seiner Einschätzung rechtswidrige Datenverarbeitung gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu können (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
richtendienst NSA der Vereinigten Staaten von Amerika wahrscheinlich das Mobiltelefon der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel überwacht habe. Der BND beschied den Kläger unter dem 17. Februar 2022 dahingehend, das Auskunftsbegehren werde als Antrag
BNDG - der inhaltsgleichen
folgevorschrift von § 22 BNDG a. F. - i. V. m. § 15 BVerfSchG sowie
14 der Richtlinie (EU) 2016/680 - ausgelegt. Er teilte mit, dass zum Zweck der Beantwortung des Auskunftsantrags des Klägers diejenigen Daten zu dessen Person verarbeitet worden seien, die der BND von dem Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung erhalten habe. Darüber hinaus seien Veröffentlichungen gespeichert, in denen der Kläger als Autor genannt werde oder in deren Fußnoten der Name des Klägers erscheine. Die Veröffentlichungen seien im Rahmen einer sog. Open Source Intelligence (OSINT)-Recherche in öffentlich zugänglichen Informationskanälen erfasst worden. Die Dokumente seien das Ergebnis von Recherchen zu bestimmten Themen, die für die Arbeit des BND relevant seien und über die in den öffentlich zugänglichen Dokumenten berichtet werde. Eine zielgerichtete Recherche zur Person des Klägers habe nicht stattgefunden. Der Vorname und der
name des Klägers - soweit in den bezeichneten Dokumenten enthalten - seien darüber hinaus im BND nicht verarbeitet worden. Zur Person des Klägers seien weder Erkenntnisse erhoben noch eine zielgerichtete Sammlung von Informationen erstellt worden. Der BND habe kein
richtendienstliches Interesse an dem Kläger. In der Personenzentraldatei des BND seien keine Daten über den Kläger gespeichert. Abschließend erteilte der BND "Hinweise zu Ihrem Antrag gemäß Artikel 15 DSGVO". Mit seinem gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch rügte der Kläger die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft. Er bitte um Mitteilung, welche Veröffentlichungen mit seinem Namen beim BND gespeichert seien. Zudem fehle eine Auskunft über den genauen Zweck der Speicherung. Es sei nicht klar, ob der BND in allen Dateien und Akten gesucht habe. Auch sei mitzuteilen, ob es einen Kontakt des BND mit ausländischen Sicherheitsbehörden mit Bezug auf den Kläger gegeben habe. Ferner begründete der Kläger seinen Antrag mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG ergänzend. Konkrete Sachverhalte im Sinne der Norm ergäben sich vor dem Hintergrund des öffentlich bekannten Engagements des Klägers für die IT-Sicherheit und die Pressefreiheit aus zwei beigefügten Wikipedia-Artikeln. Auch wenn der BND kein
richtendienstliches Interesse an dem Kläger habe, könne es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers als eines Drittbetroffenen oder durch einen Austausch mit ausländischen
richtendiensten oder sonstigen Sicherheitsbehörden gekommen sein. Das erforderliche besondere Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft ergebe sich unter anderem aus seiner journalistischen Tätigkeit und dem hierfür erforderlichen Schutz der Vertraulichkeit von Informationen. Über personenbezogene Daten, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG nicht erfüllt seien, müsse der BND jedenfalls
pflichtgemäßem Ermessen Auskunft erteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2022 wies der BND den Widerspruch zurück.
DSGVO könne, da Tätigkeiten, die die nationale Sicherheit beträfen, vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen seien, Auskunft nur über personenbezogene Daten verlangt werden, die der BND im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit als Bundesbehörde verarbeite. Derartige Daten gebe es in Bezug auf den Kläger lediglich in Gestalt der Angaben, die er im Zusammenhang mit seinem Auskunftsantrag gemacht habe. Die Auskunft über diese Daten und die
1 DSGVO erforderlichen weiteren Informationen habe der Kläger mit dem Bescheid vom 17. Februar 2022 erhalten. Ein Auskunftsanspruch
SchG bestehe nicht. Der Kläger habe weder auf einen konkreten Sachverhalt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG hingewiesen noch ein von der Vorschrift gefordertes besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt. Der subsidiär in Betracht kommende Anspruch des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren sei durch die in dem Bescheid vom 17. Februar 2022 enthaltenen Mitteilungen erfüllt worden. Auskunft darüber, welche konkreten Veröffentlichungen gespeichert seien, könne der Kläger nicht verlangen. Ferner schieden
der in § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers auch im Rahmen der Auskunftserteilung
Ermessen Angaben zu der Herkunft der Daten und zu den Empfängern von Übermittlungen regelmäßig aus. Der Kläger habe keine gewichtigen persönlichen
teile geltend gemacht, die in seinem Fall einer entsprechenden Entscheidung entgegenstünden. Gleichwohl sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Daten aus öffentlich zugänglichen Dokumenten stammten. Auch sei der Kläger darüber informiert worden, dass die Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen zu bestimmtem Themen gespeichert worden seien und darüber hinaus keine Verarbeitung und damit auch kein Austausch mit ausländischen Stellen stattgefunden habe. Eine Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht gebe es nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Juni 2022 vorab per Telefax übersandt. Die Zustellung erfolgte
Angabe der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Zustellungsurkunde am Samstag, den
seinem Vortrag befunden hat, sind weder der Absender noch das Aktenzeichen des zuzustellenden Schriftstücks oder das Zustellungsdatum vermerkt. Der Kläger macht geltend, ihm stehe ein Anspruch aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG zu. Er habe im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG auf konkrete Sachverhalte hingewiesen und ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt. Der Anspruch sei nicht erfüllt worden. Der BND habe nicht mitgeteilt, welche Veröffentlichungen mit Namensnennung des Klägers er gespeichert habe. Außerdem sei davon auszugehen, dass der BND weitere personenbezogene Daten des Klägers erhoben habe. Der Kläger sei jahrelang eine der zentralen Figuren von Wikileaks gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der BND in diesem Zusammenhang Daten des Klägers - gegebenenfalls als eines Drittbetroffenen - erhoben habe. Eine Speicherung könne auch im Zusammenhang mit einem Austausch von Daten mit ausländischen
richtendiensten stattgefunden haben. Insbesondere die
richtendienste der Vereinigten Staaten von Amerika hätten ein hohes Interesse an der Person des Klägers. Für den Kläger sei nicht ersichtlich, ob die von dem BND durchgeführte Suche zur Auffindung aller relevanten Daten geeignet gewesen sei. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Auskunft in dem begehrten Umfang aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
dem die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung im Sinne einer gütlichen Einigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine 106 Ziffern umfassende Liste von beim BND gespeicherten Veröffentlichungen, in denen der Kläger genannt werde, vorgelegt hat, hat der Kläger in Bezug auf die Mitteilung dieser Veröffentlichungen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen. In Aktualisierung der übersandten Liste hat die Beklagte mit Behördenerklärung vom 10. September 2024 mitgeteilt, sie habe
Abschluss des Verwaltungsverfahrens zwei weitere bei dem BND gespeicherte Dokumente identifiziert, in denen auf die offen recherchierbare Doktorarbeit des Klägers bzw. mittels eines Links auf einen als solchen nicht gespeicherten Beitrag des Klägers verwiesen werde. Der Kläger meint, bei den Dokumenten
den Ziffern 2 und 4 der von der Beklagten vorgelegten Liste sowie bei den beiden von der Beklagten zuletzt benannten Dokumenten handele es sich nicht um bloße Veröffentlichungen mit dem Namen des Klägers, sondern um Auswertungen, die von dem BND bzw. von ausländischen Stellen vorgenommen worden seien. Dies rechtfertige seine Forderung auf Erteilung einer Auskunft über die Herkunft, die Empfänger von Übermittlungen und die Verarbeitungszwecke im Hinblick auf alle in Rede stehenden Veröffentlichungen. Auch erscheine es in Anbetracht der genannten Auswertungen nicht plausibel, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft vollständig sei. Ferner könne er
SchG sowie im Rahmen seines aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren Zugang zu den Dokumenten mit Auswertungscharakter verlangen. Dieses Verlangen fände eine Grundlage auch in dem verfassungsunmittelbaren Anspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und einem Informationszugangsanspruch aus Art. 10 EMRK. Der Kläger hat das auf die beiden letztgenannten Anspruchsgrundlagen gestützte Begehren auf Zugang zu den Dokumenten
den Ziffern 2 und 4 der von der Beklagten vorgelegten Liste außerprozessual mit Schriftsatz vom
Abschluss des Verwaltungsverfahrens hinzugekommenen zwei Dokumenten enthalten seien, seien bei dem BND keine personenbezogenen Daten des Klägers gespeichert. Die Beklagte verweist - gestützt auf eine in der Behördenerklärung vom
GO statthaft (a.), wahrt die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO (b.) und knüpft insgesamt an eine
dem in § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO angelegten Rechtsgedanken grundsätzlich erforderliche behördliche Vorbefassung an (c.). a. Der Kläger hat sich gegenüber dem BND als Betroffener auf den Auskunftsanspruch aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG sowie auf den aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden subsidiären Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Auskunftsantrag berufen. Über ein solches Auskunftsbegehren wird einheitlich durch Verwaltungsakt entschieden, so dass es im Verwaltungsprozess mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
der Zustellung des Widerspruchsbescheids, als deren Datum der
der Regel des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO die durch § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids vorgeschriebene Zustellung. Schlägt diese Zustellung fehl, wie es hier ausweislich der folgenden Darlegungen der Fall war, kann sie
ZG nur durch eine
der fehlgeschlagenen Zustellung vorgenommene, nicht aber durch eine dieser vorangehende schlichte Bekanntgabe geheilt werden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht, wie in der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde ausgewiesen, am 18. Juni 2022 im Wege der Ersatzzustellung
ZG i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegung in den zum Geschäftsraum bzw. der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Diese Zustellung war unwirksam, weil entgegen der zwingenden Zustellungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 Satz 3 ZPO (vgl. dazu: BFH, Urteil vom
ZG i. V. m. § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO erforderliche Bemerkung des Zustellers, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt worden sei. Diese Bemerkung nimmt auch an der der Zustellungsurkunde zukommenden Beweiskraft
ZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 und § 418 Abs. 1 ZPO teil. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 und § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis der Unrichtigkeit dieser Bemerkung durch Vorlage des Umschlags des zuzustellenden Widerspruchsbescheids erbracht. Dieser weist - entgegen der Angabe auf der Zustellungsurkunde - keinen Vermerk über das Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheids auf. Der Senat ist von der Originalität des Umschlags überzeugt. Auf ihm befindet sich als individualisierendes Merkmal die Vorgabe, dass eine Weitersendung im Inland statthaft und eine Zustellung mit Angabe der Uhrzeit vorzunehmen sei. Eben diese Vorgabe enthält auch die Zustellungsurkunde. Ein weiterer Beleg für die Originalität des Umschlags hätte die auf ihm angebrachte Angabe des Aktenzeichens des Widerspruchsbescheids und des BND als Absender sein können. Dass der BND auf diese Angabe verzichtet hat, darf nicht zu Lasten des sich insoweit in einer Beweisnot befindlichen Klägers gehen. Die infolge des Zustellungsmangels eines fehlenden Vermerks
ZG i. V. m. § 180 Satz 3 ZPO unwirksame Zustellung ist gemäß § 8 VwZG durch den tatsächlichen Zugang des Widerspruchsbescheids bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Montag, dem 20. Juni 2022, geheilt worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
seinem Vortrag, den der Senat in Anbetracht des Eingangsstempels seiner Kanzlei auf dem bereits mit der Klageschrift in Kopie eingereichten Widerspruchsbescheid nicht in Zweifel zieht, den zuzustellenden Widerspruchsbescheid "in die Hand bekommen" (vgl. zu dieser Umschreibung des tatsächlichen Zugangs: BFH, Urteil vom
den von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren und den erst im gerichtlichen Verfahren aufgerufenen Anspruchsgrundlagen schon deshalb nicht angängig, weil insoweit, wie bereits erwähnt, eine bloße Anspruchsnormenkonkurrenz besteht. 2. In der Sache bleibt die Klage - soweit nicht erledigt - erfolglos. Der Kläger kann die Erteilung der noch begehrten Auskünfte sowie die Gewährung von Zugang zu den von ihm bezeichneten Dokumenten aus der von der Beklagten vorgelegten und aktualisierten Liste weder auf Grund des Auskunftsanspruchs des Betroffenen aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG (a.) noch im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden subsidiären Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren (b.) verlangen. Nichts Anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und eines auf Art. 10 EMRK gestützten Informationszugangsanspruchs (c.). Die Datenschutz-Grundverordnung - und damit insbesondere deren Artikel 15 - ist in Bezug auf gegen den BND gerichtete Auskunftsansprüche nicht anwendbar (d.). a.
den für den Inhalt des Anspruchs aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG geltenden Maßgaben (aa.) sind dessen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben (bb.). Die Beklagte hat den Anspruch allerdings bereits durch die in dem Bescheid des BND vom 17. Februar 2022 enthaltene, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats
wie vor aktuelle Auskunft erfüllt. Der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und aktualisierten Liste von bei dem BND gespeicherten Veröffentlichungen bzw. Dokumenten, in denen der Name des Klägers genannt werde, bedurfte es dafür nicht (cc.). Die begehrte Auskunft über die Herkunft und die etwaigen Empfänger von seitens des BND verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Verarbeitungen kann der Kläger nicht verlangen. Abgesehen hiervon hat die Beklagte auch diese Fragen mit der dem Kläger erteilten Auskunft der Sache
beantwortet (dd.). Es besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass die Beklagte die von ihr
SchG geschuldeten Auskünfte vollständig erteilt hat (ee.). Einen Anspruch auf Gewährung von Zugang zu einzelnen von dem BND gespeicherten Dokumenten kann der Kläger auf diese Vorschrift nicht stützen (ff.). aa. Gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der BND dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person
BNDG gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt, es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen.
SchG erstreckt sich die Auskunftspflicht des BND nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Ausschlussregelung auf der Rechtsfolgenseite der Norm erfasst unabhängig von den Umständen des Einzelfalls sämtliche Angaben darüber, auf welche Weise der BND Daten erlangt und ob bzw. an wen er sie weitergegeben hat. Sie dient dem Schutz der Arbeitsweise des BND und des öffentlichen Interesses, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Innerhalb des dergestalt definierten gesetzlichen Rahmens hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim BND gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der BND über ihn weiß. Er muss durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass der BND den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
richtendienstliche Aktivitäten sowie seine daran geknüpfte Vermutung, der BND könne seine Person betreffende Daten gespeichert haben, einen konkreten Lebenssachverhalt im Sinne der Anspruchsnorm benannt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, wie in der Rechtsprechung des Senats für in vergleichbarer Weise tätige Journalisten anerkannt ist (BVerwG, Urteile vom
Mitteilung des BND zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats als Tatsachengericht noch aktuellen Angaben erfüllt, so dass der Auskunftsanspruch
dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist (dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom
richtendienstliches Interesse an der Person des Klägers, über diesen seien Erkenntnisse nicht erhoben, Informationen nicht zielgerichtet gesammelt und Daten in die Personalzentraldatei des BND nicht eingestellt worden. Gespeichert worden seien vielmehr (lediglich) im Rahmen einer sog. OSINT-Recherche in öffentlich zugänglichen Informationskanälen erfasste Veröffentlichungen, in denen der Kläger als Autor genannt werde oder in deren Fußnoten sein Name erscheine. Anhand dieser Auskunft kann der Kläger hinreichend erkennen, was der BND über ihn weiß. Auch wird er in die Lage versetzt, gegebenenfalls gegen eine
seiner Einschätzung rechtswidrige Datenverarbeitung gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu können. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren im Sinne einer gütlichen Einigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Liste von bei dem BND gespeicherten Veröffentlichungen mit Namensnennungen des Klägers vorgelegt und diese Liste durch
meldung von zwei Dokumenten aktualisiert hat, war sie dazu nicht verpflichtet. Die Liste belegt auch nicht, dass die dem Kläger mit dem Bescheid vom
SchG war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die begehrte Auskunft über die Herkunft der von dem BND verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers und die Empfänger von Übermittlungen solcher Daten zu erteilen. Dessen ungeachtet und mithin überobligationsmäßig hat der BND dem Kläger mit dem Bescheid vom 17. Februar 2022 zum einen - wie soeben dargelegt - der Sache
mitgeteilt, dass die gespeicherten Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Zum anderen enthält der genannte Bescheid die Auskunft, dass eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten nicht stattgefunden habe. Damit wird die Frage
etwaigen Empfängern von Datenübermittlungen verneint. Über die Zwecke der von der Beklagten benannten Verarbeitungen von persönlichen Daten des Klägers musste die Beklagte gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BVerfSchG nicht Auskunft erteilen, weil insoweit offensichtlich die Befürchtung einer Ausforschung der Arbeitsweise des BND im Raum stand. Die Beklagte hat es gleichwohl für vertretbar erachtet, dem Kläger in dem Bescheid vom 17. Februar 2022 mitzuteilen, die in Rede stehenden Veröffentlichungen mit Namensnennungen des Klägers seien bei der Recherche zu bestimmten Themen erfasst worden, die für die Arbeit des BND relevant seien und über die in den öffentlich zugänglichen Dokumenten berichtet werde. Weitergehende Informationen über den Zweck der
richtendienstlichen Datenverarbeitung standen dem Kläger keinesfalls zu. ee. Der Senat ist überzeugt davon, dass die Beklagte dem Kläger vollständig und richtig Auskunft erteilt hat. Aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben sich keine Ansatzpunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen
GO (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteile vom
Einschätzung des Senats geeignet, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers auch dann zu Tage zu fördern, wenn solche Daten im Wege einer von dem Kläger für möglich erachteten Übermittlung durch einen ausländischen
richtendienst an den BND gelangt wären.
diesem Verfahren sind keine anderen als die von der Beklagten in dem Bescheid vom 17. Februar 2022 umschriebenen personenbezogenen Daten des Klägers
gewiesen worden. Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte in der Liste von bei dem BND gespeicherten Dokumenten mit Namensnennungen des Klägers, die sie im gerichtlichen Verfahren, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, vorgelegt und aktualisiert hat, einige wenige Dokumente nicht mit letzter Präzision umschrieben. Hieraus ergeben sich indes entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft. Wie dargelegt, waren die betreffenden Umschreibungen in ihrem Kern - das heißt, der öffentlichen Zugänglichkeit der jeweiligen Beiträge mit dem Namen des Klägers - zutreffend. ff. Der Kläger kann die von ihm begehrte Gewährung von Zugang zu vier von ihm bezeichneten Dokumenten aus der von der Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten und aktualisierten Liste auf der Grundlage von § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG schon deshalb nicht verlangen, weil die Beklagte im Rahmen der von ihr
dieser Vorschrift geschuldeten Auskunftserteilung bereits zur Vorlage und Aktualisierung der Liste nicht verpflichtet war. Hinzu kommt, dass aus dem Betroffenenauskunftsanspruch generell kein Recht auf Akten- oder Dateieinsicht hergeleitet werden kann. b. Der Kläger kann seine Forderung auf Erteilung weiterer Auskünfte der Beklagten bzw. auf die Gewährung von Zugang zu einzelnen von dem BND gespeicherten Dokumenten nicht auf den aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden subsidiären Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen.
den für diesen Anspruch bestehenden Voraussetzungen (aa.) ist mit ihm im Fall des Klägers kein über das Maß des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG hinausgehender Ertrag verbunden (bb.). aa. Besteht
SchG kein Anspruch eines Betroffenen auf Erteilung der beantragten Auskunft über die von dem BND zu seiner Person gespeicherten Daten, so steht ihm auf Grund seines durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts subsidiär ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu, ob und inwieweit über gespeicherte personenbezogene Daten antragsgemäß Auskunft erteilt wird. Der Regelungsgehalt des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG erschöpft sich in der Normierung einer Auskunftspflicht und lässt die Befugnis, Auskunft
Ermessen zu erteilen, unberührt. Der Ermessensanspruch kann sich grundsätzlich auch auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstrecken. Das Ermessen hinsichtlich dieser Auskunft ist jedoch durch die in § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Informationen die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des BND schwerwiegend beeinträchtigen würde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 20 ff., vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29 und vom 24. Februar 2021 - 6 A 4.20 - NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 12 unter Anknüpfung an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 u. a. - NVwZ 2001, 185 <186>). Ein Anspruch auf Einsicht in Akten oder Dateien besteht
dem Anspruch auf Auskunftserteilung
Ermessen ebenso wenig wie
SchG (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 A 4.20 - NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 18). bb. Hiernach kann der Kläger im vorliegenden Fall auf Grund des Anspruchs auf Auskunftserteilung
Ermessen nichts erhalten, was ihm
den Maßstäben des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG zu Recht versagt worden ist. Insbesondere hat ihm die Beklagte - wie dargelegt, gemessen an der Anspruchsnorm des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG überobligationsmäßig - Auskunft auch zu seinen Fragen
der Herkunft, den etwaigen Übermittlungsempfängern und den Verarbeitungszwecken seiner in der Verfügung des BND befindlichen personenbezogenen Daten erteilt. Abgesehen davon hat der Kläger nichts dargelegt, was in Bezug auf die beiden erstgenannten Aspekte auf einen Ausnahmefall hindeuten würde, der ein Abgehen von dem insoweit vorstrukturierten Ermessen der Beklagten rechtfertigen könnte (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom
ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und ihrem Erwägungsgrund 16 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV im Bereich der gegenüber dem BND erhobenen Auskunftsansprüche keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.