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BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - Az. KVR 14/01

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten V

§ 40GWB Rdn. 20 u. 26; Richter in Wiedemann aa

O § 21 Rdn. 64). b) Das Beschwerdegericht, das über die von einem Dritten gegen eine Freigabeverfügung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB eingelegte Beschwerde zu entscheiden hat, kann jedoch die angefochtene Verfügung nur insoweit überprüfen, als eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Denn der als Beigeladener grundsätzlich beschwerdebefugte Dritte (§ 63 Abs. 2 i.V. mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB) muß durch die Freigabeverfügung formell und materiell beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1984 - KVR 8/83 , WuW/E 2077, 2078 f. - Coop-Supermagazin; Kollmorgen in Langen/

§ 63GWB Rdn. 21; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aa

O § 63 Rdn. 27; a.A. Ruppelt in Langen/

§ 40GWB Rdn. 32; Bechtold aa

O § 63 Rdn. 6 u. § 40 Rdn. 21). Gleichzeitig beschränkt die Beschwer den Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht: Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, muß er dartun, daß die Freigabe gerade in bezug auf diesen Markt nicht gerechtfertigt erscheint. Im Streitfall steht die Beigeladene als Tabakfachhändlerin zwar im Wettbewerb zu L&T, sie ist jedoch allein im Raum Köln tätig. Die Beigeladene und die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen begegnen sich lediglich auf diesem räumlichen Markt, den das Bundeskartellamt - insoweit in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten - im Bundesland Nordrhein-Westfalen gesehen hat. Die Aufhebung der angefochtenen Freigabeentscheidung kommt daher nur in Betracht, wenn die Annahme des Bundeskartellamts, der Zusammenschluß führe auf diesem Markt nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen, sich nicht als zutreffend erweist. 3. Zu Unrecht hat sich das Kammergericht auf den Standpunkt gestellt, eine Freigabeverfügung sei im Beschwerdeverfahren bereits dann aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Grundlagen der Entscheidung nicht tragfähig sind und eine Untersagung ernsthaft in Betracht kommt. Damit ist das Kammergericht von dem das kartellrechtliche Beschwerdeverfahren ebenso wie den Verwaltungsprozeß beherrschenden Untersuchungsgrundsatz abgewichen, dem zufolge das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. § 70 Abs. 1 GWB, § 86 Abs. 1 VwGO; BGHZ 59, 42 , 50 - Stromtarif; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aaO § 70 Rdn. 1). Die vom Kammergericht angeführten Erwägungen rechtfertigen im Streitfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht.

  1. a)Das Kammergericht hat angenommen, der Umfang der dem Beschwerdegericht obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts hänge im Verfahren der Zusammenschlußkontrolle davon ab, ob sich die Beschwerde gegen eine Untersagungsoder gegen eine Freigabeverfügung richte. Dahinter steht die Erwägung, daß im Falle der Aufhebung der Freigabeverfügung die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB von neuem zu laufen beginnt (§ 40 Abs. 6 GWB), die Kartellbehörde folglich Gelegenheit hat, den Sachverhalt erneut nach den Vorgaben des Beschwerdegerichts zu ermitteln und zu entscheiden. Dagegen führt die rechtskräftige Aufhebung einer Untersagungsverfügung zu einer faktischen Freigabe des Zusammenschlusses, weil zu diesem Zeitpunkt die Viermonatsfrist regelmäßig abgelaufen ist. Dieser Unterschied rechtfertigt indessen die vom Kammergericht angenommene Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nicht. Das Kammergericht ist von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen, daß die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im Falle der Anfechtung einer fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung nur ausnahmsweise so weit reicht, weil die Aufhebung der Verfügung der endgültigen Freigabe gleichkomme. Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Beschwerdegericht generell in Fällen der Überprüfung einer fusionskontrollrechtlichen Entscheidung der Kartellbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln und erst im Falle der Spruchreife zu entscheiden (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwGE 78, 177 , 180 f.; 85, 368 , 379 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdn. 193 ff.; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Jan. 2003, § 161 Rdn. 8). Dabei ist allerdings zu beachten, daß das Beschwerdegericht nur eine kassatorische Entscheidung treffen kann; es kann die Verfügung der Kartellbehörde nur aufheben, ist also nicht befugt, anstelle der Kartellbehörde eine eigene, als sachdienlich angesehene Entscheidung zu treffen ( BGHZ 41, 42 , 54 f. - Fensterglas; BGH, Beschl. v. 3.4.1975 - KVR 1/74 , WuW/E 1345, 1346 - Polyester-Grundstoffe; BGHZ 67, 104 , 110 f. - Vitamin B 12; BGH, Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87 , WuW/E 2535, 2541 - Lüsterbehangsteine; Beschl. v. 18.5.1993 - KVZ 10/92 , WuW/E 2869, 2871 - Pauschalreisen-Vermittlung II). Die Aufhebung der Entscheidung der Kartellbehörde setzt indessen grundsätzlich voraus, daß diese Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BGHZ 67, 104 , 111 - Vitamin B 12). Geht es um die Untersagung eines Zusammenschlusses, muß das Beschwerdegericht im allgemeinen die tatsächlichen Voraussetzungen der Untersagung ermitteln; die Aufhebung setzt im Regelfall voraus, daß der Sachverhalt, den das Bundeskartellamt der Untersagung zugrunde gelegt hat, nicht die Untersagung, sondern die Freigabe rechtfertigt. Ist dagegen eine Freigabeentscheidung angefochten, ist Voraussetzung für die Aufhebung dieser Entscheidung im allgemeinen, daß nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt der Zusammenschluß hätte untersagt werden müssen. Sind für die Spruchreife noch weitere Ermittlungen erforderlich, so sind sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchzuführen. Dies bedeutet indessen nicht, daß das Beschwerdegericht selbst ermitteln muß. Die ergänzenden Ermittlungen können vielmehr auch von der Kartellbehörde - sei es von sich aus oder nach einer entsprechenden Aufforderung von seiten des Beschwerdegerichts - durchgeführt werden. Ihr stehen hierfür - entgegen den insofern geäußerten Bedenken (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 900, 902 ff.) - dieselben hoheitlichen Befugnisse (§ 59 Abs. 1 und 6 GWB) zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (KG WuW/E OLG 2767, 2769 f.; WuW/E OLG 3821, 3824 f.). Zwar geht das Gesetz als Regelfall davon aus, daß im gerichtlichen Verfahren das Gericht und nicht die Kartellbehörde ergänzend ermittelt. Doch es entspricht einer bewährten Übung, daß umfangreichere Ermittlungen, mit denen die hierfür nicht ausgestatteten Beschwerdegerichte überfordert wären, von der Kartellbehörde durchgeführt werden. Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen; denn die Ermittlungen erfolgen in Erfüllung der den Kartellbehörden für "Verwaltungssachen" (vor §§ 54 bis 80 GWB) übertragenen Aufgaben (§ 59 Abs. 1 GWB). Zwar steht die Bestimmung über Auskunftsverlangen der Kartellbehörde heute nicht mehr in dem Teil des Gesetzes, in dem die Aufgaben der Kartellbehörden geregelt sind (§§ 44 bis 47 GWB a.F.), sondern in dem Unterabschnitt über das Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 bis 62 GWB). Eine sachliche Änderung hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht herbeiführen wollen, zumal sich die während des Beschwerdeverfahrens nachgeholte Ermittlungstätigkeit ohne weiteres als Teil des kartellbehördlichen Verfahrens verstehen läßt.
  2. b)Das Beschwerdegericht ist allerdings nicht unter allen Umständen genötigt, die Spruchreife herbeizuführen. Es kann in besonders gelagerten Fällen die kartellbehördliche Verfügung allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufheben. Ist eine Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde vollständig unterblieben oder erweisen sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert, kann das Beschwerdegericht die angefochtene Verfügung ausnahmsweise auch ohne Herbeiführung der Spruchreife aufheben, um der Kartellbehörde Gelegenheit zu geben, diese Ermittlungen in einem neuen Verwaltungsverfahren nachzuholen (KG WuW/E OLG 1321, 1323; WuW/E OLG 2140, 2141 f.; Kollmorgen in Langen/

§ 70GWB Rdn. 3; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker aa

O § 71 Rdn. 19; Bechtold aaO § 71 Rdn. 5). Eine solche Übung kann sich auf eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO stützen; dort ist ausdrücklich geregelt, daß das Gericht - wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält - den Verwaltungsakt aufheben kann, um die weiteren Ermittlungen in einem neuen Verwaltungsverfahren durchzuführen (dazu Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner aaO § 113 Rdn. 46; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 21; Kopp/Schenke aaO § 113 Rdn. 163 ff.).

  1. c)Eine solche ähnlich wie eine Zurückverweisung wirkende Entscheidung - die Begründung des entsprechenden Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung spricht untechnisch von einer "Zurückverweisung der Streitsache an die Verwaltungsbehörden" (BT-Drucks. 11/7030, S. 1) - ist freilich an enge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere muß eine derartige Aufhebung - wie § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausdrücklich festlegt - auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Die Rechtsbeschwerden rügen mit Erfolg, daß diese Voraussetzung im Streitfall nicht vorliegt.
  2. aa)An der Sachdienlichkeit fehlt es meist schon deswegen, weil auch im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, die noch erforderlichen Ermittlungen durch die Kartellbehörde durchführen zu lassen (dazu oben unter D.I.3.
  3. a)a.E.; vgl. auch Kollmorgen in Langen/

§ 70GWB Rdn.

4). Im Verfahren der Zusammenschlußkontrolle kommt hinzu, daß eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit dem Ziel, weitere Ermittlungen zu ermöglichen, in aller Regel nicht mit dem Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Einklang zu bringen ist, das in den Fristenregelungen für das kartellbehördliche Verfahren (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GWB) zum Ausdruck kommt. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen innerhalb der noch überschaubaren Frist von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung des Vorhabens Gewißheit darüber erlangen, ob der Zusammenschluß zulässig ist oder nicht. Damit soll dem berechtigten Interesse der Unternehmen Rechnung getragen werden, die Zeit der Ungewißheit über einen geplanten Zusammenschluß möglichst kurz zu halten. Untersagt die Kartellbehörde den Zusammenschluß, müssen die beteiligten Unternehmen die mit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung verbundenen weiteren Verzögerungen bis zur endgültigen Klärung in Kauf nehmen. Die durch die 6. GWB-Novelle geschaffene Möglichkeit der Anfechtung von Freigabeentscheidungen hat jedoch dazu geführt, daß sich auch bei einer Freigabe des Zusammenschlusses die Zeit der Ungewißheit erheblich verlängern kann. Denn im Falle der rechtskräftigen Aufhebung einer Freigabeverfügung läuft die Viermonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB von neuem (§ 40 Abs. 6 GWB). Zwar hat der Gesetzgeber den Gerichten keine entsprechenden Fristen gesetzt, innerhalb deren sie über die Beschwerde (oder Rechtsbeschwerde) zu entscheiden haben. Doch läßt sich dem gesetzlichen Rahmen ein besonderes Beschleunigungsgebot entnehmen. Eine Aufhebung der Freigabeentscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife ist mit diesem Gebot grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein angemeldeter Zusammenschluß nach erfolgter Freigabe im allgemeinen und so auch im Streitfall vollzogen wird. Führt das nach Aufhebung der Freigabe notwendig werdende erneute kartellbehördliche Verfahren zu einer Untersagung, muß der vollzogene Zusammenschluß entflochten werden, was die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in um so größere Schwierigkeiten bringt, je mehr Zeit seit dem Vollzug verstrichen ist. Da für das erneute Verfahren die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen sind, kann es zu einer solchen Untersagung des Zusammenschlusses auch in einem Fall kommen, in dem die ursprüngliche Freigabe aufgrund der damaligen Verhältnisse zu Recht erfolgt ist.

  1. bb)Auch im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Herbeiführung der Spruchreife grundsätzlich nur innerhalb der Frist in Betracht, die § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO für eine solche Entscheidung setzt. Soll daher die Entscheidung der Kartellbehörde aufgehoben werden, ohne daß die Sache spruchreif ist, muß dies im allgemeinen innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der behördlichen Verfahrensakten bei Gericht geschehen. Keinesfalls ist eine solche Entscheidung sachdienlich, wenn - wie im Streitfall - seit Eingang der Verfahrensakten beim Beschwerdegericht nahezu zwei Jahre vergangen sind.
  2. cc)Unabhängig davon rechtfertigen die Umstände des Streitfalls eine "Zurückverweisung" der Sache zur weiteren Aufklärung nicht. Das Kammergericht hat die angefochtene Freigabeentscheidung aus zwei Gründen als nicht tragfähig erachtet. Zum einen sei die räumliche Marktabgrenzung nicht hinreichend empirisch abgesichert. Wie das Kammergericht an anderer Stelle zutreffend erkannt hat, stand jedoch nur noch die fusionskontrollrechtliche Beurteilung hinsichtlich desjenigen (regionalen) Marktes zur Überprüfung, in dem auch die Beigeladene tätig ist. Dies war sowohl nach Auffassung des Bundeskartellamtes als auch nach Ansicht der Beigeladenen das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die räumliche Abgrenzung des hier allein noch relevanten Marktes stand also nicht im Streit. Unabhängig davon läßt die räumliche Marktabgrenzung durch das Bundeskartellamt keinen Rechtsfehler erkennen. Zum anderen hat das Kammergericht beanstandet, daß die Nachfragebeziehungen zwischen Tabakwarengroßund -einzelhandel nicht aufgeklärt worden seien; der Mittelwert, den das Bundeskartellamt aufgrund von stichprobenartig eingeholten Auskünften gebildet habe, sei nicht notwendig für den räumlichen Markt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zutreffend. Diese Bedenken hat das Kammergericht den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2001 mitgeteilt, nachdem ihm die vollständigen Verfahrensakten bereits im Juli 1999 vorgelegt worden waren und im Mai 2000 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2001 hatte das Bundeskartellamt die Ermittlungen zu den Marktanteilen bereits weitgehend abgeschlossen. Teilweise waren die Antworten auf die im März 2001 herausgeschickten Auskunftsersuchen jedoch noch nicht eingegangen. Der Vertreter des Bundeskartellamts trug die entsprechenden Teilergebnisse vor und kündigte an, die vollständigen Ergebnisse der Nachermittlungen nachzureichen. Unter diesen Umständen hätte das Kammergericht dem Bundeskartellamt eine angemessene Frist für die Vorlage der weiteren Ermittlungsergebnisse setzen und auf diese Weise die Spruchreife herstellen müssen. Der damit verbundene - im übrigen nicht dem Bundeskartellamt anzulastende - Zeitverlust steht in keinem Verhältnis zu der Verzögerung, zu der ein neues Verwaltungsverfahren der Kartellbehörde führen würde. 4. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Kammergerichts, durch die die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben worden ist, keinen Bestand haben. II. Eine endgültige Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückzuverweisen. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 kann die Beschwerde der Beigeladenen nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Kammergericht habe an die Darlegung der Marktverhältnisse im Regionalmarkt Nordrhein-Westfalen überzogene Anforderungen gestellt. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht insofern eine genauere Darlegung verlangt und insbesondere gefordert hat, die Marktanteile des Lebensmittelgroßhandels dürften nicht lediglich aufgrund stichprobenartiger Erhebungen geschätzt, sondern müßten für diesen Markt ermittelt werden. 2. Auch eine Teilbestätigung der Freigabe - etwa bezogen auf alle Regionalmärkte mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen - kommt nicht in Betracht. Denn die Freigabeentscheidung ist in vollem Umfang aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung in einem der verschiedenen räumlichen Märkte vorliegen, wenn also der Zusammenschluß in einem der Märkte eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Eine Teilaufhebung der Freigabe käme nur in Betracht, wenn auch die Teiluntersagung eines Zusammenschlusses zulässig wäre. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Ruppelt in Langen/

§ 40GWB Rdn. 6; Bosch in Gemeinschaftskommentar aa

O § 40 GWB Rdn. 34 f.; Bechtold aaO § 40 Rdn. 27; Mestmäcker/Veelken in Immenga/ Mestmäcker aaO § 40 Rdn. 40; ferner BGH, Beschl. v. 10.12.1991 - KVR 2/90 , WuW/E 2731, 2734 - Inlandstochter; Beschl. v. 29.9.1981 - KVR 2/80 , WuW/E 1854, 1862 - Zeitungsmarkt München [insoweit nicht in BGHZ 82, 1 ]). Nur unter zwei Gesichtspunkten kommt eine Teilbarkeit eines Zusammenschlusses in Frage: Zum einen kann in der Freigabe unter Bedingungen oder Auflagen (§ 40 Abs. 3 GWB) eine Teiluntersagung gesehen werden; sie setzt in der Regel die Mitwirkung der beteiligten Unternehmen voraus und kann nur durch die Kartellbehörde, nicht durch das Beschwerdegericht ausgesprochen werden (vgl. Bechtold aaO § 40 Rdn. 18 u. 27). Zum anderen kommt eine Teiluntersagung immer dann in Betracht, wenn die Kommission einen Fall der Zusammenschlußkontrolle teilweise an das Bundeskartellamt verwiesen hat (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 lit. b und Satz 3 FKVO); unabhängig davon mag eine Teiluntersagung bei Auslandszusammenschlüssen in Erwägung zu ziehen sein (dazu Ruppelt in Langen/

§ 40GWB Rdn.

8). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden der Beteiligten kann eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Freigabe eines Teils eines Zusammenschlusses auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs. 6 GWB entnommen werden, die für den Fall gilt, daß "eine Freigabe ... durch gerichtlichen Beschluß ... ganz oder teilweise aufgehoben" wird. Die Vorschrift ist dem Vorbild des Art. 10 Abs. 5 FKVO nachgebildet (Begründung des RegE zur 6. GWB-Novelle BT-Drucks. 13/9720 S. 60); ihr läßt sich nichts für eine weitergehende Teilbarkeit der Freigabeentscheidung entnehmen. III. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren wird das Bundeskartellamt Gelegenheit haben, die vom Kammergericht für notwendig befundenen, inzwischen offenbar abgeschlossenen Ermittlungen zur Frage des Marktvolumens in Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Seiner Entscheidung wird das Kammergericht die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Freigabeverfügung zugrunde zu legen haben. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Verfügung, durch die ein Zusammenschluß untersagt wird, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dessen Überprüfung durch das Beschwerdegericht tatsächliche Veränderungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind ( BGHZ 88, 273 , 278 - Springer/Elbe-Wochenblatt II; BGH, Beschl. v. 22.9.1987 - KVR 5/86 , WuW/E 2433, 2438 - Gruner + Jahr/Zeit; kritisch dazu Lieberknecht, AG 1988, 151, 158). Auf die Freigabeverfügung können diese Grundsätze aber nicht übertragen werden. Eine solche Entscheidung beansprucht keine Dauerwirkung; sie enthält eine Aussage vielmehr nur für den Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wird (vgl. Dormann, Drittklagen im Recht der Fusionskontrolle, S. 172 f.). Im übrigen wäre eine Berücksichtigung der tatsächlichen Veränderungen für die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in hohem Maße unbillig. Ist ein Zusammenschluß zu Recht freigegeben worden, darf nicht die - nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Freigabe unbegründete - Beschwerde eines Dritten dazu führen, daß den Zusammenschlußbeteiligten der zu Recht gewährte Vorteil der Freigabe wieder aberkannt wird, nur weil sich - möglicherweise nach mehreren Jahren - die Wettbewerbslage durch ein kartellrechtlich unbedenkliches internes Wachstum dieser Unternehmen zu ihren Gunsten verändert hat. Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum Permalink: http://openjur.de/u/250010.html Kommentare

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