Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller
- a)dreimonatlich einen schriftlichen Bericht bezüglich des Kindes ... zu übersenden mit dem Inhalt 1. aktuelle Gesundheit, größere gesundheitliche Probleme, wie z.B. Krankenhausaufenthalt (nicht jeder Arztbesuch) 2. aktuelle schulische Situation, bei halbjähriger Zeugnisausgabe Übersendung einer Zeugniskopie 3. Veränderungen bei der Lebensführung, besondere Besuche 4. grundsätzliche Entwicklung bei Veränderung 5. Wünsche, besondere neu aufgezeigte Vorlieben 6. Verwendung der Geschenke vom Vater.
- b)sowie halbjährlich zusätzlich 3 aktuelle Bilder des Kindes, auf denen dieses deutlich abgebildet ist, sowie über die schulische Situation des Kindes und die Ferienplanung in den Schulferien zu berichten.
- c)die Berichte sind bis 2 Wochen nach Berichtsquartal abzugeben. 2. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 4. Der Streitwert wird auf 1.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz, hier eingegangen am 11.8.2010, eine monatliche schriftliche Auskunft über die persönliche Situation seiner Tochter. Die letzte schriftliche Auskunft über die Tochter erteilte die Antragsgegnerin im Januar 2010. Der Antragsteller forderte sie nicht zur Wiederaufnahme der Berichtserstattung auf, sondern machte seinen Auskunftsanspruch gern. § 1686 BGB am 11.8.11 gerichtlich geltend. Die Antragsgegnerin ließ vortragen, sie habe die Berichterstattung nach Erhalt des gerichtlichen Antrages wieder aufgenommen. Dies hat der Antragsteller nicht bestritten. Dem Antragssteller steht eine Auskunft über das persönliche Befinden seiner Tochter in einem üblichen Maß zu. Besondere Schwierigkeiten, Behinderungen oder Krankheiten liegen bei dem Kind nicht vor, so daß eine Auskunft im Abstand von drei Monaten über grundsätzliche Befindlichkeiten und wesentliche Umstände im Leben des Kindes angemessen ist. Auch die Vorlage von Bildern in halbjährigem Abstand wird hier als angemessen angesehen. Das Gericht hat einen Vergleichsvorschlag vorgelegt, der dem normalen Auskunftsanspruch für ein 10 jähriges Kind entspricht. Diesen hat auch die Antragsgegnerin akzeptiert. Von dem Antragssteller wurden keine Gründe vorgetragen, warum dieser Vergleichsvorschlag nicht akzeptiert werden könnte. Ein begründetes berechtigtes Interesse an einer weitergehenden Auskunft als geleistet wurde, hat der Antragssteller nicht dargelegt. Der weitergehende Antrag war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesichtspunkt, dass für die zugestandene Auskunft kein Rechtsschutzbedürfnis vorlag, sondern eine einfache Aufforderung ausgereicht hatte, zudem die Berichte auch wieder erbracht werden. Auch für den zurückgewiesenen Teil der Auskunftsklage trägt der Antragsteller die Kosten. Permalink: http://openjur.de/u/249779.html Kommentare
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