Tenor Die Angeklagte B. ist der Beihilfe zum Betrug in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis schuldig. Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte L. ist der Beihilfe zum Betrug in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte D. ist der leichtfertigen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte B. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.504,51 Euro als Gesamtschuldnerin angeordnet. Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.164.575,66 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen den Angeklagten D. wird die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 627.217,95 Euro angeordnet. Gegen die Einziehungsbeteiligte Firma V. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.936.207,37 Euro angeordnet, davon in Höhe von 1.208.080,17 Euro als Gesamtschuldnerin. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bezüglich der Angeklagten B. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, 2, 27, 52 , 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG i.d. F. vom 30.04.2011 - 12.01.2018 bezüglich des Angeklagten L. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, 2, 27, 52 , 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG i.d. F. vom 30.04.2011 - 12.01.2018 bezüglich des Angeklagten D. § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5, Abs. 7 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung, § 53 StGB, §§ 74 , 74c Abs. 1 StGB i.d. F. vom 01.01.1999 - 30.06.2017 Gründe I. Prozessuales Betreffend die Angeklagte B. hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug (in einem besonders schweren Fall) in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis beschränkt. Betreffend den Angeklagten L. hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug (in einem besonders schweren Fall) in Tateinheit mit Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis beschränkt. Betreffend den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug (in einem besonders schweren Fall) hat die Kammer betreffend die Angeklagten B. und L. das Verfahren im Hinblick auf die Haupttat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO weitergehend auf die Überweisungen der vernommenen Zeugen BA., BB., BC., BD., BE., BF., BG., BH., BI., BJ., BK., BL., BM., BN., BO., BP1., BP2., BONECOIN, BR., BS., BT., BU., BV., BW. und BX. auf die Konten der Firma V. bei der Bank XX und der Bank WW im Zeitraum vom ...2016 bis zum ...2016 (Überweisungen zu Ziff. III.
- i.) sowie die Überweisungen auf die Konten der Firma V. bei der Bank XX und der Bank WW im Zeitraum vom ...2016 bis zum ...2016 entsprechend der im
- und
- Selbstleseverfahren eingeführten Kontodaten der Firma V. betreffend das Konto Nummer 393... bei der Bank XX und das Konto Nummer 80... bei der Bank WW (Überweisungen zu Ziff. III.
- j.) beschränkt. Hinsichtlich der Überweisungen auf die Konten der Firma V. im Zeitraum vom ...2016 bis zum ...2016 entsprechend der im
- und
- Selbstleseverfahren eingeführten Kontodaten der Firma V. (Überweisungen zu Ziff. III.
- j.) hat die Kammer betreffend die Angeklagten B. und L. das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 2, 1 StPO analog ferner auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug (in einem besonders schweren Fall) beschränkt. II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
- Angeklagte B. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
- Angeklagter L. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
- Angeklagter D. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Strafrechtlich ist der Angeklagte D. schon mehrfach in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts N vom 21...2007 (rechtskräftig seit dem 14...2007) wurde der Angeklagte wegen Untreue in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen leitete der Angeklagte im Zeitraum 28...2000 - 20...2002 entgegen der Sozietätsvereinbarung diverse Gelder zwischen 2.444,58 DM und 19.360,40 DM aus Mandaten nicht an die Gesellschaft, in der er als Rechtsanwalt tätig war, weiter, sondern ließ sich diese teilweise bar auszahlen bzw. führte diese eigenen Privatkonten zu. Das Amtsgericht N setzte mit Strafbefehl vom 07...2010 (rechtskräftig seit dem 27...2010) gegen den Angeklagten wegen Untreue in 18 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 Euro fest. Nach den Feststellungen im Strafbefehl leitete der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 20...2001 und 22...2002 entgegen der Sozietätsvereinbarung diverse Gelder zwischen 177,72 Euro und 8.700,00 Euro aus Mandaten nicht an die Gesellschaft, in der er als Rechtsanwalt tätig war, weiter, sondern ließ sich diese auf seine Konten überweisen oder bar oder per Scheck auszahlen. Mit weiterem Strafbefehl vom 05...2014 (rechtskräftig seit dem 26...2014) setzte das Amtsgericht N wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwölf tatmehrheitlichen Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 100,00 Euro fest. Nach den Feststellungen im Strafbefehl beschäftigte der Angeklagte in seiner Rechtsanwaltskanzlei fortlaufend Arbeitnehmer. Im Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2013 führte er Arbeitnehmeranteile von insgesamt 8.448,90 Euro nicht fristgerecht an die gesetzlichen Krankenkassen ab. Der Angeklagte hatte das an die zum Einzug berechtigten gesetzlichen Krankenkassen abzuführende Entgelt berechnet und den Kassen gemeldet, den Kassen jedoch nicht mitgeteilt, warum von der von ihm vertretenen Gesellschaft eine Zahlung nicht erfolgte. Mit Urteil vom 12...2016 (rechtskräftig seit demselben Tag) verurteilte das Amtsgericht N den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Geldstrafe ist durch Zahlung durch den Angeklagten bereits vollständig vollstreckt. Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte seit dem 06.04.2010 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma C mit Sitz in N. Die Firma war spätestens seit dem 17.10.2012 zahlungsunfähig. Nach einem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts N wurde die GmbH zur Zahlung von 10.025,75 Euro an die Firma L verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil wurde mit Beschluss vom 17...2012 zurückgewiesen. Die Forderung wurde in der Folge nicht beglichen. Der Firma standen keine ausreichend liquiden Mittel zur Verfügung. Das einzige Geschäftskonto wies kein ausreichendes Guthaben auf, eine Kreditlinie war nicht eingeräumt. Ein Vollstreckungsversuch vom 11.03.2015 endete fruchtlos. Am 30.03.2015 hat die GmbH die Vermögensauskunft abgegeben. Einen Insolvenzantrag stellt der Angeklagte nicht. Seiner Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils zum 31.
- die Bilanz über das Vermögen der Gesellschaft zu erstellen, kam der Angeklagte ebenfalls nicht nach. Die Bilanz zum 31.12.2011 wurde erst am 02.01.2013 erstellt, die Bilanz zum 31.12.2012 wurde erst im Mai 2014 erstellt. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag betrug in der Bilanz zum 31.12.2011 36.533,11 Euro und in der Bilanz zum 31.12.2012 39.601,61 Euro. Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war dem Angeklagten ab dem 17.10.2012 bekannt. Mit Strafbefehl vom 06...2018 (rechtskräftig seit dem 29...2018) setzte das Amtsgericht N wegen vorsätzlich unerlaubtem Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro fest. Die Geldstrafe ist durch Zahlung durch den Angeklagten bereits vollständig vollstreckt. Nach den Feststellungen im Strafbefehl übte der Angeklagte am 14.09.2017 ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine Patrone, Kaliber 500-450 Bodenprägung "Kynoch 500-450", aus. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen kam es darüber hinaus zu folgenden berufsrechtlichen Ahndungen des Angeklagten: Ausgehend von den in dem Urteil vom 21...2007 und dem Strafbefehl vom 07...2010 festgestellten Sachverhalten verurteilte das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer N mit Urteil vom 16...2011 (rechtskräftig seit demselben Tag) den Angeklagten zu den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 20.000,00 Euro. Mit Urteil vom 19...2019 (rechtskräftig seit dem 02...2020) untersagte das Anwaltsgericht N dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich des Steuerstrafrechts und Verkehrsstrafrechts, sowie auf dem Gebiet des Berufsrechts befristet bis zum 01.12.
- Der Verurteilung lagen zum einen die festgestellten Sachverhalte des Strafbefehls vom 05...2014, des Urteils vom 12...2016 sowie des Strafbefehls vom 06...2018 zugrunde. Des Weiteren waren Grundlage für die Verurteilung zwei Fälle, in denen der Angeklagte im Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2015 Mandantengelder erst verspätet auszahlte bzw. eine vollständige Auskehrung erst nach Erwirkung eines Titels und dessen Vollstreckung erwirkt werden konnte. Derzeit ist der Angeklagte, wenn auch nur in geringem Umfang, weiterhin als Anwalt tätig. Sämtliche seiner Konten sind aufgrund der Arrestbeschlüsse im hiesigen Verfahren gepfändet. Er finanziert sich über kleinere Arbeiten und erhält Zuwendungen von Freunden und Familie. Der Angeklagte beabsichtigt, auch in Zukunft weiterhin als Rechtsanwalt tätig zu sein. III. Feststellungen zur Sache
- Betrugstat von CA. a. ONECOIN-Firmen Anfang des Jahres 2014 beabsichtigte die gesondert verfolgte CA., verschiedene Firmen zu gründen. Die Firmen sollten in verschiedenen Bereichen, wie u.a. IT, Verkauf von Schulungsprodukten, Beratungsleistungen und Vermögensverwaltung tätig werden. Sitz der Firmen sollte in Gibraltar, Dubai und auf den Seychellen sein. CA. gründete die Firmen jedoch nicht selbst, sondern bediente sich hierbei des Angeklagten D.. Dieser stellte seine Daten zur Verfügung und erklärte sich bereit, als Anteilsinhaber der Firmen eingetragen zu werden. Entsprechend der Vorgaben von CA. unterzeichnete der Angeklagte D. die notwendigen Formulare und ließ die Dokumente bei einem Notar in N beglaubigen. Auf diese Weise wurden jedenfalls sieben Firmen gegründet und der Angeklagte D. jeweils als alleiniger Anteilsinhaber eingetragen. Eine dieser Firmen war die Firma L., die am ...2014 gegründet wurde. Anschrift der Firma war (Firmenanschrift entfernt), Gibraltar. Das Stammkapital betrug 2.000,00 GBP mit 2.000 Stammaktien zu je 1 GBP. Alleiniger Anteilsinhaber war der Angeklagte D.. Als Direktor der Firma wurde am ...2014 die Firma A., eine Firma mit Sitz in Sofia, eingetragen. Nach Anweisung von CA. wurde die Firma durch den Angeklagten D. am ...2014 in Firma G. umbenannt. Zugleich erteilte der Angeklagte D. CA. vollumfängliche Kontovollmachten. Ab ...2014 begannen CA. und CB. mit ihren ersten Planungen zu der vermeintlichen Kryptowährung ONECOIN. Im Zuge dessen beauftragte CA. den Angeklagten D., die Firma in ONECOIN Ltd. umzubenennen. Dem kam der Angeklagte durch Gesellschafterbeschluss vom ...2014 nach, sodass die Umbenennung der Firma zum ...2014 in ONECOIN Ltd. nach Eintragung in Kraft trat. Am ...2015 wurde der Angeklagte D., der weiterhin alleiniger Anteilsinhaber der Firma war, als weiterer Direktor eingetragen. Das operative Geschäft führte der Angeklagte jedoch zu keiner Zeit. Sämtliche operative Tätigkeiten wurden durch CA. durchgeführt, wenngleich diese zu keinem Zeitpunkt als Direktorin oder in einer entsprechenden Position für die Gesellschaft bestellt worden war. In ...2016 wurde die Firma - aus unbekannten Gründen - aus dem Firmenregister gestrichen. Eine weitere von dem Angeklagten D. am ...2014 auf Anweisung von CA. gegründete Firma war die Firma F.. Anschrift der Firma war (Firmenanschrift entfernt), Dubai, VAE. Das Stammkapital der Firma betrug 1.000 AED und alleiniger Anteilsinhaber war wiederum der Angeklagte D.. Operativ tätig wurde der Angeklagte D. für die Gesellschaft nicht. Vielmehr war auch für diese Gesellschaft allein CA., ohne dass sie als Direktorin bestellt worden wäre. Insoweit hatte der Angeklagte D. CA. wiederum vollumfänglich Kontovollmachten eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Geschäfte um ONECOIN wies CA. den Angeklagten D. an, die Firma in ONECOIN Ltd. umzubenennen. Dem kam der Angeklagte D. mit Gesellschafterbeschluss vom ...2014 nach. Am ...2015 übertrug der Angeklagte D. auf Anweisung von CA. seine Anteile an der ONECOIN Ltd., Dubai, an die Firma T.. Diese übertrug ihre Anteile am ...2015 wiederum jeweils hälftig auf CC. und CD., zwei in Panama ansässige Personen. Die Firma T. war ursprünglich ebenfalls durch den Angeklagten D. auf Anweisung von CA. gegründet worden. Wie die ONECOIN Ltd., Dubai, hatte sie ihren eingetragenen Sitz unter der Anschrift (Firmenanschrift entfernt), Dubai, VAE. Alleiniger Anteilsinhaber war zunächst der Angeklagte D.. Operativ tätig für die Gesellschaft war aber wiederum nur CA., wofür der Angeklagte D. dieser vollumfänglich Kontovollmachten eingeräumt hatte. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor Mitte ...2015, übertrug der Angeklagte D. seine Anteile an CA.. Die tatsächlichen Tätigkeiten gegenüber Kunden von ONECOIN erbrachten aber weder die ONECOIN Ltd., Gibraltar, noch die ONECOIN Ltd., Dubai. Vielmehr bediente sich CA. einer weiteren Firma, der Firma R.. Sitz der Firma war Sofia, das Stammkapital betrug 2 BGN und eingetragene Geschäftsführerin war CA1., die Mutter von CA.. Die Firma R. verfügte über Büroräumlichkeiten in Sofia unter der Anschrift (Firmenanschrift entfernt). Aufgrund eines Dienstleistungsvertrags zwischen der ONECOIN Ltd., Dubai, und der Firma R. übernahm die R.. sämtliche Dienstleistungen für die ONECOIN Ltd., Dubai, wie u.a. Kundensupport, Bereitstellung von IT, Support, Marketing, Durchführung von Zahlungen und Zahlungsdienstleistungen. Formal waren all diese Firmen nach außen hin getrennt und verfügten über eingetragene Geschäftsführer bzw. Direktoren. Tatsächlich wurden die Firmen allesamt von CA. betrieben und traten nach außen hin nur unter dem allgemeinen Namen "ONECOIN" auf. Eingesetztes Personal war gleichzeitig für mehrere Firmen tätig, aber letztlich in den Räumlichkeiten der R.. in Sofia ansässig, und den Weisungen von CA. unterworfen. Diese traf alle wesentlichen Entscheidungen und konnte über sämtliches Vermögen der Firmen verfügen. b. Produkt von ONECOIN Nach außen hin nahm "ONECOIN" die Geschäfte unter Leitung von CA. am ...2014 durch Einführung des sog. "Netzwerkes" auf. Produkt des Unternehmens war die vermeintliche, auf einer Blockchaintechnologie basierende Kryptowährung, der ONECOIN. Unter einer Kryptowährung versteht man eine virtuelle Währung, die im Gegensatz zu Fiatwährungen, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, grundsätzlich unreguliert waren. Abhängig vom Emittenten existieren verschiedene Ausgestaltungen. Zum einen können Kryptowährungen als geschlossene, d.h. nur für einen bestimmten Kreis zugängliche, oder auch als offene, d.h. für jedermann zugängliche Systeme ausgestaltet sein. Zum anderen können unterschiedliche Möglichkeiten der Handelbarkeit bestehen. So kann die Handelbarkeit in eine Richtung beschränkt sein oder die Kryptowährung bei Akzeptanzstellen sowohl in Fiatwährung als auch umgekehrt Fiatwährung in die Kryptowährung getauscht werden. Grundlage einer Kryptowährung ist in aller Regel, wie es auch bei der vermeintlichen Kryptowährung des ONECOIN sein sollte, die Blockchaintechnologie. Unter einer Blockchain versteht man eine besondere Form der Datenspeicherung basierend auf einem von vornherein festgelegten Algorithmus. Hierbei werden in einzelnen Blöcken die Transaktionsdaten, basierend auf den Transaktionen bei der Erzeugung neuer Coins und den Transaktionen zwischen einzelnen Nutzern, gespeichert. Der erste Block wird hierbei als sog. Genesis Block bezeichnet. Im Übrigen definiert sich der jeweilige Block nach der Höhe, d.h. der aktuellen Anzahl der Blöcke. Zur Verknüpfung der Blöcke ist - abgesehen von dem Genesis Block als ersten Block - eine Referenz auf den unmittelbar vorangehenden Block gespeichert. Um eine möglichst fälschungssichere Verknüpfung zwischen den einzelnen Blöcken zu gewährleisten, wird zur Speicherung der Referenz die sogenannte Hash-Funktion genutzt. Ausgehend von den Blockdaten wird - vorgegeben von der Software - der Text des Blockes auf eine bestimmte Anzahl von Zeichen verkürzt. Dabei ist der so erzeugte Hash kollisionsresistent, d.h. je nach Variante des Textes wird immer ein anderer Hash erzeugt. Zusätzlich wird - neben den Blockdaten - zur Erzeugung des Hashes ein Zufallswert, der sog. Nonce-Wert, hinzugefügt. Der durch die Blockdaten und die zufälligen hinzugefügten Zusatzdaten berechnete Hash-Wert muss, ausgehend von dem vorgegebenen Algorithmus, bestimmte Bedingungen erfüllen. Sind diese Bedingungen erfüllt, wird der Hash akzeptiert und der damit abgeschlossene Block kann der Blockchain hinzugefügt werden. Für die Berechnung des Hashes werden als Belohnung neue Coins erzeugt. Durch die Speicherung der Referenzen auf den vorangehenden Block unter Nutzung der Hash-Funktion ist eine Änderung oder Fälschung einzelner Blöcke allenfalls - abhängig von der Rechenkapazität - nur sehr eingeschränkt möglich, da die Änderung eines einzelnen Blockes zugleich die Änderung aller nachfolgenden Blöcke bedingt. Der Abschluss einzelner Blöcke durch die Berechnung des Hashes, d.h. die Lösung eines Rätsels, mit der anschließenden Ausgabe neuer Coins wird als sog. Mining bezeichnet. Dabei wird in der Software für die Erzeugung eines neuen Blocks und damit zur Erzeugung neuer Coins eine bestimmte Zielzeit vorgegeben. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Zielzeit hängt die Schwierigkeit zur Berechnung des Hashes und damit der Lösung des Rätsels von der Anzahl der Nutzer, die am sog. Mining beteiligt sind, und der eingesetzten Technik ab. Je höher die Leistung, je höher die Rechenkapazität und je höher die Anzahl der Teilnehmer am Mining desto schwieriger wird die Berechnung des Hashes. Insoweit bildet die Schwierigkeit der Berechnung des Hash-Wertes in der Software Angebot und Nachfrage ab. Die Blockchain kann dabei als dezentrales System oder zentrales System betrieben werden. Bei einem dezentralen System werden die Daten in Form einer dezentralen Datenbank bei einer Vielzahl von Nutzern auf den Rechnern gespiegelt, wohingegen bei einem zentralen System die Blockchain allein auf dem System des Emittenten gesichert und betrieben wird. Die einzelnen Transaktionen bei der Erzeugung neuer Coins und den Transaktionen bei der Übertragung von Coins zwischen einzelnen Nutzern sind für die Nutzer im sog. Blockexplorer dargestellt. In diesem sind sämtliche Transaktionen nachvollziehbar. Die einzelnen Transaktionen sind dergestalt miteinander verknüpft, dass sich alle weiteren Transaktionen auf die erste Transaktion, d.h. die jeweilige erstmalige Erzeugung einzelner Coins, zurückführen lassen. Die Zuordnung zu einzelnen Nutzern basiert hierbei auf einem digitalen Signatursystem. Jedem Nutzer ist ein sog. Wallet mit einem öffentlichen und privaten Schlüssel zugeordnet. Zum Austausch zwischen einzelnen Nutzern wird unter Verwendung des öffentlichen Schlüssels eine Überweisung auf einzelne im Wallet zusammengefasste Adressen des jeweiligen Nutzers vorgenommen, wobei die Eingangsadressen immer eine Referenz zu früheren Transaktionen, d.h. zur jeweiligen Herkunft, bilden. Für den Endanwender werden im sog. Wallet das jeweilige Guthaben unter Berücksichtigung der ihm jeweils zuzuordnenden Transaktionen und damit eine bestimmte Anzahl von Coins dargestellt. Der Zugriff auf und die Verwaltung des einzelnen Wallets erfolgt mithilfe eines privaten Schlüssels. Die Entwicklung des Konzeptes und die Schaffung der vermeintlichen Kryptowährung ONECOIN lag in den Händen von CA.. Diese arbeitete jedenfalls ab ...2014 die Konzepte und Ideen für die vermeintliche Kryptowährung und die Ausgestaltung im Einzelnen aus. Ihr Partner CB. war zwar ebenfalls in die Ausgestaltung des Produkts eingebunden, ihm oblag jedoch im Wesentlichen die Ausgestaltung und die Organisation des Vertriebs des Produkts. Nach der Vereinbarung und Konzeption zwischen CA. und CB. wurde der ONECOIN auf verschiedenen weltweit abgehaltenen Werbeveranstaltungen, u.a. in Malaysia, Hong Kong und Frankfurt a. M., sowie in Werbevideos, die u.a. über die Website der Firma und ab dem ...2016 über (Website-Adresse entfernt) sowie über YouTube auf dem Kanal des Firmennetzwerks von ONECOIN abrufbar waren, von CA. wie folgt beschrieben: Bei dem ONECOIN handele es sich um eine Kryptowährung, die auf einer Blockchain basiere. Die Blockchain sei ein mathematischer Code, eine Software, die von einem Expertenteam in Indien entwickelt worden sei. Die Blockchain zeichne alle Transaktionen wie ein Tagebuch auf, sodass alle Nutzer sehen und nachvollziehen könnten, was in der Blockchain passiere und gespeichert werde. Außerhalb der Blockchain könne nichts stattfinden. Die Anzahl der zu erzeugenden Coins sei dabei, zum Schutz vor Inflation, auf 2,1 Milliarden Coins begrenzt. Für den einzelnen Nutzer werde in Form von Bankkonten, sog. E-Wallets bzw. Dashboards, die von den einzelnen Nutzern kontrolliert würden, das Guthaben, d.h. die Anzahl der Coins des einzelnen Nutzers, dargestellt. Der Vorteil dieser Kryptowährung sei - wie auch bei anderen Kryptowährungen - insbesondere, dass keine Kosten oder Gebühren, wie etwa beim Geldtransfer mit Western Union, anfielen. Eine Kryptowährung ermögliche das einfache "Verschicken" von Geld, das insbesondere außerhalb von Europa im grenzüberschreitenden Bereich bei Fiatwährungen schwierig sei. Zudem verfügten viele Menschen, insbesondere in Schwellenländern, über keine Konten, hätten aber ein Mobiltelefon. Mit einem solchen könnten diese unproblematisch die Kryptowährung nutzen. Darüber hinaus begegne man mit einer Kryptowährung wie dem ONECOIN den vielfältigen Problemen des heutigen Banken- und Geldsystems. Dabei nahm CA. bei ihrer Beschreibung des ONECOIN auf die Geschichte des Bitcoin und seine Wertentwicklung Bezug. Herausgestellt wurden insbesondere Beispiele anhand derer die deutliche Wertsteigerung des Bitcoin nachvollzogen werden konnte. Zentrales Beispiel war zum einen die sog. teuerste Pizza der Welt. Die erste "offline" Transaktion mit Bitcoin sei zur Bezahlung einer Pizza verwendet worden. Die damals eingesetzten 10.000 Bitcoin seien nunmehr mehr als 7 Millionen USD wert. Weiteres Beispiel war die Geschichte eines Norwegers, der für ca. 26 USD Bitcoin gekauft habe. Nachdem er seine Investition zunächst vergessen habe, habe er nach ein paar Jahren festgestellt, dass seine Bitcoins nunmehr über 800.000 USD wert seien. Hiervon habe er sich sodann ein Luxusappartement gekauft. Wer die "Chance" des Bitcoin verpasst habe und nicht rechtzeitig eingestiegen sei, habe nunmehr mit dem ONECOIN eine neue Chance, zumal der ONECOIN sich noch in seinen Anfängen befände, weshalb nunmehr die Chance für alle bestünde. Bitcoin hätte zudem eine Vielzahl von Nachteilen. So sei dieser völlig anonym, weshalb dieser u.a. auch für den Kauf von Waffen oder Drogen oder zur Finanzierung von Terrorismus verwendet werde. Darüber hinaus sei der Bitcoin nicht ausreichend nutzbar. Der Bitcoin sei eine Kryptowährung nur für eine Elite, Computernerds und Menschen mit viel Geld. Des Weiteren eigne sich der Bitcoin nur für Spekulationen, da der Wert des Bitcoin hohen Schwankungen unterworfen sei. Schlussendlich sei der Bitcoin nicht sicher genug. Der ONECOIN stelle demgegenüber eine Weiterentwicklung dieses Systems dar. Der ONECOIN sei eine Kryptowährung 2.
- Der ONECOIN sei eine Kryptowährung für den Massenmarkt. So sei u.a. der Anschluss an ein liquides System geplant und eine Zusammenarbeit mit MasterCard in der Zukunft beabsichtigt. Die Blockchain des ONECOIN sei eine bessere und stärkere Blockchain als die des Bitcoin. Zudem sei ein KYC-Prozess (= know your customer) integriert, d.h. Transaktionen könnten nur unter Hinterlegung der Personalien des einzelnen Nutzers vorgenommen werden, sodass sich die Probleme des Bitcoin mit der Möglichkeit von anonymen Transaktionen bei ONECOIN nicht stellten. Zusammenfassend sei der ONECOIN der Bitcoin-Killer. Das Mining, d.h. die Erzeugung neuer Coins, wurde von CA. auf den Werbeveranstaltungen und in den Werbevideos folgendermaßen beschrieben: Bei dem Miningprozess würden auf eine komplexe Art und Weise mathematische Rätsel gelöst. Für die Lösung des Rätsels werde eine Belohnung in Form von Coins ausgeschüttet, die sodann anhand des ermittelten Zahlencodes den einzelnen Nutzern zugeordnet würden. Das Lösen des Rätsels sei zunächst ganz einfach, mit der Zeit werde es aber immer schwieriger. Es sei wie beim Goldschürfen in einer Goldmine. Zunächst liege das Gold quasi auf dem Boden und man müsse es nur aufheben. Mit der Zeit müsse man jedoch immer mehr Aufwand betreiben, um das Gold zu erhalten. So ähnlich müsse man sich dies beim Mining des ONECOIN vorstellen. Wie beim Bitcoin gebe es einen steigenden Schwierigkeitsgrad des zu lösenden Rätsels. Der Schwierigkeitsgrad sei davon abhängig, wie viele Personen und Rechner am Mining teilnähmen. Für das Minen seien sehr große Maschinen, Server und Computer notwendig. Am Anfang bedürfe es wenig Strom und koste nicht viel, mit der Steigerung der Schwierigkeit müssten die Computer jedoch immer mehr rechnen, sodass auch immer mehr Strom notwendig sei und in der Folge das Minen immer teurer werde; maßgeblich seien folglich zwei Parameter: die eingesetzte Energie und die eingesetzte Hardware. Beim ONECOIN als zentrale Blockchain werde das Mining der Kryptowährung - anders als bei der dezentral ausgestalteten Blockchain des Bitcoin - durch ONECOIN übernommen. Die Nutzer bedürften daher keiner speziellen Ausrüstung oder komplizierten Hardware zum Minen des Coin. Vielmehr würden durch ONECOIN sog. Miningpools gebildet. Die Teilnahme am Mining erfolge mittels sog. Token, die sich als Erlaubnis zum Beitritt eines Miningpools darstellten. Nach der Erzeugung der Coins im Rahmen des Mining würden die geschaffenen Coins an die Teilnehmer - entsprechend des Anteils am Miningpool - zurückverteilt. Für das Mining halte ONECOIN Rechenzentren mit Computern vor. Im Rahmen der Werbevideos sowie auf den Werbeveranstaltungen wurden den Kunden hierbei Bilder von riesigen Serverräumen oder spezieller Mininghardware, wie sie auch beim Mining des Bitcoin zum Einsatz kommt, gezeigt. In Anknüpfung an das Mining beschrieb CA. auf weltweiten Werbeveranstaltungen und in Werbevideos die Wertentwicklung des ONECOIN. Die Kryptowährung als solche sei eigentlich, wie auch Gold, zunächst wertlos. Der Wert einer Kryptowährung bilde sich über mehrere Punkte. Dies sei zum einen die Marke, der "Brand". Je mehr Leute dabei seien, d.h. je länger schon gemint und Kosten aufgebracht worden seien, desto höher steige der Wert. Der Wert der Kryptowährung orientiere sich also an Angebot und Nachfrage. Daneben trete - in Abgrenzung zum Bitcoin - die Nutzbarkeit des ONECOIN. Dies seien aber nur zukünftige Entwicklungen, wenn der ONECOIN an den offenen Märkten handelbar sei. Bisher werde der ONECOIN zunächst nur erzeugt und sei nur beschränkt, d.h. nur intern, handelbar. Eine externe Börse für den ONECOIN gebe es bisher nicht, diese werde erst in Zukunft geschaffen. Es sei daher zunächst der Coin zu erzeugen und an der Wertschöpfung und Liquidität des Coins zu arbeiten. Hierbei sei die Wertentwicklung an die Steigerung des Schwierigkeitsgrades gekoppelt, d.h. letztlich an die eingesetzte Energie und die eingesetzte Hardware. Je mehr Teilnehmer beiträten, desto mehr Ressourcen in Form von Strom und Computerleistung würden benötigt, weshalb die Kosten für das Mining stetig stiegen. Daran orientiere sich auch der festgelegte Wert. Denn wenn für das Schaffen des Coin durch Einsatz von Strom, Servern und Computern entsprechende Kosten - etwa fünf Euro pro Coin, wie CA. in einem auf YouTube verfügbaren Interview im ...2016, als der vermeintliche Wert mit knapp über fünf Euro angegeben wurde, beispielhaft erläuterte - aufgewendet würden, sei dies - innerhalb eines bestimmten Korridors - auch der angemessene Preis für den Coin. Die Schwierigkeit und der Preis gingen also Hand in Hand. Man zahle, um durch den Einsatz von Strom und Hardware den Coin zu bekommen. Neben der Darstellung und Beschreibung der Kryptowährung und des Mining des ONECOIN wurden zugleich in den Werbevideos der Firma ONECOIN und auf den weltweite abgehaltenen Werbeveranstaltungen durch CB. der Lebenslauf und die Erfolge der Gründerin des ONECOIN, CA., herausgestellt. So habe die Gründerin CA. einen Master-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften und einen Doktortitel in Rechtswissenschaften. Diese Abschlüsse habe sie innerhalb nur kurzer Zeit erreicht. Zudem habe sie als Partnerin mehrere Jahre bei der Unternehmensberatung CE. gearbeitet und u.a. viele verschiedene große Finanzinstitute beraten. Zu Beginn der Aufnahme der Geschäfte im ...2014 hatte ONECOIN nach offiziellen Angaben jedoch noch nicht mit dem Mining des ONECOIN begonnen. In Phase 1, dem sog. "Soft Prelaunch", wurde zunächst nur der Coin beworben, aber zugleich bereits die für den Beitritt zum Mining notwendigen sogenannten Schulungspakete verkauft. Das Mining (Phase 2) nahm ONECOIN vermeintlich bei einem Live-Event in Hong Kong am ...2015, auf dem CA. durch Knopfdruck die Blockchain in Gang setzte, auf. Mit der dort gestarteten Blockchain sollte alle 10 Minuten ein Block mit 10.000 ONECOINs als Belohnung erstellt und an die Nutzer verteilt werden. Am ...2016 kündigte CA. bei einem Event in London sodann an, dass die bisherige Blockchain am ...2016 abgeschaltet und eine neue Blockchain angeschaltet werde. Hierbei werde das Limit der zu erzeugenden Coins von 2,1 Milliarden auf 120 Milliarden angehoben. Zugleich erzeuge die neue Blockchain jede Minute einen neuen Block und statt 10.000 Coins würden 50.000 Coins als Belohnung erstellt. Grund hierfür sei, dass eine Warteliste von 3 - 6 Monaten für das Mining bestünde und für ein schnelleres Wachstum ein schnelleres Mining notwendig sei. Zugleich müsse man auch offen für potentielle Händler sein, was nur gelinge, wenn man die Blockchain verbessere. Zusätzlich würden zu diesem Zeitpunkt sämtliche bereits existierende Coins der Nutzer verdoppelt. Entsprechend dieser Ankündigung schaltete ONECOIN am ...2016 vorgeblich die bisher laufende Blockchain ab und startete eine neue Blockchain. Der angekündigte Übergang in Phase 3, die Öffnung einer externen Börse und damit die Handelbarkeit des ONECOIN, hat nicht stattgefunden. Den Nutzern war es nicht möglich, die im Wege des Mining vorgeblich erworbenen ONECOIN zu verkaufen und in eine Fiatwährung zurückzutauschen. Ab Frühjahr 2017 wurde lediglich eine Internetplattform namens "Dealshaker." zur Verfügung gestellt. Diese ermöglichte Händlern, Produkte zu "gemischten" Preisen anzubieten. Die angebotenen Waren oder Dienstleistungen mussten dabei in der Regel zur Hälfte in Coins und zur anderen Hälfte in Fiatwährung bezahlt werden. Mittlerweile ist ein Abruf der Seiten ONECOIN.eu bzw. P..eu und damit auch ein Zugriff auf die Accounts der Kunden dort nicht mehr möglich. c. Verkauf des Produkts Um Coins zu erwerben, mussten die Kunden am Mining teilnehmen. Es war ihnen nicht möglich, Coins direkt zu kaufen. Der "Verkauf" der Kryptowährung erfolgte vielmehr durch den Verkauf sogenannter Schulungspakete. Dabei war der Website www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife.eu nicht zu entnehmen, von welcher Firma die "Schulungspakete" erworben wurden. Die Kunden wurden hierüber im Unklaren gelassen. Die Schulungspakete enthielten, in Form von Texten im PDF-Format sowie in Form von Videos, allgemeine Informationen zum Finanzmarkt. Zusätzlich waren den sogenannten Schulungspaketen als "Geschenk" - je nach Kosten des Pakets - eine gewisse Anzahl von "kostenlosen" Tokens beigefügt, die als Rechte zum Mining der Kryptowährung ONECOIN eingesetzt werden konnten. Abhängig von dem Preis des Pakets bestand eine gewisse Anzahl von Splits, aufgrund derer nach Ablauf eines gewissen Zeitraums die Anzahl der zur Verfügung gestellten Tokens verdoppelt wurde. Soweit einem Paket mehrere Splits beigefügt waren, wurde die Anzahl der Tokens beim nächsten Split erneut verdoppelt. Hierbei war es möglich, beim Kauf eines höheren Schulungspakets, dem eine höhere Anzahl von Splits beigefügt war, die Anzahl der Splits auch für das geringere Schulungspaket zu übernehmen. Dabei wurden auf der Internetseite www.ONECOIN.eu bzw. ab dem ...2016 über www.onelife.eu die folgenden sogenannten Schulungspakete angeboten, wobei die Preise zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt Mitte des Jahres 2016 um 10 % angehoben wurden: Das kostenlose TA-Package, das das Manual Napoleon Hill "Think and grow rich" beinhaltete. Das TB-Package zum Preis von 100,00 Euro (später 110,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1, 1.000 Tokens sowie einem Split. Das TC-Package zum Preis von 500,00 Euro (später 550,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1 und 2, 5.000 Tokens sowie einem Split. Das TD-Package zum Preis von 1.000,00 Euro (später 1.100,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1 - 3, 10.000 Tokens sowie einem Split. Das TE-Package zum Preis von 3.000,00 Euro (später 3.300,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1 - 4, 30.000 Tokens sowie einem Split. Das TF-Package zum Preis von 5.000,00 Euro (später 5.500,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1 - 5, 60.000 Tokens sowie zwei Splits. Ab ...2016 das TG-Package zum Preis von 7.500,00 Euro mit der "Schulung" Level 1 - 5, 81.818 Tokens sowie einer unbekannten Anzahl an Splits. Das TH-Package zum Preis von 12.500,00 Euro (später 13.750,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1 - 6, 250.000 Tokens sowie zwei Splits. Zeitlich begrenzt, wobei der genaue Zeitraum nicht festgestellt werden konnte, das TI-Package zum Preis von 18.800,00 Euro mit der "Schulung" Level 1 - 6, 250.000 Tokens sowie zwei Splits. Das TJ- Package zum Preis von 25.000,00 Euro (später 27.500,00 Euro), mit der "Schulung" Level 1 - 6 und ab dem 16.06.2016 mit der "Schulung" Level 1 - 7, 300.000 Tokens sowie drei Splits. Ab ...2016 wurde das Paket TK zum Preis von 118.000,00 Euro, mit der "Schulung" Level 1 - 7 sowie alle zukünftigen Level der "Schulung", 1.311.111 Tokens sowie einer unbekannten Anzahl von Splits. Die verschiedenen Schulungs-Level beinhalteten dabei die folgenden Texte und Videos: Level 1 - Handbuch ("Manual") mit dem Titel "Introduction to Finance", 70 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Risk and Return (08:56 Minuten) Lecture 2: Asset Classes (09:08 Minuten) Lecture 3: Fundamental of Finance (31:59 Minuten) Lecture 4: Money and Monetary System (25:52 Minuten) Lecture 5: Introduction to Financial Management (32:45 Minuten) Lecture 6: Introduction to Financial Markets (30:12 Minuten) Lecture 7: Principles of Finance (15:00 Minuten) Gesamtlaufzeit: 2 Stunden, 36 Minuten, 52 Sekunden - Quiz "Introduction to Finance" mit 20 Fragen Level 2 - Handbuch ("Manual") mit dem Titel "Stock Market & Assets", 95 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Stock Market (06:44 Minuten) Lecture 2: Asset Analysis (07:36 Minuten) Lecture 3: Essence of Cryptocurrency (04:25 Minuten) Lecture 4: Notion of Risk (24:49 Minuten) Lecture 5: Quantitative Aspects of Risk (33:53 Minuten) Lecture 6: Psychological Aspects of Risk (19:13 Minuten) Lecture 7: Normative Reasoning (53:52 Minuten) Lecture 8: Game Theory (24:46 Minuten) Gesamtlaufzeit: 2 Stunden, 55 Minuten, 18 Sekunden Quiz "Stock Market and Risk" mit 30 Fragen Level 3 - Handbuch ("Manual") mit dem Titel "Technical Analysis", 97 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Technical Analysis (04:09 Minuten) Lecture 2: Technical Analysis Charts I (03:23 Minuten) Lecture 3: Technical Analysis Charts II (04:03 Minuten) Gesamtlaufzeit: 11 Minuten, 35 Sekunden Quiz "Technical Analysis" mit 30 Fragen Level 4 - Handbuch ("Manual") mit dem Titel "Econometric Analysis", 71 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Econometric Analysis (07:15 Minuten) Lecture 2: Fundamental Analysis (05:24 Minuten) Lecture 3: Cryptocurrency as a new currency (03:35 Minuten) Gesamtlaufzeit: 16 Minuten, 14 Sekunden Quiz "Econometric Analysis" mit 30 Fragen Level 5 - Handbuch ("Manual") mit dem Titel "Advanced Analysis", 95 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Advanced Technical Analysis (06:02 Minuten) Lecture 2: Derivatives (07:50 Minuten) Lecture 3: Advanced Fundamenta Analysis (06:36 Minuten) Gesamtlaufzeit: 20 Minuten, 28 Sekunden Quiz "Advanced Analysis" mit 30 Fragen Level 6 - Section 1: Forex Fundamentals Handbuch ("Manual") mit dem Titel "The FOREX Market", 61 Seiten Schulungsvideos Lecture 1: What are FOREX markets? (14:16 Minuten) Lecture 2: What is trading risk? (13:08 Minuten) Lecture 3: What drives FOREX markets - Technical aspect (19:41 Minuten) Lecture 4: What drives FOREX markets - Fundamental aspect (16:31 Minuten) Lecture 5: Creating a trading plan (13:37 Minuten) Gesamtlaufzeit: 1 Stunde, 17 Minuten, 13 Sekunden Quiz "Fundamentals of FOREX" mit 19 Fragen - Section 2: Risk Management of FOREX Schulungsvideos Lecture 1: Introduction to Risk Management (01:19 Minuten) Lecture 2: Execute a Trade (14:34 Minuten) Lecture 3: Mindset, Monex Method (14:22 Minuten) Lecture 4: Timing Trades Position Management (14:11 Minuten) Lecture 5: Trade Size and Trade Styles (18:27 Minuten) Lecture 6: Trade Strategies (12:50 Minuten) Gesamtlaufzeit: 1 Stunde, 15 Minuten, 43 Sekunden Quiz "Risk Management" mit 19 Fragen Level 7 - Handbuch ("Manual") mit dem Titel "Behavioral Finance II", 22 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Conservatism Bias (Dauer unbekannt) Lecture 2: Anchoring Bias (Dauer unbekannt) Lecture 3: Herding Bias (Dauer unbekannt) Lecture 4: Academic Research on Behavioral Bias I (Dauer unbekannt) Lecture 5: Academic Research on Behavioral Bias II (Dauer unbekannt) Lecture 6: Lessons for individual investors (Dauer unbekannt) Gesamtlaufzeit: 1 Stunde, 30 Minuten Quiz "Behavioral Finance II" mit 19 Fragen Die "Schulungsunterlagen" waren abrufbar, sobald das sogenannte Schulungspaket erworben und auf dem jeweiligen Account des Nutzers freigeschaltet war. Zunächst bestanden die "Schulungsunterlagen" nur aus den obigen Texten im PDF-Format. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte des Jahres 2016 waren den sogenannten Schulungspaketen auch die oben genannten Videos beigefügt. Das Level 7 der "Schulung" war nicht vor November 2016 verfügbar. Im Zeitraum davor wurde den Kunden lediglich angezeigt, dass dieses bald verfügbar sei. Die Texte und auch die Videos waren zunächst nur in englischer Sprache verfügbar. Ab ...2016 waren sie auch in Chinesisch und Rumänisch erhältlich. Ab ...2016 wurden die Level 1 - 5 um die Sprache Russisch erweitert. Weitere Sprachen waren erst im Jahr 2017 verfügbar. Vor dem Erwerb der Schulungspakete konnten diese auf der Homepage von ONECOIN nicht - auch nicht ausschnittsweise - eingesehen werden. Auf der Homepage www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife..eu war zu den Schulungspaketen nur kurz angeführt, welche Level der "Schulungen" enthalten seien, ohne dass der Inhalt näher beschrieben wurde. Lediglich auf der gesondert betriebenen Homepage www.oneacadamy.eu war zumindest die oben angeführte rudimentäre Aufschlüsselung zu den einzelnen Level einsehbar. Weitere Informationen konnten aber auch dort nicht abgerufen werden. Neben den Kosten für die sogenannten Schulungspakete musste von den Kunden eine zusätzliche Gebühr von 30 Euro für die Teilnahme an den Miningpools entrichtet werden. Der Verkauf der sogenannten Schulungspakete erfolgte ausschließlich über die Webseite www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife.eu. Hierzu mussten die Kunden einen Account anlegen, um sodann über diesen die sogenannten Schulungspakete zu erwerben. Nach Bezahlung der Kosten wurde den Kunden ein Code zur Verfügung gestellt, mit dem das Schulungspaket aktiviert werden konnte. Dabei bestand die Möglichkeit, den Code auch für andere Nutzer zu erwerben und diesen sodann als eine Art Gutschein, sog. Giftcode, zur Verfügung zu stellen. Die Daten, auf welches Konto das Geld zu überweisen war, wurde auf den Webseiten von ONECOIN angezeigt, per E-Mail oder durch andere Nutzer mitgeteilt. Der Verkauf der sogenannten Schulungspakete war dabei an ein Empfehlungsprogramm, ein Network-Marketing-System, gekoppelt, durch welches sich die Nutzer Provisionen verdienen konnten. Durch den Kauf eines Pakets auf Empfehlung eines anderen Nutzers wurden dem Werber 10 % des Umsatzes als Provision gewährt. Neben diesem sogenannten Direktbonus gab es den sogenannten Netzwerkbonus. Das Vertriebssystem von ONECOIN war in einer Baumstruktur aufgebaut, wobei an der Spitze CA. sowie CB. standen. Sämtliche weiteren Nutzer wurden in einem sich weiter verzweigenden System diesen beiden nach und nach untergeordnet, wobei einem Nutzer unmittelbar immer nur zwei neue Nutzer zugeordnet werden konnten. Für jeden der beiden Zweige des einzelnen Nutzers wurden wöchentlich die Umsätze addiert. Aus dem Zweig mit den geringeren Umsätzen wurden 10 % des Umsatzes als Provision ausgekehrt. Für die neue Woche verblieben auf dem stärkeren Zweig nur die die Umsätze des schwächeren Beins übersteigenden Umsätze; der Rest verfiel. Als weitere Provisionsmöglichkeit gab es den sogenannten Matchingbonus. Dieser berechnete sich aus den von den nachgeordneten Nutzern verdienten Provisionen. Diese Provisionsmöglichkeit war allerdings abhängig von dem jeweils erworbenen Paket. Mit dem Paket TC wurden 10 % auf die Provisionen der
- Generation, d.h. der unmittelbar nachgeordneten Nutzer, gewährt, mit dem Paket TD 10 % auf die Provisionen der
- und der
- Generation, mit dem Paket TE 10 % auf die
- und
- Generation sowie 20 % auf die
- Generation und ab dem Paket TF 10 % auf die
- und
- Generation, 20 % auf die
- Generation sowie 25 % auf die
- Generation. Den Nutzern war es dabei möglich, und das wurde ihnen auch regelmäßig empfohlen, beim Kauf weiterer Pakete einen neuen Account anzulegen. Dieser neue Account wurde als neuer Nutzer anerkannt und konnte in der Baumstruktur dem anderen Account untergeordnet werden. Auf diese Weise war es möglich, über die Netzwerkstruktur durch den Kauf weiterer Pakete "Eigenprovisionen" zu verdienen. Die so durch die Nutzer generierten Provisionen wurden jedoch nicht unmittelbar an die Kunden in Fiatwährung ausgezahlt. Vielmehr wurden die Provisionen den Nutzern auf deren Dashboard auf der Website von ONECOIN gutgeschrieben. Dabei wurden 40 % der Provisionen dem sogenannten Trading Account gutgeschrieben. Diese Provisionen wurden unmittelbar zum Kauf weiterer Tokens eingesetzt. Die restlichen 60 % wurden auf den sogenannten Cash-Account gebucht. Von diesem war es den Nutzern teilweise möglich, Teile der Provisionen sich auf das Girokonto auszahlen zu lassen, wobei die konkreten Kriterien für die Auszahlungen nicht festgestellt werden konnten. Im Übrigen konnten hiermit wiederum sogenannte Schulungspakete erworben bzw. die Kosten für die sogenannten Schulungspakete anteilig beglichen werden. d. Vertrieb - Verkaufsveranstaltungen Anknüpfend an das Network-Marketing-System von ONECOIN fanden weltweit, u.a. in Deutschland, Finnland, Thailand, Skandinavien, dem Vereinigten Königreich, Russland und Kasachstan, von sog. Independent Marketing Associates (kurz: IMAs) durchgeführte Werbeveranstaltungen bzw. Vertriebsveranstaltungen zu ONECOIN statt. Auf größeren Werbeveranstaltungen traten sog. Top-Leader, wie z.B. CG., CH., CI. oder der "europäische Botschafter" für ONECOIN CJ. auf. Bei diesen sog. "Top-Leadern" handelte es sich um Vertriebler des ONECOIN, die in dem Vertriebssystem in den oberen Ebenen angesiedelt waren. Videos dieser Veranstaltungen waren weltweit u.a. über die Plattform YouTube verfügbar. Entsprechend der von CA. und CB. erarbeiteten Geschichte um den ONECOIN und den von diesen in Werbevideos und auf Werbeveranstaltungen geschilderten Beschreibungen sowie dem fortgesetzten Betrieb des Firmennetzwerks um ONECOIN unter Leitung von CA. nahmen die von den Top-Leadern abgehaltenen Werbeveranstaltungen immer einen ähnlichen Ablauf und orientierten sich dabei - wie von CA. von Anfang an geplant - an der von CA. vorgegebenen Geschichte, zumal CA. über die Firmengruppe ONECOIN den sog. Top-Leadern auch Präsentationen, Schulungen und Videos zur Verfügung stellte, die bei den Werbeveranstaltungen eingesetzt werden konnten und sollten. Auch sämtliche andere Vertriebler wurden angehalten, einheitliche, von ONECOIN zur Verfügung gestellte bzw. von ONECOIN autorisierte Materialien zu verwenden. Bei einer abweichenden Darstellung wurden die Vertriebler durch CA. sanktioniert, indem diese den Vertrieblern u.a. die Konten zeitweise oder dauerhaft sperrte. Auf den Werbe- bzw. Vertriebsveranstaltungen wurden die Firma ONECOIN und die Gründerin CA. sowie deren Werdegang vorgestellt. Der ONECOIN wurde als eine auf einer Blockchain basierende Kryptowährung mit seinen Vorzügen gegenüber Fiatgeld und anderen Kryptowährungen erläutert. Ebenso wurde die Schaffung der Währung durch das sogenannte Mining beschrieben. Herausgestellt wurde dabei insbesondere - unter Vergleich zur Entwicklung des Bitcoin und den bereits von CA. genannten und in Werbevideos dargestellten Beispielen - die (zu erwartende) Wertentwicklung des ONECOIN, die an den steigenden Schwierigkeitsgrad des Mining geknüpft sei. Schließlich wurden die sogenannten Schulungspakete in den verschiedenen Abstufungen mit Preisen, Anzahl der Tokens sowie Anzahl der Splits vorgestellt und beispielhaft die zu erwartende Wertsteigerung der Investition bei Kauf eines Schulungspakets um den Faktor 4 - 5 dargestellt. Daneben wurde das Konzept des Network-Marketings und die verschiedenen Möglichkeiten des Einkommens durch den Vertrieb und damit einhergehende Boni präsentiert. Die von CA. begründete und verbreitete Geschichte zu ONECOIN setzte sich - wie von CA. beabsichtigt - über die Werbeveranstaltungen der Top-Leader auch auf den weiteren Ebenen des Vertriebs fort und bildete auch auf den untersten Ebenen des Vertriebs die maßgebliche Beschreibung des Produkts des ONECOIN. e. Schulung nur vorgeschoben Der angebliche Kaufgegenstand, die Schulungspakete, d.h. die Informationen zum Finanzmarkt in Form von Texten im PDF-Format und in Form von Videos, wurden dabei auf keiner der Vertriebsebenen vorgestellt. Denn Kaufgegenstand sollten tatsächlich allein die Tokens zum Erwerb des Coins sein. Die Schulungslevel dienten nur dazu, zu vermeiden, dass es bei dem Vertrieb des ONECOIN zu Auflagen wegen des Vertriebs eines Finanzprodukts kam. Soweit CA. Angaben zu den Schulungen machte, beschränkte sich dies demgemäß auf die allgemeine Beschreibung, dass Ausbildung sehr wichtig sei und die Schulungspakete Informationen zum Finanzmarkt und dem ONECOIN böten. Die Schulungen seien eine Art Bedienungsanleitung, um zu verstehen wie mit Finanzen und insbesondere dem ONECOIN umzugehen sei. Bei Werbeveranstaltungen von Top-Leadern und auf weiter unten angesiedelten Vertriebsebenen wurde teilweise ausdrücklich erwähnt, dass die Pakete nicht wegen der Schulung, sondern allein wegen der Tokens verkauft würden. Ein Verkauf der Tokens sei aber nicht zulässig, da es sich hierbei um ein Finanzprodukt handele. Für den Verkauf eines Finanzprodukts sei eine Lizenz erforderlich. Der Verkauf der Schulung und die "kostenlose" Beigabe der Tokens sei daher ein "schlauer Schachzug". Auf unteren Vertriebsebenen wurde zu den Paketen teilweise nicht einmal erwähnt, dass die Pakete Schulungsunterlagen enthielten, sondern allein auf die Tokens und die Möglichkeit der Investition in eine Kryptowährung verwiesen. f. Darstellung für Kunden Der Zugriff auf die Benutzerkonten für den einzelnen Kunden erfolgte über die Webseiten www.ONECOIN.eu bzw. ab dem ...2016 über www.onelife.eu mittels eines Benutzernamens und eines Passworts. Auf dem sogenannten Dashboard des Kunden wurden dessen Benutzername sowie das jeweilige von ihm erworbene Paket angezeigt. In einer Übersicht zusammengefasst waren des Weiteren die erworbenen Tokens, die Tokens, die bereits ins Mining gegeben worden waren, das Guthaben an Coins, eine Übersicht zu den verdienten Provisionen, das Guthaben des Cash-Account und des Trading-Account, die Anzahl der verfügbaren Splits sowie in Prozentangaben die Dauer bis zum nächsten Split, der Wert des ONECOIN und der Tokens sowie der aktuelle Schwierigkeitsgrad. Ferner wurden den Kunden über ihre Dashboards sämtliche sie betreffenden Transaktionen, d.h. etwaige Zuordnungen von Coins oder Übertragung von Coins an andere Nutzer, dargestellt. Darüber hinaus konnten die Kunden über ihren Account auf die sogenannten Schulungsunterlagen zurückgreifen. Auch hatten sie über ihren Account Einsicht in den sogenannten Blockexplorer, auf dem - vermeintlich entsprechend der zusammengefassten Angaben auf den Dashboards - in einem kleinen Ausschnitt Transaktionen der Blockchain dargestellt wurden. Entsprechend der von ONECOIN und CA. beschriebenen Entwicklung des Schwierigkeitsgrades beim Mining wurde auf dem für jeden einzelnen Nutzer mit Benutzername und Passwort zugänglichen Dashboard auf den Webseiten www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife.eu ein stetig steigender Schwierigkeitsgrad beim Mining angezeigt. Dem dargestellten stetig steigenden Schwierigkeitsgrad folgend wurde zudem auf dem Dashboard des einzelnen Kunden auch eine stetig steigende Wertentwicklung des ONECOIN dargestellt. Allenfalls auf der zweiten Nachkommastelle kam es vereinzelt zu einem minimalen Rückgang. Während der Kurs des ONECOIN am ...01.2015 noch mit 0,40 Euro angegeben wurde, wurde am ...05.2015 ein Wert von 1,0500 Euro angezeigt. Die weitere angezeigte Wertentwicklung gestaltete sich wie folgt: ...12.2015: 3,9401 Euro, ...01.2016: 4,4426 Euro, ...02.2016: 5,2377 Euro, ...03.2016: 5,6411 Euro, ...04.2016: 5,6522 Euro, ...05.2016: 5,60 Euro, ...05.2016: 6,2379 Euro, ...1.06.2016: 6,25 Euro, ...06.2016: 6,2435 Euro, ...07.2016: 6,2407 Euro, ...08.2016: 6,2377 Euro sowie ...12.2016: 7,8500 Euro. Am ...05.2017 lag der Wert laut Angaben von ONECOIN sodann bei 9,85 Euro und am ...06.2017 sogar schon bei 12,45 Euro. Zur Umstellung der Blockchain am 01.10.2016, dem sog. Double Day, wurde den Kunden die doppelte Anzahl der bisher ihnen vermeintlich zugeordneten Coins auf den Dashboards angezeigt. Trotz dieser Verdopplung der Anzahl der Coins kam es jedoch zu keinem Abfall des angezeigten Wertes des ONECOIN. Vielmehr stieg der angezeigte Wert, entsprechend der bis dato genommenen Entwicklung, unverändert an. g. Tatsächliche Gegebenheiten Die Darstellung durch CA. auf Werbeveranstaltungen und in Werbevideos, die sich - wie von CA. beabsichtigt - in den Schilderungen und Beschreibungen auf den weiteren Vertriebsebenen durch die einzelnen Vertriebler fortsetzte, sowie die Anzeige der Daten auf den Dashboards der Kunden entsprachen jedoch - wie von Anfang an von CA. geplant - nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. CA. beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, den Kunden eine nutzbare, auf einer Blockchain basierende Kryptowährung, die im Wert aufgrund des steigenden Schwierigkeitsgrads und dem damit einhergehenden steigenden Aufwand zunahm, zur Verfügung zu stellen. Dies sollte den Kunden lediglich simuliert werden. ONECOIN betrieb unter Leitung von CA. zwar mit einem minimalen Kostenaufwand zunächst vom ...01.2015 bis zum ...10.2016 eine Blockchain Version 1 und ab dem 01.10.2016 eine Blockchain der Version
- Die Darstellung für die Kunden auf den Dashboards bildete aber nicht die Gegebenheiten dieser betriebenen Blockchains ab. Vielmehr handelte es sich um zwei getrennte Systeme, wobei auf den Dashboards der Kunden das Guthaben in Form von Coins - anknüpfend an vermeintliche Transaktionen - lediglich simuliert wurde. Die betriebenen Blockchains Version 1 und Version 2 dienten lediglich dazu, zu verschleiern, dass keine auf einer Blockchain basierende Kryptowährung geschaffen wurde. Bei Version 1 der Blockchain handelte es sich um eine fehlerbehaftete Blockchain, die auf einer früheren Version des Bitcoin basierte und entsprechend den Spezifikationen für ONECOIN teilweise angepasst worden war. Vermeintlich ca. alle zehn Minuten wurde ein neuer Block erstellt und als Blockbelohnung jeweils 10.000 Coins erzeugt, die sämtlich zunächst einer Systemwallet zugeführt wurden. Bis zum Abschalten der Blockchain Version 1 wurden so 86.359 Blöcke und damit 863.590 Coins erzeugt. Im Zeitraum vom ...04.2015 bis zum ...11.2015 und am ...02.2016 wurde von der Systemwallet insgesamt ca. 30,7 % aller erzeugten Coins auf weitere Wallets verteilt. Ab dem ...11.2015 fanden, abgesehen von den Coinbase-Transaktionen, d.h. der Erzeugung neuer Coins im Rahmen des Mining, mit Ausnahme des ...02.2016, an dem nochmals 50 Transaktionen abgebildet wurden, keinerlei Transaktionen innerhalb der Blockchain mehr statt. Eine Zuordnung von Transaktionen und damit Coins zu einzelnen Nutzern innerhalb der Blockchain fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die Darstellung auf den Dashboards der Kunden war - wie von Anfang an von CA. geplant - eine reine, auf einer weiteren separaten Datenbank basierende Simulation. Version 2 der Blockchain stellte sodann eine verbesserte, aber weiterhin fehlerbehaftete Blockchain dar. Sie war in der Programmiersprache PHP ebenfalls dem Bitcoin-Prinzip nachprogrammiert und entsprechend der Spezifikationen für ONECOIN angepasst. Der Genesis-Block der Version 2 wurde am ...10.2016 erstellt und mit diesem eine Belohnung von 1.986.580.000 Coins erzeugt. Da die Versionen 1 und 2 aber nicht kompatibel waren, bestand dabei keinerlei Verknüpfung zu den Transaktionen der Blockchain Version 1; diese konnten in Version 2 nicht mehr nachvollzogen werden. Bis zur Erzeugung eines neuen Blocks in Version 2 dauerte es vermeintlich durchschnittlich 60 Sekunden und mit jedem Block wurden 50.000 neue Coins als Belohnung erzeugt. Wie auch in Version 1 wurden sämtliche mit Coinbase-Transaktionen erzeugte Coins zunächst an eine System-Wallet übertragen. Von dort erfolgte sodann teilweise eine Weiterverteilung an weitere Wallets. Diese vermeintliche Verteilung von Coins an einzelne Nutzer innerhalb der Blockchain entsprach jedoch nicht den Angaben auf den Dashboards der Kunden. Dort wurde der Betrag der übertragenen Coins und das jeweilige Guthaben an Coins weiterhin über eine gesonderte Datenbank nur simuliert. In beiden Versionen der Blockchain spielten die von ONECOIN ausgegebenen Tokens keine Rolle. Auch waren in den von ONECOIN betriebenen Blockchains zu keinem Zeitpunkt Mining-Pools vorhanden. Des Weiteren blieb der Schwierigkeitsgrad - wie von Anfang an von CA. beabsichtigt - in beiden Versionen der Blockchain dauerhaft unverändert; er stieg zu keinem Zeitpunkt an. Der auf dem Dashboard angezeigte Schwierigkeitsgrad wurde willkürlich manuell festgelegt. In der Version 1 der Blockchain war - bei unverändertem Schwierigkeitsgrad - bereits nach durchschnittlich 157 Sekunden ein neuer Block erstellt und die neuen Coins erzeugt. Bis zum Abschluss der angeblichen Dauer von zehn Minuten für das Mining setzte der Miningprozess in der Blockchain Version 1 für die restlichen rund 7,5 Minuten aus. In Version 2 der Blockchain, in der das Erstellen eines neuen Blockes und die Schaffung von 50.000 neuen Coins angeblich jeweils eine Minute dauerte, war - wiederum bei unveränderter Schwierigkeit - der Hashwert eines neuen Blockes und damit der Abschluss des Mining bereits innerhalb einer Zeit von ca. 500 Millisekunden berechnet. Aufgrund des gleichbleibenden Schwierigkeitsgrads hatte ONECOIN - wie von CA. beabsichtigt - von vornherein einen nur minimalen Aufwand zum Betrieb der eingesetzten Blockchains Version 1 und
- Zum Betrieb der Blockchain nutzte ONECOIN lediglich zwei kleine Server mit je drei Festplatten, wobei jeder Server eine ungefähre Leistung von 500 Watt hatte (Verbrauch maximal 3 kW/Stunde). Für die Nutzung der Server war ONECOIN von der Firma U. ein Serverschrank in von der Firma U. genutzten Räumlichkeiten in Sofia in einem Gebäudekomplex, in dem sich überwiegend Wohnräume befanden, zur Verfügung gestellt worden. Die Kosten für den Betrieb der Server und der Blockchain beliefen sich für ONECOIN auf ein Minimum. Der suggerierte Preis und Wert des ONECOIN, der dem aufgewendeten Strom und der notwendigen Hardware für das angeblich kostenintensive Mining entsprechen sollte, bildete zu keinem Zeitpunkt die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Soweit auf dem für die Kunden in einem kleinen Fenster des Dashboards angezeigten Blockexplorer ausschnittsweise Transaktionen der Blockchain Version 1 und Version 2 dargestellt wurden, stimmten diese zwar mit den Transaktionen der jeweils betriebenen Blockchain überein. Diese entsprachen aber wiederum nicht den Darstellungen auf dem Dashboard der Kunden zum jeweiligen Guthaben, den einzelnen den Kunden zugeordneten Coins und etwaigen Transaktionen von Coins zwischen Nutzern. Die ausschnittsweise Darstellung des Blockexplorers sowie der Betrieb der Blockchain Version 1 und 2 dienten lediglich dazu, zu verschleiern, dass das von ONECOIN beschriebene Mining, damit die Wertschöpfung durch Investition in Strom und Hardware und schlussendlich damit auch die Erstellung einer durch die Kunden nutzbaren Kryptowährung in Form von Coins, basierend auf den jeweiligen Kunden zugeordneten Transaktionen in einer Blockchain, zu keinem Zeitpunkt stattfanden und den Kunden auf dem Dashboard lediglich wertlose, rein fiktive auf Grundlage einer gesonderten Datenbank simulierte Coins angezeigt wurden. Von diesen tatsächlichen Gegebenheiten hatten in der Vertriebsstruktur von ONECOIN nur CA. und CB. Kenntnis. Auch die "Top-Leader" in der Vertriebsstruktur waren in die tatsächlichen technischen Gegebenheiten bewusst nicht eingeweiht. CA. kam es von Anfang an darauf an, den Vertrieblern und Kunden lediglich genau das zu suggerieren; ihnen also vorzugaukeln, dass sie in eine vermeintlich im Aufbau befindliche Kryptowährung investierten bzw. eine solche vermeintlich im Aufbau befindliche Kryptowährung bewarben. Die so eingenommenen Gelder wollte CA. zusammen mit CB. - soweit diese nicht zur Aufrechterhaltung des Gesamtsystems, insbesondere zur Auszahlung von Provisionen eingesetzt wurden und werden mussten - zu eigenen Zwecken und zur Finanzierung des eigenen Lebensstils verwenden. CA. war dabei bewusst, dass sie zur Erreichung dieses Zwecks mit der Entwicklung des Konzepts und der "Schaffung" der vermeintlichen Kryptowährung ONECOIN, der Beschreibung des ONECOIN, dem fortwährenden Betrieb der ONECOIN-Firmen sowie der Steuerung des Vertriebs des ONECOIN alles Erforderliche getan hatte. h. Verschwinden von CA.und Aufenthalt von CB. CA. ist im Laufe des Jahres 2017 verschwunden und seither nicht mehr aufzufinden. Sie ist weltweit zur Festnahme ausgeschrieben. CB.ist in Thailand festgenommen und an die USA ausgeliefert worden. i. Einzelfälle Kundeneinzahlungen
(1)Einzahlung BA. Der Zeuge BA. wurde von dem Zeugen CK. auf ONECOIN aufmerksam gemacht. Daraufhin informierte sich der Zeuge BA. zunächst über Google und sah sich im Anschluss Videos zu ONECOIN auf YouTube an. Die Homepage von ONECOIN wirkte auf den Zeugen seriös und professionell. Er ging - ausgehend von den Erklärungen des Zeugen CK., der Homepage von ONECOIN und den von ihm gesehenen Videos - davon aus, dass der ONECOIN ähnlich wie Bitcoin sei, bei ONECOIN eine dem Bitcoin entsprechende Wertentwicklung zu erwarten sei und sich ihm nunmehr eine "erneute" Chance biete. Er ging davon aus, dass die Coins durch Mining entstünden, wobei seitens ONECOIN Mining-Farmen eingesetzt würden. Die Wertsteigerung basierte dabei nach seiner Vorstellung auf Angebot und Nachfrage sowie der begrenzten Anzahl an Coins. Insbesondere nach Markteinführung und dem Börsengang seien nach seiner Vorstellung extreme Wertsteigerungen zu erwarten. Der Zeuge BA. war darauf bedacht, schnell Geld zu machen. Ihm war bewusst, dass mit dem Erwerb von ONECOIN ein Risiko bestand und ein Totalverlust möglich wäre. Mit einem solchen Totalverlust rechnete er jedoch nicht. Am ...04.2016 überwies der Zeuge sodann 530,00 Euro zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX (Näheres hierzu unter Ziff. III. 2. d.
(1)). An der Schulung hatte er keinerlei Interesse. Der Verlust der 530,00 Euro hat für den Zeugen BA. keine spürbaren finanziellen Auswirkungen. Er sieht den Verlust als "Lehrgeld" an.
(2)Einzahlung BB. Der Zeuge BB. war, nachdem er bei einem Kneipengespräch darauf aufmerksam gemacht worden war, auf einem Vortrag zu ONECOIN in T. Dort wurde der ONECOIN, u.a. mit Videos, als Geld der Zukunft vorgestellt. Mit ONECOIN als neue Währung sei alles einfacher. Hinsichtlich der Herstellung des ONECOIN ging er aufgrund der dortigen Erklärung davon aus, dass dieser durch sog. Mining gewonnen werde, wobei das Mining immer schwieriger werde. Er hatte die Vorstellung, dass der Coin irgendwann nutzbar sei. Er sah das Risiko eines Verlustes, rechnete aber nicht mit einem Totalverlust. Nach der Veranstaltung recherchierte er noch im Internet. Er erwarb auf der Homepage von ONECOIN ein sogenanntes Schulungspaket und überwies hierzu am ...03.2016 130,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Hierbei war er nur an den Tokens interessiert. Die Schulung war für ihn irrelevant. Da er bereits zuvor ein anderes sogenanntes Schulungspaket erworben hatte, erhielt er für den Erwerb des Pakets am ...03.2016 auf dem Dashboard eine Gutschrift. Diese Gutschrift wurde ihm jedoch nicht ausgezahlt, sondern verblieb auf dem Dashboard. Der Zeuge ist auf die 130,00 Euro finanziell nicht angewiesen. Da er mittlerweile ein Haus baut, ist der Verlust für ihn jedoch ärgerlich.
(3)Einzahlung BC. Der Zeuge BC. war auf einer Verkaufsveranstaltung in O, bei der CG. und CH. auftraten. Dort erhielt er seine Informationen zu ONECOIN. Der ONECOIN wurde - unter Vergleich zum Bitcoin - als Kryptowährung vorgestellt und es wurde mitgeteilt, dass eine entsprechende Entwicklung zu erwarten sei. Hierbei wurde auch ein Film zu ONECOIN vorgespielt und die einzelnen sogenannten Schulungspakete mit ihren Preisen dargestellt. Zum Mining wurde erläutert, dass hierfür eine Menge Strom erforderlich sei. Nähere Gedanken zu der technischen Ausgestaltung machte sich der Zeuge im Folgenden dann aber nicht. Er war von dem Konzept des ONECOIN überzeugt und ging von einer Wertentwicklung wie beim Bitcoin aus. Ihm war bewusst, dass ein gewisses Risiko bestand, mit einem Verlust rechnete er aber nicht. Am ...07.2016 überwies er 140,00 Euro zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW (Näheres hierzu unter Ziff. III. 2. d.
(1)), wobei er keinerlei Interesse an der Schulung hatte. Der Verlust des Geldes schmerzt den Zeugen nicht.
(4)Einzahlungen BD. Der Zeuge BD. hörte im Frühjahr 2016 von einem Bekannten von ONECOIN. Daraufhin besuchte er eine Informationsveranstaltung zu ONECOIN in T. Dort wurde ONECOIN, u.a. mittels Video, durch zwei Herren vorgestellt. Aufgrund der dortigen Erläuterungen ging der Zeuge davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Weiterentwicklung zum Bitcoin handelt und zugleich Vorteile gegenüber dem Bitcoin bietet. Er sah ONECOIN als zukünftiges Zahlungsmittel. Nach seiner Vorstellung wurde der ONECOIN über eine Blockchain durch das Mining generiert, wobei er den Miningprozess im Einzelnen auch nicht verstand. Wenngleich die Blockchain für ihn nicht maßgeblich war, vertraute er auf deren Existenz. Auch stellte er das technische Verfahren nicht in Frage. Er ging davon aus, dass es - ausgehend vom Algorithmus, der beschränkten Anzahl der Coins sowie der steigenden Nachfrage - zu einer Wertsteigerung kommen werde. Ihm war bewusst, dass es hierfür keine Garantie gab und ein gewisses Risiko bestand. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge BD. am ...04.2016 530,00 Euro sowie daran anschließend als Restzahlung am ...04.2016 50,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ...06.2016 5.000,00 Euro, am ...06.2016 500,00 Euro als weitere Restzahlung, am ...07.2016 550,00 Euro und am ...08.2016 550,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. An Schulung hatte der Zeuge dabei keinerlei Interesse. Aufgrund der Ausgestaltung als Network-Marketing-System erhielt der Zeuge auf seinem Dashboard einzelne Gutschriften. Zu einer Auszahlung kam es nicht. Der Zeuge sieht den Verlust des Geldes wie verzocktes Geld beim Glückspiel. Für seine Existenz ist das Geld nicht relevant.
(5)Einzahlungen BE. Der Zeuge BE. suchte im Internet nach Bitcoin und stieß dabei auf ONECOIN. Er sah sich hierzu Videos auf YouTube an, u.a. das Werbevideo "The Future of Payments". Daneben erhielt er verschiedentlich Werbe-E-Mails zu ONECOIN. Aufgrund der Angaben in den Videos und den E-Mails ging er davon aus, dass er in eine Kryptowährung der Zukunft investiere. Hierzu müsse er Tokens erwerben, die im Wege des Mining in Coins umgewandelt würden. Diese sollten im Wert zunehmen, da der Aufwand beim Mining steige. Er ging weiter davon aus, dass er die Coins später verkaufen oder nutzen könnte. Aufgrund des Vergleichs zum Bitcoin ging er davon aus, dass eine ähnliche Entwicklung zu erwarten sei. Zum Erwerb von sogenannten Schulungspaketen überwies er am ...04.2016 1.000,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ...06.2016 140,00 Euro, am ...06.2016 zwei Mal je 140,00 Euro sowie 550,00 Euro und am ...06.2016 550,00 Euro sowie weitere 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Dabei hatte er sich zu den Schulungspaketen keine Gedanken gemacht. Ihm kam es auf den Erwerb der Coins an. Aufgrund der Netzwerkstruktur erhielt er für das Werben seiner eigenen weiteren Pakete Provisionen auf sein Dashboard gutgeschrieben. Hiervon wurden ihm 500,00 Euro nach ungefähr vier Wochen ausgezahlt. Der Verlust des Geldes ist für den Zeugen BE. ärgerlich, hat aber keine wesentlichen Auswirkungen auf seine finanziellen Verhältnisse.
(6)Einzahlung BF. Dem Zeugen BF. stand im Jahr 2015 eine Abfindung zur Verfügung und er war auf der Suche nach einer Geldanlage. Von einem Freund wurde ihm ONECOIN als Kryptowährung und Geldanlagemöglichkeit empfohlen. Der Zeuge sah sich Videos, u.a. mit CA., zu ONECOIN an. Er ging davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung im Aufbau handele und diese vergleichbar zum Bitcoin sei. Das Konzept von ONECOIN erschien dem Zeugen überzeugend und seriös. Er sah es als eine Investition durch Teilnahme am Mining. Hierbei vertraute er auf die Angaben von CA. in den von ihm gesehenen Videos. Ihm war bewusst, dass bei einer derartigen Investition die Möglichkeit eines Verlustes bestand. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ...06.2016 19.390,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er hatte dabei keinerlei Interesse an Schulung. Ihm ging es allein um die Anlage und Wertsteigerung. Aufgrund der erworbenen Pakete über die Netzwerkstruktur erlangte er Provisionen für seine Eigenwerbung. Die Provisionen wurden seinem ONECOIN-Konto gutgeschrieben. Hiervon war es ihm möglich, in Chargen à 100,00 Euro insgesamt Provisionen in Höhe von 1.000,00 Euro auf sein Girokonto auszahlen zu lassen. Das von dem Zeugen eingesetzte Geld war als Altersvorsorge vorgesehen. Der Verlust ist für ihn ärgerlich, aber verschmerzbar.
(7)Einzahlung BG. Die Zeugin BG. wurde von einem CL. auf ONECOIN angesprochen. Dieser zeigte ihr ein Video von ca. 10 Min Länge, in dem ONECOIN erklärt wurde. In diesem Video wurde der ONECOIN als Kryptowährung vorgestellt, wobei zum Generieren von Coins Tokens erworben werden müssten, die sodann ins Mining gegeben werden könnten. Aufgrund des Videos ging sie davon aus, dass durch den Erwerb der Tokens und der Umwandlung in Coins es zu einer Wertsteigerung kommen werde, wenngleich sie sich keine näheren Gedanken zum konkreten technischen Ablauf machte. Zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets überwies sie am ...06.2016 5.000,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Nach ihrer Vorstellung waren die Pakete lediglich im "offiziellen Wording" als Schulungsunterlagen benannt. Die Unterlagen waren nach ihrer Vorstellung lediglich die Bedienungsanleitung. Die Zeugin warb über die Vertriebsstruktur jedenfalls drei Personen. Aufgrund dessen kam es zu Provisionsgutschriften auf ihrem Dashboard. Eine Auszahlung der Gutschriften erfolgte nicht. Über die Plattform Dealshaker erwarb die Zeugin einen Dresdener Stollen. Die Zeugin wäre froh, wenn ihr das eingezahlte Geld wieder zur Verfügung stünde.
(8)Einzahlung BH. Die Zeugin BH. erfuhr über die Zeugin BG. von ONECOIN. Nach deren Erklärung ging die Zeugin BG. davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine alternative Währung, ähnlich dem Bitcoin, mit einer Blockchain handelt. Sie nahm aufgrund der Erklärung an, dass die Coins durch den Erwerb von Tokens und einem anschließenden Miningprozess generiert würden. Weiter ging sie davon aus, dass die Währung sich zunächst noch im Aufbau durch das Mining befand und erst später handelbar werden sollte, es aber zu einer Wertsteigerung des Coins kommen würde. Zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets überwies die Zeugin am ...06.2016 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Für Schulung interessierte sie sich nicht. Es ging ihr nur um den Erwerb der Tokens. Durch Werben des Zeugen BI. ist es zu einer Gutschrift auf ihrem ONECOIN-Account gekommen, wobei es jedoch nicht zu einer Auszahlung kam.
(9)Einzahlungen BI. Dem Zeugen BI. wurde ONECOIN von der Zeugin BH. als lukrative Geldanlage empfohlen. Aufgrund deren Schilderung ging er davon aus, dass Tokens im Rahmen des Mining eingesetzt würden, um sodann den Coin zu generieren. Ferner nahm er ausgehend von den Erklärungen der Zeugin BH. an, dass es zu einer Steigerung des Wertes der Coins kommen werde. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...05.2016 580,00 Euro und am ...06.2016 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ...08.2016 690,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er war allein an einer Geldanlage interessiert. Die Deklaration als "Schulungspaket" war für ihn eine bloße Bezeichnung. Der Zeuge BI. warb eine weitere Person. Aufgrund dessen erhielt er eine Provision in Form einer Gutschrift auf sein ONECOIN-Account. Eine Auszahlung der Gutschrift erfolgte nicht. Das von dem Zeugen eingesetzte Geld ist für diesen "Spielgeld" und der Verlust wirtschaftlich zu verkraften. Er hat nur so viel eingesetzt, wie es für ihn damals möglich war.
(10)Einzahlung BJ. Der Zeuge BJ. war aufgrund niedriger Zinsen am "normalen" Kapitalmarkt sowie hoher Kosten wegen einer Erkrankung seiner Frau auf der Suche nach einer Geldanlage. Er erfuhr von einem Bekannten von ONECOIN, der ihn an eine Person mit dem Vornamen CM. verwies. Von dieser wurde ihm ONECOIN als lukrative Geldanlage vorgestellt. Nach deren Erklärungen ging er davon aus, dass man Tokens erwerbe, die sich durch Splits verdoppeln ließen, und die Tokens sodann durch Mining in Coins umgewandelt würden. Weitere Gedanken zu den konkreten technischen Vorgängen machte sich der Zeuge nicht, zumal er diese auch nicht im Einzelnen verstand. Er nahm die Erklärungen als zutreffend hin. Er ging weiter davon aus, dass die so generierte Kryptowährung zu einem späteren Zeitpunkt als Währung eingesetzt werden könnte. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am 15.08.2016 7.640,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Dabei hatte er kein Interesse an Schulung. Der Verlust des Geldes stellt für den Zeugen einen wirtschaftlichen Einschnitt dar. Er muss aufgrund dessen ins Auge gefasste Anschaffungen zurückstellen.
(11)Einzahlungen BK. Der Zeuge BK. erhielt im Jahr 2016 von seinem ehemaligen Finanzberater und Versicherungsvertreter per E-Mail das Werbevideo "The Future of Payments" sowie weitere Werbung zu ONECOIN. Hierauf reagierte er zunächst nicht. Mit seinem aktuellen Finanz- und Versicherungsberater, dem Sohn seines ehemaligen Finanzberaters, führte er ein Gespräch wegen Versicherungen und Anwartschaften. Im Zuge dessen kam das Gespräch auch auf ONECOIN. Daraufhin vereinbarte der Zeuge einen Termin bei seinem ehemaligen Finanzberater. Dieser stellte ihm ONECOIN als Kryptowährung vor. Der Zeuge ging nach den Erklärungen sowie den zuvor von ihm bereits gesehenen Videos davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung handele, die dem Bitcoin vergleichbar sei, aber zentral geführt werde und den Vorteil habe, dass anders als beim Bitcoin keine Probleme wegen anonymen Transaktionen bestünden. Nach seiner Vorstellung mussten Tokens gekauft werden, die sich verdoppeln ließen. Diese mussten ins Mining gegeben werden, wobei der Zeuge davon ausging, dass hierfür Miningfarmen eingesetzt würden. Nach seiner Vorstellung sollte es hierbei zu einer Wertsteigerung kommen, zumal beim Fortschritt des Mining-Prozesses ein Anstieg der Kosten zu erwarten sei, weshalb es für ihn auch sinnvoll erschien, frühzeitig einzusteigen. Durch die begrenzte Anzahl der Coins sowie bei steigendem Interesse ging er von einer weiteren Wertsteigerung aus. Auch nahm er an, dass bei einem späteren Börsengang entsprechend Angebot und Nachfrage ebenfalls Wertsteigerungen zu erwarten seien. Ausgehend von den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ging er davon aus, dass eine Wertentwicklung wie beim Bitcoin zu erwarten sei. Ihm war bekannt, dass ein Verlustrisiko bestand, vertraute aber darauf, dass derartige Verluste nicht eintreten. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...08.2016 5.500,00 Euro sowie zwei Mal je 1.130,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Interesse an Schulung hatte er dabei nicht. Zum Erwerb der sogenannten Schulungspakete hatte der Zeuge sein angespartes Geld sowie Geld, das er beim Ausscheiden aus der Bundeswehr erhalten hatte, eingesetzt. Der Verlust ist für ihn "ärgerlich".
(12)Einzahlungen BL. Der Zeuge BL. war im Jahr 2016 auf einem Treffen zu ONECOIN. Bitcoin war ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Auf dem Treffen wurde ONECOIN als die neue Kryptowährung auf Basis der Blockchaintechnologie vorgestellt, wobei die Coins im Wege des Mining generiert würden. Unter Bezugnahme auf die Entwicklung des Bitcoin wurde in Aussicht gestellt, dass bei dem ONECOIN eine ähnliche Entwicklung zu erwarten sei. Im Anschluss an die Veranstaltung informierte sich der Zeuge weitergehend im Internet. Hierbei las er insbesondere positive Berichte zu CA.. Dem Zeugen war bewusst, dass es sich um ein Risikoinvest handelte, verstand es aber als eine Chance. Aufgrund einer gewissen Grundskepsis wollte er zunächst nur einen geringen Betrag investieren. Zum Erwerb von sogenannten Schulungspaketen überwies er am ...04.2016 30,00 Euro und am ...04.2016 580,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Die "Schulung" war für ihn dabei nicht kaufauslösend. Der Zeuge warb in seinem Bekanntenkreis drei Personen. Aufgrund der Netzwerkstruktur wurden ihm hierdurch ca. 4.000 Euro an Provisionen auf seinem Dashboard gutgeschrieben. Die ihm gutgeschriebenen Provisionen setzte er ein, um weitere Pakete zu erwerben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. Das von ihm eingesetzte Geld betrachtet der Zeuge als "Spielgeld".
(13)Einzahlung BM. Der Zeuge BM. erfuhr von dem Zeugen BL. von ONECOIN. Dieser war für den Zeugen BM. in Sachen ONECOIN sein einziger Ansprechpartner. Er bekam von dem Zeugen BL. das Werbevideo "The Future of Payments" gezeigt. Er ging aufgrund des Videos und der Erklärungen des Zeugen BL. davon aus, dass er zum Erlangen der Coins Tokens erwerben musste, die sich nach gewisser Zeit verdoppelten. Nach seiner Vorstellung waren diese sodann zur Generierung des Coins im Mining einzusetzen, wobei das Mining ähnlich zum Mining des Bitcoin vonstattenging. Er nahm weiter an, dass der ONECOIN gegenüber dem Bitcoin sicherer sei, insbesondere mit Blick auf den etwaigen Einsatz zur Geldwäsche. Er ging davon aus, dass es - gerade mit Blick auf die Entwicklung des Bitcoin - zu einer großen Geldvermehrung kommen könnte, wenngleich ihm bewusst war, dass ein Verlustrisiko bestand. Zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets überwies der Zeuge am ...1.03.2016 12.530,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. An Schulung hatte er dabei kein Interesse. Das eingesetzte Geld war ein Teil der Altersvorsorge des Zeugen. Der Verlust ist für ihn ärgerlich, aber verkraftbar.
(14)Einzahlungen BN. Der Zeuge BN. hatte von seiner Freundin CN. von ONECOIN erfahren. Diese erzählte ihm von dem neuen Coin, der eine "Revolution" darstelle, zumal eine Veränderung des Bezahlens zu erwarten sei. Sie zeigte ihm das Werbevideo "The Future of Payments" und schickte ihm einen Einladungslink zum Erstellen eines Accounts und dem Erwerb von Paketen. Nach den Erklärungen seiner Freundin und dem angesehenen Video ging er davon aus, dass ONECOIN Vorteile gegenüber dem Bitcoin biete, zumal durch die Nutzung von KYC alles transparent sei. Des Weiteren nahm er an, dass er Tokens erwerben musste, die sich verdoppelten. Diese könnte er sodann im Wege des Mining zu Coins umwandeln, wobei von einer stetig steigenden Miningschwierigkeit auszugehen sei. Ferner ging er davon aus, dass die Menge der Coins begrenzt sei. Insgesamt sei daher eine Wertsteigerung zu erwarten. Eine weitere Wertsteigerung resultierte nach seiner Vorstellung aus dem Umfang des Interesses, d.h. Angebot und Nachfrage. Der Zeuge wollte daher Tokens zur Umwandlung in Coin erwerben und sodann die Wertsteigerung abwarten. Zum Kauf sogenannter Schulungspakete überwies er am ...04.2016 1.490,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ...06.2016 5.416,19 Euro sowie am ...06.2016 140,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Auf Schulung kam es ihm dabei nicht an. Für Eigenwerbung wurden ihm Provisionen auf sein Konto bei ONECOIN gutgeschrieben. Diese Provisionen nutze er, um weitere Pakete zu erwerben bzw. die Kosten hierfür anteilig zu begleichen. Eine Auszahlung der Provisionen erfolgte nicht. Der Verlust des eingezahlten Geldes ist für den Zeugen ärgerlich. Er versteht es als Erfahrung, aus der er gelernt hat.
(15)Einzahlungen BO. Der Zeuge BO. erfuhr im Herbst 2015 von seinem Arbeitskollegen CO. von ONECOIN. Auch sah er sich ein Video zu ONECOIN an. Aufgrund dessen ging er davon aus, dass er in einen Coin investieren könne, der in Zukunft weltweit genutzt und als Zahlungsmittel eingesetzt werden könnte. Er ging davon aus, dass wie beim Bitcoin eine Blockchaintechnologie zum Einsatz komme. Ferner nahm er an, dass der ONECOIN Vorteile gegenüber dem Bitcoin biete, zumal er in Zukunft besser als Zahlungsmittel geeignet wäre. Den Einstieg in den ONECOIN sah er - wie ursprünglich beim Bitcoin - als historische Chance. Er ging davon aus, dass - vergleichbar beim Schürfen in einer Goldmine - der Coin durch Mining entstehe und es durch die tägliche Wertschöpfung nach und nach zu einer Wertsteigerung komme. Eine weitere Wertsteigerung war nach seiner Vorstellung sodann durch weltweite Käufe durch ONECOIN, d.h. durch Angebot und Nachfrage zu erwarten. Seine Absicht war, durch die Investition in ONECOIN Geld für die Alterssicherung anzulegen. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...04.2016 zwei Mal je 550,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Schulung wollte er keine erwerben. Durch Werben weiterer Kunden wurden ihm auf seinem Onlinekonto bei ONECOIN Provisionen in Höhe von ca. 3.000 Euro gutgeschrieben. Diese setzte er ein, um weitere Pakete zu erwerben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht.
(16)Einzahlungen BP
- Der Zeuge BP1 erfuhr 2016 von seinem Freund, dem Zeugen BO., von ONECOIN. Der Zeuge BP
- war, nachdem der Zeuge BO. ihm ONECOIN als lukrative Sache vorgestellt und ihm u.a. den Account über dessen Laptop gezeigt hatte, zunächst ein bisschen skeptisch. Er recherchierte im Anschluss noch weiter im Internet und sah sich Videos auf YouTube an, in denen ONECOIN und CA. vorgestellt wurden. Danach war der Zeuge in Goldgräberstimmung. Er ging davon aus, dass der ONECOIN dem Bitcoin ähnlich, aber im Vergleich ausgereifter sei. Er nahm an, dass er in kurzer Zeit durch geringen Einsatz einen hohen Ertrag erwirtschaften könnte. Er wollte in den Coin investieren, um sich nach 3 - 4 Jahren jedenfalls einen Teil seines Invests wieder auszahlen lassen zu können. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ...05.2016 fünf Mal je 140,00 Euro, am ...06.2016 zwei Mal je 550,00 Euro und am ...06.2016 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX sowie am ...06.2016 zwei Mal je 1.100,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Interesse an Schulung hatte er dabei keine. Durch Eigenwerbung und Werbung seiner Kinder wurden ihm Provisionen auf seinem Account gutgeschrieben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. Die eingezahlte Gesamtsumme von 9.500,00 Euro ist für den Zeugen viel Geld.
(17)Einzahlungen BP
- Die Zeugin BP
- erfuhr von ihrem Vater von ONECOIN. Dieser schickte ihr auch ein YouTube-Video. Sie ging danach davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine sichere Geldanlage handelt, eine positive Entwicklung zu erwarten sei und sich das investierte Geld vermehrt. Zudem nahm sie an, dass der Coin, der gemint werde, aufgrund der nur begrenzten Anzahl an Coins, inflationsstabil sei. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies die Zeugin am ...06.2016 550,00 Euro und am ...06.2016 1.100,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Interesse an Schulung hatte sie dabei keine. Der eingezahlte Gesamtbetrag ist für die Zeugin als Studentin kein geringer Betrag.
(18)Einzahlung BONECOIN Der Zeuge BONECOIN hatte im April 2016 Geld aus einer Lebensversicherung übrig. Er wollte in Bitcoin investieren, erfuhr dann aber von einem Vermittler von ONECOIN. Aufgrund dessen Erklärungen ging er davon aus, dass ONECOIN eine neue Währung darstelle und sich ihm nunmehr eine einmalige Chance einer Investition biete. Er ging davon aus, Tokens zu erwerben, um durch anschließendes Mining die Kryptowährung in Form von Coins zu erhalten. Dabei ging er davon aus, dass ähnlich wie beim Bitcoin nach und nach eine Wertsteigerung zu erwarten sei. Das genaue Konzept der Kryptowährung hatte er nicht verstanden. Dafür interessierte er sich auch nicht. Ihm ging es darum, Geld zu investieren. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...04.2016 5.030,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Von "Schulung" hatte er keine Kenntnis. Der Verlust des Geldes ist für ihn ärgerlich. Er erfährt hierdurch aber keinerlei wirtschaftliche Einschränkungen.
(19)Einzahlungen BR. Die Zeugin BR. erfuhr von ihrer Bekannten, CP., von ONECOIN. Diese teilte ihr - unter Vergleich zum Bitcoin - mit, dass die Möglichkeit bestünde, viel Geld zu machen. Die Zeugin BR. bekam von ihrer Bekannten auch Unterlagen, aus denen hervorging, welcher Wertzuwachs des eingesetzten Geldes unter Berücksichtigung von Splits der Tokens zu erwarten sei. Der Zeugin, die bis dato Geld konservativ angelegt hatte, war bewusst, dass das Risiko des Totalverlusts bestand. Damit rechnete sie jedoch nicht. Sie ging nach der Erklärung ihrer Bekannten davon aus, dass ONECOIN dem Bitcoin ähnlich, aber besser sei. Sie ging davon aus, Tokens zu kaufen, die sich durch Splits verdoppelten, um diese sodann ins Mining zu geben. Dabei hatte sie ein Interesse daran, möglichst früh einzusteigen, da nach ihrer Vorstellung bei einem Zuwarten die Kosten immer höher würden. Konkrete Vorstellungen zum technischen Vorgang machte sie sich keine und hinterfragte die Wertsteigerung auch nicht. Sie ging jedenfalls davon aus, dass je größer der Zulauf, desto größer auch der Erfolg des ONECOIN sei. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies die Zeugin am ...05.2016 580,00 Euro und 5.530,00 Euro, am ...05.2016 1.130,00 Euro und am ...05.2016 580,00 Euro sowie 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Dabei ging sie davon aus, dass die Bezeichnung als Schulung nur pro forma war. Ihr kam es allein auf den Kauf der Tokens an. Die Zeugin erhielt auf ihrem Online-Account auch Provisionen gutgeschrieben. Es kam jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Auszahlung. Die gutgeschriebenen Provisionen setzte sie vielmehr zum Erwerb weiterer Coins ein. Der verlorene Gesamtbetrag ist für die Zeugin viel Geld.
(20)Einzahlungen Ehepaar BS. Die Zeugen BS. waren auf der Suche nach einer Geldanlage, insbesondere um ihren Hausbau zu finanzieren. Von einem Verwandten erfuhren sie von ONECOIN, der sie sodann an den Zeugen CR. verwies. Dieser erläuterte den Zeugen BS. ONECOIN im Vergleich zu Bitcoin und stellte - ebenfalls im Vergleich zu Bitcoin - die zu erwartende Wertentwicklung dar. Des Weiteren sahen die Zeugen sich ein Video zu ONECOIN an. Aufgrund dessen hatten sie die Vorstellung, dass sie Tokens für das Mining erwerben mussten. Diese Tokens würden verdoppelt und könnten sodann ins Mining gegeben werden. Hierbei würden - ähnlich wie beim Bitcoin - einzigartige Coins errechnet. Das Mining dauere seine Zeit und benötige Energie. Hierbei seien große Server notwendig, die jedoch von ONECOIN selbst betrieben würden. Deswegen sei ONECOIN auch sicherer als Bitcoin. Der Wert des ONECOIN entstehe durch den Einsatz der Kosten und der Rechenleistung. Die weitere Wertentwicklung beruhe auf Angebot und Nachfrage. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwiesen die Zeugen am ...07.2016 3.440,00 Euro und zwei Mal je 1.240,00 Euro, am ...07.2016 zwei Mal je 1.240,00 sowie am ...07.2016 690,00 Euro und drei Mal je 1.240,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Interesse an Schulung hatten sie dabei keine. Durch Eigenwerbung wurden den Zeugen Provisionen auf deren ONECOIN-Account gutgeschrieben. Dieses Guthaben nutzten sie für den Kauf weiterer Pakete. Zu einer Auszahlung von Provisionen kam es nicht. Der Verlust des Geldes stellt für die Zeugen einen großen finanziellen Verlust dar, zumal das Geld für die Finanzierung des Hausbaus vorgesehen war. Da eine Lebensversicherung ausgezahlt wurde, konnten sie den Bau des Hauses aber anderweitig finanzieren.
(21)Einzahlung BT. Der Zeuge BT. wurde von seiner Mutter auf ONECOIN aufmerksam gemacht. Daran anschließend informierte er sich über eine Onlinerecherche im Allgemeinen über Kryptowährungen. Zugleich sprach er mit einem Freund über Kryptowährungen. Bei seiner Recherche stieß er auf die Homepage von ONECOIN. Der ONECOIN wurde dort u.a. mit einem Video beworben. Daneben hatte der Zeuge - vermittelt über seine Mutter - zwei Termine mit einer Person, die Werbung für ONECOIN machte und dem Zeugen ONECOIN erläuterte. Aufgrund des Videos sowie den weiteren Erläuterungen hatte er die Vorstellung, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung handelt. Er sah ONECOIN als Kryptowährung der Zukunft und Möglichkeit der langfristigen Investition. Er wollte Tokens kaufen, um diese zum Minen der Coins einzusetzen. Er nahm dabei an, dass hierfür Rechenleistung eingesetzt werden müsste und er für diese Rechenleistung zahlte. Die weitere Bestimmung des Wertes richtete sich nach seiner Vorstellung nach Angebot und Nachfrage. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...03.2016 1.030,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. An Schulung hatte er dabei kein Interesse. Der Verlust des Geldes ist für den Zeugen ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend.
(22)Einzahlungen BU. Der Zeuge BU. erfuhr 2015 von ONECOIN. Sein Ansprechpartner für ONECOIN war CS.. Dieser erläuterte ihm ONECOIN. Des Weiteren recherchierte der Zeuge im Internet und sah sich dabei u.a. Videos zu ONECOIN an. Nach seiner Vorstellung war danach ONECOIN eine Kryptowährung der Zukunft, die auf einer Blockchaintechnologie basierte. ONECOIN sollte weltweit als Kryptowährung einsetzbar sein. Er nahm an, dass ONECOIN dem Bitcoin ähnlich, aber auch anders sei, zumal bei ONECOIN weniger intensive Rechenleistung benötigt würde. Der Wert von ONECOIN sollte sich nach seiner Vorstellung über Angebot und Nachfrage abbilden. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ...03.2016 1.030,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ...08.2016 7.650,00 Euro sowie am ...08.2016 3.300,00 Euro und 550,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er wollte dabei allein Coins kaufen. Schulung wollte er nicht erwerben. Der Zeuge legte auch Accounts für seine Frau und Söhne an und warb Bekannte. Hierfür wurden ihm Provisionen auf sein ONECOIN-Account gutgeschrieben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. Das von dem Zeugen eingesetzte Geld war ca. die Hälfte seiner Ersparnisse.
(23)Einzahlungen BV. Der Zeuge BV. lernte im Jahr 2015 während eines Auslandssemesters in Dubai ONECOIN über einen ONECOIN-Vertriebler aus Finnland kennen. Von diesem erhielt er seine Informationen zu ONECOIN. Des Weiteren sah sich der Zeuge Videos auf YouTube an, in denen die Vision des ONECOIN dargestellt wurde. Danach ging der Zeuge davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung wie bei Bitcoin handele und nunmehr eine "neue" Chance bestünde, wenn man Bitcoin verpasst hätte, zumal bei ONECOIN eine entsprechende Wertentwicklung zu erwarten sei. Nach seiner Vorstellung wurden die Coins durch Mining geschaffen. Hierzu mussten Tokens gekauft werden, um am Mining teilzunehmen. Dem Zeugen war das Risiko eines Totalverlustes bewusst, er rechnete aber nicht damit. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ...03.2016 530,00 Euro sowie 5.530,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ...07.2016 949,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er überwies die Gelder, um in eine Kryptowährung zu investieren. Von Schulung hatte er keine Kenntnis. Aufgrund des Kaufs mehrerer Pakete über verschiedene Accounts wurden dem Zeugen Provisionen auf seinen Accounts gutgeschrieben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es jedoch nicht. Bei den eingezahlten Geldern handelte es sich um angespartes Geld. Der Verlust ist für den Zeugen schlecht, aber nicht existenzbedrohend.
(24)Einzahlungen BW. Der Zeuge BW. erfuhr von ONECOIN erstmals von seiner Schwester. Daraufhin informierte er sich eigenständig im Internet und verschaffte sich einen allgemeinen Überblick zu Blockchain, dem Unterschied zwischen zentralen und dezentralen Blockchains, dem Mining und dem Wert von Kryptowährungen. Ferner sah er sich Werbevideos zu ONECOIN an und holte weitere Informationen zu CA. ein. Aufgrund der von ihm erlangten Informationen über CA. war er skeptisch. Aber letztlich hatte er am Produkt ONECOIN keine Zweifel. Er ging davon aus, dass es sich um eine Kryptowährung basierend auf einer Blockchain handelt. Auch nahm er an, dass es einen steigenden Schwierigkeitsgrad, mit immer längeren und komplizierten Rechenprozessen gab und die Anzahl der Coins endlich war. Aufgrund dessen sollte der Wert des ONECOIN steigen. Er sah den ONECOIN als neue Chance, wie es ursprünglich der Bitcoin war. Zugleich sah er weitere Vorteile im ONECOIN, insbesondere mit Blick auf das KYC-System. Ihm war bewusst, dass es zu einem Totalverlust kommen konnte, er ging jedoch davon aus, Gewinn zu machen. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...04.2016 12.630,00 Euro und am ...04.2016 3.990,00 Euro sowie 6.190,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Schulung war für ihn dabei kein Thema. Es ging ihm allein um den Erwerb von Tokens. Aufgrund von Eigenwerbung erhielt der Zeuge Gutschriften auf seinem Onlinekonto bei ONECOIN. Zu einer Auszahlung von Provisionen kam es ist nicht. Das Geld für den Kauf stammte aus der Lebensversicherung seiner Frau, die kurz zuvor gestorben war. Das verwendete Geld war für ihn ein größerer Betrag. Da ihm aber eine ausreichende Rente und Rücklagen zu Verfügung stehen, hat der Verlust keine Auswirkung auf seine Altersvorsorge.
(25)Einzahlung BX. Der Zeuge BX. hatte bereits Geldanlagen in verschiedenen Bereichen. Sein Ziel war es, für den Lebensabend für sich und seine Frau vorzusorgen. Von einem Bekannten wurde er auf Kryptowährung angesprochen. Bitcoin war ihm bereits bekannt, aber für einen Einstieg zum damaligen Zeitpunkt schon zu hoch bewertet. Sein Bekannter stellte aber Kontakt zu CS. her. Dieser erläuterte ihm per Telefon und Skype ONECOIN. Danach ging der Zeuge davon aus, dass ONECOIN ähnlich wie Bitcoin durch Mining generiert werde, wobei Tokens bei steigender Schwierigkeit eingesetzt werden müssten. Je mehr Energie eingesetzt werde, desto höher sei der Schwierigkeitsgrad und dementsprechend bestimme sich auch der Wert. Der Wert sei auch abhängig von Angebot und Nachfrage. Der Zeuge war zunächst skeptisch und hatte die Befürchtung, dass es sich um ein Ponzi-Schema handelt. Er recherchierte nach den Gesprächen daher noch selbst im Internet. Im Internet fand er das Gutachten des Rechtsanwalts CT und las es in Auszügen. Im Anschluss entschied er sich für die Investition in ONECOIN, wobei ihm bewusst war, dass hierbei das Risiko des Verlustes bestand. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ...08.2016 7.640,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Auf Schulung kam es ihm dabei nicht an. Er wollte lediglich Coins erwerben. Aufgrund des mehrfachen Kaufs von Paketen wurden auf seinen Account bei ONECOIN Provisionen gutgeschrieben. Diese setzte er zum Erwerb weiterer Pakete ein. Zugleich erhielt er eine Auszahlung auf sein Girokonto in Höhe von 831,00 Euro. Der Verlust des Geldes ist für den Zeugen ärgerlich, trifft ihn aber nicht sehr. Er hat das Risiko eingepreist und sein Vermögen zur Risikominimierung aufgeteilt. j. Weitere Einzahlungen Daneben kam es im Zeitraum vom ...03.2016 bis ...08.2016 zu den folgenden im Einzelnen konkretisierten 24.625 Überweisungen durch 12.790 Personen mit einem Gesamtvolumen von 39.257.125,00 Euro: - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Diese Überweisungen dienten sämtlich zum Erwerb sogenannter Schulungspakete, wobei ausgeschlossen werden kann, dass die Überweisungen dazu dienten, Schulung zu erwerben. Die Feststellung eines einheitlichen Vorstellungsbildes war dabei aber dennoch nicht möglich. So konnte nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls in Einzelfällen der Erwerb der sogenannten Schulungspakete auch dazu diente, eine Position in der Vertriebsstruktur zu erlangen, um hierdurch Provisionen zu verdienen. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren betreffend die Angeklagten B. und L. bezüglich dieser 24.625 Überweisungen diesbezüglich auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug (in einem besonders schweren Fall) gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 StPO analog beschränkt worden.
- Beihilfe der Angeklagten B. und L. (zugleich Verstoß gegen das ZAG) a. Betrieb der Firma V. Die Angeklagte B. betrieb zunächst ab dem Jahr 2008 als Einzelhandelskauffrau die Firma V1.. Mit Gesellschaftsvertrag vom ...2014 gründete sie zusammen mit dem Angeklagten L. die Firma V., die sodann seit dem ...2014 unter Firma V. firmierte. Das Stammkapital betrug 25.000,00 Euro. Die Angeklagte B. war mit einer Stammeinlage von 24.900,00 Euro Inhaberin von 99 % der Gesellschaftsanteile, der Angeklagte L. mit einer Stammeinlage von 100,00 Euro Inhaber von 1 % der Gesellschaftsanteile. Gegenstand des Unternehmens war die Leistung von Diensten, insbesondere Serviceleistungen aller Art für in- und ausländische Unternehmen im Bereich Direktvertrieb, Multi-Level-Marketing und jeder anderen Vertriebsform. Die Angeklagte B. wurde zur alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. In ihrer Funktion als Geschäftsführerin kümmerte sich die Angeklagte B. um Personalangelegenheiten, finanzielle Angelegenheiten und die sonstigen administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft. Für Kontakt mit Kunden war im Wesentlichen der Angeklagte L. zuständig. Sitz des Unternehmens war zunächst in W unter der Anschrift (Anschrift entfernt), W, und nach einem Umzug im Jahr 2014 sodann unter der Anschrift (Anschrift entfernt), W. Im März 2016 wurde der Sitz der Firma V. nach G unter der Anschrift (Anschrift entfernt), verlegt. b. Betreuung von Firma P. und Firma T. Hauptkunden und ab dem Jahr 2014 zunächst die einzigen Kunden der Firma V. waren die von dem Angeklagten L. zusammen mit CU. geführten Firmen P. und T.. Die Firma P. betrieb eine Onlineplattform. Für Kunden der Firma P. bestand die Möglichkeit, verschiedene Pakete (Gold, Silber, Bronze) zu erwerben. Den Paketen waren u.a. Mitgliedschaften in Kooperationen mit Hotels, Resorts und Kreuzfahrten zur Erlangung verschiedener Vergünstigungen oder Preisgarantien, Tablets oder Kosmetika beigefügt. Dabei war der Erwerb der Pakete in einem Network-Marketing-System aufgebaut. Die Kunden konnten weitere Kunden werben, um hierdurch über einen Vergütungsplan Provisionen zu erlangen. Über den Kauf weiterer Pakete und durch das Werben von neuen Mitgliedern konnten die Mitglieder sogenanntes Businessvolumen generieren. Ab einer bestimmen Anzahl von Businessvolumen wurde ein Bonus in Form einer Gutschrift gewährt, die ausgezahlt oder intern zwischen Mitgliedern verschoben werden konnte. Aufgrund der Multi-Level-Marketing-Struktur wurden die neuen Mitglieder in einer Baumstruktur unterhalb des Werbers in die Vertriebsstruktur integriert, sodass der Werber wiederum an deren Umsätzen partizipieren konnte. Firma T. war eine Social Media-Seite ähnlich wie Facebook. Die Mitglieder konnten Kontakte knüpfen, Fotos hochladen, verschiedene Spiele nutzen, auf sogenannte Deals eines Cashback-Programms (T. Cashback) zurückgreifen und an einer Tombola teilnehmen. Die Onlinezeit wurde registriert. In Abhängigkeit von der Onlinezeit und der Aktivität der Mitglieder wurde diesen Sterne verliehen. Ab einer gewissen Anzahl von Logins in einem bestimmten Zeitraum bzw. einer gewissen Anzahl von Aktivitäten gab es kostenlose Tickets zur Teilnahme an der Tombola. Ansonsten mussten die Tickets gekauft werden. Über die Tombola konnte man u.a. Reisen nach Menorca gewinnen. Die Firma V. übernahm für Firma P. und Firma T. die Kundenbetreuung und den Support. Hierzu waren für die Firma V. im Jahr 2015 zumindest 12 Servicemitarbeiterinnen eingestellt. Als persönliche Assistentin der Geschäftsleitung sowie als persönliche Sekretärin des Angeklagten L. fungierte dabei die Mitarbeiterin CV. Diese war im Wesentlichen für die Bereiche Personal, Löhne, Zahlungsabwicklung und Büromanagement tätig. Ferner war sie als Zwischenstelle zwischen der Geschäftsführerin, der Angeklagten B., sowie dem Angeklagten L. als Ansprechpartner für die Firmen P. und T. auf der einen und den übrigen Servicemitarbeiterinnen auf der anderen Seite zuständig. Als zweite Assistentin der Geschäftsleitung war die Mitarbeiterin CW. angestellt, die ähnliche Aufgaben wie die Mitarbeitern CV. übernahm. Die Mitarbeiterin DA. war zunächst nur im Kundendienst eingesetzt. Im Laufe des Jahres 2016 übernahm diese jedoch nach und nach, jedenfalls vertretungsweise, auch Aufgaben der Mitarbeiterin CV.. Daneben waren jedenfalls noch 9 weitere Mitarbeiterinnen angestellt, die den Kundendienst in den verschiedensten Sprachen übernahmen. Die Mitarbeiterinnen hatten hierbei Fragen von Kunden von Firma P. und Firma T. zu Technik, Tombola, Upload von Fotos, Provisionen usw. zu beantworten. Der wesentliche Teil betraf dabei die Betreuung von Kunden von Firma P.. Soweit die Servicemitarbeiterinnen einzelne Fragen nicht beantworten konnten, leiteten sie diese zunächst an die Mitarbeiterinnen CV., DA. oder CW. weiter. Diese sammelten die Fragen und baten sodann den Angeklagten L. um Beantwortung dieser Fragen, wobei die Antworten wiederum an die Servicemitarbeiterinnen weitergeleitet wurden. Die Kommunikation zwischen den Mitarbeiterinnen und der Angeklagten B. bzw. dem Angeklagten L. erfolgte dabei vornehmlich per E-Mail oder Telefon, da insbesondere der Angeklagte L. vielfach auf Reisen und damit nicht vor Ort war. Neben der Betreuung der Kunden von Firma P. und Firma T. nahm die Firma V. auch Gelder der Kunden von Firma P. auf einem eigens geführten Konto der Firma V. bei der Bank DD entgegen. Die so eingezahlten Gelder wurden den Onlinekonten der Kunden von Firma P. gutgeschrieben, sodass diese dort Produkte bzw. Pakete erwerben konnten. Zugleich wurden über das Konto Rechnungen von Firma P.und Firma T. gezahlt sowie die Provisionen der Mitglieder von Firma P. an diese ausgezahlt. Für die Verwaltung des Kontos war dabei im Wesentlichen die Mitarbeiterin CV. zuständig. Für die Zahlungsabwicklung erhielt die Firma V. 0,25 % des Umsatzes auf dem eigenes für Firma P. eingerichteten Konto der Firma V. bei der Bank DD. Mit den über Firma P. und Firma T. insgesamt erwirtschafteten Geldern konnte die Firma V. ihre laufenden Kosten decken. Weitergehende Gewinne konnte sie damit aber nicht verzeichnen. c. Übernahme von Firma P. durch ONECOIN und Vereinbarung mit der Firma V. CA. hatte Interesse, die Firma P. und deren Vertriebsstrukturen durch ONECOIN zu übernehmen. Hierzu gab es erste Kontakte zwischen CU. sowie DB. und DC.. DB. und DC. waren in der Vertriebsstruktur von ONECOIN unmittelbar CB. untergeordnet. DB. und DC. sprachen CU. im September 2015 darauf an, ob seitens Firma P. Interesse daran bestünde, mit ONECOIN zusammenzuarbeiten. CU. setzte den Angeklagten L. hierüber in Kenntnis. Daraufhin kam es jedenfalls ab Mitte November zu E-Mail-Kontakten zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA.. CA. wollte die Firma P. mit ihrer Vertriebsstruktur übernehmen und die Vertriebsstruktur in das System von ONECOIN überführen. Am ...2015 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. in Dubai. Gegenstand des Gesprächs waren neben der Übernahme von Firma P. auch eine Übernahme von Firma T. sowie eine Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN. So war CA. aus dem Gespräch aus September 2015 und dem E-Mail-Verkehr ab Mitte November 2015 bekannt, dass die Firma V. für die Firmen P. und T. bis dato Finanzdienstleistungen übernommen hatte. Hierzu hatten ihr der Angeklagte L. und CU. wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Firma V. hierfür monatlich 1 % des Umsatzes als Gebühr erhalte. Eine endgültige Vereinbarung über die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN konnte bei dem Termin noch nicht getroffen werden. Der Angeklagte L. und CU. wollten, dass neben Firma P. auch die Firma T. durch ONECOIN übernommen wird. Dies lehnte CA. zu diesem Zeitpunkt jedoch ab. Dennoch vereinbarten sie bei dem Gespräch, dass die Firma V. für ONECOIN Finanzdienstleistungen übernehmen soll. Die Firma V. sollte Gelder der ONECOIN-Mitglieder entgegennehmen und auf Anweisung von CA. bzw. unter Zwischenschaltung ihrer Mitarbeiter weiterleiten. Hierfür stellte CA. in Aussicht, dass der Firma V. 1 % des Umsatzes als Gebühr gezahlt würde. Eine Übernahme von Supportdienstleistungen durch die Firma V. für Mitglieder von ONECOIN lehnte CA. ab. Sie hatte allein Interesse an der Übernahme der Finanzdienstleistungen durch die Firma V.. Der Angeklagte L. setzte die Angeklagte B. über das Interesse der Übernahme von Firma P. durch CA. sowie die Gesprächsinhalte in Kenntnis. Auch teilte er der Angeklagten B. das Angebot von CA. bezüglich der Finanzdienstleistungen durch die Firma V. mit. Hierzu erläuterte er ihr, dass die Firma V. aus den monatlichen Umsätzen zunächst 15.000,00 Euro vorab erhalten solle. Der übrige Anteil der in Aussicht gestellten Gebühr von 1 % auf die Umsätze sollte zu 25 % an die Firma V. fließen und der Angeklagte L. und CU. als Vermittlungsprovision jeweils 37,5 % der Gebühr erhalten. Die Angeklagte B. war damit einverstanden. Daraufhin entwarf der Angeklagte L. ein Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai. Rechtliche Beratung nahm er hierzu nicht in Anspruch. Nach dem Service Agreement verpflichtete sich die Firma V. für ONECOIN Ltd., Dubai, Finanzabwicklungsleistungen zu erbringen. Hierzu wurde ausweislich des Vertrages vereinbart, dass die Firma V. ein Bankkonto bei der Bank DD zur Verfügung stellt und der ONECOIN Ltd., Dubai, Sichtzugriff auf das Konto gewährt. Das Konto sollte entsprechend der Vereinbarung dazu dienen, Banküberweisungen von Kunden bzw. Mitgliedern von ONECOIN entgegenzunehmen, wobei die ONECOIN Ltd., Dubai, ausweislich des Vertrages bestätigte, dass die eingehenden Mittel aus Banküberweisungen von einzelnen Kunden bzw. Mitgliedern stammen, die Produkte und Serviceleistungen von ONECOIN kaufen möchten. Die Firma V. war verpflichtet, Überweisungs- und Zahlungsaufforderungen der ONECOIN Ltd., Dubai, die per E-Mail zu übersenden waren, unverzüglich nach Erhalt, innerhalb der regulären Arbeitszeiten von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, außer an nationalen Feiertagen in Deutschland, durchzuführen. Der Firma V. wurde für die Dienstleistungen eine Gebühr von 1 % der wöchentlich eingehenden Kundengelder, mindestens aber 20.000,00 Euro im Monat, zugesichert. Zugleich wurde vereinbart, dass die Bankgebühren durch die ONECOIN Ltd., Dubai, zu tragen waren. Beginn der Vereinbarung war der ...12.
- Als Ende war zunächst der 31.12.2016 festgehalten, wobei eine automatische Verlängerung um sechs Monate vorgesehen war, wenn nicht zuvor mindestens einen Monat vor Ende gekündigt würde. Dieses Service Agreement unterzeichneten Anfang Dezember 2015 für die Firma V. die Angeklagte B. und für die ONECOIN Ltd., Dubai, CA.. Von Anfang bis Mitte Dezember 2015 fanden weitere Verhandlungen zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. bezüglich der Übernahme von Firma P. und Firma T. statt. Letztlich kam es um den ...12.2015 zu einer Einigung. Es wurde vereinbart, dass Firma P. vollständig von ONECOIN übernommen und die Vertriebsstruktur von Firma P. in die Vertriebsstruktur von ONECOIN integriert wird. Die Produkte und Pakete von Firma P. sollten nicht mehr angeboten werden und dementsprechend auch kein Support mehr stattfinden. Es sollten nur noch die Pakete von ONECOIN angeboten werden. Hierzu wurde vereinbart, dass die Datenbank und Software betreffend Firma P. ebenfalls übernommen wird. Weiterhin trafen die drei eine exklusive Nutzungsvereinbarung bezüglich Firma T.. Firma T. sollte über einen Zeitraum von 15 Jahren fortgesetzt werden, wobei Firma T. im Laufe der Zeit zu W. umbenannt werden sollte. Den Support für Firma T. sollte weiterhin die Firma V. übernehmen. Der Support durch die Frirma V. sollte nach der Vereinbarung ONECOIN in Rechnung gestellt werden. So verpflichtete sich ONECOIN ab Januar 2016 zur Übernahme der monatlichen Gehälter der Service-Mitarbeiterinnen der Firma V. sowie der externen Kosten der IT-Infrastruktur von Firma T., wie Server, Software, Programmierleistungen usw. Als Kaufpreis für Firma P. einigten sich der Angeklagte L., CU. und CA. auf sechs Millionen Euro. Dabei wurde nach der getroffenen Vereinbarung eine Million Euro je hälftig an den Angeklagten L. und CU. gezahlt. 500.000,00 Euro wurden je hälftig auf die Onlinekonten des Angeklagten L. und CU. bei ONECOIN gutgeschrieben. Dieses Guthaben nutzte der Angeklagte L. in der Folgezeit, um Giftcodes zu erwerben und diese an ehemalige Mitglieder von Firma P. gegen Fiatgeld zu verkaufen. Die weiteren 4,5 Millionen Euro wurden in Form von einer Million Coins gezahlt, wobei - ausgehend von dem damals von den Firmen ONECOIN angegeben Wert des ONECOIN - 4,50 Euro pro Coin zugrunde gelegt wurden. Die Coins wurden für die Firma J. auf ein Onlinekonto bei ONECOIN gebucht. Daneben gewährte CA. dem Angeklagten L. und CU. je ein persönliches zinsloses Darlehen in Höhe von 1,375 Millionen Euro. Das dem Angeklagten L. gewährt Darlehen wurde auf sein Bankkonto in Singapur ausgezahlt. Dem Angeklagten L. und CU. wurde - aufgrund des Verkaufs der Vertriebsstruktur von Firma P. - in der Netzwerkstruktur von ONECOIN jeweils der Rang eines "Black Diamond" eingeräumt, was bedeutete, dass sie in der Baumstruktur weit oben, unmittelbar unter DB. eingeordnet wurden. Zu den aus dem allgemeinen Vergütungsplan von ONECOIN den beiden zu gewährenden Provisionen wurde des Weiteren eine Sondervereinbarung getroffen. Dem Angeklagten L. und CU. sollten jeweils 4 % des Business-Volumens als sogenannter Override gewährt werden. Je 2 % des Override sollten unmittelbar dem ONECOIN-Onlinekonto der Firma J.gutgeschrieben werden. Die übrigen je 2 % des Override sollten jeweils im Laufe der Zeit mit den gewährten Darlehen verrechnet werden. Für die exklusive Nutzungsvereinbarung mit Firma T. wurde eine Gebühr von einer Million Euro vereinbart. Dabei entfielen - entsprechend den Anteilen an Firma J. - 1/3 auf den Angeklagten L. und 2/3 auf CU.. Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. und dem daraus wegfallenden Support der Firma V. für Firma P. benötigte die Firma V. einen Großteil der Servicemitarbeiterinnen nicht mehr und kündigte diesen am ...12.
- Lediglich fünf Mitarbeiterinnen, darunter die Mitarbeiterinnen EV. und DA., beschäftigte die Firma V. weiterhin. In der Folgezeit waren lediglich noch drei Mitarbeiterinnen für den Support für Firma T. tätig. Für diese drei Mitarbeiterinnen stellte die Firma V. - entsprechend der von dem Angeklagten L. mit CA. getroffenen Vereinbarung - ab Januar 2016 der ONECOIN Ltd., Dubai, deren monatliche Gehälter in Rechnung. Darüber hinaus stellte die Firma V. der ONECOIN Ltd., Dubai, die Kosten für das IT-Personal der Firma T. sowie die Kosten für die Wartung und die Gebühren der Server von Firma T. in Rechnung. Ferner vereinbarten der Angeklagte L. und CU. mit der Firma V., vertreten durch die Angeklagte B., dass der Angeklagte L. und CU. ab dem ...02.2016 je die Hälfte des monatlichen Gehalts der Mitarbeiterin der Firma V. CV. sowie je ein Viertel der Mietkosten der Firma V. übernahmen. Entsprechend dieser Vereinbarung stellte die Firma V. diese Kosten dem Angeklagten L. und CU. in der Folgezeit in Rechnung. Die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN und die Vereinbarung zwischen Firma T. und ONECOIN gaben der Angeklagte L. und CU. sowie CA. am ...01.2016 auf einem Event der Firma P. bzw. einer parallel stattfindenden Veranstaltung von ONECOIN, ebenfalls in Budapest, bekannt. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Support und der Vertrieb von Produkten von Firma P. eingestellt und die gesamte Firma P.-Vertriebsstruktur in die Vertriebsstruktur von ONECOIN übergeführt. Den dann ehemaligen Mitgliedern von Firma P. wurde ein TB-Paket von ONECOIN, allerdings ohne Tokens, zur Verfügung gestellt. Ferner wurde etwaig vorhandenes Guthaben von den Firma P.-Onlinekonten auf die neu erstellten ONECOIN-Kundenkonten übertragen. d. Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN Entsprechend des Service Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai, richtete die Angeklagte B. am ...12.2015 bei der Bank DD ein Konto der Firma V. mit der Kontonummer 73... ein. Verfügungsberechtigt über das Konto waren die Angeklagte B., der Angeklagte L. sowie die Mitarbeiterinnen der Firma V. CV., CW. und DA.. Dieses Konto diente allein dazu, Überweisungen von Kunden von ONECOIN zum Kauf der sogenannten Schulungspakete entgegenzunehmen. Nach Mitteilung der Kontonummer an CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen DD. oder DE. wurde die Kontoverbindung der Firma V. auf der Homepage von ONECOIN www.ONECOIN.eu zur Verfügung gestellt, sodass die Kunden von ONECOIN Gelder zum Kauf der sogenannten Schulungspakete dorthin überweisen konnten. Dabei war aufgrund der Angaben auf der Website von ONECOIN nicht klar erkennbar, dass es sich nicht um ein Konto von ONECOIN, sondern ein Konto der Firma V. handelte. Entsprechende Überweisungen zum Kauf von sogenannten Schulungspaketen gingen auf dem Konto der Firma V. bei der Bank DD ab dem ...12.2015 ein. Zu diesem Zeitpunkt war CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen noch kein Sichtzugriff auf das Konto der Firma V. bei der Bank DD eingeräumt worden. Die Einzahlungen der Kunden konnten aber nur anhand der Angabe des Benutzerkontos im Verwendungszweck den einzelnen Kundenkonten ohne Weiteres zugeordnet werden. Es war daher Aufgabe der Mitarbeiterin CV. sowie, bis zu ihrer Kündigung, der Mitarbeiterin CW., jeden Morgen den Bankauszug des Vortages CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen DD. oder DE. zur Verfügung zu stellen. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2015 hatten CA. bzw. ihre Mitarbeiterinnen DD. und DE. Sichtzugriff auf das Konto der Firma V., sodass sich eine Übermittlung der Bankauszüge erledigte. Zunächst druckten die Mitarbeiterinnen CV. und CW. zur Buchhaltung der Firma V. die Kontoauszüge auch aus. Bereits innerhalb der ersten Tage ging jedoch eine exorbitante Vielzahl an Einzelüberweisungen von Mitgliedern von ONECOIN weltweit ein, die sich bis zum ...12.2015 auf insgesamt fast fünf Millionen Euro beliefen, wobei - abgesehen vom ...12.2015 - täglich insgesamt mehr als eine Million Euro überwiesen wurden. Die Mitarbeiterinnen waren mit dem Ausdrucken der Kontoauszüge überfordert, sodass die Erfassung auf eine rein elektronische Speicherung umgestellt wurde. Die beiden Mitarbeiterinnen, insbesondere Frau CV., erfassten sodann lediglich in einer Excel-Tabelle die täglichen Eingänge in einer Summe sowie die Tagesendsalden. Zuständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen der Firma V. sowie CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen DD. und DE. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag der Firma V. mit der ONECOIN Ltd., Dubai, war der Angeklagte L.. Zahlungsanweisungen von CA. im Dezember 2015 und Januar 2016, die diese per E-Mail und regelmäßig über ihre Mitarbeiterinnen DD. und DE. übermittelte, nahm der Angeklagte L. entgegen, wenngleich die Mitarbeiterin CV. bereits ab Mitte Dezember die E-Mails als Kopie erhielt. Im Januar 2016 leitete der Angeklagte L. die E-Mails mit den Zahlungsanweisungen, mit Ausnahme von zwei Zahlungsanweisungen, die Rechnungen betrafen, an die Angeklagte B. weiter, die die Zahlungen sodann ausführte. Weder der Angeklagte L. noch die Angeklagte B. prüften diese Zahlungsanweisungen. Sie führten die Zahlungsanweisungen ohne weitere Nachfrage aus. Ein Verwendungszweck war den Zahlungsanweisungen dabei nicht zu entnehmen. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten L. nutzte die Angeklagte B. daher den Verwendungszweck "instructions CA." oder "client instructions". Zu welchem Zweck oder mit welchem Hintergrund die Gelder überwiesen wurden, konnte in der Folge weder den Zahlungsanweisungen noch den Überweisungen entnommen werden. Anfang Februar 2016 wies die Angeklagte B. die Mitarbeiterin CV. an, sämtliche Zahlungsanweisungen von CA. sowie deren Mitarbeiterinnen DD. und DE. jeweils unverzüglich und ohne Prüfung durchzuführen, weil es das Geld von ONECOIN und deshalb nach deren Anweisungen mit dem Geld zu verfahren sei. Die Angeklagte B. teilte der Mitarbeiterin CV. mit, dass es wichtig sei, dass der Kunde ONECOIN zufrieden sei, weshalb alle Zahlungsanweisungen so schnell wie möglich ausgeführt werden müssten. In der Folgezeit übernahm aufgrund dieser Anweisung die Mitarbeiterin CV. bzw. als deren Vertreterin die Mitarbeiterin DA., die von der Angeklagten B. entsprechend angewiesen wurde, die Ausführung der Zahlungsanweisungen. Die per E-Mail übersandten Zahlungsanweisungen von CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen richteten sich nunmehr üblicherweise unmittelbar an die Angeklagte B. sowie an die Mitarbeiterinnen CV. und DA-. Entsprechend der bis dahin geübten Praxis nutzten die Mitarbeiterinnen der Firma V. als Verwendungszweck in der Regel "instructions CA." bzw. "on instructions CA.". Bei Fragen zu etwaigen Überweisungen wandten sich die Mitarbeiterinnen CV. und DA. überwiegend an den Angeklagten L.. Soweit sie sich an die Angeklagte B. wandten, leitete diese regelmäßig die Fragen an den Angeklagten L. weiter, da dieser mit den Angelegenheiten zwischen der Firma V. und ONECOIN als Ansprechpartner fungierte. Die Mitarbeiterinnen CV. und DA. waren aber angewiesen, die Angeklagte B., als Geschäftsführerin der Firma V., in jedem Fall fortlaufend zu informieren, was die Mitarbeiterinnen in der Regel per E-Mail taten. Mit E-Mail vom ...04.2016 wies DD. im Auftrag von CA. die Mitarbeiterin CV. an, bei zukünftigen Überweisungen als Betreff nicht mehr "instructions CA." zu verwenden. Die Angeklagte B. hielt daraufhin mit dem Angeklagten L. Rücksprache. Die Mitarbeiterinnen CV. und DA. wurden daraufhin, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Angeklagte B. oder der Angeklagte L. die gemeinsam vereinbarte Anweisung erteilte, angewiesen, diesen Verwendungszweck nicht mehr zu verwenden. In der Folgezeit nutzten die Mitarbeiterinnen CV. und DA. auf Anweisung allgemein gehaltene Verwendungszwecke, anhand derer der konkrete Zweck oder der Hintergrund der Überweisung nicht nachverfolgt werden konnte bzw. bei denen der Verwendungszweck nicht mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmte.
(1)Wechsel der Konten Bei den eingehenden Überweisungen vom ...12.2015 bis zum ...12.2015 gaben die Überweisenden als Zahlungsempfänger häufig ONECOIN und nicht die Firma V. an. Die Bank DD wandte sich daher bereits mit Schreiben vom ...12.2015 an die Angeklagte B., wies auf diesen Missstand hin und teilte mit, dass Überweisungen mit abweichenden Kontoinhaberdaten ab dem ...12.2015 nicht mehr entgegengenommen würden. Des Weiteren wandten sich Kunden von ONECOIN unmittelbar an die Bank DD, um Fragen zu den überwiesenen Geldern zu stellen. Aufgrund der Abweichungen von Empfänger und Kontoinhaber sowie der Anfragen von Kunden fand am ...12.2015 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten L., der Angeklagten B. und dem Justiziar im Vorstandsstab der Bank DD., Herr DF., statt. Gegenstand des Gesprächs waren die abweichenden Angaben zum Kontoinhaber, die Anfragen von Kunden im Servicebereich der Bank sowie die ganz erheblichen Umsätze auf dem neu eingerichteten Konto. Die Angeklagten B. und L. einigten sich mit Herrn DF. darauf, dass gewährleistet werde, dass nicht ONECOIN als Kontoinhaber angegeben oder geführt werde. Auch einigten sie sich - mit Blick auf den Umfang der Zahlungen sowie die zahlreichen Auslandstransaktionen - auf eine Kontoauflösung zum ...03.2016. Im Anschluss an das Gespräch wandte sich der Angeklagte L. an CA., berichtete von dem Gespräch und wies darauf hin, dass sichergestellt werden müsse, dass als Inhaber des Kontos für die Überweisungen nicht ONECOIN, sondern die Firma V. geführt werde, und dies auf der Homepage von ONECOIN entsprechend gekennzeichnet werden müsse. CA. vera