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LG München I, Urteil vom 09.02.2024 - 42 O 10792/22

Rubrum Landgericht München I IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: ... wegen Forderung erlässt das Landger

sowie §§ 242 , 259 BGB aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der zehn streitgegenständlichen Filmproduktionen auf dem Dienst ... zu. Die Beklagte greife rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, indem sie der Öffentlichkeit Zugang zu den Filmproduktionen verschaffe, die von den Nutzern des Dienstes hochgeladen worden seien (vgl. §§ 19a , 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 21 Abs. 1

). Sie verfüge über umfassende Nutzungsrechte. Laut der "

  1. Ergänzung zum Lizenzvertrag" wirke die Rechteeinräumung "ab bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem ... selbst die Rechte [...] erworben hat" (Anlage K 4). Gemäß Ziffer
  2. des Lizenzvertrages vom 30.07./06.08.2020 zwischen ... und der ... GmbH (Anlage K 5) seien dessen Vertragsgegenstand "alle auf den ... Kanal ... GmbH" [...] hochgeladenen Videos" . Die ... GmbH wiederum sei als Filmhersteller gemäß §§ 89 , 94 UrhG jeweils mit der Herstellung einer Filmproduktion Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte und des Leistungsschutzrechts geworden. Die Beklagte sei ein Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1

. Eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2

habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte habe ihre Lizenzobliegenheit nach § 4

verletzt. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich, dass die Beklagte keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die Rechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Filmen zu erwerben. Vielmehr habe die Beklagte die Gespräche über den Lizenzerwerb über mehrere Monate systematisch verzögert, indem sie ihr die Antwort verweigert habe, ob sie überhaupt an einem Lizenzerwerb interessiert sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2

und des Art. 17 Abs. 4 der DSM-Richtlinie müsse der Diensteanbieter die Voraussetzungen für eine Enthaftung kumulativ erfüllen. Auf die Frage, ob § 7

und/oder § 8

durch die Beklagte erfüllt seien, komme es damit gar nicht an. Über ein funktionierendes Verfahren zur Durchführung der sog. "qualifizierten Blockierung" im Sinne von § 7

verfüge die Beklagte im Übrigen nicht. Denn die Beklagte sei nach Lieferung von Referenzfiles nicht in der Lage gewesen, die Blockierungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen erfolgreich vorzunehmen. Vielmehr sei es weiterhin zu Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten gekommen (vgl. Anlagen K 24, K 25 und K 35). Die Beklagte habe die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme über den Dienst ... auch nicht beendet, nachdem die Klägerin einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gegeben habe. Ein solcher Hinweis liege einerseits in der Lieferung von Referenzfiles an die Beklagte am 10.03.2022 und andererseits in dem Versand von Links am 29.07.2022, die von der Beklagten nicht innerhalb von einer Woche gelöscht worden seien. Damit habe die Beklagte auch ihre Pflicht aus § 8

verletzt. Im Übrigen hafte die Beklagte auch nach den allgemeinen Grundsätzen für eine täterschaftlich begangene öffentliche Wiedergabe in Gestalt des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 19a , 94 Abs. 1 UrhG. Ein schutzwürdiges Vertrauen, sie werde keine Klage erheben, habe sie bei der Beklagten nicht hervorgerufen. Der Beklagten habe nach den konkreten Hinweisen auf rechtsverletzende Videos, insbesondere durch Nutzung des Takedown-Systems durch die Klägerin, klar sein müssen, dass sie der Nutzung der streitgegenständlichen Filmproduktionen während des lizenzlosen Zeitraums nicht tatenlos zusehen würde, sondern bereit sei, Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte zu ergreifen. Es sei weder eine Duldung der Nutzung noch einen Verzicht auf ihre Rechte oder deren gerichtliche Geltendmachung ausgesprochen worden. Es sei lediglich ein Verzicht auf rechtliche Auseinandersetzungen während der Lizenzgespräche zugesagt worden. Die Klage sei erst erhoben worden, nachdem die Lizenzgespräche gescheitert und Klage geboten gewesen sei. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung der in Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... seit

  1. August 2021 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: – wie oft die in der Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon über den Dienst ... hochgeladen und in der Folge abgerufen wurden; – die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen der Beklagten (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer); – die durch diese Nutzung erzielten Gewinne der Beklagten unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart). III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz für die öffentliche Zugänglichmachung der in der Anlage K 38 genannten Filme oder von Teilen davon in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes ... seit
  2. August 2021 zu leisten. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor , sie habe sich weder Verhandlungen entzogen noch den Abschluss eines Lizenzvertrages "verweigert". Vielmehr habe sie sich in andauernden Gesprächen - sowohl intern als auch extern – befunden, um sich um eine mögliche Einigung mit der Klägerin zu bemühen. Dementsprechend habe ihr Prozessbevollmächtigter in den laufenden Gesprächen mit der Klägerin und deren Vertretern immer wieder darauf hingewiesen, dass der interne Abstimmungsprozess zur Prüfung eines Lizenzvertrages im Gange sei. Darüber hinaus habe sie weitere notwendige Fragen an die Klägerin gerichtet, die für sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages von entscheidender Bedeutung seien. Letztlich habe die Klägerin selbst zu einer Verzögerung der Verhandlungen beigetragen, indem sie die Beklagte - anstatt Videos und Begleitinformationen zur Verfügung zu stellen – lediglich auf die Videoplattform "..." verwiesen habe, um die Videos der Klägerin zu finden (vgl. E-Mail, Anlage K 20). Es verstehe sich von selbst, dass diese Vorgehensweise für ein Unternehmen wie das der Beklagten nicht praktikabel sei. Überdies habe die Klägerin ohne ausreichende Substantiierung behauptet, zur Lizensierung eines Repertoires von 2.200 Titeln berechtigt zu sein. Zugleich seien mehrfach konkrete Rückfragen, die für die Verhandlung der Lizenzen von entscheidender Bedeutung seien, nicht beantwortet worden. Dennoch habe sie stets zu verstehen gegeben, dass die Verhandlungen fortgesetzt werden sollten (vgl. E-Mail, Anlage K 31; E-Mail, Anlage K 37). Insgesamt habe sie stets offen kommuniziert, dass sie an ernsthaften Lizenzverhandlungen interessiert sei. Da ihr Lizenzierungssystem auf einer Vielzahl von Faktoren, einschließlich der Qualität der Inhalte, beruhe, seien Rückfragen notwendig gewesen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies gelte umso mehr, da die Klägerin für die Beklagte weder ein bekannter Lizenzpartner noch ein bekanntes oder etabliertes Unternehmen in der Medien- und Unterhaltungsbranche sei. Sie verfüge über ein funktionierendes technisches System zur qualifizierten Blockierung von Inhalten. Soweit die Klägerin vortrage, sie sei auf technische Probleme gestoßen, bezögen sich diese nur auf die Übermittlung von Referenzdateien, nicht aber auf die allgemeine Wirksamkeit des Filtersystems. So habe die eingesetzte hochkomplexe Filtertechnik die Veröffentlichung von mehr als 11.000 Videos anhand der später von der Klägerin zur Verfügung gestellten Referenzdateien verhindern können. Eine automatische Filterung, die zu hundert Prozent jedes möglicherweise rechtsverletzende Video auf der Plattform verhindere, sei angesichts des Standes der Technik weder möglich noch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich. Die Aufforderungen zur Löschung einzelner Videos, die die Klägerin bis zum 19.11.2021 stets über das eigens eingerichtete "Notice and Takedown"-Verfahren kommuniziert habe, seien stets zufriedenstellend bearbeitet worden. Seit dem 19.11.2021 seien der Beklagten über die Meldeplattform keine weiteren angeblichen Urheberrechtsverletzungen bekannt geworden. Der Grund, weshalb die Einreichung der Klage überraschend gekommen sei, liege aber vor allem im Verhalten der Klägerin und ihres Vertreters während der Lizenzverhandlungen und in der Art und Weise, wie die streitgegenständlichen Links kommuniziert worden seien. Nachdem die Klägerin etwaige Videos zuvor stets über die Meldeplattform zur einfachen Blockierung nach § 8

gemeldet habe (zwischen Februar und November 2021), habe sie ihre Absichten gegenüber der Beklagten im Zuge der Lizenzverhandlungen ausdrücklich geändert. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter hätten im Rahmen der Lizenzverhandlungen zum Ausdruck gebracht, dass die Lizenzierung der absolute Schwerpunkt der Gespräche sei (vgl. E-Mails, K 18, K 20 und K 34). Der Klägerin sei es nicht um die Sperrung von Inhalten, sondern um den Abschluss eines Lizenzvertrages und die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten gegangen. Außerdem habe der Prozessbevollmächtige ausdrücklich erklärt, dass während der Gespräche keine Klagen eingereicht würden. Trotz weiterer Gespräche und einer E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2022 (Anlage K 37), die wiederum entscheidende Fragen für eine mögliche Lizenzvereinbarung habe klären sollen, habe die Klägerin - entgegen der vorherigen Aussagen - Klage eingereicht. Nach alledem diene die Klage, entgegen ihrem ersten Anschein, ersichtlich nicht der Durchsetzung urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen. Vielmehr versuche die Klägerin, Druck auszuüben, um die Beklagte zu einem schnellen Abschluss eines Lizenzvertrages zu bewegen. Die Beklagte ist der Auffassung , die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Darüber hinaus fehle der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis, da sie unter zwei Gesichtspunkten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße: Mit der Klage handele die Klägerin in völligem Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen. Obwohl sie betont habe, dass sie kein Interesse daran habe, dass ihre Inhalte gesperrt würden und eine gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche während der laufenden Vertragsverhandlungen ausgeschlossen sei, verhalte sich die Klägerin nun exakt entgegenlaufend. Die Klägerin habe bewusst das Vertrauen der Beklagten entstehen lassen, dass sich die Parteien in Gesprächen über den Lizenzvertrag befänden, als sie die streitgegenständlichen Links an die Beklagte übermittelte habe. Nun seien es genau diese Vorgänge im Verlauf der Verhandlungen, auf die sich die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Klage berufe. Sie beziehe sich auf eben jenen Zeitraum, für den sie der Beklagten zugesichert habe, dass weder die Sperrung von Inhalten gewünscht sei noch rechtliche Schritte eingeleitet würden. Darüber hinaus verfolge die Klägerin überwiegend urheberrechtsfremde und nicht schutzwürdige Interessen. Das dominierende Motiv für die Klageerhebung sei nicht die Geltendmachung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern der Versuch, die Beklagte zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu drängen. Und dies, obwohl keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages bestehe und die Klägerin selbst die notwendigen Informationen, die zum Abschluss einer Lizenz erforderlich gewesen wären, zurückgehalten habe. Sinn und Zweck des Urheberrechts sei es nicht, potenzielle Vertragspartner zum Abschluss von Lizenzverträgen zu drängen. Ein anderes Motiv sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da die Klägerin selbst erklärt und durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass sie kein Interesse an der Entfernung ihrer Inhalte habe. Obwohl der Klägerin aus der Vergangenheit sehr wohl bekannt gewesen sei, dass das "Takedown"-Verfahren der Beklagten funktioniere, habe sie keines der hier in Rede stehenden Videos über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Meldeformular gemeldet (das sie vom 01.02.2021 bis zum 19.11.2021 erfolgreich genutzt habe). Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Eine Haftung lasse sich weder nach Maßgabe des

noch nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung des Plattformbetreibers konstruieren. Die Beklagte erfülle alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1

, um die Haftung für die auf der Plattform stattfindenden Veröffentlichungen auszuschließen. Sie habe sich nicht nur hinreichend um den Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit der Klägerin gemäß § 4

bemüht. Das Angebot des angeblichen Repertoires an Rechten durch die Klägerin genüge zugleich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2

. Trotz diverser Nachfragen und Aufklärungsversuche durch die Beklagte habe die Klägerin ohne Nachweis behauptet, dass sie berechtigt sei, die Lizenzrechte an einer Vielzahl von Titeln (ca. 2.200) einzuräumen. Für die Beklagte sei es nicht möglich gewesen, den Sachverhalt zu beurteilen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine aussagekräftigen Dokumente vorgelegt habe, welche diese Behauptung hätten belegen können. Wie sich aus den als Anlage K 4 und K 7 vorgelegten Unterlagen der Klägerin ergebe, sei diese offensichtlich selbst für den hier streitgegenständlichen lediglich geringen Teil des behaupteten Repertoires nicht zu jeder Zeit Inhaberin aller Rechte, wie jedoch von ihr während der Lizenzverhandlungen behauptet. Sie habe sich ausreichend um den Abschluss eines Lizenzvertrages bemüht. Dass diese Verhandlungen der Klägerin nicht schnell genug zum Erfolg geführt hätten, stehe dem nicht entgegen. § 4 Abs. 1

begründe lediglich die Verpflichtung des Diensteanbieters, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um Nutzungsrechte zu erwerben. Eine Verpflichtung des Diensteanbieters zum Abschluss eines Lizenzvertrags enthalte § 4 Abs. 1

nicht. Erst recht könne es keine Verpflichtung geben, den Abschluss eines Lizenzvertrags besonders schnell zu erreichen. Außerdem stammten einige der Verzögerungen aus der Sphäre der Klägerin selbst. Ebenso treffe die Diensteanbieter keine Pflicht, jedwedes Angebot eines Rechteinhabers – so unsubstantiiert oder unangemessen dieses auch sein möge – anzunehmen. Gleiches gelte für Lizenzangebote von Rechteinhabern mit einem nur unerheblichen Repertoire. Nachdem es somit den Rechteinhabern obliege, ein im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4

"angemessenes Angebot" zu unterbreiten, treffe diese notwendigerweise – analog § 34 Abs. 1 S. 2 VGG – insoweit auch hier die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast. Schließlich verfüge die Plattform über alle branchenüblichen und angemessenen technischen Maßnahmen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Auf Grundlage der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Referenzdateien sei die Veröffentlichung von mehr als 11.000 Videos verhindert worden. Soweit einige Videos noch auf der Plattform zu finden gewesen seien, sei dieser Umstand nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des Systems als solches in Frage zu stellen. Dass sich derartige Technologien noch in der Entwicklung befänden und ihnen daher sachliche und rechtliche Grenzen gesetzt sein könnten, könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1

nicht erfüllt seien. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Klägerin keine den Anforderungen des § 7

genügende Dokumentation vorgelegt habe. § 7

bestimme ausdrücklich, dass der Antrag auf eine qualifizierte Sperrung vom Rechteinhaber gestellt werden müsse. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte habe die Klägerin nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, die den Schluss zuließen, dass die Klägerin tatsächlich Rechteinhaberin für die fraglichen Filme sei. Außerdem sei unklar, ob die Klägerin überhaupt in der Lage sei, einen Lizenzvertrag mit der Beklagten abzuschließen, da die Verträge zwischen der Klägerin und ihren Lizenzgebern offenbar nicht ausdrücklich erlaubten, die Rechte unterzulizenzieren. Die Beklagte erfülle auch die Voraussetzungen des § 8

. Ausgehend von 27 Einzelmeldungen der Klägerin seien im Zeitraum zwischen dem 01.02.2021 und dem 19.11.2021 insgesamt 164 URLs von der Plattform entfernt worden. Dies belege eindeutig, dass sie ein funktionierendes System zur einfachen Blockierung gemäß § 8

vorhalte, bei hinreichenden Hinweisen unverzüglich reagiere und somit ihre Pflicht zur einfachen Blockierung gemäß § 8

erfülle. Die Mitteilung der Referenzdateien vom 10.03.2022 stelle keinen hinreichend substantiierten Hinweis für eine einfache Blockierung im Sinne des § 8 Abs. 1

dar, da nur Ausschnitte der jeweiligen Filme übermittelt worden seien. Auch die Übersendung von Links am 29.07.2022 stelle keinen hinreichend begründeten Hinweis entsprechend § 8 Abs. 1

durch die Klägerin dar. § 8

sehe vor, dass der Rechteinhaber die Blockierung "verlange" und einen "hinreichend begründeten Hinweis" auf die unbefugte öffentliche Wiedergabe des Werkes erteile. Die in Rede stehende E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht nach dem Grundsatz der Störerhaftung. Vor dem Hintergrund des neuen

, das die Haftungsregeln für Diensteanbieter konkretisiere, seien die Maßstäbe auch auf die Haftung nach dem UrhG anzuwenden. Dies gelte insbesondere für die Haftungsbeschränkung nach dem Erfordernis der "Branchenüblichkeit" (§ 1 Abs. 2 Satz 1

), dem Erfordernis der "Verhältnismäßigkeit" (§ 1 Abs. 2 Satz 1

) und dem Erfordernis eines "hinreichend begründeten Hinweises" (§ 8 Abs. 1

). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2023 Bezug genommen (Bl. 106/ 108 d. A.). Am 12.12.2023 ging ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten bei Gericht ein. Darin führt die Beklagte unter anderem aus, die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag an den hier in Rede stehenden Werken für die Nutzung auf weder zu Beginn der Lizenzgespräche zwischen den Beteiligten noch zum Zeitpunkt eines von ihr unterbreiteten "Lizenzangebots" Rechte gehabt. Auch heute könne sie der Beklagten keine Nutzungsrechte einräumen, da die Rechtekette in den Anlagen K 2 bis K 7 nicht vorsehe, dass die Klägerin ihrerseits weitere Nutzungsrechte (sog. Enkelrechte) einräumen könne, erst recht nicht für die Plattform ... . Die Beklagte trägt weiter vor, dass die Klägerin behaupte, die streitgegenständlichen Werke seien ... auf abrufbar gewesen, aber lediglich Screenshots und keine Videos vorlege. Aus den klägerseits vorgelegten Screenshots gehe klar hervor, dass die jeweiligen kurzen Videos, die von Nutzern hochgeladen worden seien, unter die Schrankenbestimmungen des § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche) fielen. Im Kontext der Inanspruchnahme von Diensteanbietern wie der Beklagten obliege es dem Anspruchsteller, konkret darzulegen, dass und weshalb ein Video angeblich rechtsverletzend sei, das heißt weshalb die Entfernung eines Videos mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vereinbar wäre (vgl. EuGH GRUR 2022, 820 Rn. 91 – Polen/Parlament und Rat; EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - ... und Cyando). Am 18.01.2024 reichte die Klägerin einen nicht nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht ein. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Der mit Klageantrag I erhobene Unterlassungsantrag sowie die mit Klageantrag Ziffer II und III erhobenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, worin die Verletzungshandlung und damit der Anknüpfungspunkt des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de; BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH 21.12.2023 – IX ZR 238/22 Rn. 16). Den genannten Anforderungen an die Bestimmtheit genügen die gestellten Anträge. Die Klägerin beanstandet die öffentliche Zugänglichmachung konkreter Videos durch die Beklagte. Diese Videos sind in der in Bezug genommenen Anlage K 38 durch Titel, Einzelbilder, Produzent, Produktionsjahr und Inhaltswiedergabe ausreichend identifiziert. Aus dem Klagevorbringen ergeben sich zudem die konkret angegriffenen Verletzungsformen. Die Klägerin nimmt insoweit explizit auf Anlage K 36 Bezug, in der sich Screenshots von den Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen auf der Plattform der Beklagten finden und auf denen die URLs, über welche die streitgegenständlichen Filmproduktionen auf der Plattform der Beklagten aufrufbar waren, abgebildet sind. Diese URLs finden sich zudem aufgelistet in Anlage K

  1. Da die streitgegenständlichen Filmproduktionen somit anhand der eingereichten Anlagen klar identifizierbar sind, besteht für die Beklagte keine Unsicherheit, worauf sie ihre Rechtsverteidigung auszurichten hat. II. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere stellt sich die Klageerhebung nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
  2. Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen, wenn ein gerichtliches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist. Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I m.w.N.). Auch kann die Ausübung eines Rechts gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten dem Verpflichteten gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, zu dem er sich nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (BGH GRUR 2013, 717 Rn. 46 – Covermount). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert jedoch in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I m.w.N.).
  3. Sachfremde Erwägungen sind der Klägerin vorliegend nicht nachweisbar. Dem Verletzten steht es grundsätzlich frei, seine Ansprüche im Wege der Klage durchzusetzen. Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde – unabhängig vom Verlauf der Lizenzgespräche – eine Klage nicht einreichen. Die Klägerin hatte der Beklagten bereits mit E-Mail vom 30.05.2022 (Anlage K 27) mitgeteilt, eine Klage vorbereitet zu haben und damit in Aussicht gestellt, ihre Rechte notfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin musste mit der Einreichung der Klage nicht zuwarten, bis die Beklagte die Lizenzgespräche für beendet erklärt. Vielmehr stand es ihr zu, Klage zu erheben, nachdem sie den Eindruck gewonnen hatte, die Beklagte lasse "bestmögliche Anstrengungen" zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte vermissen (vgl. EuGH BeckRS 2015, 80933 Rn. 66 - Huawei Technologies/ZTE). III. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Ausweislich der mit Anlage K 2, K 3, K 4, K 5, K 7 vorgelegten Lizenz- und Prozessstandschaftsvereinbarungen, deren Echtheit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat, hat die ... GmbH als Rechteinhaberin (im Folgenden: Rechteinhaberin), vermittelt durch die ... GmbH, ihre Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der geforderten Unterlassungsansprüche durch die Klägerin erteilt. Die Klägerin hat das im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche berechtigte Eigeninteresse an der Geltendmachung der Ansprüche, da die behaupteten Rechtsverletzungen die ihr eingeräumten Nutzungsrechte betreffen (vgl. BGH GRUR 1961, 635 , 636 – Stahlrohrstuhl I). Ihre Schadensersatzansprüche sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche gegen die Beklagte hat die Rechteinhaberin an die ... GmbH abgetreten (Anlage K 7), die ihrerseits diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (Anlage K 4). B. Die Klage ist ferner begründet. Sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch die weiter geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind gegeben. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte folgt aus §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1, 19a , 15 Abs. 2 UrhG, §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1

.

  1. Die streitgegenständlichen Filmproduktionen unterliegen dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 UrhG.
  2. Die Beklagte greift rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, indem sie der Öffentlichkeit Zugang zu den streitgegenständlichen Filmproduktionen verschafft (vgl. §§ 1 Abs. 1, 21 Abs. 1

, 19a , 15 Abs. 2 UrhG). a) Die Beklagte ist als Anbieterin der Plattform ... für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Diensteanbieterin im Sinne § 2 Abs. 1

. Die Plattform ... erfüllt die Voraussetzungen eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2015/1535/EU und § 2 Abs. 1

: Unstreitig werden auf der Plattform ... große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten gespeichert und sodann anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Diese Inhalte werden von der Beklagten, u.a. in Nutzerprofilen und mittels "Hash Tags", organisiert. Ihre Zugänglichmachung erfolgt durch die Beklagte mit dem Ziel der Gewinnerzielung über Werbeeinahmen. Dabei konkurriert die Plattform ... mit anderen Online-Inhalten. Angesichts der weltweiten Reichweite von monatlich über einer Milliarde aktiven Nutzern kann der Plattform in quantitativer Hinsicht eine wichtige Rolle auf dem Markt für Online-Inhalte beigemessen werden. b) Die streitgegenständlichen, in Anlage K 38 aufgeführten, Filmproduktionen waren jedenfalls bis zu ihrer Sperrung durch die Beklagte am 11.08.2022 auf der Plattform der Beklagten abrufbar (vgl. E-Mail, Anlage K 34; Screenshots, Anlage K 36) und damit für die Öffentlichkeit zugänglich. Da die Beklagte der Öffentlichkeit diesen Zugang über ihre Plattform verschafft hat, hat sie eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1

vorgenommen. Dass die Filmproduktionen unter den in der E-Mail vom 29.08.2022 (Anlage K 34) angegebenen Links verfügbar waren, hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich vielmehr damit verteidigt, die Inhalte am 11.08.2022 gesperrt zu haben (Bl. 68 d.A.). c) Auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2

kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie gegen ihre Obliegenheiten aus § 4 Abs.1 S. 1, S. 2 Nr. 1

verstoßen hat. aa) Die Klägerin als Verfügungsberechtigte hat der Beklagten Nutzungsrechte (unter anderem) an den streitgegenständlichen Filmproduktionen angeboten und ist damit ihrer Angebotsobliegenheit nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

nachgekommen.

(1)Mit E-Mail vom 21.02.2022 (Anlage K 20) unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein konkretes Angebot zur Lizenzierung von Nutzungsrechten, u.a. an den streitgegenständlichen Filmproduktionen. Dieses Angebot, welches sie mit E-Mail vom 30.05.2022 (Anlage K 27) ausdrücklich erneuerte und auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen aufrechterhielt, wurde von der Klägerin mit E-Mail vom 14.07.2022 (Anlage K 32) und E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 34) auf Wunsch der Beklagten erläutert.
(2)Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, bereits zu Beginn der Lizenzverhandlungen über Rechte an den streitgegenständlichen Filmproduktionen verfügt zu haben. Jedenfalls seit dem 10.05.2022, und damit vor Erneuerung ihres Lizenzangebotes mit E-Mail vom 30.05.2022, ist die Klägerin Inhaberin von Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Filmproduktionen (vgl. Lizenz- und Ergänzungsvereinbarungen, Anlage K 2, K 3, K 4, K 5 und K 7). Dass die Klägerin (jedenfalls) seit 10.05.2022 Inhaberin von Nutzungsrechten an den in Anlage K 4 aufgeführten Produktionen ist, hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten (vgl. Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 04.10.2023, S. 8, Bl. 97 d.A.). Lediglich colorandi causa sei daher ausgeführt, dass die ... GmbH der Klägerin ausweislich der mit Anlage K 2, K 3 und K 4 vorgelegten Vereinbarungen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Filmproduktionen eingeräumt hat. Hierzu war die ... GmbH durch Ermächtigungen der Rechteinhaberin befugt. Unschädlich ist insoweit, dass sich aus den mit Anlage K 5 und K 7 vorgelegten Verträgen nicht ergibt, dass der ... GmbH durch die Rechteinhaberin ausschließliche Nutzungsrechte in Bezug auf ... eingeräumt wurden. Zwar kann grundsätzlich nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts Nutzungsrechte an Dritte einräumen (vgl. §§ 31 Abs- 3 S.1, 35 Abs.1 S. 1 UrhG). Der Urheber kann den Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts indes zur Vergabe eines Nutzungsrechts weiterer Stufe gem. § 185 BGB ermächtigen (Schack, FS für Gernot Schulze, 2017, 307 ff; Schricker/ Loewenheim/ Ohly,
  1. Auflage, UrhG, § 35 Rn. 7). Hiervon ist vorliegend auszugehen: Mit Ziffer
  2. c) der Vereinbarung vom 30.07./06.08.2020 (Anlage K 5) hat die Rechteinhaberin ihr Einverständnis mit der "Sublizenzierung" aller eingeräumter Rechte an die namentlich genannte Klägerin, ohne Beschränkung auf die Plattform ... sondern für verschiedene namentlich genannte Plattformen erklärt. Die Ermächtigung der Rechteinhaberin an die ... GmbH zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ergibt sich auch aus der mit Anlage K 7 vorgelegten Ergänzungsvereinbarung, wenn es dort heißt: "Desweiteren vereinbaren wir, dass ... die von der ... GmbH (Lizenzgeber) eingeräumten Rechte [...] umfassend auswerten und die Rechte gerichtlich und außergerichtlich gegen [...] ... verteidigen können soll. Hierfür ist ... berechtigt, nach eigenem Ermessen alle Schritte einzuleiten, um eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, und alle hierfür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Klarstellend ist festzuhalten, dass ... berechtigt ist, Dritte mit der Einleitung von Schritten zur Rechtedurchsetzung und zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu beauftragen und diese Befugnis ganz oder teilweise Dritten erteilen darf."
(3)Die Klägerin war entgegen der vorgebrachten Zweifel der Beklagten – spätestens zum Zeitpunkt des Lizenzangebotes vom 30.05.2022 – gegenüber der Beklagten verfügungsbefugt. Der mit Anlage K 7 vorgelegten Ergänzungsvereinbarung lässt sich entnehmen, dass die Rechteinhaberin den Willen verfolgte, der ... GmbH alle Befugnisse einzuräumen, die zur erfolgreichen Rechtsdurchsetzung gegenüber der Beklagten erforderlich sind, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten. Der ... GmbH wurde weiter das Recht eingeräumt, Dritte mit der Einleitung von Schritten zur Rechtedurchsetzung und zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu beauftragen bzw. diese Befugnis Dritten zu erteilen. Die ... GmbH ihrerseits hat der Klägerin gestattet, "nach eigenem Ermessen alle Schritte einzuleiten, um eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, und alle hierfür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen", und dies insbesondere in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegenüber der Beklagten (Anlage K 4). Die Klägerin ist hierdurch zur für die Rechtsdurchsetzung gegenüber der Beklagten bestimmten "Dritten" geworden, wie in der Vereinbarung in Anlage K 7 zwischen der Rechteinhaberin und der ... GmbH vorgesehen. Die Klägerin ist folglich gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt worden, Nutzungsrechte auf die Beklagte zu übertragen.
(4)Dass zum Zeitpunkt des ersten Angebots vom 21.02.2022 noch nicht alle Anforderungen des § 4 Abs. 2

erfüllt waren, hindert die Annahme eines Angebots im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

im Übrigen nicht (vgl. Wandtke/ Bullinger/ Rauer, 6. Aufl. 2022,

§ 4Rn.

16). Denn das erste Angebot dient lediglich dazu, die von § 4 Abs. 1 S. 1

vorausgesetzten Verhandlungen in Gang zu setzen. Von einem unmittelbaren Vertragsabschluss geht § 4 Abs. 1 S. 1

ersichtlich nicht aus. Für den Eintritt in Verhandlungen bildete das Angebot bereits eine tragfähige Grundlage. Die relevanten Eckdaten (Inhalt des Repertoires, Lizenzkonditionen) waren bereits benannt, so dass ein beiderseitiger Informationsaustausch und weiterführende Gespräche möglich wurden. bb) Die angebotenen Nutzungsrechte genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 2

(1)Die Filmproduktionen sind ihrer Art nach in mehr als geringfügigen Mengen auf der Plattform der Beklagten öffentlich wiedergegeben worden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1

): Nach 27 einzelnen Hinweisen der Klägerin hat die Beklagte allein im Zeitraum zwischen 01.02.2021 und 19.11.2021 insgesamt 164 URLs auf ihrer Plattform gesperrt. Eine weitere Veröffentlichung von 11.000 Videos, an denen die Klägerin Rechte behauptet, wurde nach eigenem, wenngleich streitigem, Vortrag der Beklagten mit Hilfe der Filtertechnik der Beklagten verhindert.

(2)Die Klägerin verfügt ferner über ein erhebliches Repertoire im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2

. (a) Die Klägerin ist spätestens seit dem 10.05.2022 Inhaberin von Nutzungsrechten (siehe hierzu Ziffer I.2.c.aa)

(2)) an einem Repertoire mit einem Umfang von jedenfalls 994 Produktionen (vgl. Anhang I, Anlage K 4). (
  1. b)Dass ihr Repertoire jedenfalls 994 Produktionen umfasst, hat die Klägerin unter Vorlage der Lizenz- und Ergänzungsvereinbarungen Anlage K 2, K 3, K 4, K 5 und K 7, deren Echtheit die Beklagte nicht bestritten hat, substantiiert dargelegt. Aus den als Anlagen K 20, K 33 und K 34 vorgelegten E-Mails geht hervor, dass die Klägerin der Beklagten bereits am 21.02.2022 eine Liste ihres Repertoires übersandte und diese Liste sowie ihre Rechte hieran auf Wunsch der Beklagten (vgl. E-Mail, Anlage K 33) mit E-Mail vom 29.07.2022 näher erläuterte (vgl. Anlage K 34). Angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerin durfte sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten des Umfangs und Inhalts des Repertoires der Klägerin zurückziehen; sondern hätte näher darlegen müssen, warum sie trotz der vorgelegten Verträge, deren Abschluss und Echtheit sie nicht in Abrede stellt, von einem geringeren Repertoire ausgeht. (
  2. c)Das Repertoire ist als erheblich im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 UrhG anzusehen. Welche Zahl von Werken dazu führt, dass von einem erheblichen Repertoire auszugehen ist, bestimmt § 4 Abs. 2 Nr. 2

nicht näher. Lediglich beispielhaft, und nicht abschließend nennt die Gesetzesbegründung "große Labels oder Filmstudios" ( BT-Drs. 19/27426 , 132). Eine abstrakte Definition verbietet sich insofern (vgl. auch Wandtke/Bullinger/Rauer, 6. Auflage,

§ 4Rn.

29). Vielmehr ist die Erheblichkeit unter Berücksichtigung des Zieles der Regelung zu bestimmen. Ziel der Regelung ist es zu vermeiden, dass sich der Diensteanbieter mit einer Vielzahl von einzelnen Rechtsinhabern auseinandersetzen muss, was der Gesetzgeber angesichts der damit einhergehenden Transaktionskosten als unverhältnismäßig angesehen hat (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 133). Der Rechteinhaber muss folglich über ein Repertoire verfügen, das nach Anzahl der Werke und/ oder Rechteinhaber so bedeutend ist, dass es (unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zu erwartenden Nutzung) Einnahmen generiert, die dem Diensteanbieter eine individuelle Verhandlung wirtschaftlich zumutbar machen (vgl. Dreier/Schulze/Raue, 7. Aufl. 2022,

§ 4Rn.

33 f.). Dabei ist Sinn und Zweck des

im Blick zu behalten: nach Auffassung des Gesetzgebers findet auf Upload-Plattformen eine Wertschöpfung statt, an der diejenigen, deren urheberrechtlich geschützte Inhalte genutzt werden, möglichst partizipieren sollen (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 44). Nach Maßgabe des Vorgenannten stellt das Repertoire der Klägerin mit einem Umfang von 994 Produktionen ein "erhebliches Repertoire" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 UrhG dar. Die Anzahl der genannten Produktionen ist hierbei auch im Lichte der erfolgten Nutzung zu betrachten: Allein im Zeitraum zwischen 01.02.2021 und 19.11.2021 erfolgten Sperrungen von 164 URLs auf der Plattform. Die Veröffentlichungen weiterer 11.000 Videos wurde nach eigener Aussage der Beklagten verhindert.

(3)Die angebotenen Rechte beziehen sich ausweislich Ziffer 3 der mit Anlage K 2 und K 5 vorgelegten Verträge (auch) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auf den räumlichen Geltungsbereich des

(§ 4 Abs. 2 Nr. 3

(4)Das Angebot der Klägerin vom 30.05.2022 sah zudem angemessene Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4

vor. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb sie eine "per-Stream"-Vergütung gewählt und die Tarife der GEMA als Orientierungshilfe für die Lizenzhöhe herangezogen hat (vgl. E-Mails, Anlagen K 32 und K 35). Konkrete Umstände, welche das Angebot der Klägerin als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,

, § 4 Rn. 8; Wandtke/ Bullinger/ Rauer, 6. Auflage,

§ 4Rn.

52) nicht dargetan. Insbesondere lässt sich anhand des Vortrages der Beklagten nicht nachvollziehen, dass das Angebot der Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, "um mehr als den Faktor 1.000 über dem Niveau der Lizenzgebühren, die andere Lizenzgeber in ähnlichen Sachverhalten von der Beklagten fordern" liegen würde. Denn die Lizenzierungspraktiken der Plattformen sind weder öffentlich zugänglich (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 62), noch hat die Beklagte während des Verfahrens nähere Angaben zu ihren Lizenzierungspraktiken gemacht. cc) Die Beklagte hat bestmögliche Anstrengungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1

vermissen lassen, um die seitens der Klägerin angebotenen Nutzungsrechte zu erwerben.

(1)Ob der Diensteanbieter bestmögliche Anstrengungen zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte unternommen hat, ist auf Grundlage einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,

, § 4 Rn. 9). Nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU sind die Verhandlungen zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern fair und zügig zu führen (Kommission COM

(2021). Für die konkrete Ausgestaltung kann nach den genannten Leitlinien auf die bereits in Art. 16 der RL 2014/26/EU statuierten Verhandlungsgrundsätze zurückgegriffen werden (Kommission COM
(2021)288 final, 12), die im deutschen Recht ihre Umsetzung in § 36 VGG gefunden haben und Ausdruck verallgemeinerbarer Grundsätze sind (Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,

, § 4 Rn. 13). Diensteanbieter und Rechteinhaber haben die für die Verhandlungen notwendigen Informationen auszutauschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 RL 2014/26/EU, § 36 Abs. 1 S. 2 VGG), unverzüglich auf Anfragen der anderen Seite zu reagieren und mitzuteilen, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 RL 2014/26/EU, § 36 Abs. 2 S. 2 VGG). Rechteinhaber müssen nachvollziehbar darlegen, welche Werke und Leistungen zu ihrem Repertoire zählen (Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,

, § 4 Rn. 15 unter Verweis auf Metzger/ Senftleben jipitec 2020, 115 Rn. 20). Umgekehrt müssen Diensteanbieter nach den Leitlinien zu Art. 17 der RL 2019/790/EU nachvollziehbar darlegen, nach welchen Kriterien sie die genutzten Inhalte identifizieren und vergüten wollen (Kommission COM

(2021)288 final, 12). Diese Obliegenheit entspricht dem Auskunftsrecht nach § 19 Abs. 1

, demzufolge der Diensteanbieter dem Rechteinhaber Auskunft über die vertraglich erlaubte Nutzung seiner Inhalte geben muss (Dreier/ Schulze/ Raue, 7. Auflage,

, § 4 Rn. 15).

(2)Die Klägerin ist ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen. Mit E-Mail vom 21.02.2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Liste der aktuellen Titel ihres Repertoires (vgl. E-Mail, Anlage K 20). Auf Wunsch der Beklagten übersandte sie mit E-Mail vom 10.03.2022 zudem Referenzfiles (vgl. E-Mail, Anlage K 24) und erläuterte mit E-Mail vom 14.07.2022 (Anlage K 32) und E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 34) ihr Lizenzangebot vom 21.02.2022 bzw. 30.05.2022 (vgl. E-Mail, Anlage K 27) näher. Mit E-Mail vom 25.07.2022 bemängelte die Beklagte erstmals, dass die am 21.02.2022 übersandte Liste nicht " nützlich [sei], um die Werke identifizieren zu können " und forderte " Details wie die Namen der Urheber jedes einzelnen Werks, die konkreten Nutzungs- und Verwertungsrechte, die [der Klägerin] für jedes der Werke eingeräumt wurde[n] und Angaben zum Territorium, in welchem [die Klägerin] solche Rechte inne hat, sowie Informationen zur Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte für jedes Werk " (vgl. E-Mail, Anlage K 33). Das Fehlen von Vertragsdokumenten oder anderen Beweismitteln für die Inhaberschaft von Nutzungsrechten beanstandete die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Zu Recht beschränkte sich die Klägerin in ihrer E-Mail vom 29.07.2022 deshalb auf weitere Erläuterungen zum Umfang ihrer Nutzungsrechte (vgl. Anlage K 34). Erst mit E-Mail vom 19.08.2022 (Anlage K 37) forderte die Beklagte Nachweise dafür, dass die Klägerin befugt sei, Lizenzen bzw. Unterlizenzen zu erteilen. Die Klägerin durfte die Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt jedoch aufgrund des Verhaltens der Beklagten (hierzu sogleich) bereits als gescheitert ansehen und deshalb von der außergerichtlichen Übersendung weiterer Unterlagen absehen.
(3)Während die Klägerin nach alledem bemüht war, den Nachfragen der Beklagten gerecht zu werden und die geforderten Informationen beizubringen, ging die Beklagte nicht bzw. nicht ausreichend auf die Nachfragen der Klägerin ein. Zwar kritisierte die Beklagte das Lizenzangebot der Klägerin als unangemessen und wies darauf hin, dass es " völlig außer Relation zu den Lizenzgebühren wäre, welche [die Beklagte] derzeit führenden globalen Inhabern von Musikrechten bezahlt " (vgl. E-Mail, Anlage K 33). Ein Gegenangebot oder Rahmenbedingungen für ein modifiziertes Angebot der Klägerin nannte sie indes nicht, obgleich die Klägerin mit E-Mail vom 14.07.2022 (Anlage K 32) und erneut mit E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 34) ausdrücklich um Mitteilung bat, " welche weiteren Erklärungen beziehungsweise zu welchen konkreten Punkten Erklärungen benötigt werden, wenn das Angebot nach gefestigter Meinung [der Beklagten] ohnehin unangemessen ist‘ ", " ob das angebotene Vergütungsmodell (Vergütung je Abruf) an sich aus Sicht [der Beklagten] unangemessen ist ", " ob die konkret angebotene Lizenzhöhe aus Sicht [der Beklagten] unangemessen ist ", " ob [die Beklagte] zur Lizenzierung des Repertoires [der Klägerin] überhaupt bereit ist " und " falls die Lizenzbereitschaft besteht, unter welchen Voraussetzungen [die Beklagte] zur Lizenzierung bereit ist ". Auch wies die Klägerin mit E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 34) darauf hin, dass sie keinen Einblick in die von der Beklagten abgeschlossenen Lizenzverträge habe und daher weder nachprüfen noch nachvollziehen könne, dass die angebotene Vergütung unangemessen sei. Gleichwohl ließ die Beklagte die Nachfragen der Klägerin noch mit E-Mail vom 19.08.2022 (Anlage K 37) unbeantwortet. Das Verhalten der Beklagte ließ nicht mehr erkennen, dass sie das Ziel verfolgt, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 585 Rn. 72 – FRAND-Einwand II). Die Verhandlungen waren vielmehr von einem einseitigen Informationsfluss in Richtung Beklagter geprägt. Die Klägerin war deshalb nicht mehr gehalten, ihrerseits weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. d) Auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Beklagte den ihr obliegenden Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Umfang und Art der Inhalte, einschließlich der Frage, ob sie auf der Plattform des Diensteanbieters weitverbreitet sind oder nicht, bei der Bewertung der bestmöglichen Anstrengungen zur Erlangung einer Erlaubnis zu berücksichtigen (Kommission COM
(2021)288 final, 12). Angesichts des Repertoires der Klägerin mit einem Umfang von 994 Produktionen, der erfolgten Sperrungen von 164 URLs allein im Zeitraum zwischen 01.02.2021 und 19.11.2021 sowie der seitens der Beklagten behaupteten Verhinderung der Veröffentlichung von 11.000 Videos, konnten die unter Ziffer 2 c) cc)
(3)geforderten Anstrengungen verlangt werden und genügen die erfolgten Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht, um bestmögliche Anstrengungen der Beklagten zu begründen. e) Das Vorliegen einer erlaubten Nutzung nach §§ 5, 6 Abs. 2

hat die Beklagte erstmals in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2022 behauptet. Das Vorbringen der Beklagten ist deshalb präkludiert (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO,

  1. Auflage, § 156 Rn. 4). Im Übrigen hat die Beklagte, welche nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Schricker/ Loewenheim/ Leistner,
  2. Auflage, UrhG, § 97 Rn. 28; BGH GRUR 2018, 178 Rn. 48 – Vorschaubilder III) insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. auch Wandtke/ Bullinger/ Rauer,
  3. Auflage,

§ 5Rn.

41), schon nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen und in Bezug auf welche Produktionen sie vom Eingreifen der Schutzschranke ausgeht. Allein die Tatsache, dass ein Teil der hochgeladenen Videoclips Elemente wie Kommentare, Einblendungen und/ oder Reaktionen der Nutzer enthalten mag, reicht hierfür nicht aus. Aus den Entscheidungen EuGH GRUR 2022, 820 Rn. 91 – Polen/ Parlament und EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - ... und Cyando folgt in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts Abweichendes. Die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Darlegungs- und Beweislast der Parteien im Prozess, sondern konkretisieren lediglich die Anforderungen, welche an den (außergerichtlichen) Hinweis des Rechtsinhabers auf eine Rechtsverletzung zu stellen sind. Da nicht von einer erlaubten Nutzung auszugehen ist, kann offenbleiben, ob die Lizenzobliegenheit des Diensteanbieters aus § 4 Abs. 1 S. 1

unabhängig davon besteht, ob gesetzliche Erlaubnisse zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer bestehen (so BT-Drucks. 19/27426, S. 133 ). f) Da die Beklagte gegen ihre Lizenzobliegenheit nach § 4

verstoßen hat, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8

nicht an. Denn der Diensteanbieter hat die Pflichten aus §§ 4, 7 – 11

kumulativ zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2022, 820 Tz. 34 – Polen/ Parlament und Rat). Dass der Diensteanbieter die Obliegenheiten nach §§ 4, 7 – 11

kumulativ erfüllen muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1

und Art. 17 Abs. 4 der RL 2019/790/EU. Es folgt ferner aus dem regulatorischen Kontext der genannten Vorschriften. Ausweislich der Gesetzesbegründung bezwecken §§ 1 ff.

, in Umsetzung von Art. 17 der RL 2019/790/EU, diejenigen, deren urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Upload-Plattformen genutzt werden, an der dabei stattfindenden Wertschöpfung partizipieren zu lassen (vgl. BT Drs. 19/27426, 44). Dies entspricht Erwägungsgrund 61 der RL 2019/790/EU, wonach die Entwicklung des Marktes für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten gefördert werden soll. Den Rechtsinhabern soll die Erzielung höherer Lizenzeinnahmen ermöglicht werden, um den "Value Gap" zwischen Diensteanbietern und Rechtsinhabern zu schließen (vgl. BT-Drs. 19/27426 , 62). Die Lizenzierungsobliegenheit gilt nur für Inhalte, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1

). Sie greift folglich erst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Wertschöpfung auf der Plattform tatsächlich stattfindet. An dieser Wertschöpfung soll der Rechteinhaber beteiligt werden. Die angestrebte Teilhabe des Rechteinhabers an der Wertschöpfung liefe indes leer, wenn es der Diensteanbieter in der Hand hätte, in den Fällen des § 4 Abs. 2

zwischen Lizenzierung und Blockierung zu wählen und sich im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzierungsobliegenheit auf die getroffenen Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7

) und einfachen Blockierung (§ 8

) zurückzuziehen. 3. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die erfolgten Verletzungshandlungen indiziert. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. II. Der Klägerin stehen ferner die geltend gemachten Folgeansprüche zu. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1, 19a , 15 Abs. 2 UrhG, §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1

. Nach den im Urheberrecht an die Sorgfaltspflicht anzulegenden strengen Maßstäben (vgl. hierzu nur Fromm/ Nordemann,

  1. Auflage, UrhG, § 97 Rdn. 63 f.) handelte die Beklagte mindestens fahrlässig. Die Klägerin hat nach §§ 242 , 259 BGB Anspruch auf die beantragte Auskunft. Ohne eigene Schuld hat sie keine Kenntnis von den Umständen, die für die Berechnung des Schadens relevant sind. E. Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.12.2023 sowie des Klägervertreters vom 18.01.2024 anderes als bloße Rechtsausführungen enthielten, waren sie gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO,
  2. Auflage, § 132 Rn. 4, 296a Rn. 3), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO,
  3. Auflage, § 156 Rn. 4). F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2481878.html ( https://oj.is/2481878 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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