Obsah (10)
§ 99Art. 21§ 16§ 65§ 123§ 8Art. 51§ 9§ 9bArt. 116Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Beiladung der von der Antragsgegnerin benannten Personen wird abgelehnt. 2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Ko
deren Einstufung als Verdachtsfall mit der Frage, ob die Beobachtungsvoraussetzungen für die Antragstellerin zu
- entfallen und die entsprechende Einstufung zurückzunehmen sei, ob die weitere Bearbeitung im Status des Verdachtsfalls geboten sei oder ob eine Hochstufung zur gesichert extremistischen Bestrebung zu erfolgen habe. Als Ergebnis hielt das Bundesamt fest, dass es zahlreiche Belege gebe, die in einer Gesamtschau zu einer Verdichtung der Verdachtslage zur Gewissheit führten. Die Vertreter der Antragstellerin zu
- hätten in Kenntnis der Einstufung als Verdachtsfall an den beanstandeten Äußerungen festgehalten, diese regelmäßig wiederholt und verteidigt. Zudem hätten sie verfassungsschutzrechtlich relevante Positionen teils verschärft. Dementsprechend sei die Antragstellerin zu
- zur gesichert extremistischen Bestrebung im Phänomenbereich Rechtsextremismus hoch zu stufen. Mit einer am
- April 2023 veröffentlichten Pressemeldung teilte das Bundesamt mit, dass die Verdachtsfallbeobachtung hinsichtlich der Antragstellerin zu
- ergeben habe, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die Antragstellerin zu
- sowie das "Institut für Staatspolitik" (im Folgenden: IfS) und der "Ein Prozent e.V." würden vom Bundesamt nunmehr als gesichert (rechts)extremistische Bestrebung eingestuft und weiterbearbeitet. Der Präsident des Bundesamtes erkläre hierzu, dass die Positionen der Antragstellerin zu
- mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Es bestünden keine Zweifel mehr, dass die Antragstellerin zu
- sowie die weiteren o.g. Personenzusammenschlüsse verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten. Das Bundesamt richte sein Augenmerk nicht nur auf gewaltorientierte Extremisten, sondern habe auch diejenigen Personenzusammenschlüsse im Blick, die menschenwürdewidrige und demokratiefeindliche Ideologien und Konzepte permanent verbreiteten. Das IfS, der "Ein Prozent e.V." und die Antragstellerin zu
- zielten auf die Ausgrenzung vermeintlich "Fremder" und versuchten, diese Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Das gezielte Propagieren von Feindbildern und Schüren von Ressentiments in der Bevölkerung seien zudem generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten. Es sei die Aufgabe und Pflicht des Bundesamtes, zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung die Öffentlichkeit über solche Bestrebungen aufzuklären. Konkret bezogen auf die Antragstellerin zu
- heißt es in der Pressemitteilung weiter: "Auch in Bezug auf die JA haben sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet. Die Verdichtung ergibt sich aus einer inhaltlichen Verfestigung und teils auch Verschärfung der extremistischen Positionen. Das in den Äußerungen und Verlautbarungen deutlich zutage tretende Volksverständnis der JA widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Volksverständnis und ist geeignet, Angehörige vermeintlich anderer Ethnien auszugrenzen und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Deutsche zweiter Klasse abzuwerten. Die JA propagiert ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruht, ein ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk postuliert, Migranten außereuropäischer Herkunft als grundsätzlich nicht integrierbar ausgrenzt und die größte Gefahr in einem vermeintlich gesteuerten Bevölkerungsaustausch zur Vernichtung der "organisch gewachsenen europäischen Völker" sieht. Weiterhin stellt die Agitation gegen Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten ein zentrales und beständiges Thema der Verlautbarungen der JA und ihrer Mitglieder dar. Dabei verbinden sich fremdenfeindliche Argumentationsmuster mit islamfeindlichen Ressentiments. Insbesondere Zuwanderern mit (vermeintlich) muslimischem Hintergrund werden in pauschaler Weise Negativeigenschaften zugesprochen, wie kulturelle Rückständigkeit und ein überproportional stark ausgeprägter Hang zu Kriminalität und Gewalt, allein aufgrund ihrer Herkunft und Religion. Zudem sind Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip festzustellen. Eine Vielzahl von Diffamierungen und Verunglimpfungen politischer Gegner, aber auch des Staates und seiner Repräsentanten an sich, ist Ausdruck davon, dass es der JA nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um eine generelle Herabwürdigung des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland." Im Rahmen des
- Symposiums des Bundesamtes am
- Mai 2023 zum Thema "Wertvoll und wehrhaft - Die Demokratie im Wettstreit mit dem Autoritarismus" hielt der Präsident des Bundesamtes eine Rede, die im
gang auch auf der Homepage des Bundesamtes veröffentlicht wurde. In der Rede befasste er sich auch mit der Antragstellerin zu 2. und führte aus, dass u.a. diese
mehrjähriger, gewissenhafter Verdachtsfall-Bearbeitung jüngst als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden sei. Die Positionen der Antragstellerin zu
- seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und es bestünden keine Zweifel mehr, dass die Antragstellerin zu
- verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Sie werde daher vom Bundesamt entsprechend eingeordnet und aktiv bearbeitet. Weiter führte er aus: "[...] Umso schärfer müssen wir jeden Verdacht prüfen, dass auch in Parlamenten und damit im Blutkreislauf der Demokratie extremistische Bestrebungen Platz nehmen könnten." Mit Schreiben vom
- Mai 2023 forderten die Antragstellerinnen das Bundesamt zur Abgabe verschiedener Unterlassungs- und öffentlicher Richtigstellungserklärungen mit Blick auf die erfolgte Einstufung der Antragstellerin zu
- auf. Hierauf teilte das Bundesamt den Antragstellerinnen mit Schreiben vom
- Juni 2023 mit, dass es keinen Anlass zur Abgabe der geforderten Erklärungen sehe. Am
- Juni 2023 haben die Antragstellerinnen Klage ( 13 K 3219/23 ) erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, dem Eilantrag sei bereits deswegen stattzugeben, weil das beschließende Gericht kein Verfahren
§ 99Vw
GO durchgeführt habe und das Bundesamt bislang nicht offengelegt habe, welche der in den Verwaltungsvorgängen angeführten Äußerungen von V-Leuten, Vertrauenspersonen o.Ä. des Bundesamtes und/oder von mit dem Bundesamt bzw. den entsprechenden Landesämtern verbundenen Accounts stamme. Dass das Bundesamt sowie die Landesämter eine Vielzahl von "rechtsextremen Fake-Accounts" betrieben, sei durch die Medien bekannt. Zudem habe das Bundesamt selber öffentlich von "virtuellen Agenten" auf verschiedenen Plattformen gesprochen. Die erfolgte "Hochstufung" der Antragstellerin 2. zu einer "gesichert extremistischen Bewegung" sowie die öffentliche Bekanntgabe derselben sei außerdem rechtswidrig und greife in die Rechte der Antragstellerinnen aus Art. 2 , 3 , 5 , 8 , 14 , Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 6 , 11 , 14 EMRK ein. Dies gelte nicht nur für die unmittelbar betroffene Antragstellerin zu 2., sondern auch für die Antragstellerin zu 1. als "Mutterpartei". Es fehle bereits an der gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchtstaben
- a)und
- c)der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) erforderlichen vorherigen Anhörung sowie einer hinreichenden Begründung. Das Bundesamt habe die Beobachtung der Antragstellerin zu 2. außerdem bereits im Jahr 2019 begonnen und den Prüfungszeitraum damit extensiv überdehnt. Es handele sich um eine unverhältnismäßige und daher unzulässige Dauerbeobachtung durch das Bundesamt. Die Verfassungsschutzgesetze der Länder sähen dementsprechende zeitliche Begrenzungen der Prüfzeiträume vor. Darüber hinaus fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des Bundesamtes. Die allgemeinen Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zur Einstufung, Behandlung und Bekanntgabe seien aufgrund des Vorrangs von Art. 21 GG auf politische Parteien nicht anwendbar. Die Regelung in Art. 21 Abs. 2 GG zum Parteienverbot entfalte eine Sperrwirkung. Die Norm stelle eine uneingeschränkte Bestandsgarantie dar und gewährleiste das Recht einer Partei zur freien Betätigung, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Durch die öffentlich bekannte Einstufung würden die Antragstellerinnen indes unter Verstoß gegen diese Garantie in ihrer politischen Tätigkeit behindert. Dabei sei vom Bundesamt zur Umgehung von Art. 21 Abs. 2 GG der Begriff der "Verfassungsfeindlichkeit" entwickelt worden. Die "verfassungsfeindliche" Partei erscheine als selbstständige rechtliche Kategorie neben der "verfassungswidrigen" Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG. Bei der Einstufung durch das Bundesamt handele es sich auch nicht um eine erlaubte Form der politischen Auseinandersetzung der
Art. 21GG i.V.m. § 43 BVerf
SchG für ein Parteiverbotsverfahren befugten Antragsberechtigten. Diese könne nur von Partei zu Partei geführt werden. Die Inanspruchnahme hoheitlicher Mittel wie der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht stelle einen Eingriff in die Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs dar. Selbst bei einer unterstellt bestehenden Anwendbarkeit der Vorschriften des BVerfSchG verlange eine verfassungskonforme Auslegung, dass ein Vorgehen
dem BVerfSchG nur erlaubt sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2, Abs. 3 vorliegen und das Verfahren durch die in § 43 BVerfSchG genannten Verfassungsorgane betrieben werde. Das Bundesamt missachte zudem die Anforderungen der EMRK und der Venedig-Kommission. Überdies liege ein Verstoß gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh), insbesondere das Recht auf Anhörung und zureichende Begründung aus Art. 41 GRCh vor. Darüber hinaus sei eine "Hochstufung" im BVerfSchG nicht normiert und demnach auch eine entsprechende Bekanntgabe
§ 16BVerf
SchG nicht zulässig. Auch das beschließende Gericht habe in seinem Urteil vom
- März 2022 ( 13 K 207/20 ) festgestellt, dass das BVerfSchG nur den Verdachtsfall regele. Damit habe das Gericht für den Fall der "Hochstufung" zugleich einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes, die Wesentlichkeitstheorie und den Bestimmtheitsgrundsatz eingeräumt. Unter Beachtung der Wortlautgrenze des § 16 Abs. 2 BVerfSchG sei daher jede "Hochstufung" und insbesondere jede Äußerung zu einer etwaigen "Hoch- bzw. Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung" rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Einstufung der Antragstellerin zu
- als gesichert extremistische Bestrebung lägen aber ohnehin nicht vor. So würden weder verfassungsfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen den Charakter der Antragstellerin zu
- prägen noch würde diese von einer die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht. Dabei sei zunächst zu beachten, dass das Bundesamt die Antragstellerin zu
- ausweislich der Bekanntmachungen vom
- April 2023 und
- Mai 2023 mit dem IfS und dem "Ein Prozent e.V." identisch behandele. Dies zeige, dass das Bundesamt die besondere Bedeutung des Art. 21 GG für die Antragstellerin zu
- nicht berücksichtigt habe. Der Prüfzeitraum sei überdies auf den Zeitraum vom
- März 2022 - den Tag
der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren zur Einstufung als Verdachtsfall - bis zum
- April 2023 begrenzt. Das Gutachten IV enthalte aber kaum Anhaltspunkte aus diesem Zeitraum. Überdies würde im Gutachten IV die Verdichtung zur Gewissheit nur behauptet, nicht aber belegt. Das Bundesamt habe bereits nicht dargelegt, dass und warum die im Gutachten IV aufgeführten Einzeläußerungen von Mitgliedern der Antragstellerin zu
- insgesamt zuzurechnen seien. Das Bundesamt lege die in Rede stehenden Äußerungen zudem falsch aus. Bei mehrdeutigen Äußerungen habe die für den Betroffenen günstigste Auslegung zu erfolgen. Außerdem dürfe eine Auslegung nicht allein auf den Wortlaut beschränkt werden. Mit Blick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die wechselseitige Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf sei bei der Auslegung der Kontext der Äußerung sowie die Person des Äußernden und das Medium, in dem die Äußerung erfolgt sei, in den Blick zu nehmen. Überdies könnten Äußerungen, die sich als zulässige Meinungsäußerungen darstellten, nicht als Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung herangezogen werden. Das Bundesamt lege den Begriff der Menschenwürde zudem extensiv aus und verweise pauschal auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei verkenne es den Vorrang der spezielleren Grundrechte. Auch schließe das Bundesamt zu Unrecht von einem - unterstellt bestehenden Verfassungsverstoß - auf einen verfassungsschutzrechtlich relevanten Verstoß. Es könne aber nicht aus jeder (vermeintlich) rechtswidrigen Handlung der Schluss gezogen werden, dass der Handelnde die Norm, gegen die er verstößt, auch abschaffen wolle. Bei der Bewertung der Äußerungen seien außerdem die in der "Republikaner-Rechtsprechung" entwickelten Maßstäbe zu beachten. Das Bundesamt habe diese nicht berücksichtigt und lediglich auf vereinzelte Äußerungen von Mitgliedern der Antragstellerin zu
- abgezielt. So habe es außer Acht gelassen, dass sich im Grundsatzprogramm der Antragstellerin zu
- keine verfassungsfeindlichen Forderungen fänden. Bei den im Gutachten IV konkret aufgeführten Einzeläußerungen handele es sich im Ergebnis um zulässige Meinungsäußerungen. Diese seien zum Teil überspitzt und polemisch, jedoch zulässig. Zahlreiche der angeführten Äußerungen lägen zudem Jahre zurück und seien völlig veraltet. Entgegen der Annahme des Bundesamtes propagierten die Antragstellerin zu
- bzw. ihre Mitglieder keinen ethnischabstammungsmäßigen Volksbegriff. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht aus der geäußerten Kritik an der Asylpolitik der Bundesregierung oder der Verwendung von Begriffen wie "Remigration", "Bevölkerungsaustausch", "Umvolkung" oder "Abschaffung der Nation" ableiten. Das Bundesamt habe nicht dargelegt, dass die Antragstellerin zu
- Ausländern oder Migranten konkret die Menschenwürde abspreche oder ihnen bestimmte Rechte aberkennen wolle. Eine Differenzierung zwischen Staatsangehörigkeit und Volk lasse sich verschiedenen Gesetzen (etwa Art. 29 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -) unmittelbar oder mittelbar entnehmen und sei bis in die 1990er Jahre rechtswissenschaftlicher Konsens gewesen. Die Antragstellerin zu
- erkenne indes die abschließende Definition des Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG an. Der Einsatz der Antragstellerin zu
- für die Bewahrung des status quo lasse nicht auf ein ethnisches Volksverständnis schließen. Ein solches lasse sich auch nicht dem "Deutschlandplan" und erst Recht nicht den neuen Leitlinien entnehmen. Auch die Theorie des "Solidarischen Patriotismus" bzw. die Empfehlung des gleichnamigen Buches von Benedikt Kaiser durch Mitglieder der Antragstellerin zu
- lasse nicht auf ein ethnisches Volksverständnis schließen. Die Werbung für das Buch führe bereits nicht zur umfassenden Übernahme des gesamten Inhaltes durch die Mitglieder der Antragstellerin zu
- Soweit die Antragstellerin zu
- Begriffe wie "solidarisch", "patriotisch" oder "solidarischpatriotisch" verwende, handele es sich um allgemeine Begriffe, ohne dass hiermit zwingend eine Bezugnahme auf die Ausführungen Kaisers verbunden sei. Auch könne der Antragstellerin zu
- keine ausländerfeindliche Agitation vorgeworfen werden. Das Bundesamt setze berechtigte Kritik an illegaler Zuwanderung und kriminellen oder gewaltbereiten Ausländern mit der pauschalen Abwertung aller Migranten gleich. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 sowie das Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Kriminalität im Kontext mit Zuwanderung 2022 belegten überdies die überproportionale Begehung von Straftaten durch Ausländer. Bei dem Motto "Abschieben schafft Wohnraum" handele es sich um eine plakative Forderung, aus der jedoch nicht geschlossen werden könne, dass die Antragstellerin zu
- rechtswidrige Entscheidungen und die Abschiebung aller sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländer fordere. Von der Antragstellerin zu
- werde lediglich eine strengere Einwanderungspolitik sowie die Durchsetzung der Ausreisepflicht von ausreisepflichtigen Ausländern gefordert. Bei vereinzelt überschießenden Aussagen von Mitgliedern handele es sich um Entgleisungen, die eine Einstufung der Antragstellerin zu 2., erst Recht eine als "gesichert extremistisch", nicht rechtfertigten. Ebenso wenig lägen islam- und muslimfeindliche Äußerungen der Antragstellerin zu
- vor. Auch in diesem Zusammenhang beziehe das Bundesamt kritische Bemerkungen zu Einzelfällen zu Unrecht auf alle Muslime bzw. den Islam und verkenne die in den Aussagen vorgenommenen Differenzierungen. Das Bundesamt gehe auch zu Unrecht von Verstößen der Antragstellerin zu
- gegen das Demokratieprinzip aus. Die vom Bundesamt herangezogene Kategorie der "Delegitimierung des Staates" sei kein verfassungsschutzrechtlich relevantes Schutzgut. Die in Rede stehenden Äußerungen stellten sich zudem als erlaubte Kritik an der konkreten Politik der Regierung dar. Die Antragstellerin zu
- bekenne sich zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen und stelle die parlamentarische Demokratie nicht in Frage. Das Bundesamt verwechsele den Schutz der Regierung mit dem Schutz der Verfassung. Soweit das Bundesamt tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin zu
- aus Verbindungen von Mitgliedern zu Gruppierungen aus dem rechtsextremen Spektrum ableite, gehe dies fehl. Die vom Bundesamt auf diese Weise konstruierte "Kontaktschuld" stelle keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dar. Insbesondere stelle das Bundesamt nur auf die äußeren Umstände, nicht aber auf den jeweiligen konkreten Inhalt ab. Allein die Verwendung gleicher Formulierungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen sei noch kein hinreichender Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin zu
- Dies gelte auch für vereinzelte private Kontakte, die Mitglieder der Antragstellerin zu
- zu verschiedenen der genannten Gruppierungen pflegten. Von der Identitären Bewegung Deutschland habe die Antragstellerin zu
- sich überdies durch die Unvereinbarkeitserklärung hinreichend politisch distanziert. Auch seien entlastende Aspekte und Äußerungen vom Bundesamt ignoriert worden. Für öffentliche Äußerungen des Staates bzw. seiner Repräsentanten würden die Grundsätze der äußerungsrechtlichen Verdachtsberichterstattung gelten. Dies bedeute, dass im Rahmen einer Meldung auch alle bekannten entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Vorgaben für das Bundesamt nicht gelten würden. Vorliegend habe das Bundesamt alle entlastenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie aus der Berufungsbegründung unterschlagen, sodass es sich um eine bewusst unvollständige Mitteilung handele, die wie eine unwahre Behauptung zu werten und daher rechtswidrig sei. Zugleich stelle dies wie auch das gesamte Verhalten des Bundesamtes einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar. Dies gelte insbesondere für die öffentlichen Bekanntmachungen vom
- April 2023 und
- Mai
- Der konkrete Wortlaut gehe ersichtlich über das für die Mitteilung über die "Hochstufung" Erforderliche hinaus und sei daher unsachlich. Ebenso liege durch die Einordnung und öffentliche Bekanntmachung derselben ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot vor. Die Antragstellerinnen würden hierdurch öffentlich diskreditiert und unter Einsatz
richtendienstlicher Mittel ausspioniert. Dabei sei der Beginn der Vorwahlzeit für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu berücksichtigen. Diese habe mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom
- Mai 2023, dass die Europawahl im Zeitraum vom
- bis
- Juni 2024 stattfinden soll, begonnen. Die Bundesregierung habe in der Kabinettssitzung am
- Juni 2023 den Wahltermin konkret auf den
- Juni 2024 festgelegt. Der Verfassungsschutzbericht 2022 sei am
- Juni 2023 und damit im Vorwahlzeitraum veröffentlicht worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der politischen Forderungen der Antragstellerinnen auch von anderen politischen Akteuren vertreten würden, die jedoch nicht im Visier des Bundesamtes stünden. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerhaft, da die "Hochstufung" allein aus politischen oder medialen Gründen erfolgt sei. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 anzudrohen
- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die am 26.04.2023 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/pressemitteilung-2023-2-ifseinprozentja.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu
- zu löschen (soweit unterstrichen): "Bundesamt für Verfassungsschutz stuft "Institut für Staatspolitik", "Ein Prozent e.V." und "Junge Alternative" als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen ein. Im Januar 2019 hatte das BfV die Jugendorganisation der Alternative für Deutschland (AfD), die "Junge Alternative" (JA), als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt eingestuft. Im April respektive im Juni 2020 waren zudem das "Institut für Staatspolitik" (IfS) und der Verein "Ein Prozent e.V." als Verdachtsfälle des BfV eingestuft worden. Die Verdachtsfallbearbeitung hat ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung inzwischen zur Gewissheit verdichtet haben. Das IfS, "Ein Prozent e.V." und die JA werden vom BfV daher nunmehr jeweils als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und weiterbearbeitet. Der Präsident des BfV Thomas Haldenwang erklärt hierzu: "Die Positionen des ‚Institut für Staatspolitik‘, ‚Ein Prozent e.V.‘ und der Jugendorganisation der AfD ‚Junge Alternative‘ sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es bestehen keine Zweifel mehr, dass diese drei Personenzusammenschlüsse verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Sie werden deshalb vom BfV als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen eingeordnet und bearbeitet." "Das BfV richtet sein Augenmerk nicht nur auf gewaltorientierte Extremisten, sondern hat auch diejenigen Personenzusammenschlüsse im Blick, die menschenwürdewidrige und demokratiefeindliche Ideologien und Konzepte permanent verbreiten. Das IfS, ‚Ein Prozent e.V.‘ und die JA zielen auf die Ausgrenzung vermeintlich ‚Fremder‘ und versuchen, diese Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Das gezielte Propagieren von Feindbildern und das Schüren von Ressentiments in der Bevölkerung sind zudem generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten." "Es ist Aufgabe und Pflicht des BfV, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Öffentlichkeit über solche Bestrebungen aufzuklären." (...) "Junge Alternative" (JA) Auch in Bezug auf die JA haben sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet. Die Verdichtung ergibt sich aus einer inhaltlichen Verfestigung und teils auch Verschärfung der extremistischen Positionen. Das in den Äußerungen und Verlautbarungen deutlich zutage tretende Volksverständnis der JA widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Volksverständnis und ist geeignet, Angehörige vermeintlich anderer Ethnien auszugrenzen und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Deutsche zweiter Klasse abzuwerten. Die JA propagiert ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruht, ein ethnokulturell möglichst homogenes Staatsvolk postuliert, Migranten außereuropäischer Herkunft als grundsätzlich nicht integrierbar ausgrenzt und die größte Gefahr in einem vermeintlich gesteuerten Bevölkerungsaustausch zur Vernichtung der "organisch gewachsenen europäischen Völker" sieht. Weiterhin stellt die Agitation gegen Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten ein zentrales und beständiges Thema der Verlautbarungen der JA und ihrer Mitglieder dar. Dabei verbinden sich fremdenfeindliche Argumentationsmuster mit islamfeindlichen Ressentiments. Insbesondere Zuwanderern mit (vermeintlich) muslimischem Hintergrund werden in pauschaler Weise Negativeigenschaften zugesprochen, wie kulturelle Rückständigkeit und ein überproportional stark ausgeprägter Hang zu Kriminalität und Gewalt, allein aufgrund ihrer Herkunft und Religion. Zudem sind Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip festzustellen. Eine Vielzahl von Diffamierungen und Verunglimpfungen politischer Gegner, aber auch des Staates und seiner Repräsentanten an sich, ist Ausdruck davon, dass es der JA nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um eine generelle Herabwürdigung des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland."
- die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die am 22.05.2023 unter der URL https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/reden/DE/2023/2023-05-22-haldenwangsymposium.html auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutzes getätigten Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin zu
- zu löschen (soweit unterstrichen): "(...) Und sie demaskiert einmal mehr die Manager der Empörung - wie etwa diejenigen der Neuen Rechten - die Verunsicherung zur Angst - und die Angst zur Wut steigern wollen. Trotz ihres vordergründigen Patriotismus wollen sie gesellschaftliche Bruchlinien nicht heilen, sondern vertiefen. Wir werden nicht müde zu betonen, dass die Brandstifter und Stichwortgeber von Hass, Hetze und Extremismus von uns
genauer Prüfung auch so benannt werden. Und so haben wir
mehrjähriger, gewissenhafter Verdachtsfall-Bearbeitung jüngst die Jugendorganisation der Alternative für Deutschland (AfD) - die "Junge Alternative" (JA), das "Institut für Staatspolitik" und den Verein "Ein Prozent e.V." als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Ihre Positionen sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und es bestehen keine Zweifel mehr, dass diese drei Zusammenschlüsse verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Sie werden deshalb von uns entsprechend eingeordnet und aktiv bearbeitet. Umso schärfer müssen wir jeden Verdacht prüfen, dass auch in Parlamenten und damit im Blutkreislauf der Demokratie extremistische Bestrebungen Platz nehmen könnten. (...)" Die Antragstellerinnen beantragen zudem, die Beiladung aller von der Antragsgegnerin benannten natürlichen Personen, die in Bezug auf die Antragstellerinnen nicht vertretungsbefugt sind. Die staatliche Datenverarbeitung oder gar Bewertung von Einzelaussagen beeinträchtige deren rechtliche Interessen - v.a., weil eine negative staatliche Bewertung von Einzelaussagen zu Parteiordnungsmaßnahmen wegen parteischädigenden Verhaltens führen könne. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Einstufung der Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" sei rechtmäßig, ebenso die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit. Eine zeitliche Obergrenze für die Prüffall- oder Verdachtsfall-Bearbeitung durch das Bundesamt gebe es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht. Sie lasse sich weder dem BVerfSchG entnehmen noch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableiten. Eine solche zeitliche Obergrenze würde auch dem Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG widersprechen. Hiernach sei es Aufgabe des Verfassungsschutzes verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Ebenso wenig gebe es eine Entscheidungsfrist innerhalb der die Hochstufung vom Verdachtsfall zu einer erwiesen extremistischen Bestrebung erfolgen müsse, da aufgrund der Dynamik eines Personenzusammenschlusses in personeller und sachlicher Hinsicht nicht absehbar sei, wann eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliege. Zudem eröffne eine zeitliche Regelung Umgehungsmöglichkeiten für das jeweilige Beobachtungsobjekt. Dass in landesrechtlichen Vorschriften zum Teil Fristen für eine Verdachts- und Prüffall-Bearbeitung normiert seien, sei unerheblich. Der Bundesgesetzgeber habe eine solche Regelung aus guten Gründen nicht in das BVerfSchG aufgenommen. Es liege auch keine unzulässige Dauerbeobachtung der Antragstellerin zu
- durch das Bundesamt vor. Stattdessen hätten sich mit Blick auf die Antragstellerin zu
- die tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen seit der Einstufung der Antragstellerin zu
- als Verdachtsfall über eine Bestätigung hinaus zur Gewissheit verdichtet. Der Einstufung der Antragstellerin zu
- stehe auch nicht die abschließende Wirkung des Art. 21 Abs. 2 GG entgegen. Die Antragstellerinnen wiederholten ihre vielfach widerlegten Thesen, ohne sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Für die Einstufung der Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" bestehe zudem eine Rechtsgrundlage im BVerfSchG. Die Vorschriften des BVerfSchG zur Einstufung als Verdachtsfall (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) seien dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck
auch auf gesichert extremistische Bestrebungen anwendbar. Dies habe nicht nur das beschließende Gericht in seinem Urteil vom
- März 2022 ( 13 K 207/20 ) ausgeführt, sondern lasse sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entnehmen. Entsprechend schließe § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 BVerfSchG die Information der Öffentlichkeit über die Fälle gesichert extremistischer Bestrebungen ein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge die sich in der Praxis der Verfassungsschutzbehörden etablierte Stufenfolge des Verfahrens vom Prüf- über den Verdachtsfall zu den erwiesenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen mit einer entsprechenden Steigerung der jeweils erlaubten Beobachtungsmittel sowie Anforderungen für die Einstufung. Die Abstufung bei der Beobachtung spiegele sich auch auf der Ebene der öffentlichen Bekanntmachung wider: Während über einen Prüffall grundsätzlich nicht öffentlich berichtet werden dürfe, könne - wenn dies das einschlägige Verfassungsschutzgesetz vorsehe - über einen Verdachtsfall berichtet werden, wobei deutlich werden müsse, dass es sich nur um einen Verdachtsfall handele. Im Fall einer extremistischen Bestrebung unterliege die öffentliche Information keinerlei Einschränkungen. Die Frage, ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines Verdachtsfalls bestünden sowie ob sich diese zur Gewissheit verdichtet und damit die Einstufung als gesichert extremistisch gerechtfertigt ist, sei gerichtlich voll überprüfbar und liege damit nicht allein in den Händen des Bundesamtes. Das Vorgehen des Bundesamtes verstoße auch nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Das Neutralitätsgebot hindere die Regierung nicht daran, für die Grundsätze und Wertung der Verfassung einzutreten und sich im Rahmen ihrer Pflicht zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung auch mit verfassungsfeindlichen Parteien zu beschäftigen. Dabei müsse zwischen den Maßstäben, die für die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, und solchen, die für die Aufgabe des Schutzes der Verfassung gelten würden, differenziert werden. Das Neutralitätsgebot als Schranke der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung unterliege seinerseits der Schranke des Schutzes der Verfassung. Ohnehin finde das Neutralitätsgebot im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung. Die besonderen Neutralitätsanforderungen für den politischen Meinungskampf und den Wettbewerb der Parteien untereinander seien auf die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit von Behörden nicht übertragbar. Verfassungsschutzrechtliche Bewertungen dienten dem Interesse der Öffentlichkeit und beträfen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Aus diesem Grund könnten Verfassungsorgane und Behörden gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht "neutral" sein. Die verfassungsschutzrechtliche Bewertung und Bekanntmachung sei daher grundsätzlich zulässig. Die Grenze sei erst überschritten, wenn die Werturteile auf sachfremden Erwägungen beruhten und damit den Anspruch der Parteien auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigten. Dass die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes auch politische Auswirkungen habe, sei Wesensgehalt des Verfassungsschutzes als Instrument der wehrhaften Demokratie. Dabei müsse die Beobachtung und Berichterstattung zwar letztendlich auf Aktivitäten gerichtet sein, die auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung abzielten. Doch dürfe der Verfassungsschutz aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen, wenn sich darin gerade die Bestrebungen manifestierten, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Eine politische Partei habe keinen aus Art. 21 Abs. 2 GG abgeleiteten Anspruch darauf, dass die Öffentlichkeit nicht über die dem Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse informiert werde. Die Einstufung der Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" durch das Bundesamt sei zu Recht erfolgt, da die tatsächlichen Anhaltspunkte sich dergestalt verdichtet hätten, dass die Überzeugung bestehe, dass es sich tatsächlich um eine extremistische Bestrebung handele. Die Antragstellerin zu
- werde von einer die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht und von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Äußerungen und Handlungen geprägt. So vertrete die Antragstellerin zu
- weiterhin ein völkischabstammungsmäßiges Konzept der "Erhaltung der ethnischkulturellen Identität" mit dem Ziel des Erhalts des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und -
Möglichkeit - dem Ausschluss ethnisch "Fremder". Dieses gegen die Menschenwürde verstoßende Verständnis komme in zahlreichen Äußerungen der Antragstellerin zu 2., mehrerer ihrer Landesverbände und hochrangiger Vertreter der Antragstellerin zu 2. zum Ausdruck. Die auch
der Einstufung als Verdachtsfall verwendeten Begriffe wie "Bevölkerungsaustausch", "Großer Austausch", "Austausch des Heimatvolkes", "Umvolkung", "Ersetzung der autochthonen Deutschen durch Ausländer", "Passdeutsche", "Ersetzung", "Austausch", "Abschaffung unserer Nation" und "Umvolkung/betreutes Aussterben" seien Ausdruck der ethnischabstammungsmäßigen Vorstellungen der Antragstellerin zu
- Die Weiterverwendung der genannten Begriffe und Verfechtung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Positionen in Kenntnis der Beanstandung stellten ein Anzeichen für das Verdichten der Verdachtsmomente dar. Die beharrliche weitere Verbreitung und Rechtfertigung von bereits beanstandeten Äußerungen ohne Anhaltspunkte für ein Abrücken oder Überdenken zeige, dass die Verwendung nicht auf einem Miss- oder Fehlverständnis beruhe, sondern dezidiert und bewusst erfolge. In der Fortsetzung der verfassungsfeindlichen Bestrebung liege daher eine zahlenmäßige wie inhaltliche Verdichtung der Anhaltspunkte. Die von den Antragstellerinnen im Rahmen der Berufungsbegründung erhobenen Einwände gegen einige Punkte der Beweiswürdigung im Urteil des beschließenden Gerichts vom
- März 2022 ( 13 K 208/20 ) seien unberechtigt und zeigten, dass die Antragstellerin zu
- sich von den dargelegten Vorstellungen nicht abgewandt habe. Auch mit dem Ersatz des "Deutschlandplans" durch die Leitlinien sei keine Abkehr von den Vorstellungen vom Erhalt der ethnischkulturellen Identität verbunden. Anders als der "Deutschlandplan" enthielten die Leitlinien zwar kein ausdrückliches Bekenntnis zum "ethnischen Erhalt des deutschen Volkes", jedoch enthielten sie auch keine Distanzierung von den Vorstellungen sowie keine Ausführungen, die mit dem Postulat unvereinbar wären. Auf dem Bundeskongress der Antragstellerin zu
- seien zudem mehrere Personen in den Bundesvorstand gewählt worden, die sich zuvor eindeutig völkisch positioniert hätten. Darüber hinaus enthielten auch die Leitlinien eine Reihe von Äußerungen, die an einschlägige Passagen aus dem "Deutschlandplan" angelehnt seien und daher auch ohne explizites Bekenntnis ein ethnisches Volksverständnis der Antragstellerin zu
- erkennen ließen. So sei die Rede davon, dass Deutschland nicht "zum bloßen Siedlungsgebiet und Experimentierfeld unkontrollierter Masseneinwanderung" gemacht werden dürfe, was an die Theorie des "Großen Austausches" erinnere. Die in den Leitlinien getroffene Aussage "Wohin sich unsere Städte entwickeln, lässt sich jeden Tag in der Fußgängerzone beobachten", greife zudem das gängige Argumentationsmuster der Antragstellerin zu
- von der Überfremdung auf. Die Antragstellerin zu
- stelle damit unverändert auf das äußere Erscheinungsbild von Personen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder die Integration in die Gesellschaft ab. Auch werde von der Antragstellerin zu
- weiterhin eine Assimilation von Migranten gefordert. Dies zeige sich in Formulierungen wie, dass das deutsche Volk "sein Erbe an die nächste Generation weitergeben möchte" oder der Bezeichnung des deutschen Nationalstaates als "die beste Möglichkeit, unsere Art zu leben zu verteidigen" sowie der "deutschen Innerlichkeit und Seelentiefe" bei der Beschreibung der Heimat. Ferner würden die soziale und nationale Frage in den Leitlinien miteinander verknüpft und konkret gefordert, dass bestimmte Sozialleistungen wie das wiedereinzuführende Betreuungsgeld "auf Staatsbürger beschränkt" oder nur "deutschen Familienvätern" gewährt werden solle und Solidarität nur "deutschen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" zukommen solle. Die damit verbundene Forderung, Sozialleistungen auf "deutsche Staatsbürger zu beschränken", und die Formulierung der "deutschen Familienväter, die jahrzehntelang Sozialbeiträge gezahlt haben", und denen gegenüber es ungerecht sei, wenn "Menschen, die gerade erst unser Land betreten haben", ebensolche Leistungen erhielten, zeige, dass beitragszahlende Migranten außen vorgelassen werden sollten, und lege nahe, dass es der Antragstellerin zu
- nicht um eine Unterscheidung zwischen Beitragszahlenden gegenüber Nicht-Beitragszahlenden, sondern um eine Schlechterstellung von Migranten gehe. Des Weiteren sei die maßgeblich von Benedikt Kaiser konzipierte und im gleichnamigen Buch vertiefte Theorie des "Solidarischen Patriotismus" für die Antragstellerin zu
- leitend und prägend. Danach sei für eine Bereitschaft zum solidarischen Handeln eine "relative ethnische Homogenität" notwendig. Die Leitlinien enthielten ein explizites Bekenntnis zum Solidarischen Patriotismus und das Buch von Benedikt Kaiser werde von der Antragstellerin zu
- vielfach beworben. Schließlich lasse sich einer Reihe von Aussagen
der Einstufung der Antragstellerin zu
- zum Verdachtsfall ein völkischabstammungsmäßiges Volksverständnis entnehmen. Des Weiteren sei bei der Antragstellerin zu
- auch weiterhin eine ausländerfeindliche Agitation festzustellen. Die Antragstellerin zu
- sehe Ausländer als existenzielle Bedrohung des deutschen Volkes an und erhebe daher Forderungen, die auf die Zuweisung einer möglichst ungünstigen Rechtsstellung an Ausländer und insbesondere eine weitgehende Rechtlosstellung von Flüchtlingen abzielten. Flüchtlinge und Migranten würden von der Antragstellerin zu
- in zahlreichen Äußerungen pauschal verunglimpft, verächtlich gemacht und als minderwertig und kriminell herabgewürdigt. In der massiven ausländerfeindlichen Agitation der Antragstellerin zu
- komme eine Missachtung von Art. 1 Abs. und Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck. Dabei könnten entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch mehrdeutige Äußerungen, die sich sowohl verfassungsschutzrechtlich relevant als auch irrelevant deuten ließen, als Anhaltspunkte herangezogen werden. Die zivil- und strafrechtlichen Grundsätze zur Auslegung solcher Äußerungen ließen sich auf den gefahrenpräventiven Bereich des Verfassungsschutzes nicht übertragen, da hier keine belastenden Auswirkungen auf die Kommunikationsfreiheit oder Einschüchterungseffekte zu besorgen seien. Hierfür spreche auch, dass die Antragstellerin zu
- mehrdeutige Aussagen ohne großen Aufwand durch glaubwürdige Erklärungen und Klarstellungen als Anhaltspunkte ausschließen könne. Unterbleibe dies, könnten die Aussagen als Anhaltspunkte in die Betrachtung eingestellt werden. Eine solche Klarstellung sei mit Blick auf die gerichtlich bereits beanstandete Forderung
einer "Massenabschiebung" sowie der Ergreifung "aller Mittel zur Remigration" unterblieben. Hinzu komme die weitere Forderung der Antragstellerin zu 2.
einer "Minuseinwanderung von mindestens 200.000 Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit pro Jahr". Letztere werde in den Leitlinien zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt, indes sei auch keine Absage daran erkennbar. Ebenso verhalte es sich mit der im "Deutschlandplan" geforderten Umwandlung des Asylrechts in ein gerichtlich nicht überprüfbares Gnadenrecht sowie den Forderungen, Flüchtlingen allein "Nahrung, Sicherheit und Obdach" zu gewähren, und Ausgangssperren zu verhängen. Eine Abkehr hiervon sei in den Leitlinien nicht erfolgt. Vielmehr verteidige die Antragstellerin zu
- diese Forderung - und dies nicht etwa hilfsweise - im Rahmen der Berufungsbegründung weiterhin als verfassungsgemäß. Zudem lasse sich den Leitlinien im Zusammenhang mit den o.g. Aussagen zur Zahlung von Sozialleistungen entnehmen, dass die Antragstellerin zu
- Migranten nicht in das deutsche Sozialsystem integrieren wolle. Schließlich habe die Antragstellerin zu
- ihre ausländerfeindlichen Agitationen in zahlreichen Äußerungen auch
der Einstufung als Verdachtsfall fortgesetzt. Darin würden Zugewanderte als "kulturfremde Sozialschmarotzer" abgewertet und als Parasiten verunglimpft, die sich zu Lasten "halb verhungernder deutscher Rentner" ernährten. Die "grenzenlose Einwanderung" werde als "unverantwortliches Gesellschaftsexperiment" mit zahlreichen Opfern bezeichnet und es sei die Rede von "Messermännern" und "Messermigration". Hiermit verbunden sei die Forderung einer Remigration. Auf Bildern und Collagen würden Einwanderer als gewalttätige Sexualstraftäter verunglimpft. Die Parole "Abschieben schafft Wohnraum" lege nahe, dass Abschiebungen nicht als Konsequenz rechtsstaatlicher Einzelfallentscheidungen durchzuführen seien, sondern der Gewinnung von Wohnraum für die autochthone Bevölkerung dienen sollten. Zudem werde "Abschieben" als "Lösung" für Sicherheit, Tierschutz, Lebensrettung und Schutz von Frauen dargestellt. Hinzu kämen speziell islam- und muslimfeindliche Positionen der Antragstellerin zu 2., die auch
der Einstufung als Verdachtsfall von dieser verbreitet würden. Dabei gehe es nicht um eine erlaubte Islamkritik bzw. Ablehnung von gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung verstoßenden islamistischen Vorstellungen, sondern um die grundsätzliche Ablehnung der Präsenz und Glaubensbetätigungen von Muslimen in Europa. Die Antragstellerin zu 2. unterstelle Muslimen zudem pauschal eine Neigung zur Begehung von Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten. Dies zeige, dass die Religionsfreiheit für Muslime
den Vorstellungen der Antragstellerin zu
- gar nicht oder nur eingeschränkt gelten und Muslimen als Bevölkerungsgruppe ein nur minderwertiger oder untergeordneter Status zukommen solle. Zudem lägen auf Seiten der Antragstellerin zu
- verdichtete Anhaltspunkte für gegen das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen vor. Die pauschal gegen Migranten und Muslime gerichtete Agitation gefährde die demokratische Gleichheit von Deutschen mit Migrationshintergrund oder islamischer Religionszugehörigkeit. Darüber hinaus diffamiere die Antragstellerin zu
- die demokratische
kriegsentwicklung durch Forderungen
einer "erinnerungspolitischen Wende" und propagiere revisionistische Vorstellungen. Dies habe die Antragstellerin zu 2. auch
der Einstufung als Verdachtsfall fortgesetzt und im Zuge der Kritik an den Corona-Maßnahmen qualitativ gesteigert. Seitens der Antragstellerin zu
- sei sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- und Kreisebene gegen die politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland agitiert worden. Politische Gegner sowie der Staat und seine Repräsentanten seien über eine im politischen Diskurs erlaubte harte und ggf. polemische Kritik hinausgehend diffamiert und verunglimpft worden mit dem Ziel, eine generelle Ablehnung gegenüber der Bundesregierung und allen anderen Parteien und damit gegenüber der parlamentarischen Demokratie zu wecken. Die wiederholte haltlose Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland mit dem NS-Regime, der DDR oder anderen ausländischen Diktaturen verharmlose die betreffenden Diktaturen und verhöhne deren Opfer in nahezu menschenverachtender Weise. Zugleich werde hierdurch der Versuch unternommen, die Bundesrepublik und die Regierung und Parlamente des Bundes und der Länder zu delegitimieren und das Vertrauen der Bevölkerung in das aktuelle politische System zu erschüttern. Bei den betreffenden Äußerungen handele es sich nicht um vereinzelte Entgleisungen, sondern zahlreiche Bekundungen von inhaltlicher Massivität auf allen Ebenen der Antragstellerin zu
- Entlastende Äußerungen der Antragstellerin zu
- seien demgegenüber nicht festzustellen. Schließlich bestünden auch weiterhin enge persönliche und inhaltliche Verbindungen der Antragstellerin zu
- zu Organisationen und Gruppierungen aus dem rechtsextremen Spektrum, insbesondere zur Identitären Bewegung Deutschland einschließlich des Hausprojektes "Castell Aurora" und dem identitären Label "Phalanx Europa". Daneben bestünden Verbindungen zu Akteuren des neurechten Spektrums wie dem IfS, dem Verein "Ein Prozent" und dem Magazin "COMPACT". In diesen Verbindungen komme die Strategie der Antragstellerin zu
- als Teil der "Mosaik-Rechten" zum Ausdruck.
dieser für die politische Rechte von Benedikt Kaiser adaptieren Theorie sei Ziel die professionelle Vernetzung von außerparlamentarischen Vorfeldstrukturen und parlamentarischen Akteuren. Auf ihrem Bundeskongress 2022 habe die Antragstellerin zu
- sich als "Parteijugend des patriotischen Widerstandes" und als "Teil eines größeren Mosaiks" bezeichnet und die Anwesenheit verschiedener außerparlamentarischer Akteure als Aussteller auf dem Bundeskongress hervorgehoben. Das Bundesamt habe überdies gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG auch die Öffentlichkeit über die erfolgte Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung informieren dürfen. Die hierfür erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte i.S.d. § 16 Abs. 1 BVerfSchG lägen erst Recht bei einer erwiesen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung vor. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei auch verhältnismäßig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege im vorliegenden Fall einer gesichert extremistischen Bestrebung den damit verbundenen Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen. Schließlich seien auch die Pressemitteilung vom
- April 2023 und die Ausführungen des Präsidenten des Bundesamtes am
- Mai 2023 rechtmäßig. Der konkrete Text der Pressemitteilung sei zutreffend und sachlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen lasse sich der Formulierung, dass "Positionen" der Antragstellerin zu
- nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien, nicht entnehmen, dass alle Äußerungen und sämtliche Positionen der Antragstellerin zu
- nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Vielmehr würden im weiteren Verlauf der Pressemitteilung die Positionen, die zu einer Einstufung der Antragstellerin zu
- als gesichert extremistische Bestrebung geführt hätten, benannt und herausgestellt. Auch die Ausführungen des Präsidenten des Bundesamtes am
- Mai 2023 seien nicht zu beanstanden. Die Information der Öffentlichkeit über die Einstufung der Antragstellerin zu
- sei zulässig und habe dementsprechend vom Präsidenten des Bundesamtes auch in seiner Rede bei dem Symposium des Bundesamtes erwähnt werden dürfen. Der konkrete Inhalt der Ausführungen sei zutreffend und sachlich gehalten gewesen. Wie dargelegt seien die Positionen der Antragstellerin zu
- zum Volksbegriff, ihre ausländer- und islam-/muslimfeindlichen Agitationen und ihre Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die vom Präsidenten verwendete Formulierung, das Bundesamt müsse jeden Verdacht prüfen, "dass auch in Parlamenten und im Blutkreislauf der Demokratie extremistische Bestrebungen Platz nehmen könnten", sei eine bildliche, aber zutreffende Beschreibung der Aufgabe des Bundesamtes. Auch die Einordnung der Antragstellerin zu
- zu den "Managern der Empörung", die Verunsicherung zu Angst und diese dann zu Wut steigern wollten und gesellschaftliche Brüche vertiefen wollten, sei sachlich gerechtfertigt. Die auch von der Antragstellerin zu
- gebrauchten Argumentationsmuster ließen vielfach jedes Maß vermissen und seien in ihrem Unmaß dazu bestimmt, die in der Bevölkerung aufgrund der Vielzahl von Krisen vorhandene Verunsicherung zur Angst und dann zur Wut zu steigern und zwar sowohl gegen die Regierungen und die Parlamente im Bund und den Ländern und andere Parteien als auch gegen Migranten, Ausländer, "Fremde" und Muslime. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im Verfahren der Hauptsache 13 K 3219/23 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II.
- Der Antrag auf Beiladung aller von der Antragsgegnerin benannten natürlichen Personen, über welchen zusammen mit bzw. in der Sachentscheidung - und durch die Kammer - entschieden werden darf, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom
- Februar 2019 - 27 L 370/18 - juris Rn. 159 m.w.N., war abzulehnen. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch eine einfache Beiladung dieser Personen vor. Eine notwendige Beiladung
§ 65Abs. 2 Vw
GO scheidet aus. Notwendig beizuladen sind Dritte dann, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die noch zu erlassende Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, das heißt seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, wenn also die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom
- Juni 2013 - 6 C 21.12 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
- Dezember 2017 - 13 E 479/17 -, juris Rn.
- Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die von der Antragsgegnerin benannten Personen sind von den von den Antragstellerinnen begehrten Unterlassungen bzw. Leistungen nicht materiell betroffen. Eine Entscheidung über die von den Antragstellerinnen geltend gemachten verfassungsschutzrechtlichen Ansprüche kann auch ohne Beteiligung der Personen ergehen. Eine einfache Beiladung
§ 65Abs. 1 Vw
GO, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 65 Rn. 31 m.w.N., können die Antragstellerinnen ebenfalls nicht mit Erfolg beanspruchen. Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klage- bzw. Eilverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie ihrem Rechtsstandpunkt Gehör verschaffen können. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einem der Beteiligten oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je
dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann, BVerwG, Beschluss vom
- März 2005 - 4 VR 1001.04 u.a. -, juris Rn. 2 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom
- September 2019 - 4 E 635/19 -, juris Rn. 5 f. m.w.N. Auch hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Rechte der von der Antragsgegnerin benannten Personen werden durch die Entscheidung des beschließenden Gerichts nicht unmittelbar gestaltet oder bestätigt. Denn diese hat insbesondere keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung der einzelnen Personen durch staatliche Stellen, auf die die Antragstellerinnen verweisen. Die betroffenen Personen sind insoweit auf die Geltendmachung eigener datenschutzrechtlicher Ansprüche zu verweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit von gegen diese Personen gegebenenfalls eingeleiteten Parteiordnungsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um interne Verfahren der Antragstellerinnen, aus denen kein rechtliches Interesse der betroffenen Personen abgeleitet werden kann. Darüber hinaus war die Beiladung vor dem Hintergrund einer im Verfahren angezeigten zeitnahen Entscheidung in der Sache im Wege der Ausübung des Ermessens abzulehnen.
- Die Anträge der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
§ 123Abs. 1 Vw
GO sind im Ergebnis zulässig. Die gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO subsidiären Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) sind statthaft, da weder die Einstufung noch die Bekanntgabe der Einstufung und die öffentlichen Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes hierzu Verwaltungsakte darstellen und die Antragstellerinnen damit in der Hauptsache ein Leistungsbegehren verfolgen, Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand:
- EL März 2023, § 123 Rn.
- Die Antragstellerinnen sind auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Für die Antragstellerin zu
- folgt dies aus dem Umstand, dass sie von der Einstufung des Bundesamtes unmittelbar betroffen ist und ihr gegen die Antragsgegnerin deshalb ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Einstufung und deren Bekanntgabe sowie hinsichtlich der öffentlichen Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes ein Anspruch auf Löschung aus Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG zustehen könnte. Dies gilt zudem gleichermaßen für die Antragstellerin zu 1., da die Einstufung und Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin zu
- in der Öffentlichkeit eine Ausstrahlwirkung auf die Antragstellerin zu
- als "Mutterpartei" hat. Zudem werden aus der Beobachtung gewonnene Erkenntnisse über die Antragstellerin zu
- auch bei der verfassungsschutzrechtlichen Bewertung der Antragstellerin zu
- herangezogen, vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 81 f. Auch ein an § 42 Abs. 2 VwGO zu messender möglicher Anordnungsgrund besteht angesichts der Weite der Möglichkeitstheorie, obwohl insoweit - wie noch darzulegen sein wird - durchaus Zweifel bestehen.
- Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch unbegründet.
§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht
§ 123Abs. 1 Vw
GO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst
teile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
- Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69; BVerwG, Beschluss vom
- August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz
- Es kann dahinstehen, ob wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vorliegend erfüllt sind. Ebenso kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund in Form einer Eilbedürftigkeit besteht. Dagegen spricht insbesondere, dass die Bekanntgabe der "Hochstufung" der Antragstellerin zu
- am
- April 2023 erfolgte, der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung indes erst am
- Juni 2023 gestellt wurde und bis zum Entscheidungszeitpunkt seitens der Antragstellerinnen mehrfach Anträge auf - im Hinblick auf den Charakter dieses Eilverfahrens - erhebliche Fristverlängerungen gestellt worden sind. Denn die Antragstellerinnen haben hinsichtlich sämtlich geltend gemachter Ansprüche die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Einstufung der Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung". Die Antragstellerinnen haben die Voraussetzungen
§ 123Abs. 1 Vw
GO insoweit nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Beobachtung, Behandlung und Prüfung der Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" durch das Bundesamt. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung vorliegend allein in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteile vom
- Januar 2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22 und vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 13, da sich die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragstellerin zu
- durch das Bundesamt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt. Dabei legt das Gericht zunächst die Ausführungen und Bewertungen in den die Antragstellerinnen betreffenden Urteilen vom
- März 2022 ( 13 K 207/20 , 13 K 208/20 , 13 K 326/21 ) sowie Beschlüssen vom
- März 2022 ( 13 L 104/21 und 13 L 105/21 ) zugrunde. Das Gericht sieht keinen Anlass, von den darin getroffenen Feststellungen abzuweichen. Diese legten schon im damaligen Zeitpunkt der damaligen Entscheidungen die Qualifizierung der Antragstellerin zu
- als gesichert extremistische Bestrebung nahe. aa) Rechtsgrundlage für die Einordnung, Prüfung und Beobachtung der Antragstellerin durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
§ 8Abs. 1 Satz 2 BVerf
SchG darf das Bundesamt die die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,
richten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gemäß Absatz 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 5 BVerfSchG. Bei den Antragstellerinnen handelt es sich jeweils um einen Personenzusammenschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG, vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 207/20 , juris Rn. 170., juris Rn. 113 ff. m.w.N. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bestehen auch unter Berücksichtigung der aus Art. 21 Abs. 1 GG erwachsenden Betätigungsfreiheit politischer Parteien und des in Art. 21 Abs. 4 GG normierten Parteienprivilegs keine ernstlichen Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften des BVerfSchG auf politische Parteien. Aus Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgt, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten und ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei daher ausgeschlossen ist, stRspr seit BVerfG, Urteil vom
- August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 215; siehe etwa auch BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 16 und BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 , juris Rn.
- Dies schließt jedoch die Beobachtung einer politischen Partei durch die Verfassungsschutzbehörden nicht aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, juris Rn. 77 f und Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn.
- Denn die Beobachtung durch das Bundesamt stellt keine administrative Maßnahme dar, die gegen den Bestand der Antragstellerin zu
- gerichtet ist, sondern dient der Aufklärung, ob eine Partei - bzw. im vorliegenden Fall deren Jugendorganisation - verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung vorausgesetzt. Auch ohne die Feststellung der Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen oder vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, vgl. BVerwG, Urteile vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 130 f. und vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn.
- Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG stehen auch mit der Betätigungsfreiheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG in Einklang. Denn das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie", die u.a. in Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommt. Danach ist es die verfassungsrechtliche Pflicht der Regierung, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen. Im Rahmen der Wahrnehmung dieser Schutzpflicht dürfen staatliche Stellen somit auch die Überzeugung gewinnen und vertreten, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche, d.h. gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßende Ziele. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 22 f., 26 m.w.N. Etwas anderes folgt auch nicht unter der Berücksichtigung der Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 12 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh), auf die die Antragstellerinnen verweisen. Die Antragstellerinnen verkennen insoweit bereits, dass die Grundrechtecharta auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. Vielmehr ist der Anwendungsbereich
Art. 51Abs.
5 Satz 1 GRCh für Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union eröffnet. Handeln die Mitgliedsstaaten demgegenüber - wie hier der Fall - im rein nationalen Bereich und im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten, findet die GRCh keine Anwendung, vgl. Europäischer Gerichtshof (EUGH), Urteil vom
- Februar 2013 - C-617/10 -, juris. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin zu
- bei den Europawahlen antritt und sich die Einstufung der Antragstellerin zu
- mittelbar negativ auf die Wahlchancen der Kandidatinnen und Kandidaten der Antragstellerin zu
- auswirken könnte. Denn allein mittelbare negative Auswirkungen einer rein nationalen Maßnahme führen nicht dazu, dass diese Maßnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, VG Stuttgart, Beschluss vom
- November 2023, - 1 K 167/23 -, Rn. 65 m.w.N., juris. Ebenso wenig ergeben sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention strengere Anforderungen für die Maßnahmen des Bundesamtes. Denn hierdurch liegt bereits kein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der Antragstellerinnen aus Art. 11 Abs. 2 EMRK vor. Aus der Einstufung der Antragstellerin zu
- als "gesichert extremistische Bestrebung" folgen für sich genommen keine
teile. Dem steht auch der Verweis der Antragstellerinnen, Folge der Beobachtung durch das Bundesamt seien für die Mitglieder der Antragstellerinnen, insbesondere Polizisten und Soldaten, Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen sowie der massenhafte Entzug von Waffen- und Jagdscheinen, nicht entgegen. Denn - ungeachtet der Frage, ob die Darstellung der Antragstellerinnen zutreffend ist - handelt es sich hierbei nicht um Maßnahmen, welche die Mitglieder der Antragstellerinnen unmittelbar und allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den Antragstellerinnen treffen und die an die Einstufung des Bundesamtes geknüpft sind. Die von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen zudem Parteiverbote, die Ablehnung einer politischen Partei zur Registrierung oder negative Folgen, die Einzelpersonen (allein) aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Partei getroffen haben. Die darin entwickelten Maßstäbe lassen sich auf den vorliegenden Fall einer Vorfeldmaßnahme nicht übertragen. Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen zitierten Leitlinien der Venedig-Kommission, die den Fall eines Parteiverbotes zum Gegenstand haben, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom
- November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 66; siehe auch bereits VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn.
- Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchtstabe c BVerfSchG sind auch auf die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung anwendbar, auch wenn diese dort ausdrücklich nicht geregelt ist. Allerdings ergibt sich dies aus der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringenden Erfordernis der Abstufung der Beobachtungsintensität, VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 207/20 -, Rn. 544 f. m.w.N., juris. Dem Vortrag der Antragstellerinnen, es liege ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor, da die vorstehende Auffassung die Vorschriften unter Verstoß gegen die Wortlautgrenze auslege und es daher an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehle, ist nicht zu folgen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen indes nicht nur vor, sondern haben sich darüber hinaus zur Gewissheit verdichtet, so kann dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift
zu einer Einstellung der Beobachtung des betroffenen Personenzusammenschlusses durch das Bundesamt führen. Denn im Fall der Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte zur Gewissheit werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG gewissermaßen "übererfüllt". Daraus folgt jedoch, dass die Vorschrift neben den Verdachtsfällen auch und erst Recht die Fälle der gesichert extremistischen Bestrebungen miteinschließt. Diese Auffassung wird, worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist, auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Parallelvorschrift aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 Verfassungsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt. In dieser führt das Gericht aus, dass im Rahmen der Berichterstattung deutlich zwischen den Fällen von Gruppierungen, bei denen ein Verdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen besteht, und solchen, bei denen die Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung feststeht, zu differenzieren ist, BVerfG, Urteil vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 77 f. Eine solche Differenzierung hätte es nicht indes bedurft, wenn - wie die Antragstellerinnen vortragen - eine Beobachtung im Fall der gesichert extremistischen Bestrebung gar nicht erst erlaubt wäre. Dies gilt auch für die an die "Höherstufung" geknüpften Folgen einer Beobachtung der Antragstellerin zu
- durch das Bundesamt. Die dies regelnden besonderen Eingriffsnormen des BVerfSchG (§ 8 , § 9 ff. BVerfSchG) genügen bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung auch den strengeren Anforderungen des Verfassungsrechts, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
- April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris, insbesondere Rn. 182 ff. Einer Anhörung der Antragstellerinnen vor Einstufung der Antragstellerin zu
- als gesichert extremistischer Bestrebung bedurfte es nicht. Weder ist eine Anhörung im BVerfSchG vorgesehen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten oder ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich geheilt, vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 111; siehe auch VG München, Beschluss vom
- April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom
- November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N. Eine Anhörungspflicht ergibt sich zudem auch nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchstaben a GRCh. Dies gilt gleichermaßen für den von den Antragstellerinnen ebenfalls gerügten Verstoß gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung aus Art. 41 Abs. 2 Buch gesichert extremis stabe c GRCh. Denn die Vorschriften der GRCh finden - wie dargelegt - auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind auch die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren im Rahmen der Einstufung der Antragstellerin zu
- als tische Bestrebung gewahrt worden. Die Antragstellerinnen tragen hierzu vor, die Antragsgegnerin sei verpflichtet offenzulegen, welche der in den Verwaltungsvorgängen angeführten Äußerungen von sog. V-Leuten, Vertrauenspersonen o.Ä. des Bundesamtes und/oder von mit dem Bundesamt bzw. den entsprechenden Landesämtern verbundenen Accounts stammten. Dass das Bundesamt "rechtsextreme Fake-Accounts" betreibe, sei aufgrund zahlreicher Medienberichte bekannt, zudem habe das Bundesamt dies selbst eingeräumt. Dem ist nicht zu folgen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt auch im vorliegenden Verfahren auf die genannten Methoden zurückgegriffen hat und die als Beleg vorgelegten Äußerungen der Antragstellerin zu
- in erheblichem Maße durch den Einsatz
richtendienstlicher Mittel gewonnen wurden.
§ 9Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 BVerf
SchG darf das Bundesamt
richtendienstliche Mittel, zu denen der Einsatz von verdeckten Mitarbeitern und V-Leuten zählt, u.a. dann einsetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse über extremistische Bestrebungen gewonnen werden können, siehe auch Warg, Recht der
richtendienste, 2023, Rn. 258. Bei verdeckten Mitarbeitern handelt es sich
der Legaldefinition in § 9a Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG um eigene Mitarbeiter des Bundesamtes, die unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende zur Aufklärung von Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG weder zur Gründung von Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Für den Einsatz von Vertrauensleuten, also Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt Dritten nicht bekannt ist, sind
§ 9bAbs. 1 Satz 1 BVerf
SchG die Regelungen des § 9a BVerfSchG entsprechend anzuwenden. Aus dem Verbot der steuernden Einflussnahme folgt, dass sicherzustellen ist, dass die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit von V-Leuten und verdeckten Mitarbeitern begrenzt bleibt. Die Zusammenarbeit mit "Chef-Ideologen" und öffentlich präsenten "Galionsfiguren" kommt daher nicht in Betracht, vgl. Dietrich, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der
richtendienste, 2017, Sechster Teil, § 2 Rn.
- Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz von verdeckten Mitarbeitern und V-Leuten bei der Antragstellerin zu
- erst seit deren Einstufung als Verdachtsfall im Jahr 2019 vorlagen. Das Bundesamt durfte daher frühestens ab diesem Zeitpunkt verdeckte Mitarbeiter einsetzen oder V-Leute für die Informationsbeschaffung gewinnen. Bei den von dem Bundesamt in den Verwaltungsvorgängen aufgeführten Äußerungen handelt es sich jedoch überwiegend um Zitate, Äußerungen und Aktivitäten von langjährigen, bereits vor 2019 aktiven Mitgliedern der Antragstellerinnen. Das gilt insbesondere für die in den Verwaltungsvorgängen namentlichen zitierten Funktionäre der Antragstellerin zu 2., wie die
stehenden Ausführungen exemplarisch zeigen. So ist etwa der derzeitige Bundesvorsitzende der Antragstellerin zu 2., Hannes Gnauck,
eigenen Angaben seit 2018 Mitglied der Antragstellerin zu
- Dies geht aus einem Artikel von Gnauck hervor, der am
- April 2020 auf der Onlineseite des Magazins COMPACT veröffentlicht wurde (Verwaltungsvorgang Bl. 3981, 3982). Auch bei den stellvertretenden Bundessprechern der Antragstellerin zu 2., K. P. und Q. S., handelt es sich um seit vielen Jahren aktive Mitglieder. So trat K. P. bereits 2013 der Antragstellerin zu
- bei, wie er 2019 gegenüber der Zeitung Neue Zürcher Zeitung mitteilte, "Internetadresse wurde entfernt" [abgerufen am
- Februar 2024]. Vor seiner Wahl zum stellvertretenden Bundesvorsitzenden bekleidete er zudem das Amt des Schriftführers im Bundesvorstand der Antragstellerin zu
- Zudem war er Landesvorsitzender der Antragstellerin zu
- in A. sowie Leiter der "Arbeitsgruppe Verfassungsschutz" der Antragstellerin zu
- In dieser Funktion war er auch Teilnehmer einer von der Antragstellerin zu
- veranstalteten Pressekonferenz am
- Juni 2019 zur erfolgten Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall im Jahr 2019 (VV Bl. 2962 ff.). Dass Q. S. seit vielen Jahren für die Antragstellerinnen aktiv ist, ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass er seit März 2017 Referent und Büroleiter des damaligen Bundessprechers der Antragstellerin zu 1., Herrn Prof. Dr. Jörg Meuthen, war (vgl. VV Bl. 3541). Zudem ist S. bereits seit 2019 stellvertretender Bundessprecher der Antragstellerin zu
- (VV Bl. 3838). H. I., Beisitzer im Bundesvorstand und stellvertretender Landesvorsitzender der Antragstellerin zu
- in E., ist laut Angaben auf der Homepage des Landesverbandes seit 2016 Mitglied der Antragstellerinnen, vgl. "Internetquelle wurde entfernt"[abgerufen am
- Februar 2024]. Wie sich einer auf Facebook veröffentlichen Pressemeldung des Landesverbandes U. der Antragstellerin zu
- entnehmen lässt, wurde V. C. bereits 2019 zum stellvertretenden Sprecher des Landesverbandes gewählt, "Internetquelle wurde entfernt"[abgerufen
- Februar 2024]. Der Pressemitteilung des Kreisverbandes J. der Antragstellerin zu
- zufolge wurde X. B. am
- November 2017 zum stellvertretenden Kreisvorsitzenden gewählt, "Internetquelle wurde entfernt" [abgerufen
- Februar 2024]. Dies belegt, dass B. ebenfalls bereits seit vielen Jahren für die Antragstellerinnen aktiv ist. Damit erscheint es bereits fernliegend, dass es sich bei den o. g. Personen um verdeckte Mitarbeiter des Bundesamtes handelt. Gegen die Befürchtung der Antragstellerinnen, bei den als Belegen vorgelegten Äußerungen handele es sich um Äußerungen von V-Leuten, spricht, dass der Einsatz von V-Leuten gerade nicht zur steuernden Einflussnahme erfolgen darf. Ein solcher läge jedoch vor, wenn die überwiegende Anzahl der Belege, auf die das Bundesamt seine Einschätzung stützt, von V-Leuten stammt. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt sich vorliegend nicht gesetzeskonform verhalten hat, sieht das beschließende Gericht nicht. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung bedurfte es auch nicht der Vorlage entsprechender Testate durch das Bundesamt oder anderer Stellen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 31 ff., über die Staatsfreiheit der Antragstellerin zu
- und der Quellenfreiheit des Materials. bb) Es handelt sich bei der Antragstellerin zu
- bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung um eine gesichert extremistische Bestrebung. Das beschließende Gericht hat im Urteil vom
- März 2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 555 ff. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einstufung eines Personenzusammenschlusses als erwiesen extremistische Bestrebung ausgeführt: "Das Bundesverfassungsschutzgesetz selbst gibt keine Voraussetzungen vor, unter denen ein Personenzusammenschluss als erwiesen extremistische Bestrebung eingeordnet werden darf, denn es regelt explizit nur den Verdachtsfall. Hinsichtlich des Verdachtsgrades ist - auch vor dem Hintergrund des Wortlauts der Einstufung durch das Bundesamt selbst - eine Verdichtung von Verdachtsmomenten zur Gewissheit erforderlich, VG Ansbach, Urteil vom
- April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, Rn. 38, juris; in diese Richtung auch bereits BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 78,
- Weiterhin ist zu beachten, dass sich der Verdachtsfall und eine erwiesen extremistische Bestrebung vor allem in dem Verdichtungsgrad der vorliegenden tatsächlichen Verdachtsumstände unterscheiden und nicht vordergründig im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung, ob die mutmaßliche Bestrebung extremistisch ist oder nicht, Warg, in Dietrich/Eiffler, Handbuch des
richtendienstes, 2017, S. 532 f. Tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Verdachtsfall auslösen, reichen also nicht mehr aus. Die Verdachtsphase muss überschritten werden. Aus der Beobachtung [...] während der Verdachtsphase muss hervorgehen, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass die Überzeugung besteht, dass es sich tatsächlich um extremistische Bestrebungen handelt. Im Rahmen der Beurteilung einer politischen Partei als erwiesen verfassungsfeindlich kommt es überdies auf inhaltlicher Ebene auf das Gesamtbild an, wobei die verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen den Charakter einer Partei prägen müssen. Das ist dann der Fall, wenn sie von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 , 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 14, 32; BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris Rn. 226." Ausgehend von diesen Maßstäben, an denen das beschließende Gericht weiterhin festhält, haben sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.
der im Eilverfahren allein gebotenen und auch hinreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die tatsächlichen Anhaltspunkte zur Gewissheit verdichtet, dass es sich um eine extremistische Bestrebung handelt. Zunächst geht das beschließende Gericht auch weiterhin davon aus, dass hinsichtlich der Antragstellerin zu
- vor der nunmehr erfolgten Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlagen und ihre Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt daher gerechtfertigt war. Diese ergaben sich sowohl aus dem politischen Programm als auch den Äußerungen der Antragstellerin zu
- Insoweit wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts in den Urteilen vom
- März 2022, VG Köln, Urteile vom
- März 2022 - 13 K 208/20 , juris Rn. 113 ff. und 13 K 326/21 , juris Rn. 216 ff., Bezug genommen. Die tatsächlichen Anhaltspunkte haben sich nunmehr bei wertender Gesamtbetrachtung zur Gewissheit für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verdichtet. Dabei bestehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen weiterhin keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Feststellung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch auf für sich genommen zulässige und vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Meinungsäußerungen gestützt werden kann. Denn mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsschutzbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn 55, und Urteil vom
- April 2006 - OVG 3 B 2 99 -, juris Rn. 47; VG München, Beschluss vom
- April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 57 Soweit die Antragstellerinnen vortragen, das Bundesamt habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin zu
- die Beseitigung der Verfassungsgrundsätze konkret plane bzw. diesbezügliche Aktivitäten angekündigt habe, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein planvolles Vorgehen, das kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeitet, Voraussetzung für ein Parteienverbot
Art. 21Abs. 2 GG, vgl. BVerf
G Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 575 f., nicht hingegen für eine Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" ist. Der Begriff der "Bestrebung" fordert stattdessen nur ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 81 f.; BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 -
- Juli 2010 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG WD., Urteil vom 28 Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff. Es ist anzunehmen, dass politische Parteien auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn.
- Dies gilt gleichermaßen für die Antragstellerin zu
- als Jugendorganisation der Antragstellerin zu 1., vgl. VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 310 ff. m.w.N. Der überdies erhobene Einwand der Antragstellerinnen, bei einer Vielzahl der vom Bundesamt als Beleg für eine gesichert verfassungsfeindliche Bestrebung vorgelegten Äußerungen der Antragstellerin zu
- handele es sich um mehrdeutige Äußerungen, die das Bundesamt zu Unrecht einseitig als verfassungsschutzrechtlich relevant interpretiert und zu Lasten der Antragstellerin zu
- ausgelegt habe, verfängt nicht. Die Antragstellerinnen ziehen hierfür die für straf- und zivilrechtliche Sanktionen geltenden Grundsätze des Äußerungsrechts heran. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, da es im vorliegenden Fall nicht um die Strafbarkeit, ein strafrechtliches Vorgehen oder das Verbot der betreffenden Äußerungen, sondern um
richtendienstliche Gefahrerforschung geht. Verfassungsschutzbehörden - so auch das Bundesamt - haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom
- September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom
- April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn.
- aaa) Die Gewissheit, dass die Antragstellerin zu
- verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu
- auch weiterhin einen völkischabstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt. So ist der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und
Möglichkeit der Ausschluss "ethnisch Fremder" auch weiterhin eine zentrale politische Vorstellung der Antragstellerin zu
- Dies stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG dar. Denn die Menschenwürde umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen die, ungeachtet aller tatsächlichen bestehenden Unterschiede, bei rassisch motivierter Diskriminierung sowie der Behandlung von Personen oder Personengruppen als Menschen zweiter Klasse, beeinträchtigt wird, vgl. BVerfG, Urteile vom
- Januar 2024 - 1 BvB 1/19 -, juris Rn. 326 ff., und vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 635, 690 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff.; siehe zum "ethnokulturellen" Volksbegriff auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2021 - OVG N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen
Art. 116Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird, BVerf
G, Urteile vom
- Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/98 -, juris Rn. 54 ff. und vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 f. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts insbesondere nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/98 -, juris Rn. 56 und vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 f. Das Eintreten für eine restriktive Einwanderungspolitik ist für sich genommen verfassungsschutzrechtlich unbeachtlich, auch wenn damit die nationale kulturelle Identität Sprache und Brauchtum geschützt werden sollen. Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnischkulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnischabstammungsmäßiges Volksverständnis begründen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom
- September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn.
- Dass die Antragstellerin zu
- auch
der Einstufung als Verdachtsfall weiterhin ein ethnisches Volksverständnis vertritt ergibt sich zunächst aus dem schriftlichen Programm der Antragstellerin zu
- So enthielt bereits der sog. "Deutschlandplan" aus Februar 2019 gewichtige Anhaltspunkte für ein ethnisches Volksverständnis der Antragstellerin zu 2., siehe hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 2018/20 -, juris Rn. 172 ff.; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem
der Einstufung als Verdachtsfall von der Antragstellerin zu 2. verabschiedeten Papier "Programm und Leitlinien". So findet sich in den Leitlinien zwar - anders als im "Deutschlandplan" - die ausdrückliche Forderung
einer Assimilation von Einwanderern am Maßstab des autochthonen Deutschen nicht mehr, doch lässt sich ihnen auch
wie vor keine klare Distanzierung von den im "Deutschlandplan" aufgestellten Forderungen und Formulierungen oder eine deutliche inhaltliche Abkehr entnehmen. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Leitlinien als auf dem "Deutschlandplan" basierende Programmatik verstanden und dementsprechend die im "Deutschlandplan" vertretenen Positionen dem Verständnis der Leitlinien zugrunde gelegt hat, so auch BayVGH, Beschluss vom
- September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn.
- So ist in den Leitlinien unter der Überschrift "Wir stehen zum deutschen Vaterland" weiterhin von der Verteidigung des Nationalstaates als "die beste Möglichkeit, unsere Art zu leben" (Jugend, die vorangeht" Programm und Leitlinien, S. 4, https://netzseite.jungealternative.online/start/programm/ [abgerufen am
- Februar 2024].) die Rede. Weiter heißt es "Dazu gehört sich gegen alle Experimente zu stemmen, Deutschland zum bloßen Siedlungsgebiet und Experimentierfeld einer unkontrollierten Masseneinwanderung zu machen. Zuwanderung hat sich
den Interessen des Landes zu richten.
dem jahrzehntelange Integrationsbemühungen gescheitert sind, sollten wir an Migranten die Erwartungshaltung einer Assimilation richten. Illegale und ausreisepflichtige Einwanderer sind konsequent zurückzuführen." (Leitlinien, a.a.O., S. 4). Die Passage ist durch Formulierungen wie "bloßes Siedlungsgebiet", "Experimentierfeld" und "unkontrollierte Masseneinwanderung" erkennbar an die Theorie des "Großen Austausches" angelehnt, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei und die Ausdruck eines ethnokulturellen Volksbegriffs ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 673 ff., 690 ff; OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105. Auch die Forderung
einer Assimilation von Einwanderern wird in den Leitlinien aufrecht erhalten. Durch die Bezugnahme auf das deutsche Volk, "das sein Erbe an die nächste Generation weitergibt", den "deutschen Nationalstaat" als die "beste Möglichkeit, unsere Art zu leben zu verteidigen" und die "deutsche Innerlichkeit und Seelentiefe" (Leitlinien, a.a.O., S. 9, 10), wird deutlich, dass Maßstab für diese Assimilation auch weiterhin der autochthone Deutsche sein soll. Eine solche Forderung verstößt gegen die Menschenwürde, da Migrantinnen und Migranten die freie Entfaltung ihrer Person abgesprochen wird. In den Leitlinien wird überdies auf die "solidarischpatriotische" Idee verwiesen und klargestellt, dass die "soziale Frage unserer Zeit untrennbar mit der nationalen Frage verbunden ist. Dieses maßgeblich durch Benedikt Kaiser in seinem Buch "Solidarischer Patriotismus" geprägte Konzept, das auch von Björn Höcke propagiert wird, sieht als Voraussetzung für die Bereitschaft zum solidarischen Handeln innerhalb einer Gesellschaft u.a. eine "relative ethnische Homogenität" (Gutachten IV, S. 38) an Das Buch wurde auch von mehreren Vertretern der Antragstellerin zu 2. beworben (VV Bl. 3925, 3942 ff.). Das aktuelle Buch von Kaiser ("Die Konvergenz der Krisen") ist zudem über den "Patrialaden", den offiziellen Materialversand der Antragstellerin zu 2. bestellbar, https://patrialaden.de/produkt/benediktkaiserdiekonvergenzderkrisen/ [abgerufen 2. Februar 2024]. Die Webseite des Patrialadens ist über eine Verlinkung auch über die offizielle Homepage der Antragstellerin zu 2. zu erreichen. Kaiser selber war zudem u.a. Gast der "E.-Akademie" des Landesverbandes E. der Antragstellerin zu 2. (VV Bl. 3930) sowie Teilnehmer einer von dem Landesverband L. der Antragstellerin zu 2. veranstalteten Podiumsdiskussion im November 2020 (VV Bl. 3942). Benedikt Kaiser ist
der Aussage des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Antragstellerin zu 2., Z. T., im Jahr 2021 "mittlerweile sicherlich prägend" (Gutachten IV, S. 60 f.; VV Bl. 3355 ff.) für die Antragstellerin zu
- Für eine programmatische Kontinuität der Antragstellerin zu
- sprechen auch die personellen Entscheidungen im Bundesvorstand. So wurde der seit 2021 vom Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr (MAD) als Rechtsextremist eingestufte Hannes Gnauck im Oktober 2022 zum Bundesvorsitzenden gewählt, der seinerseits das Narrativ vom Bevölkerungsaustausch vertritt, vgl. BayVGH, Beschluss vom
- September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn.
- Gnauck erklärte etwa im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung am
- April 2023, die "Altparteienregierungen, ob Bund, Land, betreiben einen Bevölkerungsaustausch und sie werden nicht ruhen, bis jeder Winkel unseres Landes und jedes friedliche Dorf mit illegalen Migranten vollgestopft ist." (Rede von Hannes Gnauck vom
- April 2023, https://twitter.com/JFDA_eV/status/1648035534743171073 [abgerufen am
- Februar 2024]) Auch die weiteren Vertreter des Bundesvorstandes entstammen überwiegend dem sog. solidarischpatriotischen Lager, das der ehemaligen Sammlungsbewegung innerhalb der Antragstellerin zu 1., dem sog. "Flügel" nahesteht (Gutachten IV S. 68 ff.) Hinsichtlich des "Flügel" hat das beschließenden Gericht entschieden, dass dieser bis zur seiner Auflösung vom Bundesamt als gesichert extremistische Bestrebung habe beobachtet werden dürfen, siehe hierzu VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 539 ff. Überdies lassen sich Äußerungen weiterer Personen aus dem Bundes- sowie diverser Landesvorstände der Antragstellerin zu
- direkte oder indirekte Bezugnahmen auf die Theorie des "Großen Austausches" und das damit verbundene ethnische Volksverständnis entnehmen. So schrieb der damalige stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes U. der Antragstellerin zu 2., V. C., in einem Internetbeitrag vom
- März 2020, der "Flügel" habe den "für immer mehr Bürger deutlich sicht- und fühlbaren Bevölkerungsaustausch" (Gutachten IV S. 81 f., VV Bl. 3605 f.) kommuniziert. Zuvor hatte C. bereits am
- August 2019 in einem Tweet mit der Überschrift "Revoltiert" die Ablichtung einer Seite des Kapitels "Revoltiert!" aus dem Buch "Revolte gegen den Großen Austausch" von Renaud Camus verbreitet (Gutachten IV S. 82, VV Bl. 3607). Der heutige stellvertretende Bundesvorsitzende der Antragstellerin zu 2., Q. S., twitterte am
- Dezember 2021, "Statistiken zur Demographie machen deutlich: Ein Bevölkerungsaustausch findet statt. Das ist Fakt." (VV Bl. 3543). M. R., Beisitzer im Bundesvorstand der Antragstellerin zu
- und Beisitzer im Landesvorstand E.-W. der Antragstellerin zu 2., äußerte sich in einem Tweet vom
- November 2022 ganz ähnlich: "Der Bevölkerungsaustausch ist keine rechtsextreme Verschwörungstheorie, er ist längst eine systematisch von den Altparteien, den MSM und staatsnahen NGOs vorangetriebene Realität. Die autochthonen Deutschen sollen zur Minderheit im eigenen Land gemacht werden." (VV Bl. 3634). In einem Tweet vom
- September 2020 des damaligen Landesvorsitzenden G. der Antragstellerin zu 2., X. B., nahm dieser Bezug auf das kommunale Bündnis "Sichere Häfen" und schrieb dazu, "Städte erklären sich zu sicheren Häfen. Städte in denen hunderte Wohnungssuchende auf eine Wohnung kommen. Letzten Endes landen sie daher im ländlichen Raum, der wohl noch ‚zu deutsch‘ ist. Auf diese Art von ‚antidemografischen Wandel‘ können wir Landeier gern verzichten. (Gutachten IV S. 81, VV Bl. 3603). O. F., früherer Bundesvorsitzender der Antragstellerin zu
- und jetziger Mitarbeiter von Hannes Gnauck, twitterte am
- Juli 2022, "Tja, Volksverrat in Form der Zerstörung der Versorgungs- und Wohlstandslage, ethnischen Austauschs, antiweißen Geschichtsrevisionismus [...] (Gutachten IV S. 108 f., VV Bl. 3727). Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes E. der Antragstellerin zu 2., H. I., schrieb wiederum am
- Juni 2022 auf Facebook "Die Ampel will Deutschland mit einer weiteren Masseneinwanderung fluten. Um dieses Ziel zu erreichen propagiert die neue afrikanischbundesrepublikanische Staatsministerin der Grünen in Schleswig-Holstein Toure offen die Umvolkung (zu englisch: Resettlement). Zugleich soll alles und jeder
kürzester Zeit bedingungslos eingebürgert werden. Die Antideutschen hören nicht auf, bevor Deutschland vollkommen entdeutscht ist. Das ehemals als Deutschland bekannte kulturelle Herz Europas soll als Migrantistan zum offenen Siedlungsgebiet für alle Welt umgewandelt werden." (VV Bl. 3640). Y. N. äußerte zu seiner Zeit als Beisitzer im Bundesvorstand der Antragstellerin zu
- wiederholt auf Facebook die Auffassung es finde ein "großer Austausch" statt und leitete daraus die Forderung "Remigration jetzt" (Gutachten IV S. 84 f, VV Bl. 3609 f.) ab. Der Landesverband E. der Antragstellerin zu
- informierte am
- Juli 2023 über Facebook, dass die neuesten Sticker eingetroffen seien. Diese tragen die Aufschrift "Remigration ist unsere Mission." https://www.facebook.com/photo/?fbid=588156966837699&set=a.574629298190466&locale=de_DE [abgerufen
- Februar 2024]. Am
- Juni 2023 teilte der gleiche Landesverband auf seiner Facebook-Seite eine Abbildung der Antragstellerin zu
- Darauf zu sehen, ist eine Deutschlandkarte mit der Beschriftung "Karte des Schreckens zeigt die Überfremdung Deutschlands." Im Begleittext heißt es dazu: "Bald sind wir fremd im eigenen Land. Die interaktive Karte zeigt erschreckende Zahlen auf. Deutschland löst sich jeden Tag weiter auf. Wenn dieser Trend nicht gestoppt wird, sind wird bald eine Minderheit im eigenen Land. Dann ist Deutschland tot. Die wichtigste Mission die ein deutscher Patriot haben kann, ist daher die #Ersetzungsmigration zu stoppen. [...] Wir wollen das Deutschland Deutschland bleibt und nicht ein multikulturelles Siedlungsgebiet für Migranten aus aller Welt [...]" Die in diesen sowie den
stehenden Äußerungen zutage tretende Differenzierung zwischen (autochthonen) Deutschen und deutschen Staatsangehörigen offenbart ebenfalls ein ethnisches Volksverständnis. So schreibt der o.g. I. in einem Facebook-Eintrag am 12. April 2022 zu einer Angabe des Statistischen Bundesamtes,
der im Jahr 2021 27,2 % der in Deutschland lebenden Menschen einen Migrationshintergrund hatten: "Der große Austausch schreitet voran. Bereits über 27 % Nichtdeutsche. Nie zuvor gab es mehr Ausländer und prozentual weniger Deutsche in Deutschland. [...] Defakto ist dies eine entdeutschung Deutschlands." (Gutachten IV S. 87, VV Bl. 3618) Er fordert die Einleitung einer grundlegenden patriotischen Wende durch die Antragstellerin zu 1., da es "ansonsten bald nichts mehr zu retten [gebe]. Die Substanz erodiert jeden Tag mehr." (Gutachten IV S. 87, VV Bl. 3618) Die Äußerung macht deutlich, dass I. Personen mit Migrationshintergrund unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht. Eine solche Differenzierung lässt sich auch der Äußerung I. zur Fußballnationalmannschaft der Herren unter Bezugnahme auf ein Foto mit schwarzen Spielern und der Aussage, man müsse die Frauenmannschaft loben, "[...] dass sie im Gegensatz zur durchmultikulturalisierten männlichen Söldnertruppe noch eine echte deutsche (!) Nationalmannschaft (!) ist. Von demher repräsentieren uns die Mädels mehr als es ‚die Mannschaft‘ tut" (Gutachten IV S. 79, VV Bl. 3790), entnehmen. Der o.g. O. F. reagierte am 12. April 2022 auf eine Meldung des Statistischen Bundesamtes,
der jeder vierte Deutsche "ausländische Wurzeln" habe, mit dem Tweet: "[...] Das befördert die Balkanisierung und Zerstörung der historisch gewachsenen einheimischen Mehrheitsgesellschaft auch noch" (Gutachten IV S. 87, VV Bl. 3619). Z. T., damaliger Bundesschriftführer und jetziger
- Stellvertretender Vorsitzender der Antragstellerin zu 2., sprach in einem Tweet vom
- Juni 2022 davon, dass "auch in Westdeutschen, eher provinziellen Kleinstädten [...] eine immer offenere und aggressivere Landnahme durch afrikanische Zuwanderer [beginnt]. Afrikaner prägen längst das Stadtbild. Unser Volk kann nur mit einer Politik der Null-Zuwanderung überleben." (Gutachten IV S. 111 f., VV Bl. 3746 f.). Bei den vorstehenden sowie den weiteren in den Verwaltungsvorgängen aufgeführten Äußerungen handelt es sich, anders als die Antragstellerinnen vortragen, auch nicht um Aussagen von Einzelpersonen, die keine Auswirkung auf die Gesamtorganisation haben. Vielmehr stammen sie von Personen in zentraler Position der Antragstellerin zu 2., ziehen sich durch verschiedene organisatorische Untergliederungen und sind daher weit gestreut. Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom
- November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Urteil vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn.
- Der Aussagekraft der vom Bundesamt vorgelegten Äußerungen steht, anders als die Antragstellerinnen meinen, auch nicht der Umstand entgegen, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existieren, denen sich keine Anhaltspunkte für eine gesichert verfassungsfeindliche Bestrebung entnehmen lassen. Ausreichend ist, dass sich die Gewissheit aus der Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ergibt, mögen diese für sich genommen auch nicht ausreichend sein, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom
- November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N. Auch der Einwand der Antragstellerinnen, das Bundesamt schließe allein aus der Verwendung bestimmter Begriffe auf ein abstammungsmäßiges Volksverständnis, verfängt nicht. Denn die Vertreter der Antragstellerin zu
- verwenden und wiederholen die Begriffe in Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses sowie Kontextes und zielen bewusst auf das damit verbundene ethnische Volksverständnis ab, das gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Dem liegt überdies auch kein extensives Verständnis des Menschenwürdebegriffs zugrunde. Die Antragstellerinnen tragen vor, die Menschenwürde sei erst dann verletzt, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lasse, die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt. Dies bedeute, dass nicht jede Verletzung des Wert- und Achtungsanspruches eines Menschen zugleich eine Verletzung der Menschenwürde darstelle. Die Bezeichnung von Geflüchteten als "Invasoren" oder "Eindringlinge" sowie die Forderung
der "Remigration" stellten daher keinen Eingriff in die Menschenwürde dar. Die angesprochenen Menschen blieben stets als selbstverantwortliche Personen anerkannt. Dies verkennt, dass das Bundesamt den Verstoß gegen die Menschenwürde nicht (allein) auf die Verwendung der Begrifflichkeiten stützt, sondern auf den u.a. darin zum Ausdruck kommenden völkischabstammungsmäßige Volksbegriff abzielt. Die von der Antragstellerin zu
- vertretenen Differenzierung zwischen deutschen Staatsangehörigen und dem "Deutschen Volk" und die damit einhergehende Negierung der elementaren Rechtsgleichheit und demokratischen Egalität aller Bürgerinnen und Bürger erkennt die betroffenen Personen nicht als gleich an und spricht ihnen damit die Menschenwürde ab. bbb) Bei summarischer Prüfung folgt eine Verdichtung der tatsächlichen Verdachtsmomente hinsichtlich der Antragstellerin zu
- überdies aus der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation der Antragstellerin zu
- Die Antragstellerin zu
- setzt die Verhaltensweisen fort, die Ausdruck einer Missachtung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellen, siehe hierzu bereits VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn 333 ff., 409 ff. So werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Migrantinnen und Migranten von der Antragstellerin zu
- weiterhin pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer werden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet, vgl. BVerfG, Urteil vom
- Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 707 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2019 - OVG 3 S 33.19 -, juris Rn. 19 f.; OVG G., Beschluss vom
- April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom
- April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn.
- Dies zeigen die vom Bundesamt vorgelegten Äußerungen von Vertretern der Antragstellerin zu 2., in denen die Rede davon ist, dass "sich ein Großteil [der] angeblichen Fachkräfte lediglich in unser Sozialsystem einnistet" (Gutachten IV S. 113 f, VV Bl. 3755) und die Bundesregierung "kulturfremde Sozialschmarotzer [durchfüttere], welche absolut nichts eingezahlt oder für unser Deutschland getan haben" (Gutachten IV S. 113 f, VV Bl. 3755). Der Landesverband A. der Antragstellerin zu
- äußert sich wie folgt: "Als 2015 über eine Million kulturfremden Migranten unsere nationale Grenze übertraten, da fragte keine Bundesregierung das deutsche Volk, ob es den Wunsch verspüre illegale Einwanderer über Jahre und Jahrzehnte zu beherbergen und auf eigne Kosten zu versorgen" (Gutachten IV S. 111, VV Bl. 3737). Dadurch werden alle Migrantinnen und Migranten des Jahres 2015 als illegale Einwanderer diffamiert, eine hohe (Kosten-) Belastung für die einheimische Bevölkerung behauptet und der Eindruck erweckt, als würden Migrantinnen und Migranten (dauerhaft) nicht für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aufkommen. In weiteren Äußerungen ist von einer "schwarzafrikanischen Invasion Europas" (Gutachten IV S. 112, VV Bl. 3750) die Rede. Der o.g. Z. T. sagt, es sei "Wahnsinn, wie unser Europa von Invasoren überrannt wird. Sie [D. TU.] freut das natürlich. Die normale Bevölkerung zum Glück mittlerweile eher weniger" (Gutachten IV S. 113, VV Bl. 3752). An anderer Stelle heißt es "Massenmigration aus inkompatiblen, kulturfremden Ländern" sei "statistisch gefährlich" und könne "tödlich enden" (Gutachten IV S. 118, VV Bl. 3765). Verbunden wird dies in einem Facebook-Beitrag vom
- September 2021 mit der Forderung "Abschieben, statt Aufnehmen weiterer Migranten. Für uns gilt auch weiterhin eine Asylobergrenze von MINUS 200.000" (Gutachten IV S. 118, VV Bl. 3765). Letzteres spielt auf die auch im "Deutschlandplan" erhobene Forderung
einer Minuszuwanderung von mindestens 200.000 Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit pro Jahr an. Insoweit bleibt weiter unklar, wie die Umsetzung in Einklang mit dem Grundgesetz erfolgen soll, siehe dazu VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 351 f. Einwanderer und (männliche) Geflüchtete werden von der Antragstellerin zu
- zudem weiterhin pauschal als Kriminelle und (Sexual-) Straftäter herabgewürdigt. Dies zeigt sich in Bildern und Fotomontagen, auf denen schwarze Personen bzw. People of Color als Vergewaltiger ("Rapefugees") und Gewalttäter dargestellt werden (Gutachten IV S. 101 f., VV Bl. 3700, 3703). An anderer Stelle bezeichnet der Landesverband E. der Antragstellerin zu
- eingewanderte Fachkräfte als "Ficki Ficki Fachkräfte" (Gutachten IV S. 130, VV Bl. 3792) und fragt in diesem Zusammenhang "Wer schützt unsere Mädchen, wer schützt die Bevölkerung?" (Gutachten IV S. 130, VV Bl. 3792) Dadurch wird nahegelegt, dass männliche Ausländer aus sexuellen Gründen oder zur Begehung von Sexualstraftaten
Deutschland kämen. Zudem ist im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie Migrantinnen und Migranten wiederholt die Rede von "tagtäglichen Messerstechereien" (Gutachten IV S. 104, VV Bl. 3705), "Messermigration" (Gutachten IV S. 104, VV Bl. 3706) "Messerterror" (Gutachten IV S. 104, VV Bl. 3706), "Messer-Epidemie" (Gutachten IV S. 102, 104, VV Bl. 3701, 3706), "importierte Messerkriminalität" (VV Bl. 3710). Der Landesverband OE. der Antragstellerin zu
- fragte am
- November 2022 auf Twitter, "Keine Lust auf Messer-Alis? Wir auch nicht. Jetzt Mitglied der Jungen Alternative werden - Wir machen noch Politik für Deutsche" (VV Bl. 3766). Auch der Facebook-Eintrag des Landesverbandes E. der Antragstellerin zu
- vom
- August 2022 stellt eine Verbindung zu den anderen Parteien her: "Hinter jedem Messermann steht ein Politiker, der ihn eingeladen hat. Die Bunten messern stets mit. In jedem normalen Rechtsstaat würde es Unterstützung und Dankbarkeit für den Polizisten geben, der den Messer-Senegalesen gestoppt und damit Dortmund geschützt hat. In der heutigen Bundesrepublik läuft das natürlich anders. [...]" (VV Bl. 3708). Hierdurch wird von der Antragstellerin zu
- eine von Migrantinnen und Migranten und Geflüchteten ausgehende Drohkulisse gezeichnet, häufig verbunden mit dem Vorwurf, die Verantwortung für die (vermeintlichen) Straftaten lägen auch bei den anderen Parteien bzw. der Regierung. Von der Antragstellerin zu
- wird zudem weiterhin der Sticker mit der Aufschrift "BLACK KNIVES MATTER" (Gutachten IV S. 104 f., VV Bl. 3709 f.) vertrieben. Dass damit der Ansatz der in den Vereinigten Staaten entstandenen Bewegung "Black Lives matter", die sich gegen Gewalt gegen Schwarze bzw. People of Color einsetzt, verhöhnt wird und diese Personen in rassistischer Weise als Messerstecher diffamiert werden, hat das beschließende Gericht bereits dargelegt, siehe VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 403 f. Auf die Ausführungen wird verwiesen. Die ausländerfeindliche Gesinnung der Antragstellerin kommt auch in den seit 2023 vom Landesverband OE. der Antragstellerin zu
- vertriebenen Stickern zum Ausdruck. Diese enthalten die Aufschriften "Abschieben schafft Wohnraum", "Abschieben schafft Sicherheit", "Abschieben schafft Tierschutz", "Abschieben rettet Leben" und "Abschieben schützt Frauen" (VV Bl. 3778 f.). Der Slogan "Abschiebung schafft Wohnraum" wurde im August 2022 auch schon vom Landesverband E. der Antragstellerin zu
- verbreitet (VV Bl. 3729). Die Äußerungen suggerieren allesamt, dass die Lösung für diverse Probleme und Gefahren in Abschiebungen liegt, und machen damit zugleich pauschal Ausländer für diese Probleme und Gefahren verantwortlich. Die Antragstellerin zu
- setzt überdies auch
ihrer Einstufung als Verdachtsfall Verhaltensweisen fort, die darauf gerichtet sind, die Würde von Menschen mit islamischer Glaubensrichtung außer Geltung zu setzen. So lässt sich der Formulierung des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbandes VD. der Antragstellerin zu 2., EV. HW., der "moderne Antisemitismus in Form des Islam" (Gutachten IV S. 117, VV Bl. 3759), und der Ansicht, "Der Islam hat nichts mit Frieden zu tun und der Islam gehört nicht zu Deutschland und auch nicht zu Europa" (Gutachten IV S. 117, VV Bl. 3759), die pauschale Unterstellung, der Islam sei antisemitisch und unfriedlich, entnehmen. Der Landesverband L. der Antragstellerin zu
- vertritt die Ansicht, dass es "kein Normalzustand werden [dürfe], dass sich der Islam Stück für Stück in unsere Gesellschaft hineindrängt [...]. Denn der Islam ist und bleibt eine gefährliche Ideologie, die keinen Platz hat in diesem freiheitlich demokratischen Staat. Diese Religion ist antisemitisch, antidemokratisch und frauenfeindlich." (Gutachten IV S. 122, VV Bl. 3774). Darin zeigt sich ebenfalls die pauschale Verunglimpfung des Islams als gefährlich. Am
- Oktober 2020 wurde über der Bundesautobahn in KP. ein Banner angebracht mit einer Mohammed-Karikatur mit einem blutigem Messer und der Aufschrift "Abschiebeinitiative 2021 Junge Alternative Arnsberg". (Gutachten IV S. 117, VV Bl. 3761). Den islamistischen Terroranschlag in Wien im November 2020 kommentierte EP. HD., damaliger stellvertretender Landesvorsitzender Rheinland-Pfalz der Antragstellerin zu 2., auf Facebook u.a. mit der Aufforderung: "Hört endlich auf mit der Verharmlosung des Islam: Doch, der Hass IST im Islam begründet". Zudem spricht er in demselben Eintrag von einer "blutigen und sich quer durch Europa ziehenden Spur des Islam" (Gutachten IV S. 120, VV Bl. 3768 f. Auch wenn der Eintrag zunächst - worauf auch die Antragsgegnerin verweist - zwischen dem Islam und Islamismus differenziert, wird deutlich, dass HD. im Ergebnis den Islam für den Ursprung von Hass und Terror ansieht. Die Angst vor dem Islam und Muslimen wird auch durch den vom Ortverband WD. der Antragstellerin seit 2023 u.a. auf Instagram beworbenen Sticker befeuert (VV Bl. 3778 f.). Darauf ist ein Waschbär mit einer islamistischen Kopfbedeckung, einem langen Bart und einem geschulterten Gewehr sowie die Aufschrift "Invasive Arten abschieben" zu sehen. Die Darstellung mit Gewehr und die Bezugnahme auf den Begriff der invasiven Arten suggeriert, dass Muslime die einheimische Bevölkerung aggressiv und ggf. gewaltsam verdrängen und knüpft an die von der Antragstellerin zu
- vielfach verwendeten, menschenwürdeverachtenden Tiermetaphern im Zusammenhang mit Migrantinnen und Migranten an, siehe dazu VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 235 ff. Hinzu kommt, dass eine ernsthafte Abkehr von den Forderungen im "Deutschlandplan" wie der Umwandlung des Asylrechts in ein gerichtlich nicht überprüfbares "Gnadenrecht" und der Beschränkung der Versorgung von Geflüchteten auf das physische Existenzminimum in den Leitlinien nicht erkennbar sind, siehe hierzu VG Köln, Urteil vom
- März 2022 - 13 K 208/20 -,