. Es liege in der streitgegenständlichen von Heinrich Böll verfassten Anekdote eine den Urheberrechtsschutz genießende Fabel vor. Die Anekdote bilde eine erzählerische Grundlage, die die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen einschließlich deren Beziehungen zueinander sowie die bestimmende Szenerie und Atmosphäre festlege. Diese weise auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente auf, welche im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der ”Szenerie” des Werks lägen. Dies betreffe zunächst die Location; die Handlung spiele sich am Meer an der Küste ab, wobei zentrale Figur der Fischer sei und ein anderer Charakter auftauche, dem die Lebenswirklichkeit des Fischers fremd sei. Es komme zum Kontakt über das Fotografieren, wobei weiteres wesentliches Element der Handlung die Diskussion zwischen den beiden Protagonisten über den Fischfang darstelle, der aus Sicht des Fischers völlig ausreichend sei, wohingegen der Tourist/Unternehmer den Fang optimieren wolle, um dann darauf basierend das Geschäft auszuweiten. Essenziell sei das Ende der Erzählung, wonach Ziel der Vorschläge des Touristen/Unternehmers sei, dass der Fischer sich, nachdem er erfolgreich sein Geschäft ausgeweitet habe, entspannt zur Ruhe setzen könne. Der Fischer hingegen lehne dies ab, da er bereits jetzt schon erreicht habe, was der Tourist/Unternehmer ihm schmackhaft machen wolle. In beiden Erzählungen bewege die Haltung des Fischers den Touristen/Unternehmer zum Nachdenken. Dass der satirische Einfall in der Anekdote nicht von Böll stammen solle, wird bestritten; die von dem Beklagten angeführte Fundstelle (siehe unten) könne die Klägerin nicht nachvollziehen. Dieses Sprachwerk habe der Beklagte öffentlich zugänglich gemacht durch Hochladen des Videos. Bei dem Video handele es sich um eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1
. In dem streitgegenständlichen Video seien die wesentlichen Züge des Werkes von Heinrich Böll deutlich erkennbar übernommen. Es werde lediglich in marginal andersartiger Weise reproduziert, wobei indes die Individualität des Werkes von Heinrich Böll nicht hinter der des abgewandelten Videos des Beklagten verblasse. Wie auch im vorliegenden streitgegenständlichen Video bleibe der individuelle Geist des Werkes von Heinrich Böll im Video erhalten. Nur die Änderung des Titels und etwa des Dialekts führten nicht zu einer Verblassung des Originalwerkes. Es handele sich weiterhin um den Inhalt der individuellen Geschichte des urheberrechtlich geschützten Werkes der "Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral". Wie auch dort kommunizierten im streitgegenständlichen Video des Beklagten ein Fischer und ein Tourist über die Einstellung des Fischers, nicht mehrmals am Tag fischen zu gehen, um seinen Gewinn zu optimieren und damit möglichst viel Geld zu verdienen. Am Ende sähe der Tourist ein, dass der Fischer dadurch nicht ein erfüllteres und/oder glücklicheres Leben führen wird, wenn er etwa öfter zum Fischen hinausfährt, sich eine Schiffflotte kauft und Leute anstellt. Auch wähle der Beklagte die exakt gleiche Rollenverteilung zur metaphorischen Darstellung in der Anekdote: Wie auch im Originalwerk wähle er spezifisch die Personen von Fischer und Tourist. Wie auch im Originalwerk verkörperten diese beiden die sich konträr gegenüberstehenden arbeitsmoralischen Denkweisen. Es sei folglich irrelevant, dass die Szenerie modernisiert gestaltet sei. Vielmehr gelte es in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das Originalwerk als Schriftwerk keine konkreten Vorstellungen des Fischers und des Touristen hinsichtlich ihrer Optik etc. vorgebe. Das Werk sei vielmehr zeitlos und überlasse die Interpretation hinsichtlich der konkreten personellen Vorstellung dem Leser. Der moderne Leser von heute könne sich beim Lesen des Originalwerks also auch einen "modernen" Fischer und einen "modernen" Touristen vorstellen, so dass es zeitlos und für jeden Rezipienten aus jeder Generation individuell interpretierbar sei. Die Idee der metaphorischen Darstellung von Arbeitsmoral bzw. Arbeitseinstellungen sei das prägende Element in der Anekdote Heinrich Bölls. Die Übernahme genau dieser Idee führe dazu, dass die dadurch im ursprünglichen Werk Heinrich Bölls bestehende Individualität nicht in dem Video des Beklagten zurücktrete. Überdies sei schon festzustellen, dass es sich um eine Verfilmung eines Werkes gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1
handele, sodass danach bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Eine Verfilmung meine dabei die Herstellung eines Filmes unter Benutzung eines anderen Werkes jeder Form. Sie stelle in der Regel eine Form der Bearbeitung dar. Als vorbestehende und filmisch nutzbare Werke kämen sämtliche Werkarten in Betracht - so auch literarische Werke wie vorliegend die Anekdote Heinrich Bölls (vgl. auch Dreier/Schulze-Schulze, 7. Aufl. 2022, § 88
Rn. 6). Durch die - fiktive - filmische Darstellung der streitgegenständlichen Anekdote habe der Beklagte eine entsprechende Verfilmung des literarischen Originalwerkes vorgenommen. Der letztlich maßgebliche Gesamteindruck führe dazu, dass von inhaltlich deckungsgleichen Erzählungen auszugehen sei, auch wenn das Schriftwerk Bölls im streitgegenständlichen Video nicht wortgleich übernommen worden sei, wozu die Klägerin auf ihre Gegenüberstellung verweist: Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Video des Beklagten auch nicht um eine Parodie im Sinne von § 51a
, sodass eine Schrankenregelung nicht in Betracht komme. Bei der Parodie sei erforderlich, dass das parodierende Werk an das vorbestehende Werk erinnere, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweise, von Humor und Verspottung getragen werde und sie einer inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung mit dem Werk oder auch mit einem anderen Bezugsgegenstand diene. Zwar handele es sich bei dem streitgegenständlichen Video um den Versuch, ein "komisches" Video aus dem Originalwerk von Heinrich Böll zu gestalten. Die Intention dieses Videos sei indes nicht die humoristische Auseinandersetzung mit dem Werk, sondern vielmehr eine moderne Interpretation desselben. Daher lägen die Voraussetzungen und spezifischen Eigenschaften einer Parodie nicht vor. Die Klägerin beantragt,
. Der Beklagte gebe zu erkennen, dass er sich mit dem Bezugsgegenstand des Werkes von Böll auseinandersetze und den insoweit thematisierten gesellschaftlichen Konflikt auf die heutige Zeit anpasse. Das sei ausreichend, um eine Auseinandersetzung anzunehmen. Auch weise das Werk des Beklagten parodistische Züge auf, indem er verschiedene Situationen bewusst übertrieben und überzeichnet darstelle. So kenne der Fischer kein "Selfie", stelle sich vor ein "Hero" zu sein und in Geld zu schwimmen. Der Fischer träume von seiner Freundin "Maria", wobei der Unternehmer tatsächlich "Geld" meine. Der Business-Angel mache ein Foto mit dem Fischer und poste es in einem Social-Network. Im Ergebnis erinnere das Werk des Beklagten an das Ursprungswerk, es weise jedoch wahrnehmbare Unterschiede auf. Das Werk sei humoristisch überzeichnend. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich das Werk zudem auch unter den ebenfalls von § 51a
erfassten Begriff des Pastiches subsumieren lasse. § 51a
unterliege allerdings einer Schranken-Schranke, nach der die Pastiche-Regelung nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden könne, dass sie die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen darf (sog. 3-Stufen-Test). Diese Voraussetzungen seien indes vorliegend erfüllt. Es bestehe der Sonderfall einer metaphorischen Darstellung gesellschaftlicher Denkweisen durch zwei Charaktere aus einem geschützten Werk und deren Einbettung in ein neues Werk. Die normale Verwertung des Werkes von Heinrich Böll werde durch das Video des Beklagten auch nicht beeinträchtigt. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die berechtigten Interessen der Klägerin würden - im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung - nicht verletzt. Der Beklagte setze sich objektiv betrachtet mit der Idee Bölls künstlerisch auseinander, das Werk des Beklagten verfüge über einen eigenständigen Charakter. Der Beklagte ist der Auffassung, dass wegen des Umstands, dass er eine natürliche Person sei und das Video weder zu selbständigen beruflichen noch zu gewerblichen Zwecken genutzt habe, die Kostendeckelung aus § 97a Abs. 3 S. 2
eingreife, da der Beklagte auch nicht bereits vor der Abmahnung gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist - soweit sie derzeit zur Entscheidung steht - bis auf den Zinsanspruch für die Abmahnkosten begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 19a
.
. Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022,
48, mit weiteren Nachweisen). Bei einem Sprachwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein ( BGHZ 141, 267 , 279 - Laras Tochter; zitiert nach: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 - Perlentaucher, Rn. 36, juris; mit weiteren Nachweisen). So ist bei einem Roman - oder, wie hier, bei der "Anekdote" von Heinrich Böll - als Werk der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der "Szenerie" des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 29.04. 1999 - I ZR 65/96 - Laras Tochter - Beck online; mit weiteren Nachweisen).
steht nicht entgegen, dass von Heinrich Böll gemeinfreie Elemente bzw. Elemente aus dem vorbekannten Formenschatz in seiner Anekdote übernommen worden wären. Dabei ist zunächst richtig, dass der sowohl der Anekdote von Heinrich Böll als auch dem Video von dem Beklagten zugrunde liegende Grundgedanke des Gegensatzes: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, als solcher nicht geschützt ist. Die konkrete Geschichte des Fischers und des Fremden sowie ihre Diskussion betreffend diesen Gegensatz ist jedoch nicht vorbekannt. Insbesondere enthält die Anekdote von Heinrich Böll nach dem Sach- und Streitstand auch nicht ganz oder teilweise Elemente, die zum sogenannten vorbekannten Formenschatz gehören. Dieser Einwand des Beklagten bleibt insgesamt vage; zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass "selbst der satirische Einfall in der Anekdote" nicht von Böll selbst stamme, sondern er hier einen Anfang der 1960er Jahre kursierenden anekdotischen Witz aufgegriffen habe. Bei diesem Einwand bleibt schon unklar, was genau nach Auffassung des Beklagten zum vorbekannten Formenschatz bzw. zu vorbekannten Ausdrucksformen gehören soll. Jedenfalls hätte nach dem diesbezüglichen Bestreiten der Klägerin und des dazu erfolgten klägerischen Vortrags, die Klägerin habe die von dem Beklagten angeführte Fundstelle nicht nachvollziehen können, der Beklagte weiter vortragen und (vor allem) Beweis anbieten müssen. Grundsätzlich muss der Verletzer durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darlegen und beweisen, dass der Urheber bei der Erschaffung seines Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe (BGH GRUR 2002, 958 , 960 - Technische Lieferbedingungen). Wer behauptet, eine Formgestaltung beruhe auf dem vorbekannten Formenschatz, muss dies beweisen (OLG Düsseldorf ZUM-RD 2002, 419 , 424 - Breuer-Hocker; zitiert nach: Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022,
73). Daran fehlt es vorliegend schon mit Blick auf die hinreichend substantiierte Darlegung. c) Der Beklagte hat mit seinem Video "Der weise Fischer/Anekdote zur Arbeitsmoral/Böll" in den Schutzbereich der Anekdote eingegriffen, indem er das Video öffentlich zugänglich gemacht hat, und damit eine Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a
begangen. aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich der Klageantrag zu 1) auch nicht auf das falsche Werk. Die Klägerin hat Rechte (nur) an der Anekdote von Heinrich Böll, nicht aber an dem vom Beklagten erstellten Video. Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97
liegt indes nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1
, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12
und der Verwertungsrechte gemäß § 15
sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21 - Rn. 27 - Vitrinenleuchte). Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16
, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2
ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 , 906, Rn. 57 - Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 , 906, Rn. 58 - Porsche 911, mwN). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571 , 574, Rn. 31 - Vitrinenleuchte). Eine neue Gestaltung greift danach schon dann nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der neuen Gestaltung unter Benutzung des älteren Werks ein neues Werk geschaffen worden sein sollte, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in die Urheberrechte am älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911). Die Kammer interpretiert dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, dass - ungeachtet des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 2
n.F. - ein Bereich existiert, der außerhalb des Schutzbereichs des älteren Werks liegt, obwohl die neue Gestaltung ihrerseits nicht die Anforderungen an ein urheberrechtliches Werk erfüllt. Dann liegt weder eine Vervielfältigung im Sinne von § 16
, noch eine (unfreie) Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1
vor. Maßgeblich ist allein, ob der jeweilige Gesamteindruck voneinander abweicht. Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899 , 906, Rn. 57 f. - Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571 , 574, Rn. 28 f. - Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen). bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung zulasten der Klägerin begangen.
33). Werden hingegen die den Urheberrechtsschutz auslösenden Gestaltungsmerkmale übernommen, etwa im Falle der bildhaften Wiedergabe von körperlichen Kunstwerken, liegt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16
vor (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - I ZR 256/97 - Parfumflakon I). Denn grundsätzlich stellt jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1
dar (vergleiche BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - P. of Warcraft I, Rn. 37). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch schon daraus, dass das Gesetz in § 23 Abs. 2
ausdrücklich die Übertragung in ein anderes Medium als Bearbeitung oder andere Umgestaltung des ursprünglichen Werkes einordnet, insbesondere die Verfilmung eines Werkes gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1
, worauf die Klägerin zurecht hinweist.
. Danach ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Indes liegen bei dem Video des Beklagten weder die Voraussetzungen der Karikatur (dazu aa), noch der Parodie (dazu
werden durch das Video des Beklagten nicht erfüllt. Der Begriff der Karikatur ist, da die InfoSoc-RL zu dessen Auslegung keinen Verweis auf das nationale Recht enthält, ebenso wie der Parodiebegriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher in der gesamten Union einheitlich auszulegen (so in seinen Ausführungen zum Begriff der Parodie EuGH C-201/13 , ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 15 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022,
7). Das wesentliche Merkmal der Karikatur besteht meist in Form einer Zeichnung oder einer bildlichen Darstellung, "die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt". Kennzeichnend ist ein "Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung" zum Zweck der kritischhumorvollen Auseinandersetzung meist mit Personen oder gesellschaftlichpolitischen Zuständen" (Begr., BT-Drs. 19/27426 , 91; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022,
9). Erforderlich ist also, dass das übernehmende Werk, hier also das Video des Beklagten, sich mit der Anekdote von Heinrich Böll kritischhumorvoll auseinandersetzt. Daran fehlt es. Weder erhebt der Beklagte die Fabel aus der Anekdote oder Teile davon abweichend von Bölls Original satirisch hervor noch überzeichnet er die Gestaltungsmerkmale der Anekdote auf eine Art und Weise, dass diese der Lächerlichkeit preisgegeben oder verspottet würde. Im Gegenteil erzählt der Beklagte in seinem Video die gleiche Fabel, wie Heinrich Böll sie in seiner Anekdote geschaffen hat, "nur etwas anders erzählt. Etwas moderner erzählt, an die heutige Zeit angepasst". Dass in die Erzählung der Fabel vermeintlich humorvolle Details eingefügt werden, wonach etwa der Fischer kein Selfie kennt oder die von dem Fremden verwendete Bezeichnung "Marie" missversteht, dient nicht dazu, die Anekdote von Heinrich Böll und die darin enthaltene Auseinandersetzung mit dem Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, zu karikieren. So mag der Beklagte diese Details als humorvoll empfinden; die Fabel bzw. die Quintessenz aus der Anekdote von Heinrich Böll gibt er damit aber weder der Lächerlichkeit preis noch verspottet er sie. Wie oben dargestellt, versucht er hiermit nach dem Verständnis der Kammer vielmehr ein Publikum zu erreichen, das nicht gerne "Literaturklassiker" liest, sondern lieber YouTube-Videos konsumiert. bb) Ebenfalls ist keine Parodie im Sinne von § 51a
anzunehmen. Auch der Begriff der Parodie ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch einheitlich auszulegen (EuGH C-201/13 , ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 17 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022,
GH bestehen wesentliche Merkmale einer Parodie darin, "zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff ‚Parodie‘ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt" (EuGH C-201/13 , ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds). Nach der Gesetzesbegründung muss sich die humoristische oder verspottende Auseinandersetzung "nicht auf das ursprüngliche Werk selbst beziehen, sondern kann zum Beispiel auch einer dritten Person, einem anderen Werk oder einem gesellschaftlichen Sachverhalt gelten ( BT-Drs. 19/27426 , 90; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022,
13). Schon daran fehlt es dem Video des Beklagten. Denn wie bereits ausgeführt, übernimmt der Beklagte die maßgeblichen Gestaltungselemente der Fabel aus der Anekdote von Heinrich Böll und will damit dieselbe Aussage treffen bzw. den Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, herausstellen. Die Kernaussage dieser Fabel trifft der Beklagte in seinem Video im Ergebnis genauso wie es bereits Heinrich Böll in seiner Anekdote getan hat (so ausdrücklich etwa auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.12.2023, Bl. 209 der Akte). Nach der eigenen Darstellung im Video wird die Anekdote "nur etwas anders erzählt. Etwas moderner erzählt, an die heutige Zeit angepasst". Somit wird die Fabel in ihren wesentlichen Gestaltungsmerkmalen von dem Beklagten ohne wahrnehmbare Unterschiede übernommen. Einen wie auch immer gearteten Ausdruck von Humor oder gar eine Verspottung in dem vorstehenden Sinne bringt der Beklagte in seinem Video gegenüber der Anekdote von Heinrich Böll nicht zum Ausdruck, sondern allenfalls in der Wahl der Sprache der Protagonisten, auf die es vorliegend aber nicht ankommt. cc) Schließlich liegt auch kein Pastiche im Sinne von § 51a
war. Dies gilt obwohl der Begriff des Pastiches gemeinschaftsrechtlich noch nicht abschließend geklärt ist (vergleiche dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V). Denn unabhängig davon, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, Rn. 23, juris), und wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG "zum Zwecke" eines Pastiche erfolgt (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 41, juris), sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Pastiche nicht erfüllt. Denn § 51a
, der der Umsetzung von des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG dient, schränkt die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ein. Die Schranke (auch) des Pastiches unterliegt jedoch jedenfalls der Bindung an diesen Zweck, die hier überschritten ist: Selbst wenn die Zweckbindung es erlauben mag, Teile des Werks - ggf. künstlerisch abgewandelt - wiederzugeben, ist eine alleinige Nutzung des fremden Werkes ausgeschlossen (in diesem Sinne auch LG Berlin Urt. v. 19.10.2021 - 15 O 361/20 , GRUR-RS 2021, 45895 Rn. 27, beckonline). Eine solche Nutzung ist vorliegend gegeben, weil das Video des Klägers die Fabel von Heinrich Bölls Anekdote vollständig wiedergibt; und zwar nur diese, ohne dass eigene Zusätze des Beklagten erfolgen würden. Lediglich die äußere Darstellung als Video hat der Beklagte gewählt, gibt die von Heinrich Böll geschaffene Fabel wie aufgezeigt jedoch unverändert wieder, ohne darüber hinauszugehen. dd) Das Verfahren war auch nicht etwa mit Blick auf die EuGH Vorlage durch den Beschluss des BGH vom
genügt sein, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt (so BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 48, juris).
geltend. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches liegen dem Grunde nach vor. Dazu kann zunächst auf die obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verwiesen werden. Darüber hinaus ist auch das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden gegeben. Auch im Bereich des Urheberrechts gilt die Definition des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. An das Maß der Sorgfalt stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Aber auch in rechtlichen Zweifelsfällen kann der Verletzer nicht einfach die ihm günstigere Ansicht unterstellen. Vielmehr handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und dabei in Betracht ziehen muss, dass ein Gericht zu einer von seiner eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit kommt. Der Verletzer trägt insoweit das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022,
78 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist wenigstens von Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen, weil dieser damit hätte rechnen müssen, dass er bei der Übernahme der (Fabel aus der) Anekdote von Heinrich Böll die daran bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt. Dass er jedoch überhaupt eine Prüfung vorgenommen oder sich erkundigt hätte, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Beklagten selbst nicht. 3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Freistellung von den für die Abmahnung vom 28.10.2020 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97 a Abs. 1, Abs. 3 S. 1
zu. a) Diese bemisst die Klägerin nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR, wobei letzterer nicht zu beanstanden ist und von dem Beklagten für sich genommen auch nicht angegriffen wird. Die 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale beträgt damit 745,40 EUR. Die Deckelung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1000,00 EUR aus § 97 a Abs. 3. S. 2
greift entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein. Dies ist nur der Fall, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die urheberrechtlich geschützte Werke oder Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, § 97a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
. Gewerbliche Tätigkeit ist dabei jede auf Dauer angelegte und auf den Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig. Im Übrigen ist für die Unterscheidung zwischen privaten Verbrauchern und gewerblichen Unternehmern auch auf §§ 13 , 14 BGB abzustellen (in diesem Sinne auch Wimmers in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a
Rn 44; so auch schon die Kammer im Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14 , ZUM-RD 2015, 749 , 750 f.; vgl. auch Kammerurteil vom 07.04.2022, Az. 14 O 139/21 ; zum parallelen Fall des § 104a
). Die von dem Beklagten selbst vorgetragenen und als solche unbestrittenen Indizien reichen der Kammer aus, nicht von einer rein privaten Nutzung des YouTube-Kanals auszugehen. Denn nach der eigenen Beschreibung des Beklagten handelt es sich um einen "Lernkanal", in dem es darum gehe, wirtschaftliche Geschichten humorvoll zu vermitteln. Der Lernkanal sei als Bildungskanal und zu Unterrichtszwecken eingerichtet worden. Schon nach dieser Beschreibung beschränkt sich der YouTube-Kanal des Beklagten jedoch nicht auf eine Tätigkeit als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und auch nicht nur darauf, seine Schüler zu unterrichten. Hätte der Beklagte nur den Unterricht für seine Schüler mit dem Video gestalten wollen, hätte es nahegelegen, das Video im Unterricht zu zeigen oder möglicherweise auch im Intranet der Schule abzulegen und so den Schülern zugänglich zu machen. Dieses Video und noch eine Reihe weiterer Videos aber in einen öffentlich zugänglichen, d. h. allgemein aufrufbaren "Lernkanal" einzustellen und dort die Videos abrufbar für jedermann zu halten, zielte erkennbar darauf ab, nicht nur die eigenen Schüler zu erreichen, sondern jedermann und damit die Öffentlichkeit und so ein breites Publikum. Damit verlässt der Beklagte den internen Bereich seiner Lehrtätigkeit an einer Schule, da der YouTube-Kanal über die Lehrtätigkeit hinaus ein Mittel zur Kommerzialisierung darstellt. Deshalb ist - wie bei allen anderen Lernkanälen mit Lernvideos, die nach Kenntnis der Kammer zahlreich auf Plattformen wie YouTube vorhanden und abrufbar sind - keine rein private Nutzung mehr gegeben, sondern ist ohne Weiteres von einer gewerblichen oder jedenfalls eine damit vergleichbaren Tätigkeit auszugehen. b) Allerdings besteht kein Anspruch auf Verzinsung des Freistellungsanspruchs ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Danach sind nur Geldschulden zu verzinsen, zu denen ein Freistellungsanspruch nicht gehört (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2018, Az. 8 U 33/17, BeckRS 2018, 35942 Rn. 86; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2012, Az. 24 U 32/11 , juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010, Az. 5 U 60/10 , NJW-RR 2011, 239 , 243; zitiert nach: OLG München, Urteil vom 8. Juni 2020 - 21 U 4760/19 -, Rn. 50, juris). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2484754.html ( https://oj.is/2484754 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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