sowie §§ 242 , 259 BGB aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der zehn streitgegenständlichen Filmproduktionen auf dem Dienst ... zu. Die Beklagte greife rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, indem sie der Öffentlichkeit Zugang zu den Filmproduktionen verschaffe, die von den Nutzern des Dienstes hochgeladen worden seien (vgl. §§ 19a , 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 21 Abs. 1
). Sie verfüge über umfassende Nutzungsrechte. Laut der "
. Eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2
habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte habe ihre Lizenzobliegenheit nach § 4
verletzt. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich, dass die Beklagte keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die Rechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Filmen zu erwerben. Vielmehr habe die Beklagte die Gespräche über den Lizenzerwerb über mehrere Monate systematisch verzögert, indem sie ihr die Antwort verweigert habe, ob sie überhaupt an einem Lizenzerwerb interessiert sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2
und des Art. 17 Abs. 4 der DSM-Richtlinie müsse der Diensteanbieter die Voraussetzungen für eine Enthaftung kumulativ erfüllen. Auf die Frage, ob § 7
und/oder § 8
durch die Beklagte erfüllt seien, komme es damit gar nicht an. Über ein funktionierendes Verfahren zur Durchführung der sog. "qualifizierten Blockierung" im Sinne von § 7
verfüge die Beklagte im Übrigen nicht. Denn die Beklagte sei nach Lieferung von Referenzfiles nicht in der Lage gewesen, die Blockierungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen erfolgreich vorzunehmen. Vielmehr sei es weiterhin zu Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten gekommen (vgl. Anlagen K 24, K 25 und K 35). Die Beklagte habe die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme über den Dienst ... auch nicht beendet, nachdem die Klägerin einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gegeben habe. Ein solcher Hinweis liege einerseits in der Lieferung von Referenzfiles an die Beklagte am 10.03.2022 und andererseits in dem Versand von Links am 29.07.2022, die von der Beklagten nicht innerhalb von einer Woche gelöscht worden seien. Damit habe die Beklagte auch ihre Pflicht aus § 8
verletzt. Im Übrigen hafte die Beklagte auch nach den allgemeinen Grundsätzen für eine täterschaftlich begangene öffentliche Wiedergabe in Gestalt des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 19a , 94 Abs. 1 UrhG. Ein schutzwürdiges Vertrauen, sie werde keine Klage erheben, habe sie bei der Beklagten nicht hervorgerufen. Der Beklagten habe nach den konkreten Hinweisen auf rechtsverletzende Videos, insbesondere durch Nutzung des Takedown-Systems durch die Klägerin, klar sein müssen, dass sie der Nutzung der streitgegenständlichen Filmproduktionen während des lizenzlosen Zeitraums nicht tatenlos zusehen würde, sondern bereit sei, Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte zu ergreifen. Es sei weder eine Duldung der Nutzung noch einen Verzicht auf ihre Rechte oder deren gerichtliche Geltendmachung ausgesprochen worden. Es sei lediglich ein Verzicht auf rechtliche Auseinandersetzungen während der Lizenzgespräche zugesagt worden. Die Klage sei erst erhoben worden, nachdem die Lizenzgespräche gescheitert und Klage geboten gewesen sei. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung der in Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... seit
gemeldet habe (zwischen Februar und November 2021), habe sie ihre Absichten gegenüber der Beklagten im Zuge der Lizenzverhandlungen ausdrücklich geändert. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter hätten im Rahmen der Lizenzverhandlungen zum Ausdruck gebracht, dass die Lizenzierung der absolute Schwerpunkt der Gespräche sei (vgl. E-Mails, K 18, K 20 und K 34). Der Klägerin sei es nicht um die Sperrung von Inhalten, sondern um den Abschluss eines Lizenzvertrages und die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten gegangen. Außerdem habe der Prozessbevollmächtige ausdrücklich erklärt, dass während der Gespräche keine Klagen eingereicht würden. Trotz weiterer Gespräche und einer E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2022 (Anlage K 37), die wiederum entscheidende Fragen für eine mögliche Lizenzvereinbarung habe klären sollen, habe die Klägerin - entgegen der vorherigen Aussagen - Klage eingereicht. Nach alledem diene die Klage, entgegen ihrem ersten Anschein, ersichtlich nicht der Durchsetzung urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen. Vielmehr versuche die Klägerin, Druck auszuüben, um die Beklagte zu einem schnellen Abschluss eines Lizenzvertrages zu bewegen. Die Beklagte ist der Auffassung , die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Darüber hinaus fehle der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis, da sie unter zwei Gesichtspunkten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße: Mit der Klage handele die Klägerin in völligem Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen. Obwohl sie betont habe, dass sie kein Interesse daran habe, dass ihre Inhalte gesperrt würden und eine gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche während der laufenden Vertragsverhandlungen ausgeschlossen sei, verhalte sich die Klägerin nun exakt entgegenlaufend. Die Klägerin habe bewusst das Vertrauen der Beklagten entstehen lassen, dass sich die Parteien in Gesprächen über den Lizenzvertrag befänden, als sie die streitgegenständlichen Links an die Beklagte übermittelte habe. Nun seien es genau diese Vorgänge im Verlauf der Verhandlungen, auf die sich die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Klage berufe. Sie beziehe sich auf eben jenen Zeitraum, für den sie der Beklagten zugesichert habe, dass weder die Sperrung von Inhalten gewünscht sei noch rechtliche Schritte eingeleitet würden. Darüber hinaus verfolge die Klägerin überwiegend urheberrechtsfremde und nicht schutzwürdige Interessen. Das dominierende Motiv für die Klageerhebung sei nicht die Geltendmachung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern der Versuch, die Beklagte zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu drängen. Und dies, obwohl keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages bestehe und die Klägerin selbst die notwendigen Informationen, die zum Abschluss einer Lizenz erforderlich gewesen wären, zurückgehalten habe. Sinn und Zweck des Urheberrechts sei es nicht, potenzielle Vertragspartner zum Abschluss von Lizenzverträgen zu drängen. Ein anderes Motiv sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da die Klägerin selbst erklärt und durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass sie kein Interesse an der Entfernung ihrer Inhalte habe. Obwohl der Klägerin aus der Vergangenheit sehr wohl bekannt gewesen sei, dass das "Takedown"-Verfahren der Beklagten funktioniere, habe sie keines der hier in Rede stehenden Videos über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Meldeformular gemeldet (das sie vom 01.02.2021 bis zum 19.11.2021 erfolgreich genutzt habe). Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Eine Haftung lasse sich weder nach Maßgabe des
noch nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung des Plattformbetreibers konstruieren. Die Beklagte erfülle alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1
, um die Haftung für die auf der Plattform stattfindenden Veröffentlichungen auszuschließen. Sie habe sich nicht nur hinreichend um den Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit der Klägerin gemäß § 4
bemüht. Das Angebot des angeblichen Repertoires an Rechten durch die Klägerin genüge zugleich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2
. Trotz diverser Nachfragen und Aufklärungsversuche durch die Beklagte habe die Klägerin ohne Nachweis behauptet, dass sie berechtigt sei, die Lizenzrechte an einer Vielzahl von Titeln (ca. 2.200) einzuräumen. Für die Beklagte sei es nicht möglich gewesen, den Sachverhalt zu beurteilen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine aussagekräftigen Dokumente vorgelegt habe, welche diese Behauptung hätten belegen können. Wie sich aus den als Anlage K 4 und K 7 vorgelegten Unterlagen der Klägerin ergebe, sei diese offensichtlich selbst für den hier streitgegenständlichen lediglich geringen Teil des behaupteten Repertoires nicht zu jeder Zeit Inhaberin aller Rechte, wie jedoch von ihr während der Lizenzverhandlungen behauptet. Sie habe sich ausreichend um den Abschluss eines Lizenzvertrages bemüht. Dass diese Verhandlungen der Klägerin nicht schnell genug zum Erfolg geführt hätten, stehe dem nicht entgegen. § 4 Abs. 1
begründe lediglich die Verpflichtung des Diensteanbieters, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um Nutzungsrechte zu erwerben. Eine Verpflichtung des Diensteanbieters zum Abschluss eines Lizenzvertrags enthalte § 4 Abs. 1
nicht. Erst recht könne es keine Verpflichtung geben, den Abschluss eines Lizenzvertrags besonders schnell zu erreichen. Außerdem stammten einige der Verzögerungen aus der Sphäre der Klägerin selbst. Ebenso treffe die Diensteanbieter keine Pflicht, jedwedes Angebot eines Rechteinhabers – so unsubstantiiert oder unangemessen dieses auch sein möge – anzunehmen. Gleiches gelte für Lizenzangebote von Rechteinhabern mit einem nur unerheblichen Repertoire. Nachdem es somit den Rechteinhabern obliege, ein im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4
"angemessenes Angebot" zu unterbreiten, treffe diese notwendigerweise – analog § 34 Abs. 1 S. 2 VGG – insoweit auch hier die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast. Schließlich verfüge die Plattform über alle branchenüblichen und angemessenen technischen Maßnahmen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Auf Grundlage der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Referenzdateien sei die Veröffentlichung von mehr als 11.000 Videos verhindert worden. Soweit einige Videos noch auf der Plattform zu finden gewesen seien, sei dieser Umstand nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des Systems als solches in Frage zu stellen. Dass sich derartige Technologien noch in der Entwicklung befänden und ihnen daher sachliche und rechtliche Grenzen gesetzt sein könnten, könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1
nicht erfüllt seien. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Klägerin keine den Anforderungen des § 7
genügende Dokumentation vorgelegt habe. § 7
bestimme ausdrücklich, dass der Antrag auf eine qualifizierte Sperrung vom Rechteinhaber gestellt werden müsse. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte habe die Klägerin nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, die den Schluss zuließen, dass die Klägerin tatsächlich Rechteinhaberin für die fraglichen Filme sei. Außerdem sei unklar, ob die Klägerin überhaupt in der Lage sei, einen Lizenzvertrag mit der Beklagten abzuschließen, da die Verträge zwischen der Klägerin und ihren Lizenzgebern offenbar nicht ausdrücklich erlaubten, die Rechte unterzulizenzieren. Die Beklagte erfülle auch die Voraussetzungen des § 8
. Ausgehend von 27 Einzelmeldungen der Klägerin seien im Zeitraum zwischen dem 01.02.2021 und dem 19.11.2021 insgesamt 164 URLs von der Plattform entfernt worden. Dies belege eindeutig, dass sie ein funktionierendes System zur einfachen Blockierung gemäß § 8
vorhalte, bei hinreichenden Hinweisen unverzüglich reagiere und somit ihre Pflicht zur einfachen Blockierung gemäß § 8
erfülle. Die Mitteilung der Referenzdateien vom 10.03.2022 stelle keinen hinreichend substantiierten Hinweis für eine einfache Blockierung im Sinne des § 8 Abs. 1
dar, da nur Ausschnitte der jeweiligen Filme übermittelt worden seien. Auch die Übersendung von Links am 29.07.2022 stelle keinen hinreichend begründeten Hinweis entsprechend § 8 Abs. 1
durch die Klägerin dar. § 8
sehe vor, dass der Rechteinhaber die Blockierung "verlange" und einen "hinreichend begründeten Hinweis" auf die unbefugte öffentliche Wiedergabe des Werkes erteile. Die in Rede stehende E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht nach dem Grundsatz der Störerhaftung. Vor dem Hintergrund des neuen
, das die Haftungsregeln für Diensteanbieter konkretisiere, seien die Maßstäbe auch auf die Haftung nach dem UrhG anzuwenden. Dies gelte insbesondere für die Haftungsbeschränkung nach dem Erfordernis der "Branchenüblichkeit" (§ 1 Abs. 2 Satz 1
), dem Erfordernis der "Verhältnismäßigkeit" (§ 1 Abs. 2 Satz 1
) und dem Erfordernis eines "hinreichend begründeten Hinweises" (§ 8 Abs. 1
). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2023 Bezug genommen (Bl. 106/ 108 d. A.). Am 12.12.2023 ging ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten bei Gericht ein. Darin führt die Beklagte unter anderem aus, die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag an den hier in Rede stehenden Werken für die Nutzung auf weder zu Beginn der Lizenzgespräche zwischen den Beteiligten noch zum Zeitpunkt eines von ihr unterbreiteten "Lizenzangebots" Rechte gehabt. Auch heute könne sie der Beklagten keine Nutzungsrechte einräumen, da die Rechtekette in den Anlagen K 2 bis K 7 nicht vorsehe, dass die Klägerin ihrerseits weitere Nutzungsrechte (sog. Enkelrechte) einräumen könne, erst recht nicht für die Plattform ... . Die Beklagte trägt weiter vor, dass die Klägerin behaupte, die streitgegenständlichen Werke seien ... auf abrufbar gewesen, aber lediglich Screenshots und keine Videos vorlege. Aus den klägerseits vorgelegten Screenshots gehe klar hervor, dass die jeweiligen kurzen Videos, die von Nutzern hochgeladen worden seien, unter die Schrankenbestimmungen des § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche) fielen. Im Kontext der Inanspruchnahme von Diensteanbietern wie der Beklagten obliege es dem Anspruchsteller, konkret darzulegen, dass und weshalb ein Video angeblich rechtsverletzend sei, das heißt weshalb die Entfernung eines Videos mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vereinbar wäre (vgl. EuGH GRUR 2022, 820 Rn. 91 – Polen/Parlament und Rat; EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - ... und Cyando). Am 18.01.2024 reichte die Klägerin einen nicht nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht ein. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Der mit Klageantrag I erhobene Unterlassungsantrag sowie die mit Klageantrag Ziffer II und III erhobenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, worin die Verletzungshandlung und damit der Anknüpfungspunkt des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de; BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH 21.12.2023 – IX ZR 238/22 Rn. 16). Den genannten Anforderungen an die Bestimmtheit genügen die gestellten Anträge. Die Klägerin beanstandet die öffentliche Zugänglichmachung konkreter Videos durch die Beklagte. Diese Videos sind in der in Bezug genommenen Anlage K 38 durch Titel, Einzelbilder, Produzent, Produktionsjahr und Inhaltswiedergabe ausreichend identifiziert. Aus dem Klagevorbringen ergeben sich zudem die konkret angegriffenen Verletzungsformen. Die Klägerin nimmt insoweit explizit auf Anlage K 36 Bezug, in der sich Screenshots von den Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen auf der Plattform der Beklagten finden und auf denen die URLs, über welche die streitgegenständlichen Filmproduktionen auf der Plattform der Beklagten aufrufbar waren, abgebildet sind. Diese URLs finden sich zudem aufgelistet in Anlage K
.
, 19a , 15 Abs. 2 UrhG). a) Die Beklagte ist als Anbieterin der Plattform ... für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Diensteanbieterin im Sinne § 2 Abs. 1
. Die Plattform ... erfüllt die Voraussetzungen eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2015/1535/EU und § 2 Abs. 1
: Unstreitig werden auf der Plattform ... große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten gespeichert und sodann anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Diese Inhalte werden von der Beklagten, u.a. in Nutzerprofilen und mittels "Hash Tags", organisiert. Ihre Zugänglichmachung erfolgt durch die Beklagte mit dem Ziel der Gewinnerzielung über Werbeeinahmen. Dabei konkurriert die Plattform ... mit anderen Online-Inhalten. Angesichts der weltweiten Reichweite von monatlich über einer Milliarde aktiven Nutzern kann der Plattform in quantitativer Hinsicht eine wichtige Rolle auf dem Markt für Online-Inhalte beigemessen werden. b) Die streitgegenständlichen, in Anlage K 38 aufgeführten, Filmproduktionen waren jedenfalls bis zu ihrer Sperrung durch die Beklagte am 11.08.2022 auf der Plattform der Beklagten abrufbar (vgl. E-Mail, Anlage K 34; Screenshots, Anlage K 36) und damit für die Öffentlichkeit zugänglich. Da die Beklagte der Öffentlichkeit diesen Zugang über ihre Plattform verschafft hat, hat sie eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1
vorgenommen. Dass die Filmproduktionen unter den in der E-Mail vom 29.08.2022 (Anlage K 34) angegebenen Links verfügbar waren, hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich vielmehr damit verteidigt, die Inhalte am 11.08.2022 gesperrt zu haben (Bl. 68 d.A.). c) Auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2
kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie gegen ihre Obliegenheiten aus § 4 Abs.1 S. 1, S. 2 Nr. 1
verstoßen hat. aa) Die Klägerin als Verfügungsberechtigte hat der Beklagten Nutzungsrechte (unter anderem) an den streitgegenständlichen Filmproduktionen angeboten und ist damit ihrer Angebotsobliegenheit nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
nachgekommen.
erfüllt waren, hindert die Annahme eines Angebots im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
im Übrigen nicht (vgl. Wandtke/ Bullinger/ Rauer, 6. Aufl. 2022,
16). Denn das erste Angebot dient lediglich dazu, die von § 4 Abs. 1 S. 1
vorausgesetzten Verhandlungen in Gang zu setzen. Von einem unmittelbaren Vertragsabschluss geht § 4 Abs. 1 S. 1
ersichtlich nicht aus. Für den Eintritt in Verhandlungen bildete das Angebot bereits eine tragfähige Grundlage. Die relevanten Eckdaten (Inhalt des Repertoires, Lizenzkonditionen) waren bereits benannt, so dass ein beiderseitiger Informationsaustausch und weiterführende Gespräche möglich wurden. bb) Die angebotenen Nutzungsrechte genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 2
): Nach 27 einzelnen Hinweisen der Klägerin hat die Beklagte allein im Zeitraum zwischen 01.02.2021 und 19.11.2021 insgesamt 164 URLs auf ihrer Plattform gesperrt. Eine weitere Veröffentlichung von 11.000 Videos, an denen die Klägerin Rechte behauptet, wurde nach eigenem, wenngleich streitigem, Vortrag der Beklagten mit Hilfe der Filtertechnik der Beklagten verhindert.
. (a) Die Klägerin ist spätestens seit dem 10.05.2022 Inhaberin von Nutzungsrechten (siehe hierzu Ziffer I.2.c.aa)
nicht näher. Lediglich beispielhaft, und nicht abschließend nennt die Gesetzesbegründung "große Labels oder Filmstudios" ( BT-Drs. 19/27426 , 132). Eine abstrakte Definition verbietet sich insofern (vgl. auch Wandtke/Bullinger/Rauer, 6. Auflage,
29). Vielmehr ist die Erheblichkeit unter Berücksichtigung des Zieles der Regelung zu bestimmen. Ziel der Regelung ist es zu vermeiden, dass sich der Diensteanbieter mit einer Vielzahl von einzelnen Rechtsinhabern auseinandersetzen muss, was der Gesetzgeber angesichts der damit einhergehenden Transaktionskosten als unverhältnismäßig angesehen hat (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 133). Der Rechteinhaber muss folglich über ein Repertoire verfügen, das nach Anzahl der Werke und/ oder Rechteinhaber so bedeutend ist, dass es (unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zu erwartenden Nutzung) Einnahmen generiert, die dem Diensteanbieter eine individuelle Verhandlung wirtschaftlich zumutbar machen (vgl. Dreier/Schulze/Raue, 7. Aufl. 2022,
33 f.). Dabei ist Sinn und Zweck des
im Blick zu behalten: nach Auffassung des Gesetzgebers findet auf Upload-Plattformen eine Wertschöpfung statt, an der diejenigen, deren urheberrechtlich geschützte Inhalte genutzt werden, möglichst partizipieren sollen (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 44). Nach Maßgabe des Vorgenannten stellt das Repertoire der Klägerin mit einem Umfang von 994 Produktionen ein "erhebliches Repertoire" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 UrhG dar. Die Anzahl der genannten Produktionen ist hierbei auch im Lichte der erfolgten Nutzung zu betrachten: Allein im Zeitraum zwischen 01.02.2021 und 19.11.2021 erfolgten Sperrungen von 164 URLs auf der Plattform. Die Veröffentlichungen weiterer 11.000 Videos wurde nach eigener Aussage der Beklagten verhindert.
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
vor. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb sie eine "per-Stream"-Vergütung gewählt und die Tarife der GEMA als Orientierungshilfe für die Lizenzhöhe herangezogen hat (vgl. E-Mails, Anlagen K 32 und K 35). Konkrete Umstände, welche das Angebot der Klägerin als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,
, § 4 Rn. 8; Wandtke/ Bullinger/ Rauer, 6. Auflage,
52) nicht dargetan. Insbesondere lässt sich anhand des Vortrages der Beklagten nicht nachvollziehen, dass das Angebot der Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, "um mehr als den Faktor 1.000 über dem Niveau der Lizenzgebühren, die andere Lizenzgeber in ähnlichen Sachverhalten von der Beklagten fordern" liegen würde. Denn die Lizenzierungspraktiken der Plattformen sind weder öffentlich zugänglich (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 62), noch hat die Beklagte während des Verfahrens nähere Angaben zu ihren Lizenzierungspraktiken gemacht. cc) Die Beklagte hat bestmögliche Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1
vermissen lassen, um die seitens der Klägerin angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben.
, § 4 Rn. 9). Nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU sind die Verhandlungen zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern fair und zügig zu führen (Kommission COM
, § 4 Rn. 13). Diensteanbieter und Rechteinhaber haben die für die Verhandlungen notwendigen Informationen auszutauschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 RL 2014/26/EU, § 36 Abs. 1 S. 2 VGG), unverzüglich auf Anfragen der anderen Seite zu reagieren und mitzuteilen, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 RL 2014/26/EU, § 36 Abs. 2 S. 2 VGG). Rechteinhaber müssen nachvollziehbar darlegen, welche Werke und Leistungen zu ihrem Repertoire zählen (Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,
, § 4 Rn. 15 unter Verweis auf Metzger/ Senftleben jipitec 2020, 115 Rn. 20). Umgekehrt müssen Diensteanbieter nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU nachvollziehbar darlegen, nach welchen Kriterien sie die genutzten Inhalte identifizieren und vergüten wollen (Kommission COM
, demzufolge der Diensteanbieter dem Rechteinhaber Auskunft über die vertraglich erlaubte Nutzung seiner Inhalte geben muss (Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,
, § 4 Rn. 15).
hat die Beklagte erstmals in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2022 behauptet. Das Vorbringen der Beklagten ist deshalb präkludiert (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO,
41), schon nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen und in Bezug auf welche Produktionen sie vom Eingreifen der Schutzschranke ausgeht. Allein die Tatsache, dass ein Teil der hochgeladenen Videoclips Elemente wie Kommentare, Einblendungen und/ oder Reaktionen der Nutzer enthalten mag, reicht hierfür nicht aus. Aus den Entscheidungen EuGH GRUR 2022, 820 Rn. 91 – Polen/ Parlament und EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - ... und Cyando folgt in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts Abweichendes. Die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess, sondern konkretisieren lediglich die Anforderungen, welche an den (außergerichtlichen) Hinweis des Rechtsinhabers auf eine Rechtsverletzung zu stellen sind. Da nicht von einer erlaubten Nutzung auszugehen ist, kann offenbleiben, ob die Lizenzobliegenheit des Diensteanbieters aus § 4 Abs. 1 S. 1
unabhängig davon besteht, ob gesetzliche Erlaubnisse zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer bestehen (so BT-Drucks. 19/27426, S. 133 ). f) Da die Beklagte gegen ihre Lizenzobliegenheit nach § 4
verstoßen hat, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8
nicht an. Denn der Diensteanbieter hat die Pflichten aus §§ 4, 7 – 11
kumulativ zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2022, 820 Tz. 34 – Polen/ Parlament und Rat). Dass der Diensteanbieter die Obliegenheiten nach §§ 4, 7 – 11
kumulativ erfüllen muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1
und Art. 17 Abs. 4 der RL 2019/790/EU. Es folgt ferner aus dem regulatorischen Kontext der genannten Vorschriften. Ausweislich der Gesetzesbegründung bezwecken §§ 1 ff.
, in Umsetzung von Art. 17 der RL 2019/790/EU, diejenigen, deren urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Upload-Plattformen genutzt werden, an der dabei stattfindenden Wertschöpfung partizipieren zu lassen (vgl. BT Drs. 19/27426, 44). Dies entspricht Erwägungsgrund 61 der RL 2019/790/EU, wonach die Entwicklung des Marktes für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten gefördert werden soll. Den Rechtsinhabern soll die Erzielung höherer Lizenzeinnahmen ermöglicht werden, um den "Value Gap" zwischen Diensteanbietern und Rechtsinhabern zu schließen (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 62). Die Lizenzierungsobliegenheit gilt nur für Inhalte, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1
). Sie greift folglich erst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Wertschöpfung auf der Plattform tatsächlich stattfindet. An dieser Wertschöpfung soll der Rechteinhaber beteiligt werden. Die angestrebte Teilhabe des Rechteinhabers an der Wertschöpfung liefe indes leer, wenn es der Diensteanbieter in der Hand hätte, in den Fällen des § 4 Abs. 2
zwischen Lizenzierung und Blockierung zu wählen und sich im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzierungsobliegenheit auf die getroffenen Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7
) und einfachen Blockierung (§ 8
) zurückzuziehen. 3. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die erfolgten Verletzungshandlungen indiziert. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. II. Der Klägerin stehen ferner die geltend gemachten Folgeansprüche zu. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1, 19a , 15 Abs. 2 UrhG, §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1
. Nach den im Urheberrecht an die Sorgfaltspflicht anzulegenden strengen Maßstäben (vgl. hierzu nur Fromm/ Nordemann,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.