der geltenden EG-Richtlinie geboten gewesen sei, sei der Antragsgegner gar nicht erst eingegangen. Jedenfalls die antragstellenden Gebietskörperschaften könnten aus der objektiven Rechtswidrigkeit des Planungsverhaltens des Antragsgegners auch die Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend machen, ohne daß ihnen das Fehlen eines drittschützenden Charakters der einschlägigen Planungsvorschriften entgegengehalten werden könne. Zur Frage der von der Anlage vermeintlich ausgehenden Umwelteinwirkungen haben die Antragsteller sowohl die Anwendbarkeit als auch die Tauglichkeit der TA Luft als Grundlage zur Ermittlung von Immissionswerten verneint. Darüber hinaus rügen sie eine ungenügende Ermittlung der Vorbelastung, der Zusatzbelastung und der Gesamtbelastung des hier in Frage stehenden Beurteilungsgebietes sowie die ihrer Meinung
einerseits lediglich lückenhafte Erfassung andererseits mangelhafte Prüfung einiger im einzelnen näher bezeichneter Schadstoffe. Schließlich -- so behaupten die Antragsteller -- seien die Antragsunterlagen jedenfalls im Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung nur unvollständig gewesen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Widersprüche gegen den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums D vom
barn schützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes käme nur in Betracht, wenn unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursacht, Immissionswerte der TA Luft überschritten oder die Antragsteller durch Immissionen, für die die TA Luft keine Immissionswerte enthält, unzumutbar beeinträchtigt würden. An all dem fehle es, wie die einschlägigen Gutachten und Immissionsprognosen zeigten. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe habe das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegenüber dem öffentlichen Interesse und demjenigen der Beigeladenen, von der erteilten Errichtungsgenehmigung sofort Gebrauch zu machen, zurückzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten, im folgenden näher bezeichneten Schriftsätze nebst Anlagen, die sämtlich dem Gericht vorgelegen haben und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, verwiesen: insbesondere auf I. die Begründung des Antragsschriftsatzes vom
barn des streitigen Vorhabens sind, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten verletzt sind, wenn die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerkblocks V
der --
barschützenden -- Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes -- BImSchG -- vom
teile oder erhebliche Belästigungen für die Antragsteller als
barn hervorrufen kann. Der Umstand, daß Gebietskörperschaften auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, steht dem nicht entgegen. Denn die mangelnde Grundrechtsfähigkeit hindert die antragstellenden Gebietskörperschaften nicht,
Maßgabe des einfachen Rechts wie private Grundstückseigentümer Genehmigungsmängel gerichtlich abzuwehren, die ihre Rechtspositionen als Eigentümerin bzw. Trägerin von Einrichtungen verletzen OVG Lüneburg, B. v. 21.10.86 -- 7 D 2/86 --, NVwZ 1987, S. 341 ; zur Klagebefugnis von Landkreisen in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren Hess. VGH, U. v. 01.11.89 -- 8 A 2902/88 -- Entscheidungsabdruck S. 20, DVBl. 1990, S. 122 <LS>, jeweils m.w.N.). Schließlich kann nicht schon die Antragsbefugnis deshalb verneint werden, weil die sofortige Vollziehung der mit Widerspruch angegriffenen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zunächst nur für die Errichtung angeordnet worden ist, während erst der Betrieb des Kraftwerkblockes ein Gefährdungspotential schaffen und Immissionen mit sich bringen kann (klargestellt vom BVerwG für Anfechtungsklagen gegen atomrechtliche Errichtungsgenehmigungen im "Wyhl-Urteil" v. 19.12.85 -- 7 C 65.82 -- BVerwGE 72, 300 , 310). Ob und unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz schon gegen die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung lediglich zur Errichtung von Anlagen -- also bevor der Betrieb gestattet und der Verlust der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Rechtsgüter überhaupt denkbar wird -- zu gewähren ist, ist keine Frage der Antragsbefugnis, sondern einer gegebenenfalls unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmenden Interessenabwägung (in diesem Sinne Martens, Tendenzen der Rechtsprechung zum Sofortvollzug der Zulassung von großtechnischen Anlagen, DVBl. 1985, S. 541, 548). Die darin angelegte Vorverlagerung des Rechtsschutzes bedeutet, daß sich auch die für das Immissionsverhalten einer Anlage mitursächliche Errichtung an den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG messen lassen muß, wenn auch nur summarisch und in den Grenzen, die einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gesetzt sind. Damit soll verhindert werden, daß eine Anlage ohne jedes Ansehen der erst bei ihrem Betrieb denkbaren Realisierung von Gefahren in jedem Falle erst einmal errichtet werden darf. Die Aussetzungsanträge sind aber der Sache
abzulehnen. Entgegen den Einwänden der Antragsteller genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Begründungserfordernissen; die sodann gebotene Interessenabwägung führt nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche.
GO -- ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die am
einer umfassenden Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange erlassen werden darf, andererseits jedoch auch erlassen werden muß (
SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ...), kann es geboten sein, die bereits für den Erlaß des Verwaltungsakts selbst maßgebenden Erwägungen auch in die für die Vollzugsanordnung anzustellende Interessenabwägung mit einzustellen. Müßte die Vollzugsanordnung notwendigerweise auf andere als die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gesichtspunkte gestützt werden, könnte nämlich ein auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhender Genehmigungsbescheid entgegen § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO niemals für sofort vollziehbar erklärt werden (so auch Hess. VGH, B. v. 21.06.89 -- 2 R 768/89 -- für einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß, Entscheidungsabdruck S. 23/24 u. B. v. 13.03.90 -- 2 E 3757/89 -- für einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluß, Entscheidungsabdruck S. 14). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet daher unter dem Gesichtspunkt des (formellen) Begründungserfordernisses keinen Bedenken, wenn die Behörde sie hinsichtlich des öffentlichen Interesses auf die Besonderheiten des Energiewirtschaftsrechts (z.B. Vermeidung von Versorgungslücken) und hinsichtlich der Beigeladenen auf deren besonderes Interesse an der Verwirklichung ihrer Investitionsmaßnahmen stützt und mit der Beschränkung des Sofortvollzugs auf die Errichtungsphase zugleich eine möglichst weitgehende Freihaltung von Beeinträchtigungen Dritter beabsichtigt. Die Sofortvollzugsanordnung ist schließlich auch nicht schon deshalb rechtswidrig, weil -- so der Vorwurf der Antragsteller -- eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß sie in der Praxis der Landesbehörden in H ein Glied in der Kette sei, die das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in das Gegenteil verkehre. Auf das zahlenmäßige Verhältnis von Genehmigungen mit Sofortvollzug zu Genehmigungen ohne Sofortvollzug kann es nicht ankommen. Statistische Feststellungen haben mit der Frage, ob ein juristisches Grundsatz-Ausnahmeverhältnis praktiziert wird, nichts zu tun. Auch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 20.12.79 -- 1 BvR 385/77 -- BVerfGE 53, 30 , 68) hat die Praxis der Behörden, die atomrechtliche Genehmigung stets für sofort vollziehbar zu erklären, nicht beanstandet. Nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in jedem Falle oder in der überwiegenden Anzahl der Fälle ist ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes, sondern Forderung des Art. 19 Abs. 4 GG ist es lediglich, die Möglichkeit
GO, gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können, nicht zu beschneiden. Es kann
alledem offen bleiben, welche Rechtsfolgen -- Aufhebung der Vollzugsanordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche -- das hier jeweils verneinte Fehlen der erforderlichen Begründung bzw. deren (formelle) Unzulänglichkeit
sich zögen.
GO kann das Gericht im Falle des Abs. 2 Nr. 4 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der danach vom Gericht zu treffenden eigenständigen Ermessensentscheidung (VGH Bad.-Württ., B. v. 11.07.85 -- 10 S 2596/84 -- ESVG 35, 278, 279/280) sind die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einander widerstreitenden Interessen abzuwägen. Im Aussetzungsverfahren gegen eine Genehmigung stößt die aufschiebende Wirkung des von einem Dritten eingelegten Rechtsbehelfs als Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO wegen der notwendigerweise gebotenen gleichrangigen Berücksichtigung der Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen (so schon BVerfG, B. v. 19.06.73 -- 1 BvL 33/69 und 14/82 -- BVerfGE 35, 263 , 278). Diese Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Dritten; ein Rechtssatz des Inhalts, daß sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden muß, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungsgegenstandes geht, ist dem geltenden Rechtssystem nicht abzuleiten. Dieses hält die Vorschriften des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und des § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO gerade auch deshalb bereit, um über eine gerechte Interessenabwägung den erforderlichen Ausgleich zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Dritten und des Genehmigungsempfängers herzustellen (BVerfG -- Dreierausschuß --, B. v. 01.01.84 -- 1 BvR 231/84 -- GewArch 1985, S. 16 ; OVG Münster, B. v. 27.02.87 -- 21 B 181/86 -- aaO, Bay. VGH, B. v. 06.08.87 -- Nrn. 22 AS 87.00866 und 22 AS 87.00589 -- BayVBl. 1988, S. 86, 87; Hess. VGH, B. v. 24.11.89 -- 8 TH 3414/89 -- GewArch 1990, S. 74 , 75/76, zuletzt B. v. 23.05.90 -- 8 TH 1006/90 --). Vor diesem Hintergrund, der jedenfalls in Rechtsverhältnissen, bei denen mit dem Erlaß eines den Empfänger begünstigenden Verwaltungsakts zugleich ein Dritter belastet wird, eine für das Interesse des Drittbelasteten an einem Aufschub des Genehmigungsvollzugs bis zur endgültigen (meistens jahrelang dauernden) Klärung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren streitende gesetzlich angeordnete Vermutung nicht zuläßt, ist -- nicht zuletzt deswegen, weil in die reine Abwägung der Interessen an einem Aufschub des Vollzugs der Genehmigung einerseits und an dem sofortigen Gebrauchmachen von ihr andererseits häufig inkommensurabele Größen (Leben und Gesundheit gegen Versorgungs- und andere wirtschaftliche Interessen) einzustellen sind, -- zwar daran festzuhalten, daß die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als wesentlicher Teil der Interessenabwägung "anzuprüfen" sind (kritisch dazu Limberger, Probleme des vorläufigen Rechtsschutzes bei Großprojekten, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 481, S. 151 ff.). Dabei muß es aber mit einer "Evidenzprognose" der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann sein Bewenden haben, wenn -- wie hier -- einerseits die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen auf der Grundlage wissenschaftlich-technischer Sachverhalte in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besonders enge Grenzen gezogen sind, andererseits die Interessenabwägung
einem summarisch ermittelten allenfalls offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens es zuläßt, darauf abzustellen, daß die subjektiven Rechte, deren Verletzung zu verhindern bzw. deren Schutz zu sichern allein beansprucht werden kann, erst mit der Realisierung desjenigen Teils der angegriffenen Genehmigung unmittelbar verletzt werden können, dessen sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist. Auf eben diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung -- nicht schon bei der Antragsbefugnis -- abzustellen, ist vom Bundesverfassungsgericht (Dreierausschuß, B. v. 31.01.84 -- 2 BvR 507/81 -- NVwZ 1984, S. 429 und B. v. 01.10.84 -- 1 BvR 231/84 -- aaO; BVerfG, B. v. 26.01.88 -- 1 BvR 1561/82 -- BVerfGE 77, 381 , 407) inzwischen (a. A. noch das Sondervotum der Richter Simon und Heußner im "Mühlheim-Kärlich"-Beschluß v. 20.12.79 -- 1 BvR 385/77 -- BVerfGE 53, 30 , 69, 93 f. und Hess. VGH, B. v. 08.11.83 -- 8 TH 55/83 -- unter Berufung auf Roßnagel, Die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen mehrstufige Anlagengenehmigungen, GewArch 1980, S. 145) wiederholt als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden. Abgesehen davon, daß auch eine eingehendere und langwierige Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Beteiligten letztlich keine Sicherheit über dessen Ausgang geben könnte, darf schon gar nicht der Umfang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu einem "zweiten Genehmigungsverfahren ausarten" (dazu Sendler, Rechtssicherheit bei Investitionen und normative Anforderungen des modernen Umweltschutzrechts, UPR 1990, S. 41, 48) und damit zu einer Rechtsschutzverweigerung gegenüber denjenigen Beteiligten führen, die zur Wahrung ihrer Interessen auf eine Eilentscheidung angewiesen sind. Das sind hier sowohl die Antragsteller, die dem Eilbedürfnis der Entscheidung durch die Stellung eines von ihnen so genannten Dringlichkeitsantrages
GO -- für dessen förmliche Bescheidung lagen die Voraussetzungen jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor --
druck zu verleihen versucht haben, als auch die beigeladene Genehmigungsempfängerin. Auf der Grundlage des in diesem Eilverfahren möglichen Erkenntnisstandes versprechen die erhobenen Widersprüche jedenfalls keine offensichtliche und auch keine für das Aussetzungsinteresse der Antragsteller streitende hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei hängt der Ausgang des Widerspruchsverfahrens allein davon ab, ob die Antragsteller durch die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Widerspruchsbehörde ist daher darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf die Verletzung solcher Vorschriften hin zu überprüfen, die (zumindest auch) dem Schutze der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Eine darüber hinausgehende Befugnis, den Verwaltungsakt wegen etwaiger objektiver Rechtswidrigkeit aufzuheben oder abzuändern, eröffnet der
barwiderspruch der Widerspruchsbehörde nicht (BVerwG, v. 29.10.68 -- 4 B 7.68 -- DÖV 1969, S. 142, U. v. 18.05.82 -- 7 C 42.80 -- DVBl. 1982, S. 958 , 959, dem folgend Hess. VGH, B. v. 18.05.90 -- 8 TH 362/90 --). Damit erweisen sich all diejenigen Rügen von vornherein als ungeeignet, den Antragstellern im Widerspruchsverfahren zum Erfolg zu verhelfen, mit denen sie neben der Verletzung der allein
barschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, zu denen neben der materiellen Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 auch diejenigen über die Auslegung der Antragsunterlagen -- insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 2 (dazu BVerwG, U. v. 22.10.87 -- 7 C 50.78 --, DVBl. 1983, S. 183 /184, Hess. VGH, B. v. 23.05.90 -- 8 TH 1006/90 --) -- gehören, auch die Verletzung energiewirtschaftsrechtlicher, raumordnungsrechtlicher und planungsrechtlicher Vorschriften sowie schließlich die Nichtbeachtung der UVP-Richtlinien geltend machen. Weder das Energiewirtschaftsgesetz vom
welchen Vorschriften des Baugesetzbuches die baurechtliche Zulässigkeit des Kraftwerkblockes V zu beurteilen ist. Das Bebauungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden
barschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (BVerwG, Ue. v. 30.09.83 -- 4 C 74.78 -- BVerwGE 68, 58 , 59 und -- 4 C 18.80 --, NJW 1984, S. 250 ). Soweit es um die Abwehr von Immissionen geht -- nur diesen Abwehranspruch können die Antragsteller mit ihrem Widerspruch gegen die Genehmigung geltend machen --, sind
alledem keine rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die einen über § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinausreichenden Schutz zu vermitteln vermögen.
dieser für die im Widerspruchsverfahren zu treffenden Entscheidung allein erheblichen materiellen Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Block V des Kraftwerkes S ist eine
SchV -- vom
SchG maßgebliche Grenze des Zumutbaren für die Antragsteller überschreiten. Wo diese Grenze im einzelnen liegt, ist normativ nicht geregelt. Zur Frage, woher die rechtlichen Kriterien der Einzelfallwürdigung zu beziehen sind und wem die erforderliche Wertentscheidung zukommt, zeigt auch die Rechtsprechung kein gefestigtes Bild. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vergleichsweise geringe Regelungsdichte umweltrechtlicher Leitnormen werden seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
gekommen, weil es sich bei diesem Regelwerk nur um eine unverbindliche Verwaltungsvorschrift handele, verfängt nicht. Es kann dahinstehen, ob -- im Gefolge der Voerde-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
teile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können. Bei diesem Befund kann es der Senat bewenden lassen, ohne in diesem Verfahren dazu Stellung nehmen zu müssen, ob der Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch im immissionsrechtlichen Drittschutzverfahren ebenso wie bei der Würdigung der atomrechtlichen Vorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes durch eine behördliche Beurteilungsprärogative begrenzt ist. Soweit die Antragsteller auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften mit der Behauptung rügen, die Antragsunterlagen seien jedenfalls im Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vollständig gewesen, kann allein dieser Einwand -- selbst seine Richtigkeit unterstellt -- nicht offensichtlich zum Erfolg der Widersprüche führen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß und wie sich ein solcher vermeintlicher Verfahrensfehler auf die materiellen Rechtspositionen der Antragsteller ausgewirkt hat (zu diesem Erfordernis Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Aufl., S. 226 ff., insbesondere Rdnrn. 381 und 382). Es ist weder von den Antragstellern selbst vorgetragen noch anderweitig zu erkennen, daß die behauptete Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu einer Verkürzung ihrer Rechte geführt hat; insbesondere tragen die Antragsteller, die inzwischen Einsicht in sämtliche auch dem Gericht vorliegenden Behördenakten einschließlich der darin enthaltenen Sachverständigengutachten genommen haben, keine Tatsachen vor, die ihnen vorenthalten worden seien und deren Kenntnis ihnen Veranlassung gegeben hätte, zur Wahrung ihrer subjektiven Rechte weitere Einwendungen zu erheben (so auch Hess. VGH, B. v. 23.05.90 -- 8 TH 1006/90 --). Auch in diesem Zusammenhang schließt das die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschende Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes es aus, daß ein lediglich objektiv fehlerhafter Verwaltungsakt auf den Widerspruch eines dadurch in seinen materiellen Rechten nicht betroffenen Dritten aufgehoben wird. Fehlt es
alledem an einer offensichtlichen Erfolgsaussicht der gegen die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung eingelegten Widersprüche, deren aufschiebende Wirkung hinsichtlich der allein für sofort vollziehbar erklärten Errichtungsgenehmigung wiederherzustellen mit den vorliegenden Anträgen begehrt wird, so führt die unabhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Vorrang sowohl des öffentlichen Interesses als auch des Interesses der Beigeladenen, den Block V des Kraftwerks S dinger bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu errichten, gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Gewährleistung einer Versorgungssicherheit im weiteren Sinne -- daß wegen der Versorgungssicherheit im engeren Sinne, also um etwa Netzzusammenbrüche oder ähnliches zu vermeiden, Eilbedürftigkeit bestünde, wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet -- stellt grundsätzlich einen im öffentlichen Interesse liegenden Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung dar. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, daß nur mit Hilfe des Blocks V des Kraftwerks S zu Beginn der 90er Jahre ausreichende und preisgünstige Elektrizität im Versorgungsbereich zur Verfügung steht, desto stärker ist jetzt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung jedenfalls der Errichtungsgenehmigung. Das diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsurteil hängt von der Einschätzung vieler Faktoren ab, so den künftig zur Verfügung stehenden Elektrizitätserzeugungskapazitäten, den Umweltbedingungen und umweltrechtlichen Anforderungen an die Stromerzeugung, den Möglichkeiten eines Strombezugs aus dem Ausland oder aus den übrigen Teilen der Bundesrepublik, dem künftigen Strombedarf sowie der Preisentwicklung. Wie die genannten Faktoren zeigen, wohnen einer Einschätzung der künftigen Entwicklung starke planerisch-politische wie auch prognostische Elemente inne. Eine gerichtliche
prüfung hat dies zu beachten, wobei die Einschätzung von Natur aus mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Das dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorausgegangene energieaufsichtsbehördliche Prüfungsverfahren hat ergeben, daß ein entsprechender Kapazitätsbedarf vorhanden ist, der durch konkrete andere und wirtschaftliche Möglichkeiten nicht gedeckt werden kann. Einer weiteren Aufklärung der derzeitigen Strombedarfs- und Stromkapazitätseinschätzungen für die 90er Jahre etwa durch Einholung neuer Gutachten bedarf es für die hier zu treffende Entscheidung im Hinblick auf das -- wie unten noch näher dargelegt wird -- geringe Gewicht der Interessen der Antragsteller an einer Aussetzung des Sofortvollzugs nicht. Für die sofortige Vollziehung der in der Änderungsgenehmigung ausgesprochenen Errichtung des Kraftwerkblockes V sprechen auch die Interessen der beigeladenen P. Sie würde als Genehmigungsempfängerin durch eine Bauunterbrechung einen erheblichen Schaden erleiden, wenn die Rechtsbehelfe der Antragsteller letztlich ohne Erfolg blieben. So müßten für die Sicherung der Baustelle und deren Wiedereinrichtung Kosten aufgewendet werden, die erspart bleiben, wenn der Bau nicht gestoppt wird. Ferner fallen bei einem Errichtungsstopp höhere Finanzierungskosten, insbesondere Zinsbelastungen an. Dies wird auch von den Antragstellern im Grunde nicht verkannt. Ihr Hinweis, daß bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche das Projekt nicht notwendigerweise scheitern müsse, sondern dessen Realisierung nur hinausgeschoben werde und ein solches Hinausschieben bei einer verantwortungsvollen Planung von Großprojekten durch andere Vorkehrungen mitberücksichtigt werden müsse, vermag an dem Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Errichtungsgenehmigung nichts zu ändern. Freilich bedeutet dies für sich gesehen nicht schon ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen; vielmehr kommt es darauf an, welche Interessen auf der Gegenseite -- hier der Antragsteller -- stehen. Diese Interessen sind gering. Es trifft nicht zu, daß durch die Errichtung des Blockes V "irreparable Tatsachen" zum
teil der Antragsteller geschaffen werden. Zu diesem Einwand ebenso wie zu dem der Gefahr einer Vorprägung der Entscheidung auch über die Inbetriebnahme der Anlage durch die für die Errichtung bereits getätigten Investitionen macht sich der beschließende Senat die überzeugenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg (B. v. 27.10.83 -- 10 S 1102/83 --, S. 75 ff. des Entscheidungsabdrucks, insoweit nicht abgedruckt in DVBl. 1984, S. 880 und ESVGH 34, 230 /231 <LS>) zu eigen, die vom Bundesverfassungsgericht (B. v. 01.10.84 -- 1 BvR 231/84 --, GewArch 1985, S. 16 , 17) auf eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden angesehen worden sind. Geht man davon aus, daß die Antragsteller mit ihren Widersprüchen und gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklagen allein die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können, so liegt es auf der Hand, daß von "vollendeten Tatsachen" bei Errichtung des Kraftwerkblockes V nicht gesprochen werden kann. Die Antragsteller hätten nämlich auch bei vollem Obsiegen in der Hauptsache keinen Anspruch auf Beseitigung des bereits errichteten Baues. Der errichtete Block V als unabänderliche Tatsache für sich genommen stellt keine Rechtsverletzung der Antragsteller dar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom "normalen" Baurechtsfall, bei dem gerade das Gebäude als solches die vom
barn geltend gemachten Rechte zu verletzen geeignet ist. Die Antragsteller haben jedoch nichts dafür vorgetragen, daß sie jetzt und während der Bauzeit Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter befürchten müßten. Das Bauwerk als solches wie auch der bloße Vorgang seiner Errichtung berührt schützenswerte Interessen der Antragsteller schon deshalb nicht, weil ihr Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltsort bzw. diejenigen Einrichtungen, deren Schutz auch die antragstellenden Gebietskörperschaften in Anspruch nehmen können, vom Standort so weit entfernt liegen, daß eine unmittelbare Auswirkung des Gebäudes oder des Baustellenlärms ausscheidet. Eine Gefährdung von subjektiven -- drittgeschützten -- Rechten der Antragsteller kann überhaupt erst mit der Inbetriebnahme des Blockes V eintreten. Der Gesichtspunkt der Schaffung vollendeter Tatsachen verfängt auch nicht mit der von den Antragstellern geführten Begründung, daß durch die mit der Errichtung verbundenen hohen Investitionskosten ein psychologischer Druck sowohl auf die Genehmigungsbehörden ausginge, das Projekt
Möglichkeit zu halten, also später zu betreiben, als auch auf die Gerichte, daß in diesen Fällen die Hauptsacheentscheidung den zwischenzeitlich geschaffenen Tatsachen "angepaßt", also auch die Betriebsgenehmigung für rechtmäßig erklärt werde. Die Befürchtung der Antragsteller, die mit der Ausnutzung des Sofortvollzugs verbundenen hohen Investitionskosten könnten eine positive Entscheidung auch über den Betrieb des Kraftwerkblockes V präjudizieren, rechtfertigt keine andere als die hier vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die tatsächliche Errichtung des Gebäudes bindet nämlich weder die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die von den Antragstellern ebenfalls befürchtete spätere Anordnung des Sofortvollzugs auch für den Betrieb des Blockes V, noch vermag sie spätere Entscheidungen gerichtlicher Instanzen zu beeinflussen. Die offensichtlich dem Einwand zugrundeliegende Überlegung, daß auch die Gerichte im Hinblick auf ein bereits vorhandenes Kraftwerkgebäude auch den Betrieb oder dessen sofortige Vollziehung selbst dann hinnähmen, wenn dies der Rechtslage nicht entspricht, verkennt die Aufgaben und Amtspflichten des Richters, der nur dem Gesetz unterworfen ist (Art. 97 Abs. 1 GG). Wollte er -- um diesem von den Antragstellern behaupteten Druck zu entgehen -- den vorläufigen Rechtsschutz gleichsam vorsichtshalber über das rechtlich Gebotene hinaus auch auf solche Maßnahmen erstrecken, die -- wie hier bei der Errichtung des Kraftwerkblockes V -- die Antragsteller (noch) nicht beeinträchtigen, so würde er damit sein Unvermögen voraussetzen. künftig
Recht und Gesetz zu entscheiden. Solche dem richterlichen Selbstverständnis zuwiderlaufenden Überlegungen sind nicht geeignet, das Gewicht der Interessen der Antragsteller an einer Aussetzung des Sofortvollzugs zu verstärken. Daß es sich bei diesen Ausführungen des Senats nicht lediglich um rechtstheoretische Überlegungen handelt, zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
dem, ob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Errichtungs- oder gegen eine Betriebsgenehmigung begehrt wird. Andere Interessen der Antragsteller als diejenigen, sie vor den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genannten Beeinträchtigungen zu schützen, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die beigeladene Genehmigungsempfängerin gegen ihren Willen vor etwaigen wirtschaftlichen Risiken zu beschützen, die sich dann verwirklichen, wenn die Änderungsgenehmigung letztinstanzlich wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird und die bis dahin getätigten Investitionen umsonst gewesen sind. Schon gar nicht haben die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der wirtschaftlich vermeintlich richtigen Entscheidung der Beigeladenen als Energieversorgungsunternehmen. Schon das Nebeneinander der zuvor dargestellten Interessenlagen zeigt, daß es vorläufiger Maßnahmen bis zur Inbetriebnahme des Blockes V -- dagegen sind die Antragsteller ob der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche bis zu einer Anordnung auch deren sofortigen Vollziehung und danach erneut über § 80 Abs. 5 VwGO geschützt -- zur Zeit nicht bedarf. Permalink: https://openjur.de/u/250231.html ( https://oj.is/250231 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 38 Zitiert 32 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.