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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1997 - 5 S 3206/95

1. Begehrt der Kläger im Berufungsverfahren nach dem Erlaß einer Veränderungssperre die Feststellung, daß die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig war, dann muß er sein berechtigtes Feststellungs

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 1). Die Veränderungssperre ist auch zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluß eingeleiteten Planung erforderlich. Die Planung der Beigeladenen hat einen Stand erreicht, der ein Sicherungsbedürfnis auslöst. Zwar läßt sich der künftige Planinhalt noch nicht im einzelnen absehen, doch zeichnet sich schon jetzt mit hinreichender Deutlichkeit ab, welches Planungsziel verfolgt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.1981 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172 ). Dies stellen die Klägerinnen zu Unrecht mit der Bemerkung in Abrede, die Veränderungssperre diene lediglich der Verhinderung des von ihnen geplanten Projektes. Dieser Äußerung liegt die im Ansatz zwar richtige Erkenntnis zugrunde, daß eine Veränderungssperre unwirksam ist, wenn sich ihre Wirkung darin erschöpft, eine Bausperre für ein unerwünschtes Vorhaben zu verhängen. Von einer sicherungsfähigen und -bedürftigen Planung i.S.d. § 14 Abs. 1 BauGB kann nämlich keine Rede sein, wenn die Gemeinde sich nicht von der Absicht leiten läßt, die städtebauliche Entwicklung durch positive Festsetzungen in eine der durch § 9 BauGB vorgezeichneten Richtungen zu lenken, sondern das planungsrechtliche Instrumentarium lediglich als Abwehrmittel benutzt, um einem Einzelvorhaben die Zulässigkeitsbasis zu entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - 4 C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ; Beschl. v. 05.02.1990 - 4 B 11.89 -, NVwZ 1990, 558 ). Indes ist das von der Beigeladenen in Gang gebrachte Bebauungsplanverfahren keine Negativplanung gegenüber den Klägerinnen. Es läßt, wenn auch erst in groben Umrissen, eine Konzeption erkennen, die darauf ausgerichtet ist, das Gebiet als Mischgebiet auszuweisen. In der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses heißt es: "Es soll zunächst vorrangig mit der Zielrichtung der Ausweisung eines "Mischgebiets" der Ansiedlung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben, weil Gewerbeflächen im Stadtgebiet überaus rar sind, Vorschub geleistet werden; daneben soll auch eine Wohnnutzung zugelassen sein. Dabei ist allerdings ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt, und soll ein "Umkippen" des Gebietes in die eine oder andere Kategorie vermieden werden. Insbesondere ist der Entstehung eines "reinen" oder "allgemeinen" Wohngebiets zu entgegnen." Der Ausschluß eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets bedeutet keine Negativplanung. Vielmehr wird sichergestellt, daß das Plangebiet nicht für Nutzungen in Anspruch genommen werden kann, die die planerischen Zielsetzungen gefährden oder gar zunichte machen. Das mit einer solcher Planungsentscheidung ausgelöste Verbot anderer Nutzungen ist eine unvermeidbare Nebenwirkung, die rechtlich hinzunehmen ist, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, daß sie den eigentlichen Zweck darstellt und die angeblichen positiven Planungsinhalte lediglich vorgeschoben sind, um diese Tatsache zu verdecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - 4 C 8.70 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Beigeladene auf das Mittel, Festsetzungen zu treffen, allein deshalb zurückgreift, weil sie das Plangebiet von einer ansonsten nach §§ 34 , 35 BauGB zulässigen baulichen Nutzung freihalten will. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses selbst, daß die Beigeladene im Hinblick auf die erheblichen Immissionsbelastungen der Baugrundstücke durch die unmittelbar benachbarte Landesstraße Konflikte zwischen immissionssensibler Nutzung (Wohnen) und emissionsintensiver Nutzung (Verkehrsanlagen) befürchtet. Nach dem Willen des Gemeinderats der Beigeladenen soll in dem eingeleiteten Bebauungsplanverfahren untersucht werden, "ob der Festsetzung eines Mischgebiets entgegenstehen könnte, daß die von der Landesstraße ausgehenden Einwirkungen unter Umständen auch der Ausführung von Wohnnutzung entgegen stehen könnten" mit der Folge, daß in diesem Fall die Festsetzung eines sogenannten "eingeschränkten Gewerbegebiets" in Betracht käme. Der Umstand, daß die Beigeladene noch keine konkrete Gebietsart im Planaufstellungsbeschluß bestimmt hat, sondern entweder die Ausweisung als Mischgebiet oder als "eingeschränktes Gewerbegebiet" in Betracht zieht, ist unschädlich. Denn die Entscheidung, welche Gebietsart unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsbebauung festgesetzt werden soll, bedarf der Abwägung, die dem Planverfahren vorbehalten ist. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen ließe und die Veränderungssperre als Sicherungsmittel damit ungeeignet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BauR 1994, 145; OVG Münster, Beschl. v. 02.03.1994 - 11a B 184/94 , NE -,

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 8), sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beigeladene von der Planungsalternative "Mischgebiet" Gebrauch machen sollte, läßt sich das im Planaufstellungsbeschluß angelegte Konzept nicht mit der Begründung in Frage stellen, es sei schon jetzt vorhersehbar, daß die Planung letztlich nicht zum Erfolg führen könne, da der Flächennutzungsplan eine G-Fläche darstellt. Der Beigeladenen bleibt es in diesem Fall unbenommen, alles für eine Flächennutzungsplanänderung Erforderliche in die Wege zu leiten. Erst wenn der Bebauungsplan in Kraft tritt, muß auch die hierfür maßgebliche Rahmenplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes abgeschlossen sein. 2. Der Sperrwirkung der Veränderungssperre können die Klägerinnen nicht unter Berufung auf eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB entgehen. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung liegen nicht vor. Zu den öffentlichen Belangen, die einem Vorhaben im Sinne dieser Regelung entgegenstehen können, gehört nicht zuletzt der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck. Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden; andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 - BVerwG 4 B 236.88 -,

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 3). Die von den Klägerinnen geplante Wohnnutzung läßt sich nicht mit dem Sicherungszweck vereinbaren, dem die Veränderungssperre vom 06.12.1995 dient. Das Wohnbauvorhaben der Klägerinnen steht in deutlichem Widerspruch zu den angestrebten Festsetzungen in einem künftigen Bebauungsplan. Unabhängig davon, ob die Beigeladene ein Mischgebiet oder ein "eingeschränktes Gewerbegebiet" ausweisen wird, bleibt für die von den Klägerinnen angestrebte reine Wohnnutzung kein Raum. Würde das Verbot zugunsten der Klägerinnen aufgehoben, so würde die Planung der Beigeladenen nicht lediglich erschwert, sondern insgesamt vereitelt. Denn eine gewerbliche Nutzung neben der Wohnnutzung wäre nicht mehr möglich, da das Plangebiet nur die beiden Grundstücke der Klägerin zu 1 umfaßt. Fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme, so bedarf es keiner Entscheidung mehr über die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, ob zu ihren Gunsten eine Ermessensbindung gegeben ist. Die Klägerinnen können sich auch nicht auf § 14 Abs. 3 BauGB berufen. Danach werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt. An einer solchen Genehmigung bzw. Erteilung eines Bauvorbescheides fehlt es hier. Der Beklagte ist zwar durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Erteilung eines Bauvorbescheids verpflichtet worden, er hat diese jedoch - wegen der Berufung der Beigeladenen - noch nicht erteilen können. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Bauvorhaben vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist. Denn der Schutz des § 14 Abs. 3 BauGB kann nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht greifen, solange eine Genehmigung nicht erteilt ist, auch wenn ein Bauvorhaben vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zu Unrecht abgelehnt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1967 - 4 B 25.67 -, BRS 18 Nr. 60). Die Klägerinnen können auch keinen Anspruch aus § 33 Abs. 1 BauGB herleiten, da die Planung der Beigeladenen noch nicht so weit fortgeschritten ist, daß der Bebauungsplan "B. Straße" bereits konkrete Gestalt angenommen hätte (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), zumal nach dem derzeitigen Stand der Planungen der Beigeladenen anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegensteht (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 3. Auch mit ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist festzustellen, daß der Bescheid des Landratsamts vom 14.03.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12.04.1995 rechtswidrig gewesen sind, haben die Klägerinnen keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft. Nach allgemeiner Meinung findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auf Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung mit der Folge, daß auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen. Der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens steht auch nicht entgegen, daß sich der für seine Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt, da sich die Beurteilungsgrundlage des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gegenüber dem ursprünglichen Begehren nicht geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1993 - 8 S 343/93 ). Der Hilfsantrag ist jedoch unzulässig, da die Klägerinnen keine Umstände dargelegt haben, aus denen sich ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt. Im Zusammenhang mit der hier allein in Betracht kommenden beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen bzw Schadensersatzansprüchen muß das berechtigte Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie begründet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 4 S 1092/94 ; allgemein zur Darlegung des Feststellungsinteresses, BVerwG, Beschl. v. 04.03.1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 137; Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 91, 570 , 571). Die Absicht, eine Schadenersatzklage zu erheben, muß ernsthaft hervorgetreten sein, und eine solche Klage muß mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.01.1983, NVwZ 1983, 755 ; OVG Münster, Urt. v. 25.09.1975, NJW 1976, 439 ). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerinnen haben weder im Laufe des Verfahrens noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ob und gegebenenfalls gegen wen sie im Zusammenhang mit der Ablehnung des Bauvorbescheids Ansprüche geltend machen wollen. Insbesondere ist nicht ohne weiteres erkennbar, wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Sollte der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegen den Beklagten dienen, so wäre er nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt. Denn ein solcher Zivilprozeß wäre offensichtlich aussichtslos (BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092 ). Eine Haftung des Beklagten wegen Amtspflichtverletzung scheidet aus, da die Beamten, die mit dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids befaßt waren, jedenfalls kein Schuldvorwurf trifft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben den beantragten Bauvorbescheid allein unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen versagt. Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, so sind die Genehmigungsbehörde und auch die Widerspruchsbehörde an diese Entscheidung gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092 ). Nur wenn die Klägerinnen die beigeladene Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch nehmen wollten, wäre ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Würde die von den Klägerinnen beantragte Feststellung durch das Gericht getroffen, so stünde zugleich für einen etwaigen Zivilrechtsstreit zwischen ihr und der Beigeladenen bindend fest, daß die Versagung des Einvernehmens durch den Gemeinderat der Beigeladenen rechtswidrig war. Denn rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts binden die Zivilgerichte in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten über Amtshaftungsansprüche auch, soweit sie einer Fortsetzungsfeststellungsklage stattgeben, da auch die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit sich erst aus ihnen der tragende Grund für die festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen läßt, an der Bindungswirkung teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1987 - 4 C 35.85 -, Buchholz 406.11 § 15 BBauG Nr. 4). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ablehnung einer baurechtlichen Genehmigung rechtswidrig ist, weil die Gemeinde zu Unrecht ihr Einvernehmen versagt hat (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1989 - 10 S 2687/88 - aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092 , wo diese Frage aber offengelassen wurde). Der Feststellungsantrag der Klägerinnen wäre - worauf es hier wegen der Unzulässigkeit des Antrags freilich nicht mehr ankommt - im übrigen auch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 14.03.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12.04.1995 sind nicht rechtswidrig. Die Klägerinnen hatten vor Erlaß der Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Das Vorhaben der Klägerinnen beurteilt sich zwar nach § 34 BauGB. Die Grundstücke der Klägerin zu 1 liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Bei dem im Berufungsverfahren durchgeführten Augenschein haben sich die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit als zutreffend erwiesen. Es hat sich gezeigt, daß die Flst.Nrn. 57 und 58 durch eine ca. 5 m hohe Böschung, die sich im Nordosten an das Baugrundstück anschließt, von der dahinterliegenden Straße und dem sich daran anschließenden unbebauten Gelände abgrenzt. Weiter hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Grundstücke Flst.Nrn. 57 und 58 dem Bebauungszusammenhang im südwestlichen Bereich der Baugrundstücke zuzurechnen sind, obwohl zwischen dem bebauten Gebiet und den Baugrundstücken die Bahnlinie der A.bahn verläuft. Diese Beurteilung rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die beschriebenen topographischen Besonderheiten. Für den Betrachter hat die Bahnlinie der A.bahn gegenüber der im Nordosten der Baugrundstücke vorhandenen Böschung untergeordnete Bedeutung und wirkt sich nicht wie eine Zäsur aus. Darüber hinaus ist der in den achtziger Jahren beseitigte Altbestand des Sägewerks als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 ). Die nicht allzu lange Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut blieb, der Umstand, daß sich Teile des ehemaligen Personalgebäudes noch auf dem Grundstück befinden, und die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, daß die (Wiederbebauung) Bebauung dieses Grundstücks von der Verkehrsauffassung erwartet wird. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht. Die nähere Umgebung der Baugrundstücke wird geprägt durch die im Süden und Südwesten der Baugrundstücke vorhandene Wohnbebauung. Die im Jahre 1968 eingestellte Nutzung des Sägewerks wirkt dabei nicht mehr "prägend" auf die Umgebungsbebauung ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 , 368 =

§ 34Abs. 1 Bau

GB Nr. 13; Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -,

§ 34Abs. 1 Bau

GB Nr. 17) behält eine eingestellte Nutzung ihre prägende Wirkung so lange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. Aufgrund der fast 30 Jahre zurückliegenden Einstellung der Nutzung des Sägewerkbetriebs und der zwischenzeitlichen Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets im angrenzenden südlichen Bereich der Baugrundstücke ist nicht davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung noch mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung rechnet. Dem Bauvorhaben stehen jedoch öffentliche Belange gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB entgegen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht und sich das Vorhaben daher nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist ein Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB nur hinsichtlich der Art der Nutzung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1990 - 4 B 240.89 -, DÖV 1990, 474); im übrigen kommt § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift müssen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Hiervon ist auszugehen, wenn das Bewohnen eines auf dem Grundstück errichteten Hauses ohne Preisgabe des nach dieser Vorschrift gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörtem Schlaf möglich ist. Der Maßstab für eine im öffentlichen Interesse erforderliche Begrenzung von grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Bebauungsabsichten des Eigentümers liegt allerdings - soweit es um den auf eine bauliche Anlage einwirkenden Lärm einer vorhandenen angrenzenden Verkehrsanlage geht - höher als die Schwelle, bis zu der dem Eigentümer der Lärm einer neu anzulegenden oder wesentlich zu ändernden öffentlichen Straße ohne Ausgleich zugemutet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, DVBl. 1991, 810 , 812 =

§ 34Abs. 1 Bau

GB Nr. 16). Es bedarf hier keiner genauen Bestimmung der Grenze, ab der Lärmimmissionen der Bebauung eines Grundstücks nach § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB entgegenstehen. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch den Verkehrslärm sind jedenfalls dann nicht mehr als gewahrt anzusehen, wenn von einer vorhandenen Verkehrsanlage Lärmemissionen ausgehen, die auf dem Baugrundstück zu Lärmwerten führen, welche die in § 2 der

  1. BImSchV festgelegten Grenzwerte für dem regelmäßigen Wohnen dienende Gebiete um rund 10 dB(A) überschreiten, was einer Verdoppelung der Lautstärke entspricht. So liegt der Fall hier. Nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten vom 10.10.1996 ("Prognose von Schallimmissionen") führt der (v.a.) von der L 3 ausgehende Verkehrslärm an der zur Straße hin gelegenen langgestreckten Ostseite des Bauvorhabens der Klägerinnen zu Lärmwerten, die die Grenzwerte nach § 2 der
  2. BImSchV um fast das Doppelte überschreiten. Nach § 2 der
  3. BImSchV betragen die Grenzwerte in allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Nach den Prognoseberechnungen der Gutachter, denen die Berechnungsrichtlinien RLS-90 für den Straßenverkehrslärm und Schall 03 für den Schienenverkehrslärm zugrunde gelegt worden sind, erreichen die Lärmwerte an der Ostseite des Vorhabens der Klägerinnen (berechnet für verschiedene Punkte) tagsüber im Erdgeschoß zwischen 67,1 dB(A) und 68,2 dB(A), im ersten Obergeschoß zwischen 67,7 dB(A) und 68,7 dB(A), im zweiten Obergeschoß zwischen 68,1 dB(A) und 69 dB(A) und im dritten Obergeschoß zwischen 68,1 dB(A) und 69,1 dB(A). Nachts betragen die Lärmwerte an der Ostseite des Vorhabens der Klägerinnen im Erdgeschoß zwischen 58,3 dB(A) und 59,4 dB(A), im ersten Obergeschoß zwischen 58,9 dB(A) und 59,9 dB(A), im zweiten Obergeschoß zwischen 59,3 dB(A) und 60,2 dB(A) und im dritten Obergeschoß zwischen 59,4 dB(A) und 60,3 dB(A). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist das Gutachten vom 10.10.1996 auch verwertbar. Das Gutachten ist aus sich heraus verständlich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand, daß das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben und dem Gericht vorgelegt worden ist, steht seiner Verwertung nicht entgegen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß dem Gutachten Daten aus dem Verkehrskonzept der Beigeladenen aus dem Jahre 1989 zugrunde gelegt wurden. Das Gutachten berücksichtigt, daß der Verkehr seitdem - nach Angaben der Polizei - um ca. 10% zugenommen hat. Inwieweit der Tunnelbau (in E.) und der Ausbau des Personennahverkehrs zu einer erheblichen Verringerung des Straßenverkehrs im Bereich des Baugrundstücks geführt haben soll, ist von den Klägerinnen nicht dargetan und für den Senat auch nicht erkennbar. Von welcher Beschaffenheit schließlich die Schwellen der Gleise der A.bahn sind, ist entgegen der Ansicht der Klägerinnen unerheblich. Der von der A.bahn ausgehende Verkehrslärm überschreitet nach dem Gutachten vom 10.10.1996 (vgl. S. 11) nicht die hier maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der
  4. BImSchV. Nach alledem konnte das Gericht von einer weiteren Sachaufklärung absehen (§§ 125 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/250771.html ( https://oj.is/250771 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 37 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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