beiden Marken seien tatsächlich in Benutzung. Das Erscheinungsbild der Internetpräsenz spreche für den Schutz eigener Interessen und gegen eine sittenwidrige Behinderung Dritter. Damit sei der Vorwurf der Bösgläubigkeit widerlegt. Gegenüber der Antragsgegnerin habe er zudem weder Unterlassungsnoch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Er habe die Antragstellerin lediglich auf seine eigene Marke aufmerksam gemacht und zur Klärung der bestehenden Namensgleichheit aufgefordert, nachdem die Mitarbeiterin der Antragstellerin, die Ehefrau des (wohl vormaligen) Geschäftsführers der Antragstellerin ihm mitgeteilt habe, er sei zur Verwendung des Zeichens BEFA nicht berechtigt. Für eine Kostenauferlegung zu seinen Lasten bestehe keine Veranlassung, da der Löschungsantrag haltlos sei. Ein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung sei offensichtlich nicht gegeben, so dass der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen seien. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats ist die angegriffene Marke nicht unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zur Eintragung gelangt. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, § 66 Abs. 1 MarkenG. 2. Die Markenabteilung hat die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht und mit zutreffender Begründung §§ 54 , 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG versagt. Eine Bösgläubigkeit des Antragsgegners bei der Anmeldung ist nicht festzustellen. Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag (wirksam) widersprochen, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war (§ 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG).
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