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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2002 - 3 W 6/02

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Schul

§ 765a Rdnr.

13). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor: Der Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel für Forderungen aus dem früher mit der Schuldnerin bestehenden Mietverhältnis erwirkt hat, nimmt die ihm gesetzlich eröffneten Vollstreckungsmöglichkeiten wahr. Wie das Vermögensverzeichnis der Schuldnerin vom

  1. Januar 2001 erkennen lässt, sind die Forderungen gegen die weiteren Beteiligten (Drittschuldnerinnen) praktisch ihr einziges verwertbares Vermögen. Dass die Schuldnerin nach ihrem Vermögensverzeichnis kein weiteres Einkommen erzielt und - nach ihrer Behauptung - im Falle der Ablehnung ihres Vollstreckungsschutzantrages Sozialhilfe beantragen muss, ist kein ganz besonderer Umstand, der eine sittenwidrige Härte i.S. des § 765 a ZPO begründen könnte. Für die Anwendung der Vorschrift genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Insbesondere ist es nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen und der Allgemeinheit die Kosten der Sozialhilfe abzunehmen (OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf aaO; LG Duisburg Rpfleger 1991, 514 mit Anm. Kohte; AG Hamburg ZMR 1984, 324 ; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765 a Rdnr. 7, 34; Musielak/Lackmann, ZPO
  2. Aufl. § 765 a Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
  3. Aufl. § 765 a Rdnr. 10; Brox/Walker, ZPO
  4. Aufl. Rdnr. 1483). Das hohe Alter der Schuldnerin, ihre Krankheit und der Umstand, dass die Kosten ihrer notwendigen Unterbringung im Seniorenpflegeheim ihr laufendes Einkommen übersteigen, führen - in Abwägung mit den Belangen des Gläubigers - auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer anderen Beurteilung der Pfändungsmaßnahme. Denn insoweit ist die Schuldnerin - anders als in dem vom LG Berlin (DGVZ 1979, 43) entschiedenen Fall eines Kleingewerbetreibenden - durch andere Schutzvorschriften der Zivilprozessordnung ausreichend geschützt (vgl. Senat, Beschluss vom
  5. Mai 1994 - 3 W 42/94 -; LG Halle Rpfleger 2001, 439 ). So kommen ihr zunächst die in § 850 c ZPO bestimmten Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zugute, die durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom
  6. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3638 ) mit Wirkung vom
  7. Januar 2002 nicht unerheblich erhöht worden sind; die neuen Freigrenzen sind für die seit dem
  8. Januar 2002 fälligen Leistungen auch bei einer zuvor ausgebrachten Pfändung zu beachten (§ 20 Abs. 1 EGZPO i.d.F. des vorbezeichneten Gesetzes). Des Weiteren dient § 850 f Abs. 1 ZPO - auch bei der Pfändung laufender Sozialleistungen i.S. des § 54 Abs. 4 SGB I - der Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs und gestattet weitere, besonderen Verhältnissen angepasste individuelle Einzelregelungen in Fällen, in denen die pauschalen unpfändbaren Einkommensteile nach § 850 c ZPO nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen (Zöller/

§ 850f Rdnr.

1; § 850 i Rdnr. 25, 35). Eine Erhöhung des pfandfreien Betrages kommt nach der genannten Vorschrift unabhängig davon in Betracht, ob der Schuldner in jedem Fall der Sozialhilfe anheim fällt (vgl. LG Detmold Rpfleger 2000, 341 und Zöller/

§ 850f Rdnr.

2, 6 zum Fall des Aufenthalts in einem Pflegeheim; s. ferner Stöber, Forderungspfändung

  1. Aufl. Rdnr. 1175 a ff., 1184 f.). Er kann mit einem Antrag nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO sicherstellen, dass das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht durch die Anwendung der pauschalierten Freigrenzen des § 850 c ZPO seinen individuellen Sozialhilfebedarf unterschreitet. § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO gestattet die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen Gründen. Die monatlichen Kosten des Heimaufenthalts gehören hier zum notwendigen Lebensbedarf der Schuldnerin. Daneben bedarf sie eines gewissen zusätzlichen Geldbetrages für ihren persönlichen Bedarf und für einmalige Ausgaben (Kleidung usw.). Ein darüber hinausgehender Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist unter umfassender Würdigung der Umstände des hier gegebenen Falles nicht gerechtfertigt; der Senat braucht sich daher zum Umfang einer solchen Maßnahme nicht zu äußern. Insbesondere sind hier Gefahren für Leib oder Leben als Folge der Vollstreckung (Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG NJW 1991, 3207 ; 3207 f.; 1994, 1272; 1719; 1998, 295) nicht zu befürchten. Im Blick auf den Aufenthalt der Schuldnerin in dem Seniorenpflegeheim ist des Weiteren ein Verlust ihrer Autonomie nicht zu erwarten (vgl. Musielak/Lackmann aaO). Da auch im Übrigen verfassungsrechtliche Gründe, insbesondere das Recht der Schuldnerin auf uneingeschränkte Achtung ihrer Menschenwürde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der ausgebrachten Pfändung nicht entgegenstehen (vgl. BVerfG NJW 1979, 2607 ), kann der Vollstreckungsschutzantrag keinen Erfolg haben. Einen Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO hat die Schuldnerin in den Vorinstanzen nicht gestellt. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde. Denn damit verfolgt sie weiterhin ihr Ziel, Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu erlangen. Ein Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO leitet demgegenüber ein gesondertes Verfahren zur Abänderung des Pfändungsbeschlusses aufgrund neu geltend gemachter Tatsachen ein. Der Senat könnte als Gericht der weiteren Beschwerde auch nicht über einen solchen Antrag erstmals entscheiden. Der Antrag kann insbesondere nicht als neues Vorbringen (§ 570 ZPO a.F.) in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, weil dessen Gegenstand von einem Antrag nach § 765 a ZPO grundlegend verschieden ist. Daher kann auch die ausschließliche (§ 802 ZPO) Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz nicht entfallen (vgl. auch Senat, Beschluss vom
  2. November 1997 - 3 W 201/97 -; Zöller/

§ 850f Rdnr.

13). Eines näheren Eingehens auf die mit der sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragenen Berechnungen der Schuldnerin bedarf es daher nicht. Im Blick auf die Ausführungen auf Seite 4 der Beschwerdebegründung weist der Senat jedoch darauf hin, dass § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO es in Sonderfällen ermöglicht, einem Schuldner den - an sich - pfändbaren Einkommensteil ganz zu belassen (Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rdnr. 1176 b, 1184). Das Vollstreckungsgericht wird nunmehr über die Erinnerung der weiteren Beteiligten zu 1) zu befinden haben. Angesichts dessen, dass die Rechtsverfolgung der Schuldnerin nach alledem keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, §§ 114 , 119 S. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass für eine Entscheidung über die vorinstanzlichen Kosten nach § 788 Abs. 4 ZPO besteht nicht. Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Bestimmung durch die Beschwerdekammer und unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften in den §§ 73 Abs. 1 S. 2 GKG, 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/251560.html ( https://oj.is/251560 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 7 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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