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LG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2007 - Az. 81 T 22/07

Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Schuldner hat sich vor dem für den

  1. Dezember 2006 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO an das Amtsgericht gewandt, um geltend zu machen, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung seien nicht erfüllt. Die Amtsrichterin hat daraufhin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt und mit Beschluss vom
  2. Dezember 2006 die Erinnerung des Schuldners in der Sache zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Schuldner kann mit seiner Beschwerde keine ihm günstigere Position erreichen, weil seine Erinnerung vom
  3. November /
  4. Dezember 2006 ohne eine Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Es lag schon keine erinnerungsfähige Maßnahme der Zwangsvollstreckung vor. Eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Sie ist als Rechtsbehelf gegen bestimmte Vollstreckungsakte vorgesehen und deshalb grundsätzlich erst nach deren Vornahme zulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn ein bestimmter Vollstreckungsakt droht und die nachträgliche Erinnerung den erlittenen Nachteil nicht voll ausgleichen würde (KG, DGVZ 1994, 113 f. m. w. N.). Hier hat die Gerichtsvollzieherin einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Dies ist eine Ankündigung einer Vollstreckungshandlung, die als bloßer Vorbereitungsschritt nicht mit der Erinnerung anfechtbar ist (vgl. KG, a. a. O.; Musielak/ Voit, ZPO,
  5. Auflage, § 900, Rdnr. 11 m. w. N.). Dem Schuldner drohen dadurch auch keine unwiederbringlichen Nachteile, da er durch die Möglichkeit eines Widerspruchs im Offenbarungstermin nach § 900 Abs. 4 ZPO hinreichend geschützt ist. Davon unabhängig wäre die Erinnerung hier auch dann nicht statthaft gewesen, wenn ein bestimmter Vollstreckungsakt der Gerichtsvollzieherin angegriffen worden wäre. Der Erinnerung würde der speziellere Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 900 Abs. 4 ZPO entgegenstehen. Da die Gläubigerin den Antrag auf Durchführung des Offenbarungsverfahrens gestellt und die Gerichtsvollzieherin dieses eingeleitet hat, greifen die Vorschriften der §§ 900 ff. ZPO ein. § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO sieht als speziellen Rechtsbehelf vor, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur OffenbarungimOffenbarungstermin bestreitet. Damit verweist das Gesetz den Schuldner mit seinen Einwänden allein auf dieses Widerspruchsverfahren. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist deshalb in diesem Verfahrensstadium nicht zulässig, selbst wenn sie als allgemeines Feststellungsbegehren formuliert wird (LG Limburg, Rpfleger 1982, 434 f.; LG Hannover, DGVZ 1999, 90 f.; Münchener Kommentar ZPO/Eickmann,
  6. Auflage, § 900, Rdnr. 19; Musielak/Voit, a. a. O., Rdnr. 11 und 24). Mit der Konzentration der Einwände auf den Offenbarungstermin und eine spätere Haftbefehlsbeschwerde sollen Verzögerungen, die - wie hier - durch zusätzlich behandelte Erinnerungen eintreten, gerade vermieden werden. Die Erinnerung des Schuldners wäre daher nach Ansicht des Beschwerdegerichts von vorneherein als unzulässig zu verwerfen gewesen. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung als unbegründet kann ihm daher nicht zum Erfolg verhelfen. Sie war daher zurückzuweisen, ohne dass es hier noch auf eine Prüfung in der Sache ankam. Permalink: http://openjur.de/u/251092.html Kommentare

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