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OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. November 2011 - Az. 14 W 1974/11

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligen I. H. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Straubing vom 05.09.2011 wird zurückgewiesen. II. Die Beteilige I. H. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert wird auf 336,77 € festgesetzt. Gründe I. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO, weshalb über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats entscheidet (vgl. OLG Köln, FGPrax 2010, 267 , 268). II. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Im dafür vorgesehenen Verfahren gemäß §§ 103 , 104 ZPO hat der gemäß § 21 Nr. 1 RPflG zuständige Rechtspfleger auf der Grundlage der bindenden Kostengrundentscheidung in Nr. II des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.06.2011 (Az. 14 W 937/11) die von der Beteiligten I. H. an den Beteiligten H. G. zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin haben keinen Erfolg.

  1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 07.04.2011 wurden die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die am … 2011 verstorbene M. G. von H. G. als Alleinerbe beerbt wurde. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Der Beteiligte H. G. ließ zu dieser ihm bekanntgegebenen Beschwerde durch seine anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.05.2011 Stellung nehmen. Hierfür konnten letztere gemäß Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) eine Vergütung in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.532 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € (Nr. 7200 VV RVG) zuzüglich Umsatzsteuer beanspruchen.
  2. Der Beteiligte H. G. kann gemäß § 80 Satz 1 FamFG i.V.m. der in Nr. II des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 22.06.2011 enthaltenen Kostengrundentscheidung die Erstattung dieser ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Beschwerdeführerin verlangen. Es handelt sich hierbei um notwendige Aufwendungen. Die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten sind zwar nicht bereits kraft Gesetzes notwendig, da eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG fehlt (§ 80 Satz 2 FamFG verweist nur auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, s. OLG Köln, FGPrax 2011, 205 ) und im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang besteht (vgl. § 10 Abs. 1 FamFG; der Sonderfall des § 114 Abs. 1 FamFG ist nicht gegeben). Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aber anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (vgl. hierzu OLG München MDR 1996, 861 ). Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (Schindler, in: MünchKommZPO,
  3. Aufl., § 80 FamFG Rn. 9; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG,
  4. Aufl., § 80 Rn. 4). Eine Orientierungshilfe hierfür bietet § 78 Abs. 2 FamFG, wonach den Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint (Zöller/Geimer, ZPO,
  5. Aufl. § 80 FamFG Rn. 4). Die Notwendigkeit ist somit dem Grunde nach gegeben, wenn die Sache eine gewisse Schwierigkeit aufweist (Keidel/Zimmermann, FamFG,
  6. Aufl., § 80 Rn. 28; Schindler, aaO., Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO;
  7. Aufl., § 80 FamFG Rn. 4). Allerdings hat § 78 Abs. 2 FamFG (ebenso wie die weitgehend entsprechende Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO) eine andere Zielrichtung, nämlich die Ausgaben der Staatskasse für die Beiordnung von Anwälten zu senken (vgl. Zimmermann, aaO., Rn. 28). Dort stehen fiskalische Gesichtspunkte, also die Erhaltung des Staatsvermögens im Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staatskasse kein Verfahrensbeteiligter ist und somit auch nicht gestaltend in das jeweilige Gerichtsverfahren (hier das Nachlassverfahren) eingreifen kann. Anders verhält es sich bei § 80 FamFG, der die Interessen des „gegnerischen“ unterliegenden Verfahrensbeteiligten im Blick hat und diesen vor einer übermäßigen Kostenbelastung schützen will. Einerseits wird zwar das Bedürfnis, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beauftragen, dadurch gemindert, dass dort der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 26 FamFG). Andererseits enthebt dies die Beteiligten nicht von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 27 FamFG; vgl. hierzu Keidel/Sternal, aaO., § 26 Rn. 20; § 27 Rn. 3), was wiederum ein Bedürfnis für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begründen kann. Auch kann die konkrete Verfahrenssituation nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es etwa (wie hier) darum geht, eine Beschwerde gegen eine begünstigende Gerichtsentscheidung abzuwehren. Letztlich kann der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so „schwierig“ ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn sie für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen (vgl. Schindler, aaO., Rn. 10; Zimmermann, aaO., Rn. 28). Gemessen hieran handelt es sich bei den streitgegenständlichen Anwaltskosten um notwendige Aufwendungen. Die Frage, welche Auswirkungen eine eventuelle Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Abfassung des Testaments vom 24.05.2010 auf die Erbfolge und damit auf den Inhalt des beantragten Erbscheins hat, wofür vorliegend die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung eine Rolle spielt, ist aus Sicht eines juristischen Laien nicht ganz einfach. Immerhin hat auch die Beschwerdeführerin selbst die Ansicht vertreten, wegen der (von ihr behaupteten) Unwirksamkeit dieses Testaments sei dem Beteiligten Herbert Göttlinger kein Erbschein zu erteilen. Diese Gesichtspunkte führen dazu, die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Beteiligten Herbert Göttlinger im Beschwerdeverfahren als notwendig anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand Anlass zur Bestellung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren bereits ab Bekanntgabe der Beschwerdeschrift (vgl. hierzu auch BGH NJW 2003, 756 ). Auf eine gerichtliche Aufforderung, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, kommt es nicht an. III.
  8. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
  9. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/249101.html Kommentare

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