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LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.12.2023 - 21 KLs 22/23

Obsah (4)§ 29§ 30a§ 113§ 114

Tenor Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Ha

§ 29Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bt

MG, § 52 StGB, schuldig gemacht. a) Zunächst hat er sich im Hinblick auf das Kokain des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Bt

MG, schuldig gemacht. Der Angeklagte hielt 3,34g Kokain zur gewinnbringenden Veräußerung bereit. Bereits das Bereithalten der Drogen für den späteren Verkauf ist Tathandlung des Handeltreibens, wenn er - wie vorliegend - auf eigennützige Umsatzerzielung gerichtet ist. Ein Kundenkontakt oder Verkaufsgespräche sind nicht erforderlich. b) Darüber hinaus hat er sich im Hinblick auf das vorhandene Marihuana des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,

§ 29Abs. 1 Nr. 3 Bt

MG, schuldig gemacht. Insoweit ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die - zudem äußerst geringe Menge von 0,87g - Marihuana dem Eigenkonsum diente, so dass kein Handeltreiben, sondern nur Besitz vorliegt. c) Die Taten der Ziff. II. 1 stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.

  1. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff II.
  2. hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,

§ 30aAbs. 2 Nr. 2 Bt

MG, §§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und 2, 52 StGB, schuldig gemacht. a) Zunächst hat er sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

§ 30aAbs. 2 Nr. 2 Bt

MG, schuldig gemacht Der Angeklagte war im Besitz von 12,287g Kokain, das 11,4g Cocainhydrochlorid enthielt. Die nicht geringe Menge bei Cocainhydrochlorid liegt bei 5 g, so dass das aufgefundene Kokain die nicht geringe Menge um mehr als das Zweifache übersteigt. Diese Drogen wollte der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern bzw. hatte sie bereits teilweise an die Zeugen T. und S. verkauft. Daneben hielt der Angeklagte auch einen sonstigen Gegenstand in Form des Messers bereit, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Das Messer war spitz zulaufend und daher jedenfalls für Stichverletzungen geeignet und auch entsprechend bestimmt. Auf den Umstand, dass das Messer stumpf war, wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, kommt es insoweit nicht an. b) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall,

§ 113Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 St

GB, schuldig gemacht. Die Zeugen KK YD., KK QK. und PK JL. sind als Polizisten Vollstreckungsbeamte. Diese wollten den Angeklagten festnehmen, was eine Vollstreckungshandlung darstellt. Diese war auch rechtmäßig, da der Angeklagte Täter eines unerlaubten Betäubungsmittelhandels war. Die Vollstreckungshandlung stand bereits unmittelbar bevor, als der Angeklagte sein Fahrrad in Richtung des Zeugen KK YD. stieß. Gegen die Festnahme hat der Angeklagte mit Gewalt Widerstand geleistet. Gewalt ist körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist. Dies ist im Hinblick auf die Kopfstöße und des Ergreifens des Daumens, um diesen zu verdrehen, ohne weiteres gegeben. Das Umstoßen des Fahrrads ist zwar zunächst eine Kraftausübung gegen eine Sache, dies genügt aber, wenn sie sich mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten auswirkt und von diesem körperlich empfunden wird (BGH, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 4 StR 272/22 , Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall, da das Fahrrad gegen den Zeugen KK YD. gestoßen wurde und er in der weiteren Folge stürzte. Dabei führte der Angeklagte auch ein gefährliches Werkzeug in Form des Messers bei sich. Das Messer ist, auch wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es stumpf ist, spitz zulaufend und damit als Stichwaffe für erhebliche Verletzungen geeignet. Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich. c) Des Weiteren hat sich der Angeklagte des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall,

§ 114Abs. 1 und 2 St

GB, schuldig gemacht. Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung. Dies ist durch die Kopfstöße, durch welche der Zeuge KK QK. Schmerzen im Mund- und Kieferbereich erlitt, gegeben. Auch das Ergreifen des Daumens des Zeugen PK JL. und den Versuch diesen zu verdrehen, stellt bereits einen tätlichen Angriff dar. Eine Verletzung des Vollstreckungsbeamten ist nicht erforderlich. Schließlich ist auch das Stoßen des Fahrrads gegen den Zeugen KK YD. ein tätlicher Eingriff, da eine Gewalteinwirkung gegen den Zeugen KK YD. erfolgte. Dabei führte der Angeklagte auch ein gefährliches Werkzeug in Form des Messers bei sich. Das Messer ist, auch wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es stumpf ist, spitz zulaufend und damit als Stichwaffe für erhebliche Verletzungen geeignet. Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich.

  1. d)Die Taten der Ziff. II.2 stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die an die Zeugen T. und S. verkauften Drogen und die letztlich beim Angeklagten aufgefundenen Drogen aus einem Drogenvorrat stammen, so dass unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit eine Tat gegeben ist. Der Betäubungsmittelhandel bildet daher eine Klammer um die Taten gemäß §§ 113 , 114 StGB, so dass Tateinheit gegeben ist. 3. Die Taten zu Ziff. II.1 und zu Ziff. II.2. stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tat vom 14.02.2021 Bei der Bemessung der Strafe für die Tat vom 14.02.2021 hat die Kammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reicht. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen herangezogen und gegeneinander abgewogen, § 46 Abs. 2 StGB. Zugunsten des Angeklagten spricht zunächst sein umfangreiches Geständnis. Des Weiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der ausländerrechtlichen Situation belastet war, weil er seine Arbeitsstelle wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitserlaubnis verlor und auch im Folgenden keiner Arbeit nachgehen konnte. Ebenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte besonders haftempfindlich ist, da er zum einen bisher noch keine Haftstrafe verbüßt hat und zum anderen einen kleinen Sohn hat, für den er während der Haft nicht mehr im üblichen Umfang da sein kann. Darüber hinaus wirkt sich strafmildernd aus, dass die für den Verkauf bestimmten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, bevor sie in den Verkehr gelangt sind (BGH, Beschluss vom 11.04.23, Az. 5 StR 78/23 , Rn. 3) und die Tat bereits lange zurückliegt. Strafmildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich des Besitzes von Cannabis um eine sehr geringe Menge einer weichen Droge mit verhältnismäßig geringem Schädigungspotential handelte. Gegen den Angeklagten spricht, dass er bereits vorbestraft ist, wobei auch eine einschlägige Vorstrafe wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels vorliegt. Zudem wurde die Tat unter laufender Bewährung begangen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die entsprechende zur Bewährung ausgesetzte Strafe zwischenzeitlich erlassen wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Angeklagte trotz Kenntnis der laufenden Bewährung zur Tat entschieden hat. Ebenfalls ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt mit erheblichem Schädigungs- und Abhängigkeitspotential für Konsumenten. Weiter wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte den Tatbestand zweifach, nämlich tateinheitlich in der Variante des Handeltreibens und in der Variante des Besitzes verwirklicht hat., Im Ergebnis erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 2. Tat vom 19.06.2023 Bei der Bemessung der Strafe für den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen des §§ 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, wobei dieser allerdings nach unten hin auf 1 Jahr aufgrund der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG begrenzt ist, so dass der Strafrahmen letztlich von 1 Jahr bis 10 Jahre reicht.
  2. a)
  3. aa)Nach Auffassung der Kammer liegt nach den allgemeinen Zumessungsumständen ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vor. Entscheidend für dessen Vorliegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09 , juris; BGH, Urt. v. 06.11.2003 - 4 StR 296/03 , juris; BGH, Urt. v. 19.03.1975 - 2 StR 53/75 , juris; BGHSt 26, 97 -99). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind daher alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen und zu würdigen, ob unter deren Heranziehung ein minder schwerer Fall vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist anschließend zu prüfen, ob unter alleiniger oder zusätzlicher Heranziehung etwaiger vertypter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente weicht in dem vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer unter Heranziehung sämtlicher Milderungsgründe - unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB - so erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten war. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht hier die geständige Einlassung. Des Weiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der ausländerrechtlichen Situation belastet war, weil er seine Arbeitsstelle wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitserlaubnis verlor und im Folgenden auch keiner Arbeit nachgehen konnte. Ebenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte besonders haftempfindlich ist, da er zum einen bisher noch keine Haftstrafe verbüßt hat und zum anderen einen kleinen Sohn hat, für den er während der Haft nicht mehr im üblichen Umfang da sein kann. Ebenfalls (und hier ganz entscheidend) ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass das verwendungstypische Schädigungspotential des sichergestellten Messers mit einer ungefähr 5cm langen Klinge relativ gering ist im Vergleich zu anderen tatbestandmäßigen Waffen, wie scharfen Schusswaffen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klinge stumpf ist. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass die für den Verkauf bestimmten Betäubungsmittel jedenfalls Großteils sichergestellt werden konnten, bevor sie in den Verkehr gelangt sind (BGH, Beschluss vom 11.04.23, Az. 5 StR 78/23 , Rn. 3). Gegen den Angeklagten spricht, dass er bereits vorbestraft ist, wobei auch eine einschlägige Vorstrafe wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels vorliegt. Ebenfalls ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Weiter wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte zugleich tateinheitlich die Straftaten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte begangen hat. Dabei ist zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe gegenüber drei verschiedenen Vollstreckungsbeamten, auf dreierlei Weise und zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen hat. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände führt in der Gesamtschau zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Umstände.
  4. bb)Jedoch ist der Strafrahmen nach unten durch den an sich verdrängten Tatbestand des unerlaubten Handels mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begrenzt. Ein minderschwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG ist nach obigem Maßstab nicht gegeben, da die Strafmilderungsgründe im Hinblick auf § 29a Abs. 2 BtMG nicht beträchtlich überwiegen. Zugunsten des Angeklagten sprechen insoweit dieselben Punkte wie bei V.2.a.aa., jedoch mit Ausnahme der geringen Gefährlichkeit des Messers. Gegen den Angeklagten sprechen ebenfalls dieselben Punkte wie bei V.2.a.aa. aufgeführt. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung überwiegen die Strafmilderungsgründe hier nicht mehr beträchtlich. Vertypte Milderungsgründe bestehen nicht, so dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG auch nicht durch Einbeziehung solcher Milderungsgründe in Betracht kommen kann.
  5. cc)Nach oben hin ist die Strafrahmenobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG anzuwenden (BGH, Beschl. v. 05.07.2023, Az. 5 StR 235/23 ).
  6. dd)Der jeweils milder bestrafte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte treten gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB zurück, auch wenn es sich jeweils - Kontraindikationen sind angesichts der genannten Strafschärfungsgründe nicht ersichtlich - um einen besonders schweren Fall handelt.
  7. b)Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren hat die Kammer alle bei der Strafrahmenwahl genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen, § 46 Abs. 2 StGB. Im Ergebnis erachtete die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren gem. §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei diesem Strafzumessungsakt waren die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit noch einmal zusammenfassend zu würdigen. Denn die einzelnen Taten sind Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Allerdings sind auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Es handelt sich hier im Kern jeweils um ähnlich gelagerte Betäubungsmittelkriminalität. Zwischen den Taten liegt zwar ein größerer zeitlicher Abstand, sie sind aber motivatorisch miteinander verknüpft. Unter Berücksichtigung dieser und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 S. 1 StGB war hingegen nicht anzuordnen, da es vorliegend an einem Hang fehlt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein solcher Hang ist hinsichtlich Kokains bereits deshalb abzulehnen, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte überhaupt kein Kokain konsumiert (siehe oben unter III.1). Hinsichtlich des Cannabiskonsums ist ein Hang abzulehnen, weil eine Substanzkonsumstörung vorliegen müsste, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Vorliegend hat der Cannabiskonsum jedoch die Lebensführung nicht beeinträchtigt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2491544.html ( https://oj.is/2491544 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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