bayerischen Gemeindeabgabengesetzes - GAG - vom 20. Juli 1938 (Bereinigte Sammlung
bayerischen Landesrechts I S. 553), in der Fassung
Artikels 69 Nr. 1
Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) vom 17. November 1956 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 261) ist, soweit er dazu ermächtigt, zur Sicherung
Getränkesteueraufkommens Satzungen derart zu bewehren, daß andere Zuwiderhandlungen als Hinterziehungen mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM bedroht werden, mit dem Grundgesetz vereinbar. Gründe A. I.
Verwaltungsstrafverfahrens und den Erlaß eines Strafbescheids unterbrochen. III. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen richten sich nach den Vorschriften
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung. IV. ... 2. Die jetzige Fassung
1 GAG beruht auf Art. 69 Nr. 1
Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) vom 17. November 1956 (GVBl. S. 161). Ursprünglich lautete diese Bestimmung wie folgt (GVBl. 1938 S. 225): Art. 16 I. Die Gemeinden und Bezirke sind vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung berechtigt, zur Sicherung der örtlichen Abgaben, örtlichen Verbrauchsteuern, Gebühren sowie Beiträge und sonstigen Leistungen (Art. 9 bis 14) orts-(bezirks-)polizeiliche Vorschriften zu erlassen und darin die Hinterziehung mit Geldstrafen nach § 396 der Reichsabgabenordnung, andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder die orts-(bezirks-)polizeilichen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 500 Reichsmark oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 Reichsmark zu bedrohen. II. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 verjährt in fünf Jahren und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. Die Verjährung wird durch die Einleitung
Verwaltungsstrafverfahrens und den Erlaß eines Strafbescheids unterbrochen. III. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen richten sich nach den Vorschriften
Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozeßordnung. IV. ... Unter "Bezirken" waren, entsprechend dem damaligen Sprachgebrauch, die Landkreise zu verstehen. Durch § 1 der Dritten Verordnung über den Neuaufbau
Reichs vom
1 GAG erließ die Stadt Augsburg am
Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze -
Ausgangsverfahrens, ein inzwischen geschiedenes Gastwirtsehepaar, waren Pächter einer Schankwirtschaft in Augsburg. Anläßlich einer getränkesteuerlichen Überprüfung
gepachteten Gaststättenbetriebes stellte sich heraus, daß die getränkesteuerpflichtigen Einnahmen in der Zeit vom
1
Gesetzes vom 17. November 1956 (GVBl. S. 261) mit den Artikeln 3 und 103 Abs. 2 GG vereinbar sei, soweit diese Vorschrift ermächtigt, zur Sicherung
Getränkesteueraufkommens Satzungen derart zu bewehren, daß andere Zuwiderhandlungen als Hinterziehungen mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM bedroht werden. 1. Die vorgelegte Vorschrift sei entscheidungserheblich. Die gemeindliche Getränkesteuer stelle eine örtliche Verbrauchsteuer i.S.
1 GAG dar. Würden die beantragten Strafbefehle erlassen, so erlangten sie, falls kein Einspruch erfolge, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Selbst im Falle eines Einspruchs komme der Unterzeichnung eines Strafbefehls eine einem Eröffnungsbeschluß ähnliche Wirkung zu. Die Entscheidungserheblichkeit scheide auch nicht aus anderen Gründen aus. Insbesondere sei eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; denn Art. 16 Abs. 2 GAG werde, soweit nicht bereits durch die Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts vom
Grundgesetzes ergangene Änderung
VG habe diese Bestimmung den Charakter einer nachkonstitutionellen Vorschrift erhalten. Mit der Änderung habe der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, daß er Art. 16 GAG auch im Ausmaß der vorkonstitutionellen Fassung in seinen Willen aufgenommen habe. Dagegen sei Art. 16 GAG im Zuge der Neufassung der § 5 391 ff. der Abgabenordnung durch das 2. AOStrafÄndG nicht geändert worden. Zwar verweise Art. 1 Abs. 1 Nr. 1
Gesetzes über die Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften
allgemeinen Abgabenrechts auf landesrechtlich geregelte Abgaben vom 12. Juni 1956 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch § 5
Gesetzes zur Änderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 153), ganz allgemein auf die Vorschriften der Abgabenordnung. Aus Art. 3 dieses Gesetzes sei jedoch zu entnehmen, daß der besondere Tatbestand
Darüber hinaus sei es herrschende Meinung, daß eine direkte Anwendung der Strafbestimmungen der Abgabenordnung gemäß § 3 AO ausscheide, weil die Getränkesteuer keine durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltete öffentlich-rechtliche Abgabe und keine Realsteuer sei. 3. Art. 16 Abs. 1 GAG sei im vorgelegten Umfang verfassungswidrig. Er verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. a) Ein vernünftiger Grund, leichtfertige Getränkesteuerverkürzungen abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung mit Strafe zu bewehren, sei nicht ersichtlich. Es fehle jeder sachlich einleuchtende Grund für eine derartige gesetzliche Differenzierung. Zwar seien Unterschiede im vorliegenden Fall durchaus erkennbar - bei § 404 AO gehe es um Bundes- und Landessteuern, bei Art. 16 GAG um Gemeindesteuern; darüber hinaus sei die Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit unterschiedlich-" doch ließen sie eine unterschiedliche Rechtsfolgeregelung im Falle einer Steuerverkürzung nicht plausibel erscheinen. Es sei sachfremd und willkürlich, leichtfertige Verletzungen
Gemeindesteueraufkommens mittels einer Strafdrohung zu schützen, während solche Verstöße gegen das Aufkommen an Bundes- und Landessteuern als Ordnungswidrigkeiten geahndet würden. Derartige willkürliche Unterscheidungen leuchteten dem Staatsbürger nicht ein und seien jeglichem Rechtsverständnis abträglich. Sie beeinträchtigten seine Rechtsposition erheblich; eine Strafe habe eine viel stärkere Wirkung als eine Buße (vgl. BVerfGE 22, 49 [79]). Schließlich sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb nur die Getränkesteuerhinterziehung nach beiden Gesetzen, der AO und dem GAG, gleich behandelt werden, "andere Zuwiderhandlungen" dagegen nicht. b) Dem in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzesgebundenheit im Strafrecht sei in Art. 16 Abs. 1 GAG nicht Rechnung getragen. Abgesehen davon, daß überhaupt Zweifel bestünden, ob die Ausfüllung eines unzureichend umschriebenen Straftatbestandes einem Satzunggeber überlassen werden könne - der Begriff "gesetzlich bestimmt" in Art. 103 Abs. 2 GG spreche dagegen -, sei die zum Erlaß einer bewehrten Satzung ermächtigende Bestimmung
1 GAG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht derart bestimmt, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der jeweils verwirkten Strafe schon aus der Ermächtigungsnorm erkennbar seien. Der in Art. 16 Abs. 1 GAG verwendete Ausdruck "zur Sicherung der örtlichen Abgaben ..." sage über die Voraussetzungen einer Bestrafung, soweit sie nicht Folge einer Steuerhinterziehung sei, zu wenig aus. Mit dem Wort "Hinterziehung" unter Hinweis auf § 396 AO a.F. könnten genaue Vorstellungen verbunden werden, die Formulierung "andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung" sei dagegen nichtssagend. Sie enthalte eine bloße, den Erfordernissen
2 GG nicht genügende Verweisung auf die Satzung. Art. 16 Abs. 1 GAG gebe außerdem keinen Aufschluß darüber, in welchen Fällen eine "andere Zuwiderhandlung" mit Geldstrafe bis zu 500 DM und in welchen Fällen sie mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 DM zu-belegen sei. Ein derart unkontrollierbarer Straftatbestand lasse sich mit den Prinzipien eines Rechtsstaates nicht vereinbaren.
vorlegenden Gerichts, Art. 16 Abs. 1 GAG verstoße gegen die Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 2 GG, bei. Diese Vorschrift widerspreche dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken und behandele wesentlich Gleiches ohne vernünftigen Grund ungleich. Auch genüge sie nicht dem in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgrundsatz. 2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Vorlage für zulässig. Art. 16 Abs. 1 GAG sei ein nachkonstitutionelles förmliches Gesetz und entscheidungserheblich. Als Entscheidung i.S.
1 GG sei auch die Entscheidung über den Erlaß eines Strafbefehls anzusehen. Art. 16 Abs. 1 GAG sei jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar. a) Seit der Neufassung
GB durch Art. 1 Nr. 1
Zweiten Gesetzes zur Sicherung
Straßenverkehrs vom 26. November 1964 ( BGBl. I S. 921 ) seien Handlungen, die mit Geldstrafe bis 500 DM bedroht sind, Übertretungen. Damit seien auch alle derartigen Handlungen, die landesrechtlich unter Strafe gestellt werden, Übertretungen geworden. Seit diesem Zeitpunkt sei Art. 16 Abs. 1 GAG insoweit gegenstandslos geworden, als er zur Androhung von Ordnungsstrafen bis 150 DM ermächtigt, weil der Landesgesetzgeber nicht mehr abweichend vom Bundesgesetzgeber Übertretungen mit Geldstrafe bis 150 DM vorsehen könne. Eine solche Möglichkeit werde auch nicht durch Art. 2 LStVG angesprochen. Dort heiße es zwar, daß auf die Straftaten
Landesrechts der Erste Teil
Strafgesetzbuches anzuwenden ist, "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Ob jedoch überhaupt eine "Straftat
Landesrechts" vorliegt, bestimme sich nach § 1 StGB; insoweit sei für eine abweichende Regelung
Landesgesetzgebers kein Raum. Es sei daher für die heutige Rechtslage davon auszugehen, daß Art. 16 Abs. 1 GAG dazu ermächtige, "andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung" allgemein mit Geldstrafen bis zu 500 DM, d.h. als Übertretungen, zu bedrohen. Diese Übertretungstatbestände seien im Laufe der letzten Jahre auch nicht durch Bundesgesetz in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Auch gebe es kein Bundesgesetz, das dem Landesgesetzgeber die Verpflichtung auferlegt habe, bestimmte Übertretungen in Ordnungswidrigkeiten umzuwandeln. Das Gesetz zur Bereinigung
Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345) mit seinen zahlreichen Umwandlungsbestimmungen habe der Landesgesetzgeber ohne bundesrechtlichen Zwang erlassen. Man müsse daher davon ausgehen, daß es sich bei den "anderen Zuwiderhandlungen" i.S.
1 GAG solange um Übertretungen handele, bis der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Umwandlung in Ordnungswidrigkeiten vornehme. b) Das Gebot der Wahrung
Gleichheitssatzes gelte für den Gesetzgeber nur in seinem Herrschaftsbereich. Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes könne grundsätzlich nicht
halb in Zweifel gezogen werden, weil das Landesgesetz von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweiche (vgl. BVerfGE 17, 319 [331]; 27, 175 [179]). Dem Landesgesetzgeber stehe die Gesetzgebungskompetenz über die örtlichen Verbrauchsteuern jedenfalls schon
halb zu, weil der Bund in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorschriften erlassen, also von einer eventuell bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 Abs. 2 oder Art. 74 Nr. 1 GG keinen Gebrauch gemacht habe. Insbesondere seien nach § 3 AO die Vorschriften der Abgabenordnung mit ihren Strafbestimmungen nicht allgemein anzuwenden. Die Ausnahmeregelung
Die unterschiedliche Ahndung von leichtfertigen Steuerverkürzungen durch die bundesrechtliche Regelung
AO und die landesrechtliche Regelung
GE 21, 54 [62] vertritt die Bayerische Staatsregierung die Auffassung, auch Art. 103 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Art. 16 Abs. 1 GAG ermächtige zum Erlaß autonomer Satzungen, nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Hier gelte Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; die in ihm niedergelegten Grundsätze kämen auch nicht über den Umweg
Rechtsstaatsprinzips zur Anwendung. Für den Erlaß autonomer Satzungen genüge eine allgemein gefaßte Ermächtigung, auch wenn es sich um strafbewehrte Satzungen handele. Ausreichend sei, wenn die in der Satzung enthaltene Strafvorschrift selbst genügend bestimmt sei. Satzungen seien insoweit formellen Gesetzen gleichzustellen. Die Frage, ob die Vorschriften der autonomen Satzung der Stadt Augsburg den Erfordernissen
2 GG entsprächen, sei nicht zu entscheiden. V. Der Bayerische Landtag hat beschlossen, sich am Verfahren zu beteiligen, und beantragt festzustellen, daß Art. 16 Abs. 1 GAG nicht im Widerspruch zu Bestimmungen
Grundgesetzes steht. Er hat auf mündliche Verhandlung verzichtet. B. I. Die Vorlage ist zulässig. 1. Art. 16 Abs. 1 GAG ist ein förmliches nachkonstitutionelles Gesetz. Gesetze, die vor dem Inkrafttreten
Grundgesetzes verkündet worden sind, unterliegen nicht der Entscheidungskompetenz
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, es sei denn, daß der Gesetzgeber sie nach dem Inkrafttreten
Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt
Gesetzes selbst ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 26, 321 [324]), wenn also die vorgelegte Vorschrift von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber inhaltlich und nicht bloß redaktionell geändert worden ist (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]). Die vor dem Inkrafttreten
Grundgesetzes verkündete Vorschrift
VG und damit durch ein förmliches nachkonstitutionelles Landesgesetz geändert. Diese Änderung hatte auch nicht ausschließlich redaktionellen Charakter. Einmal wurden die (Regierungs-) Bezirke in den Kreis der Ermächtigungsadressaten neu aufgenommen; insoweit wurde der Anwendungsbereich
1 GAG erweitert. Zum anderen wurden die Gebühren als Anknüpfungspunkt für den Erlaß strafbewehrter Satzungen gestrichen; insoweit wurde der Anwendungsbereich
1 GAG eingeschränkt. Durch diese sachlichen Änderungen hat der nachkonstitutionelle bayerische Gesetzgeber Art. 16 Abs. 1 GAG in seinen Willen aufgenommen. 2. Die von dem vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung, die von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehle im Falle der Gültigkeit
1 GAG zu erlassen, ist eine "Entscheidung" i. S.
1 Satz 1 GG, die zur Vorlage berechtigt. Gemäß Art. 16 Abs. 3 GAG richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach der Strafprozeßordnung. Ein nach den ~5 407 ff. StPO erlassener Strafbefehl hat, wenn gegen ihn kein Einspruch eingelegt wird, die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 StPO). Legt der Beschuldigte Einspruch ein, so ersetzt der vom Richter unterzeichnete Strafbefehl die Eröffnung
Hauptverfahrens; ein Eröffnungsbeschluß erübrigt sich, weil dem Beschuldigten die öffentliche Klage zugestellt worden ist (vgl. Kleinknecht, StPO, 29. Aufl., Anm. 1 zu § 411 StPO). Der Richter muß sich
halb vor dem Erlaß eines Strafbefehls ebenso wie vor dem Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden (vgl. hinsichtlich
Eröffnungsbeschlusses BVerfGE 4, 352 [355]; 22, 39 [41]) und kann, wenn er eine entscheidungserhebliche Strafnorm für verfassungswidrig hält, schon vor Erlaß
Strafbefehls nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts einholen. 3. Art. 16 Abs. 1 GAG ist in dem vorgelegten Umfang mittelbar entscheidungserheblich. a) Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anträge auf Erlaß der Strafbefehle zwar auf § 14 Nr. 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg und nicht auf Art. 16 Abs. 1 GAG. Diese Vorschrift ist jedoch für die von dem Amtsgericht zu treffende Entscheidung, ob es die Strafbefehle erlassen soll oder nicht, mittelbar erheblich. Ist nämlich die vorgelegte Ermächtigungsnorm nichtig, so ist auch die Strafbestimmung
3 der Getränkesteuersatzung ungültig. In diesem Fall könnten die beantragten Strafbefehle nicht erlassen werden. b) Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Gesetzesbestimmung scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Das Amtsgericht legt dar, daß sich die Beschuldigten
Ausgangsverfahrens auf Grund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft je einer Dauerübertretung der leichtfertigen Getränkesteuerverkürzung gemäß § 14 Nr. 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg schuldig gemacht haben. Es vertritt weiter die Auffassung, die Strafvorschriften der Abgabenordnung fänden weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Diese Auffassungen sind nicht offensichtlich unhaltbar und
halb für das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bindend (vgl. BVerfGE 13, 31 [35]; 24, 1 [141). Dies gilt auch für die Ansicht
Gerichts, eine Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. c) Endlich gibt der Vorlagebeschluß klar zu erkennen, daß das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist und welche Verfassungsnormen es als verletzt ansieht. II. Die Vorlage ist unbegründet. 1. Bei der in Art. 16 Abs. 1 GAG getroffenen Regelung handelt es sich um eine Materie, die in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz
bayerischen Landesgesetzgebers fällt. Die Länder hatten zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgelegte Norm erlassen worden ist, gemäß Art. 105 Abs. 2 GG a.F. die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Daraus und aus Art. 74 Nr. 1 GG ("Strafrecht") ergab sich ihre Befugnis, insoweit auch Strafnormen zu erlassen, da der Bund unter Inanspruchnahme
1 GG für den Bereich der örtlichen Verbrauchsteuern Strafnormen nicht erlassen hat. Die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet ist auch nach der Neufassung
2 GG und der Einfügung
2a GG durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung
Grundgesetzes vom
1 GAG und der von dem Bundesgesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 ( BGBl. I S. 953 ) erlassenen Vorschrift
AO scheitert schon daran, daß beide Bestimmungen von verschiedenen Gesetzgebern stammen. Der Gleichheitssatz bindet zwar auch den Gesetzgeber ( BVerfGE 1, 14 [52]; seither st. Rspr.) und verbietet ihm, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln ( BVerfGE 1, 14 [52]; 22, 254 [263]). Der Landesgesetzgeber ist jedoch mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland nur verpflichtet, den Gleichheitssatz innerhalb
Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren ( BVerfGE 10, 354 [371]; 11, 299 [305]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]; 17, 319 [331]). Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesem Grunde in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht
halb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen anderer Länder oder
Bundes abweicht (vgl. BVerfGE 17, 319 [331]; 27, 175 [179]). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. b) Andere Anhaltspunkte dafür, daß sich für Art. 16 Abs. 1 GAG ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, daß diese Bestimmung also willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 4, 352 [355 f.]; 27, 142 [149]), sind nicht ersichtlich. Da der Landesgesetzgeber unter dem Blickwinkel
1 GG nicht gehalten ist, seine Gesetze den Gesetzen anderer Länder oder
Bundes, die dieselbe Materie regeln, anzupassen, kann auch aus der Tatsache nichts hergeleitet werden, daß das bayerische Gesetz zur Bereinigung
Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3
Rechtsstaatsprinzips wenigstens mittelbar den Landesgesetzgeber bindet, bedarf keiner Vertiefung. Denn Art. 16 Abs. 1 GAG ermächtigt nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung, sondern zum Erlaß einer Satzung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive durch deren Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätze sich nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Körperschaften und Anstalten
öffentlichen Rechts anwenden lassen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 19, 253 [266 f.]; 21, 54 [62 f.]). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur das herkömmliche Verordnungsrecht der Exekutive, nicht dagegen das auf dem Gedanken der Selbstverwaltung beruhende Satzungsrecht von Gebietskörperschaften. Er gilt schon nach seinem Wortlaut nur für Rechtsverordnungen und nicht für andere unter dem Gesetz stehende Rechtsquellen. Auch sein Sinn zwingt nicht dazu, die dort normierten Anforderungen auf Satzungen von Gemeinden auszudehnen. Bei solchen Satzungen wird der Gewaltenteilungsgrundsatz nicht durchbrochen. Sie werden von den Gemeindevertretungen im Rahmen der Gemeindeautonomie beschlossen. Auch wenn es sich bei dem Gemeinderat nicht um ein echtes Parlament handelt (vgl. BayVerfGH, N.F. 5, 66 [76]), ist er doch als demokratisch gewähltes Beschlußorgan insoweit dem Bereich der Legislative zuzuordnen. Es wird also durch Gesetze, die zum Erlaß von Satzungen ermächtigen, die Rechtsetzungsbefugnis innerhalb der Legislative nur auf andere demokratische Gremien und nicht auf die Exekutive verlagert. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem; der dem Verfassunggeber Anlaß zur Einführung
GE 21, 54 [62 f.]). 4. Auch Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. a) Aus dem Gebot, daß die Strafbarkeit einer Tat vor deren Begehung "gesetzlich bestimmt" sein muß, folgt, daß eine strafgerichtliche Verurteilung nur auf Grund eines gültigen Strafgesetzes ergehen kann (vgl. BVerfGE 14, 174 [185]; 25, 269 [285]). Sinn
2 GG ist es vor allem, dem Bürger die Grenze
straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann.
halb muß jede Rechtsnorm, an deren Verletzung eine strafrechtliche Sanktion geknüpft ist, von dem dazu berufenen Organ in einem formell geordneten Verfahren erlassen, also auch schriftlich fixiert und veröffentlicht sein und sich im Zeitpunkt der Tat bereits in Geltung befinden. Gesetze im Sinne
2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits klargestellt, daß auch Rechtsverordnungen Strafbestimmungen enthalten können, wenn sie im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen
GE 14, 174 [185]; 14, 245 [251]; 14, 254 [257]; 22, 21 [25]). Entsprechendes gilt für Satzungen von Gemeinden. Zwar kann ein formelles Gesetz, das zum Erlaß von Satzungen ermächtigt, nicht an Art. 80 Abs. 1 GG gemessen werden; diese Verfassungsbestimmung findet auch nicht analog Anwendung. Daraus folgt jedoch nicht, daß derartige Satzungsermächtigungen keinerlei verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen wären. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist nur Genüge getan, wenn der Einzelne der Strafnorm entnehmen kann, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht. Beruht, wie im vorliegenden Fall, die Satzungsgewalt der Gemeinde auf einer speziellen Ermächtigung
Landesgesetzgebers, so muß nicht nur die Satzung, die ja das eigentliche Strafgesetz darstellt, sondern auch die Ermächtigung diesen Anforderungen Rechnung tragen. Schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Satzung müssen die Grenzen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger voraussehbar sein. Andernfalls könnten weder der Bürger noch der Richter im konkreten Fall abwägen, ob der Satzungsgeber zum Erlaß einer bestimmten strafbewehrten Satzung überhaupt befugt war und ob die ihm übertragene Strafgewalt dafür ausreichte. Die Ermächtigung muß
halb so gehalten sein, daß sich aus ihr ablesen läßt, ob der in der Satzung geregelte Straftatbestand nach den Intentionen
Gesetzgebers überhaupt statuiert und wie er bewehrt werden konnte. Die Ermächtigung braucht allerdings die Straftatbestände nicht in allen Einzelheiten zu regeln. Den Anforderungen
2 GG an eine derartige Ermächtigung ist Genüge getan, wenn sich aus ihr die möglichen Straftatbestände einschließlich der Schuldform und der Art und
Höchstmaßes der Strafe nach den anerkannten Regeln juristischer Auslegung hinreichend deutlich bestimmen lassen. Dabei kann der Gesetzgeber den Inhabern der Satzungsgewalt - sofern, wie hier, nicht unter den Gesetzesvorbehalt
GE 14, 174 [186 f.]) - auch ein gewisses Ermessen hinsichtlich
Strafrahmens der einzelnen von der Ermächtigung umfaßten Tatbestände einräumen, um ihnen die Möglichkeit offenzuhalten, die Bewertung
Unrechtsgehalts der von ihnen pönalisierten Satzungsverstöße der verschiedenartigen wirtschaftlichen und sozialen Struktur der jeweiligen Gebietskörperschaft anzupassen.
allgemeinen Steuer-, insbesondere
Steuerstrafrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten
Getränkesteuerrechts feststellen. Der Kreis der von Art. 16 Abs. 1 GAG erfaßten Taten ist mithin hinreichend bestimmt umschrieben. Das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Bestimmtheitsgebot zwingt nicht dazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe ganz zu verzichten. Ohne sie wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit
Lebens Herr zu werden ( BVerfGE 11, 234 [237]; 28, 175 [183]). Das gilt auch und insbesondere für Normen, die zum Erlaß strafrechtlicher Bestimmungen ermächtigen.
Erlasses der Getränkesteuersatzung vom 20. Juli 1960 dazu ermächtigte, andere Zuwiderhandlungen gegen die Getränkesteuersatzung entweder mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM zu bedrohen, verstieß nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Die damit dem Satzunggeber offengehaltene Möglichkeit, innerhalb
Bereichs der "anderen Zuwiderhandlungen" i. S.
1 GAG eine weitere Abstufung der Strafrahmen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen, hält sich auch unter dem Blickpunkt
2 GG im Rahmen
verfassungsrechtlich Zulässigen. Die Getränkesteuer hat für die Gemeinden je nach ihrer Größe, ihrer soziologischen und wirtschaftlichen Struktur eine unterschiedliche Bedeutung. Bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung sind die Gemeinden allerdings nicht völlig frei. Sie müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie die anderen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beachten und dürfen insbesondere nicht willkürlich vorgehen. Die Gerichte können nachprüfen, ob diese Grundsätze im konkreten Fall beachtet worden sind und die Satzung auch im übrigen den Anforderungen, welche die Ermächtigung an sie stellt, genügt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Bayerische Staatsregierung meint - mit der Neufassung
GB durch Art. 1 Nr. 1
Zweiten Gesetzes zur Sicherung
Straßenverkehrs vom 26. November 1964 ( BGBl. I S. 921 ) Art. 16 Abs. 1 GAG insoweit gegenstandslos geworden ist, als er auch zur Androhung von Ordnungsstrafen bis zu 150 DM ermächtigt. Weder die Verfassungsmäßigkeit
1 GAG noch die Gültigkeit
von dem vorlegenden Gericht unmittelbar anzuwendenden Art. 14 Ziffer 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg würden davon berührt. C. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand Permalink: https://openjur.de/u/249352.html ( https://oj.is/249352 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 41 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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