(252)). Wenn eine fachlich umstrittene Auffassung zu einer bestimmten Frage in die Werbung übernommen wird, dort als objektiv richtig bzw. wissenschaftlich gesichert hingestellt wird oder davon zumindest nach dem dem Werbeadressaten vermittelten Eindruck auszugehen ist , dann - so die Rechtsprechung - übernimmt der Werbende damit die Verantwortung für ihre Richtigkeit dieser Aussage (vgl. BGH GRUR 1971, 155). Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist es dann Sache des Werbenden, die Richtigkeit seiner Werbeaussage glaubhaft zu machen; im Hauptverfahren muss er sie beweisen. Bei der hier vorliegenden Sachlage, die jedenfalls dadurch geprägt ist, dass - wie sich aus den vom Kläger beigebrachten Belegen ergibt - die ganz herrschende Schulmedizin, Krankenkassen und maßgebende Berufsverbände von Ärzten der von der Beklagten angebotenen Blutuntersuchung kritisch bis ablehnend gegenüberstehen, ist nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mit dem Hinweis auf einzelne neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen und durch die vorgelegten Erfahrungsberichte von Ärzten die Richtigkeit ihrer umstrittenen Angaben zum diagnostischen Wert der angebotenen Blutuntersuchung in vollem Umfang glaubhaft gemacht hat. Die dargestellte Rechtsprechung lässt jedoch grundsätzlich offen, auch für noch nicht (völlig) gesicherte medizinische Methoden und Verfahren, ggf. auch für Außenseitermethoden zu werben, wenn sich nicht aufgrund anderer Vorschriften und insbesondere wegen naheliegender Gesundheitsgefahren etwas anderes ergibt. Es kann durchaus ein anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, auch solche Produkte und Verfahren, deren Wirksamkeit (noch) nicht hinreichend gesichert ist und die sich in der Medizin (noch) nicht allgemein durchgesetzt haben, auf dem maßgebenden Markt bekannt zu machen (vgl. Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 36 (S. 253)). Dann muss aber jedenfalls für den Werbeadressaten hinreichend erkennbar sein, dass das angebotene und beworbene Medizinprodukt oder Verfahren nicht zum in der Medizin allgemein anerkannten Standard gehört und in seiner Wirksamkeit noch nicht hinreichend gesichert und anerkannt ist. Dies ist erforderlich, um bei dem Adressaten, unter denen - wie hier - ggf. auch medizinische Laien sein können, keine Fehlvorstellungen über Wirkungen und Wirksamkeit des Produkts und Verfahrens hervorzurufen. Dies war jedenfalls auch im vorliegenden Fall erforderlich, um bei den Lesern der Homepage keine falschen Vorstellungen über den Erkenntniswert der bei der Blutuntersuchung gewonnen Daten und die Diagnosesicherheit hervorzurufen und den Wert des angebotenen Tests realistisch einordnen zu können. Soweit das Landgericht im vorliegenden Fall ausreichende, für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser hinreichende Hinweise in der Werbung der Beklagten auf die bisher fehlende allgemeine Anerkennung des angebotenen Tests angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein ausdrücklicher klarer Hinweis, dass es sich um eine in der Medizin umstrittene, nicht als wissenschaftlich abgesichert geltende Diagnosemaßnahme handelt, findet sich in der Internetpräsentation der Beklagten nicht. In dem im Internet präsentierten Werbertext sind lediglich vage Andeutungen enthalten, die allenfalls bei einem besonders aufmerksamen Leser mit entsprechendem Problembewusstsein Zweifel erwecken könnten, jedoch nach Einschätzung des Senats insgesamt nicht ausreichen, um einem Durchschnittsadressaten, der medizinischer Laie ist, ein hinreichend zutreffendes Bild zu vermitteln. Der vom Landgericht herangezogene Hinweis auf die fehlende Erstattung der Kosten durch die Krankenkassen hat insoweit keinen wesentlich ins Gewicht fallenden Erkenntniswert für den Werbeadressaten und lässt zumindest zwingende, hinreichende Schlüsse nicht zu. Zwar werden nach wie vor von den Krankenkassen nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V grundsätzlich medizinisch anerkannte und notwendige diagnostische Maßnahmen des Arztes und der hierbei zur Hilfestellung herangezogenen Personen erstattet. Da im Rahmen der permanenten Änderungen des Krankenversicherungsrechts und dabei vorgenommener Leistungseinschränkungen - wie auch dem Laien bewusst ist - zunehmend Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit von Kosten medizinischer Behandlung gemacht werden, und dies auch bei medizinisch vertretbaren und nachgewiesenermaßen wirksamen Maßnahmen, lässt die fehlende Erstattungsfähigkeit keinen hinreichenden Schluss auf einen nicht gesicherten diagnostischen Wert des angebotenen Tests zu. Aus dem im Text der ersten Seite der Internetdarstellung der „IgG-Bestimmung“ enthaltenen Formulierung (
- Absatz von oben), dass sich eine IgG-Bestimmung zum Standarddiagnoseverfahren entwickle für Nahrungsmittelunverträglichkeiten, die mittels Hauttest nicht bestimmt werden könnten, könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die IgG-Bestimmung bisher eben noch nicht zum anerkannten medizinischen Standard gehört. Die folgenden Ausführungen, dass die IgG-Bestimmung in den letzten 5 bis 10 Jahren in den USA von vielen Allergologen als Screenig-Methode bei Verdacht auf eine enterale Allergie eingesetzt werde, machen weiterhin deutlich, dass die Untersuchung in der ärztlichen Praxis noch relativ neu ist und andererseits auch Allergologen in den USA die IgG-Bestimmung wohl bisher nicht einsetzen. Wenn es dann weiter heißt, dass man hoffe, mit der vielfältigen Auswahl an Lebensmitteln und Zusatzstoffen eine Basis zur gezielten Ernährungstherapie zu schaffen, dann könnte dies darauf hindeuten, dass dies nicht gesichert ist und eine zweifelsfreie (100%-ige) Diagnosesicherheit nicht besteht. Auch die vom Landgericht herangezogene und zitierte Passage, wonach es leider noch viele Jahre dauern werde, bis dieser Zusammenhang (zwischen chronischen Erkrankungen und Ernährungsverhalten) therapeutisch umgesetzt werde, deutet an, dass man jedenfalls noch nicht am Ende der notwendigen Entwicklung und Umsetzung vorhandener Erkenntnisse steht. Insgesamt sind dies jedoch nur im Werbetext versteckte, vage Andeutungen, die bei einem Durchschnittsadressaten, der medizinischer Laie ist, bestenfalls Zweifel erwecken und Veranlassung zu Fragen geben werden. Es wird dem Adressaten aber nicht hinreichend und klar erkennbar gemacht, dass der angebotene IgG-Test lediglich für die Diagnose bestimmter vaskulärer Erkrankungen allgemein anerkannt ist, der diagnostische Wert des Tests im Übrigen in der Medizin bestritten und jedenfalls von der Schulmedizin verneint wird. Im Hinblick auf den hohen Rang der Gesundheit als Rechtsgut und der im Bereich der Heilmittel- und Gesundheitswerbung bestehenden besonderen Anfälligkeit des Durchschnittsverbrauchers für Täuschungen und Fehlvorstellungen gelten nach zutreffender Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe hinsichtlich der Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung (sog. Strengeprinzip; vgl. BGHZ 47, 259 ; BGH GRUR 1975, 664 ; GRUR 1990, 604 , 605; GRUR 1992, 874 ,876; Doepner, § 3 HWG, Rdnr. 22, m.w.N.). Diesen Maßstäben wird die beanstandete Werbung der Beklagten nicht gerecht. Der Werbeadressat wird bei der hier vorliegenden Werbung irregeführt, jedenfalls soweit es um die wissenschaftliche Absicherung und Anerkennung des angebotenen IgG-Tests geht. Eine Irreführung liegt danach jedenfalls im Hinblick auf die im Verfügungsantrag zu
- erfasste, als medizinisch gesichert dargestellte Aussage in ihrem Gesamteindruck vor, wonach es möglich sein soll, Lebensmittelunverträglichkeiten mittels des angebotenen "IgG-Antikörpertests" festzustellen. Bei der im Verfügungsantrag unter 1.
- erfassten Werbeaussage wird beim Adressaten der Eindruck vermittelt, der IgG-Test stelle ein in der Medizin anerkanntes, wissenschaftlich gesichertes Diagnosesystem zur Feststellung von akuten und subakuten Reaktionen auf Nahrungsmittel dar, was im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Schulmedizin zumindest als zweifelhaft zu werten ist. Da letzteres dem Werbeadressaten nicht erkennbar gemacht wird, ist insoweit ebenfalls von einer Irreführung auszugehen. Bei der im Antrag unter 1.
- genannten Werbeaussage ist eine Irreführung nicht festzustellen. Diese Angaben charakterisieren lediglich die Art des Testverfahrens. Dass der IgG-Titer im Patientenserum bestimmt werden kann, ist, soweit ersichtlich, unstreitig. Fraglich ist allein, welchen Erkenntniswert das daraus gewonnene Zahlenmaterials (im Hinblick auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit) hat. Es ist danach nicht ersichtlich, dass diese Angaben falsch oder irreführend sind. Die im Antrag unter 1.
- wiedergegebene Aussage enthält einen Vergleich mit dem in der Medizin allgemein anerkannten RAST-Test zur Bestimmung von allergenspezifischen IgE, wobei der Vergleich sich allein auf die ähnliche Zielsetzung beschränkt. Die Annahme einer Ähnlichkeit allein in der Zielsetzung (ohne konkreten Vergleich zur Testzuverlässigkeit) ist nicht zu beanstanden. Dass die weiteren Ausführungen, wonach neue Forschungsergebnisse zeigten, dass das IgE nicht immer ein zuverlässiger Parameter zur Diagnose von Allergenen bzw. Pseudoallergien sei, unrichtig sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan worden. Die im Verfügungsantrag unter 1.
- wiedergegebene Aussage enthält zunächst wieder eine schlichte Beschreibung der angebotenen Blutuntersuchung. Dass Immunreaktionen (IgG-Antikörper) bei Nahrungsmittel nachgewiesen werden können, ist, soweit ersichtlich, unstreitig. Dass dazu eine Blutentnahme erforderlich ist, ist ebenfalls unstreitig. Die nicht weiter kommentierte und nicht eingeschränkte Aussage, dass das Laborergebnis bis zu 262 Lebensmittel umfasst mit der Befundaufschlüsselung "verträglich" bzw. „unverträglich" ist insoweit bedenklich, als der Eindruck erweckt wird, dass der entsprechende Befund "verträglich" bzw. "unverträglich" hinreichend gesichert ist. Dass dies vom überwiegenden Teil der medizinischen Wissenschaft bezweifelt wird, wird für den Werbeadressaten nicht erkennbar. Insoweit ist diese Werbeaussage allein und auch im Zusammenhang mit den übrigen Werbeaussagen als irreführend zu bewerten. Bei der beantragten Unterlassung der unter
- genannten Werbeaussage geht es um die diagnostischen Erkenntnisse, zu denen die angebotene Untersuchung führen soll, und die daraus sich ergebenden Behandlungsmöglichkeiten. Dass der IgG-Antikörpertest zumindest auf unverträgliche oder nur schwer verträgliche Lebensmittel hindeuten kann, dies Grundlage für eine Eliminationsdiät und für therapeutische Erfolge sein kann, wird durch die vorgelegten Erfahrungsberichte zahlreicher Ärzte belegt. Als wissenschaftlich hinreichend gesichert, kann dies entsprechend den vorausgegangenen Ausführungen aber nicht angesehen werden. Die bisher herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft und der Schulmedizin verneint dies. Das wird aber für den Werbeadressaten nicht deutlich. Auch insoweit ist danach eine irreführende Werbung anzunehmen. Auch die im Antrag unter 2.
- bis 2.
- genannten Einzelaussagen mögen vor dem Hintergrund der vorgelegten Erfahrungsberichte der Ärzte vertretbar erscheinen. Die bisher fehlende wissenschaftliche Absicherung der Aussagen und die abweichende Bewertung der Schulmedizin kommt auch hier nicht zum Ausdruck. Insoweit sind auch diese Angaben geeignet, verfehlte Vorstellungen bei den angesprochenen Werbeadressaten hervorzurufen. Bei den unter
- genannten Werbeaussagen sind - was im Verfügungsantrag nicht hinreichend zum Ausdruck kommt - von der Beklagten die möglichen Anwendungsbereiche einer gezielten Ernährungstherapie genannt worden, wofür die beworbene Blutuntersuchung eine Grundlage liefern soll. Dass eine verträgliche, angemessene Ernährung positive Wirkung bei nahezu jeder Erkrankung haben kann, insbesondere auch bei den im Antrag genannten Erkrankungen, ist nicht zweifelhaft. Durch die nicht weiter erläuterte Auflistung der genannten Krankheiten wird jedoch bei medizinischen Laien eine deutlich weitergehende Vorstellung erweckt und suggeriert, dass nämlich durch schlichte Eliminationsdiät die genannten Krankheiten - darunter schwerwiegende und chronische Erkrankungen - geheilt oder zumindest deutlich gelindert werden können. Diese Werbeaussage ist problematisch, zu weitgehend und geeignet, Fehlvorstellungen bei medizinischen Laien hervorzurufen und bei Personen mit solchen Krankheiten entsprechende (nicht realistische) Hoffnungen zu wecken. Es hätte zumindest die fehlende (nicht nachgewiesene) Wirksamkeit einer solchen schlichten Ernährungstherapie in der Einschätzung der abweichenden Auffassung der Schulmedizin klar und deutlich dargestellt werden müssen, woran es jedoch fehlt. Auch diese Aussage ist irreführend. Bei den unter 4.
- genannten Aussagen ist ein Verstoß gegen das HWG und ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen. Eine Irreführung nach § 3 Satz 1 HWG scheidet aus. Dass Zusammenhänge zwischen chronischen Erkrankungen und dem Ernährungsverhalten des Patienten bestehen können, dürfte inzwischen eine gesicherte allgemeine Erkenntnis sein. Ob dies von Dr. Randolph Anfang der 60-er Jahre aufgezeigt wurde oder bereits vorher von anderer Seite herausgearbeitet worden war, ist erkennbar irrelevant. Dass die beanstandete Aussage falsch ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht. Ein Verstoß gegen § 11 Abs.1 Nr. 1 HWG (i.V.m. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG), woran allenfalls zu denken ist, scheidet ebenfalls aus. § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG verbietet bei der Werbung für medizinische Produkte und Verfahren, auf Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen hinzuweisen sowie mit Hinweisen darauf zu werben. Hinweise auf konkrete wissenschaftliche Veröffentlichungen finden sich in dem vom Kläger dargelegten Text der Homepage der Beklagten nicht, mit Ausnahme der Erwähnung des Dr. Randolph und dessen angebliche Erkenntnis aus den 60-ger Jahren. Darin ist zwar ein solcher Hinweis zu sehen, der vom Wortlaut der genannten Verbotsnorm erfasst wird. Es ist aber dem Landgericht zu folgen und nach dem Normzweck dieser Vorschrift ein auch wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß zu verneinen. Bei § 11 HWG geht es darum, gewisse Arten und Formen der Werbung für Medizinprodukte und medizinische Verfahren, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung medizinischer Laien führen können, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 1991, 701 , 702; BGH NJW 1998, 815 ; Doepner, § 11 HWG, Rdnr. 6). Nach der Lebenserfahrung ist es naheliegend, dass einen medizinischen Laien Gutachten und andere wissenschaftliche Veröffentlichungen von Professoren und Ärzten beeindrucken, der Laie jedoch den Erkenntniswert der Untersuchung wegen fehlender Fachkenntnisse nicht beurteilen und die in die Werbung einbezogenen Unterlagen in ihrer Bedeutung für die medizinische Diskussion nicht einordnen kann. Aus diesen Gründen verbietet § 11 HWG entsprechende Werbung gegenüber Laien. Nach diesem Normzweck kann das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG aber nicht eingreifen, wenn - wie hier - auf eine allgemeine Erkenntnis (einen „Allgemeinplatz“) zurückgegriffen wird, wie sie die Aussage darstellt, dass es einen Zusammenhang zwischen (einigen) chronischen Erkrankungen und dem Ernährungsverhalten gibt, und dazu die Person genannt wird, die erstmals solche Überlegungen geäußert haben soll. In diesem Punkt ist ein Verstoß gegen das HWG und ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen. Die im Verfügungsantrag unter 4.
- aufgeführte Aussage verstößt dagegen gegen das HWG und ist wettbewerbswidrig. Die Werbeaussage über die Verbreitung der Untersuchung von IgG-Antikörpern in den USA ist zwar nicht irreführend im Sinne des § 3 HWG. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere auch vom Kläger nicht dargetan worden, dass diese Angaben falsch sind oder durch sie beim Werbeadressaten Fehlvorstellungen hervorgerufen werden (können). Es ist aber von einem Verstoß gegen § 11 Abs.1 Nr. 2 HWG auszugehen. Diese Vorschrift verbietet bei der Werbung für medizinische Produkte und Verfahren, die sich nicht an Fachkreise richtet, Werbeaussagen, wonach das betreffende medizinische Produkt oder Verfahren ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft worden ist oder angewendet wird. Ein solcher Anwendungshinweis ist - jedenfalls entsprechend dem Gesetzeswortlaut - in der Darstellung der Anwendung des Verfahrens zur IgG-Antikörperfeststellung in den USA in den letzten Jahren zu sehen. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt der oben dargestellte Gesetzeszweck dieser Verbotsnorm es nicht, die hier vorliegende Darstellung über die Verbreitung des beworbenen Tests in den USA, auch wenn sie zutreffend ist, aus dem Anwendungsbereich des Verbots herauszunehmen. Die Werbewirkung und das Täuschungspotential ist bei dieser Darstellung zwar beschränkt. Eine insoweit in Betracht kommende unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers ist aber nicht von vornherein zu verneinen. Immerhin entfaltet der Hinweis auf eine verbreitete Anwendung in den USA eine gewisse Werbewirkung und suggeriert eine gewisse Bewährung sowie einen dortigen Erfolg des beworbenen Testverfahrens. Eine sachliche, fachlich angemessene Einordnung und Bewertung der dargestellten Entwicklung in den USA ist jedoch dem medizinischen Laien, der durch die betreffende Werbung angesprochen wird, regelmäßig nicht möglich, so dass die Gefahr der unangemessenen Beeinflussung von medizinischen Laien, vor der § 11 HWG schützen soll, hier nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist danach als Zusammenfassung festzuhalten, dass ein Teil der beanstandeten Werbeaussagen (nämlich 1., 1.1, 1.4., 2., 2.1., 2.2., 2.3., 3., 4.2) gegen das HWG verstoßen und darin auch ein Wettbewerbsverstoß liegt. Für diesen Wettbewerbsverstoß ist die Beklagte verantwortlich. Dieser Verstoß rechtfertigt einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Klägers. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten scheidet hier nicht bereits deshalb aus, weil die Beklagte nach behaupteter Kündigung des Provider-Vertrags angeblich keinen Zugriff mehr auf die Homepage hat. Unstreitig hat die Beklagte damals die Werbung auf der Homepage gestaltet, was ihre wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Soweit die von der Beklagten gestaltete Werbung auf der Homepage wettbewerbswidrig war, ergibt sich aus dem insoweit vorhandenen früheren Wettbewerbsverstoß eine entsprechende Wiederholungsgefahr, an die der entsprechende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch anknüpft. Diese Wiederholungsgefahr besteht danach unabhängig von einer noch oder nicht mehr vorhandenen Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf die von ihr damals gestalteten Website. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Erfüllung der entsprechenden Unterlassungsverpflichtung, die auch die Beseitigung einer bereits vorhandenen wettbewerbswidrigen Werbung einschließt, für die Beklagte teilweise unmöglich ist und aus diesem Grund eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nach § 275 BGB von vornherein ausscheiden muss. Die Beklagte hat unter dem Gesichtspunkt nachwirkender Vertragspflichten gegen T-Online einen Anspruch darauf, nach Beendigung des Provider-Vertrags die Homepage zu löschen oder zumindest einen Zugriff auf diese Homepage auszuschließen. Soweit eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten besteht, hat diese im Rechtsverhältnis zu T-Online die Löschung der Homepage oder zumindest der wettbewerbswidrigen Passagen der Homepage durchzusetzen, wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dass der Beklagten die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht konkret dargetan worden. Bei der Fassung der Unterlassungsanordnung ist auf die damalige Website Bezug genommen worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Beklagten lediglich die Werbung in einer der damaligen Darstellung entsprechenden Art verboten ist. Die in der Unterlassungsanordnung enthaltenen Aussagen mögen zumindest teilweise zulässig sein, wenn sie in einen anderen Gesamtzusammenhang gestellt werden und dann eindeutig und klar zum Ausdruck kommt, dass das beworbene Diagnoseverfahren und der ihm von der Beklagten beigemessene Erkenntniswert von der überwiegenden Auffassung der wissenschaftlichen Medizin und Schulmedizin nicht anerkannt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/249198.html ( https://oj.is/249198 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.