Tenor I. Die Fortdauer der Auslieferungshaft des niederländischen Staatsangehörigen B... N... A... H... wird angeordnet. II. Dem Auslieferungshaftbefehl wird der Haftbefehl des U.S.-Bezirksgerichts des südlichen Bezirks von Kalifornien, San Diego, Kalifornien vom
- September 2005, Nr .... zugrunde gelegt. III. Die Auslieferung des Verfolgten an die U.S.-amerikanischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der in dem unter Ziffer
- bezeichneten Haftbefehl aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt. IV. Die von der Staatsanwaltschaft gefertigten Kopien der Briefe des Verfolgten vom
- Juni 2008 an R... H... und vom
- Juni 2008 an J... S... werden beschlagnahmt. Die jeweiligen Originale der vorgenannten Briefe werden zur Beförderung freigegeben. Gründe I. Der Senat hat am
- April 2008 gegen den Verfolgten B... N... A... H... vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Nunmehr liegen die Auslieferungsunterlagen vor, sodass der Senat über die Fortdauer der Auslieferungshaft und die Zulässigkelt der Auslieferung zu entscheiden hat. Hinsichtlich des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom
- April 2008 Bezug genommen. Der Verfolgte wurde zum Auslieferungsersuchen nebst Anlagen und zum Auslieferungshaftbefehl des Senats vom
- April 2008 richterlich angehört. Er hat sich auch weiterhin nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. II. Dem Auslieferungshaftbefehl ist der Haftbefehl des U.S.-Bezirksgerichts des südlichen Bezirks von Kalifornien, San Diego, Kalifornien vom
- September 2005, Nr .... zugrunde zu legen. Dieser entspricht den formalen Voraussetzungen des § 10 Abs. I IRG. Das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verhalten ist nach dem Recht bei der Staaten strafbar (Titel 18 des United States Code, 1343, 2, 1956 (h), 1956 (a)
(1)(i), 1956 (a)
(1)(A) (i) und 2, 982 (a)
(1), 981 (a)
(1)(
- e)und Titel 28 des U.S.C. 2461 (
- e)amerikanisches Strafgesetz; §§ 261, 263 deutsches StGB). Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Der Auslieferung stehen auch keine sonstigen Hindernisse entgegen. Die Ausführungen des Rechtsbeistands in den Schriftsätzen vom 04., 10. und 16. Juni 2008 ändern hieran nichts. Der Grundsatz "ne bis in idem" (wie er u.a. auch in Art. 54 SDÜ zum Ausdruck kommt), steht der Auslieferung nicht entgegen. Dies wäre - wie die Verteidigung selber vorträgt nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des EuGH nur dann der Fall, wenn nach Strafverfolgung eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen hat das spanische Gericht aber kein Strafverfahren durchgeführt, sondern lediglich das Ersuchen der amerikanischen. Behörden um Auslieferung des Verfolgten geprüft und abgelehnt, weil es eine Tatverdachtsprüfung vorgenommen hatte und auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen einen ausreichenden Tatverdacht nicht hatte feststellen können. Damit hat es aber keine Entscheidung in der Sache selbst wie bei einem förmlichen Strafverfahren über Schuld oder Unschuld, also Verurteilung oder Freispruch, getroffen. Dabei legte das spanische Gericht (naturgemäß) die zwischen Spanien und den USA geltenden Auslieferungsvereinbarungen zu Grunde, der Senat hat hingegen die deutsch-amerikanischen Vereinbarungen anzuwenden, die eine Tatverdachtsprüfung nicht vorsehen. Im Übrigen legt der Senat seiner Entscheidung selbstverständlich die amtliche deutsche Textfassung zu Grunde, es erschließt sich nicht, wieso insoweit die niederländische Fassung, die den Besonderheiten der im niederländischen Recht bestehenden Begriffe Rechnung trägt/tragen muss, Verwendung finden sollte. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob dem spanischen Gericht die gleichen Unterlagen wie jetzt im vorliegenden Verfahren vorlagen oder nicht. Wie ausgeführt erging die spanische Entscheidung auf der Grundlage ganz anderer Auslieferungsvereinbarungen, nämlich denjenigen zwischen Spanien und den USA. Vorliegend sind jedoch die deutsch-amerikanischen Verträge anzuwenden und es liegt auf der Hand, dass bei deren Anwendung keine Bindung durch die spanische Entscheidung gegeben sein kann. Der Vertrag von Lissabon ist im Übrigen derzeit gescheitert. Inwieweit die spanische Entscheidung unter Beachtung des in der EU geltenden Prinzips des freien Warenverkehrs und der Dienstleistungsfreiheit auch in Deutschland Anerkennung finden muss, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch eine Verletzung des Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 EGV ist im konkreten Fall nicht feststellbar. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2008 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ( NStZ-RR 2000, 27 ) darauf hin, dass bilaterale Verträge und die Verträge über die EG und die EU den Angehörigen der anderen Vertrags staaten in der Bundesrepublik Deutschland einen Inländerstatus nur hinsichtlich der Bereiche geben, die durch diese Verträge geregelt werden. Die Angehörigen der anderen Vertragsstaaten sind daher nicht als Deutsche im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG zu behandeln, sie können somit im Wege der internationalen Rechtshilfe aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden. Im Übrigen eröffnet der Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in Art. 7 Abs. 1 lediglich die Möglichkeit, von der Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzusehen. EU-Staatsangehörige oder auch Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wurden nicht in den Schutzbereich einbezogen. Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat in vollem Umfang an, wobei ergänzend daraufhinzuweisen ist, dass, selbst wenn der Verfolgte als EU-Bürger wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln wäre, er ebenso wie ein Deutscher ausgeliefert werden könnte. Für die Erholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs sieht der Senat angesichts der klaren Rechtslage keine Veranlassung, auch nicht unter Berücksichtigung des von der Verteidigung vorgelegten Vorlagebeschlusses des OLG Stuttgart, dem zum einen ein völlig anderen Sachverhalt zu Grunde liegt (Auslieferung eines Polen nach Polen zur Strafvollstreckung) und Fragen der Definition des" Wohnsitzes" und" Aufenthalts" betrifft sowie die unterschiedliche Behandlung bei Auslieferungen zur Strafvollstreckung. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist erfüllt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 30. April 2008 dargelegt, dass mindestens von Juli 2001 bis Juni 2002 die Fa M... ein Büro in San Diego, Kalifornien hatte und von dort aus betrügerische Aktivitäten entwickelt wurden, wobei der Verfolgte mindestens seit Januar 2000 Berater und Geschäftsführer dieser Firma war. Als solcher sind ihm auch die von dem Büro in San Diego aus begangenen Straftaten zuzurechnen, Tatort ist somit auch dort. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Taten, wegen derer die Auslieferung begehrt wird, auch ausreichend konkretisiert, insoweit wird auf die Ziffern 1 bis einschließlich 14 des US-Haftbefehls hingewiesen. Soweit die Verteidigung auf die Nummern 1-20 der Ziffer 8 Bezug nimmt, geht dies fehl, da diese Passage lediglich die "Drahtübertragung" betrifft. Es sind der Tatzeitraum sowie die Art der Beteiligung des Verfolgten an den Taten genannt, ebenso ist dargestellt, auf welchem Wege welche falschen Angaben gegenüber dritten Personen gemacht wurden, die dadurch zu Zahlungen oder Vermögensverfügungen verleitet wurden, schließlich ist dargestellt, dass entgegen den Angaben des Verfolgten und seiner Mittäter das Geld nicht wie zugesagt, sondern von diesen wie geplant anderweitig verwendet wurde bzw. über Mittelmänner erlangt und dann gewaschen wurde. Es ist insoweit nicht erforderlich, die Anzahl der Anleger oder deren Namen sowie die einzelnen Anlagesummen aufzuführen. Eine Vergleichbarkeit mit den deutschen Strafvorschriften ist ohne weiteres möglich und gegeben. Soweit die Verteidigung ausführt, dass eine deutsche Verfolgbarkeit und damit Bestrafung in Deutschland nicht möglich und deswegen eine Auslieferung ausgeschlossen sei, liegt dies neben der Sache. Entscheidend ist, ob der mitgeteilte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der deutschen Strafvorschrift des Betruges erfüllt. Dies ist zweifelsfrei der Fall. Im Übrigen sind die von den amerikanischen Behörden vorgelegten Auslieferungsunterlagen umfassend und formal in Ordnung. Es trifft zu, dass Unterlagen betreffend die amerikanischen Verjährungsregelungen nicht vorliegen, deren Vorlage müssen die deutschen Behörden aber nicht verlangen. Veranlassung dazu sieht der Senat nicht, da angesichts der Tatzeiträume und des bekannten bisherigen Verfahrensgang keinerlei Anhaltspunkte für eine Verjährung gegeben sind, auch das spanische Gericht hat insoweit nichts festgestellt. Es besteht weiterhin auch kein Grund, im konkreten Fall eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG durchzuführen. Insbesondere ist vorliegend auch keine solche Verpflichtung aus Art. 5 EMRK abzuleiten. Das spanische Gericht hat einen ausreichenden Tatverdacht geprüft und abgelehnt, weil es die ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung des T... D. F... als nicht ausreichend tragfähig, sondern sogar als widersprüchlich zu anderen Unterlagen ansah. Dazu führte es aus, dass der Name des Verfolgten in verschiedenen dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht vorkam und berief sich außerdem auf Aussagen eines Mittäters S... . Der Senat teilt diese Wertung nicht, denn er schätzt die Angaben Unbeteiligter höherwertig ein als die Angaben von Mittätern. Im Übrigen liegen dem Senat nur Dokumente vor, in denen der Verfolgte namentlich erwähnt ist, diese Dokumente sind unter Zugrundelegung der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen völlig ausreichend, sodass keine Veranlassung besteht, in eine Tatverdachtsprüfung einzutreten. Der Ansicht der Verteidigung, das Oberlandesgericht müsse sich der Wertung des "Nachbargerichts gleicher Rangordnung" anschließen und könne angesichts eines zusammenwachsenden Europas nicht von der Beurteilung des spanischen Gerichts abweichen, ist schärfstens zu widersprechen. Trotz Europa an allen Ecken und Enden gilt immer noch der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Bewertung von Fakten. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht fort. Insoweit wird auf die Ausruhrungen im Beschluss des Senats vom 30. April 2008 Bezug genommen, die nach wie vor Bestand haben. Neue Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind in der Zwischenzeit nicht hervorgetreten. Deswegen ist die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen (§ 16 Abs. 3 IRG). Da sich der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, hat der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden (§ 29 Abs. 1 IRG). Die Auslieferung ist zulässig. Das Auslieferungsersuchen erfüllt die Voraussetzungen des Art. 10 IRG und steht auch mit dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Einklang. Aus diesen Gründen ist die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des U.S.-Bezirksgerichts des südlichen Bezirks von Kalifornien San Diego, Kalifornien vorn 20. September 2005 bezeichneten Taten für zulässig zu erklären. Veranlassung zu einer mündlichen Erörterung sah der Senat angesichts der klaren Rechtslage nicht. Die von der Staatsanwaltschaft angehaltenen Briefe des Verfolgten jeweils vorn 07. Juni 2008 an R... H... bzw. J... S... waren in Kopie zu beschlagnahmen, da hierin Angaben des Verfolgten zum gegenständlichen Verfahren in Madrid enthalten sind und diese für das Verfahren in Amerika von Bedeutung sein können. Der anschließenden Weiterbeförderung der Originalbriefe steht im Übrigen nichts entgegen. Permalink: http://openjur.de/u/249100.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English