← Deutschland

LG Berlin II, Beschluss vom 06.02.2025 - 41 O 140/25 eV

Rubrum Landgericht Berlin II Beschluss In dem Verfahren 1) Democracy Reporting International gGmbH, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ... - Antragstellerin - 2) ... - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ..., Gz.: 014/25 gegen Twitter International Unlimited Company , vertreten durch die vertretungsberechtigten Personen ..., ... und ..., One Cumberland Place, Fenian Street Dublin 2, D02 AX07, Irland - Antragsgegnerin - hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 41 - durch ... als Einzelrichter am 06.02.2025 ohne mündliche Verhandlung wegen Drfnglichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen: Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin zu 1 sowie dem Antragsteller zu 2 ab sofort bis zum
  2. Februar 2025 einen unbeschränkten Zugang zu allen öffentlich verfügbaren Daten der Plattform "X", einschließlich zu Daten in Echtzeit, über ihre Online-Schnittstelle zu gewähren.
  3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  4. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
  5. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 04.02.2025 ohne Anlagen, Einzelrichterbeschluss vom 06.02.2025 Gründe I. Die Antragssteller haben aus den Gründen der mit diesem Beschluss verbundenen Antragsschrift vom 04.02.2025 nebst Anlagen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dargertan und glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Anspruch gemäß§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m Art. 54, 40 Abs. 12 DSA zusteht. Insbesondere ist das Landgericht Berlin II gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGWO international zuständig. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.02.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Der nach den §§ 935 , 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Ein solcher Verfügungsgrund liegt (nur) vor, wenn die objektive begründete Besorgn is besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. wenn eine einstweilige Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ersche int (vgl. nur G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10 und § 940 Rn. 4 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Es besteht die konkrete Fahr, dass den Antragsstellern in dem Falle, dass der Zugang zu den öffentlich verfügbaren Daten der Plattform weiterhin nicht gewährt wird, wesentliche Nachteile drohen. Das von den Antragstellern betriebene Forschungsprojekt zur Bundestagswahl hat die Auswertung der öffentlich verfügbaren Daten der Antragsgegner in zum Zwecke der Untersuchung des politischen Diskurses im Vorfeld der Bundestagswahl am 23.02.2025 zum Inhalt. Ein weiteres Zuwarten auf den Zugang zu den öffentlich verfügbaren Daten, würde den Zweck des Forschungsprojekts der Antragssteller, aufgrund Ablaufs der besonders entscheidenden Zeit unmittelbar vor der Bundestagswahl effektiv vereiteln. Entgegen dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, Art. 20 Abs. 3 GG und gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ist in dringenden Fällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung gestattet. Ein dringlicher Fall in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn eine innerhalb kürzester Frist terminierte mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden kann. So ist es hier. Die Bundestagswahl findet am 23.02.2025 statt, sodass vor dessen Durchführung eine mündliche Verhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter den verfügbaren E-Mail Adressen: EU-Questions@X.com, api-researchers@x.com sowie de-support@twitter.com unter Darlegung des Tatbestandes und der rechtlichen Hintergründe unter dem 29.01.2025 mit Frist bis zum 03.02.2025, 11 :00 Uhr dazu aufgefordert, den Zugang zu den öffentlich verfügbaren Daten der Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 40 Abs.
  7. DSA zur Verfügung zu stellen und widrigenfalls umgehende rechtliche Schritte angekündigt. Auf dieses Schreiben hat die Antragsgegnerin nicht geantwortet und insbesondere keinen Forschungsdatenzugang gewährt. Permalink: https://openjur.de/u/2512722.html ( https://oj.is/2512722 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.