der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung –. Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen. 2. Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe für eine nicht andersabzuwendende Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit des Mitgliedstaats dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtungvoraus, die sich nicht auf numerische Werte etwa zu Asylantragszahlen oder Grenzübertritte beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seinerstaatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahr abzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die das Sekundärrecht selbst bereithält. 3.
Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU –Asylverfahrensrichtlinie – kann das Dublin-Verfahren auch vor Gestattung der Einreise an der Grenze durchgeführt werden. Dies entspricht der Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache ... hat die
eigenen Angaben Mitte April 2025 auf dem Landweg über Belarus
Litauen in die Europäische Union – EU – ein.
der Durchreise durch Polen versuchte sie am
Polen an und verweigerte durch Bescheid die Einreise unter Verweis darauf, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb von zwei Wochen Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben werden könne. Gegen 19:30 Uhr wurde die Antragstellerin über die Stadtbrücke in Frankfurt (Oder)
Polen zurückgewiesen. Mit ihrem am 14. Mai 2025 zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie habe sich rund zwei Wochen in Litauen aufgehalten, ohne dort
ihrer Ankunft registriert worden zu sein. Anfang Mai 2025 sei die Einreise
Polen erfolgt. Der Aufenthalt in Polen habe zunächst nur zum Zwecke der Durchreise einige Stunden gedauert. Sie habe dort nur Kontakt mit dem polnischen Grenzschutz gehabt und habe Papiere erhalten, die sie unterschrieben, aber nicht verstanden habe. Sie habe nicht
vollziehen können, was sie nun tun solle. Sie habe lediglich verstanden, dass ihr die illegale Einreise aus Deutschland vorgeworfen werde und sie sich melden müsse. Informationen über ein Asylverfahren oder darüber, wohin sie sich zu wenden habe, habe sie nicht erhalten. In Polen sei ein Rückführungsverfahren eingeleitet worden. Sie unterliege einer wöchentlichen Meldepflicht bei der polnischen Grenzpolizei. Eine private NGO habe ihr Nothilfe geleistet und komme für die Kosten ihrer Unterkunft auf. Dies könne sie aber auf Dauer nicht leisten. Ihr Geburtsdatum sei falsch erfasst und auch auf ihren Hinweis nicht korrigiert worden. Ihr tatsächliches Geburtsdatum sei der 7...; sie sei damit noch minderjährig. Dies gehe auch aus der Geburtsurkunde hervor, von der sie eine Kopie einreiche, die ihre Mutter ihr übersandt habe. Sie sei zum Zeitpunkt des Aufgreifens in sehr schlechter körperlicher Verfassung gewesen und habe Schmerzen in den Füßen gehabt. Ihr gesundheitlicher Zustand sei weiterhin schlecht. Sie habe eine Tante in Deutschland, die bereit sei, für sie die Vormundschaft zu übernehmen. Im Zeitpunkt des Eingangs ihres Asylantrags sei eine Aufenthaltsgestattung entstanden, die ihr ein Aufenthaltsrecht vermittele. Die von der Bundespolizei genannte Rechtsgrundlage sei nicht einschlägig, weil sie nicht auf andere EU-Mitgliedstaaten anwendbar sei. Außerdem gehe die Dublin-III-Verordnung vor, wonach ein Dublin-Verfahren durchzuführen sei. Eine Zurückweisung unbegleiteter Minderjähriger sei in jedem Fall unzulässig. Es seien die unionsrechtlichen Schutzrechte für Minderjährige zu beachten, wozu unter anderem die Bestellung eines Vertreters gehört. Bei Zweifeln sei ein Altersfeststellungsverfahren durchzuführen. Schon in tatsächlicher Hinsicht gehe im Übrigen die Annahme fehl, das Dublin-System sei pauschal "dysfunktional". Eine Abweichung hiervon könne auch nicht unter Verweis auf Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – gerechtfertigt werden. Für die Antragstellerin bestehe eine erhebliche Gefahr, ihre Rechte als Asylantragstellerin und aus den den Dublin-Regeln in Polen nicht durchsetzen zu können, sondern stattdessen
Zurückweisung aus Deutschland einem polnischen Rückkehrverfahren ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit Beschluss vom 15. Mai 2025 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Es hat darauf verwiesen, dass die für die Antragsgegnerin handelnde Behörde die Bundespolizeidirektion Berlin ist (vgl. § 57 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes), die ihren Sitz in Berlin hat. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, hilfsweise ihr die Gelegenheit zur Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu gewähren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen und ihr die vorläufige Einreise
Deutschland zu gewähren, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf ihre Kosten umgehend darauf hinzuwirken, sie wieder
Deutschland zurückzuführen und ihr die vorläufige Einreise
Deutschland zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Es sei für sie, die Antragsgegnerin, zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Antragstellerin minderjährig sei. Die Echtheit der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde lasse sich aufgrund der bloßen Übermittlung einer Fotokopie nicht überprüfen. Die vorgelegte Kopie weise jedoch mehrere Merkmale auf, die von amtlichen somalischen Urkunden abwichen. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass es sich um ein von nicht amtlicher Seite ausgestelltes Dokument handele. Es bestehe kein Recht, einen Asylantrag in einem bestimmten, selbst gewählten Mitgliedstaat zu stellen. Die Einreiseverweigerung von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen, an denen vorübergehend Kontrollen wiedereingeführt seien, sei zulässig. Von der gesetzlichen Pflicht zur Zurückweisung bei Einreisen aus einem sicheren Drittstaat könne nur aus den gesetzlich geregelten Gründen abgewichen werden, unter anderem bei einer unions- oder völkerrechtlich begründeten Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens. Aus einem mit Polen geschlossenen Abkommen zur Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden ergäben sich Regeln zur Geltung von Hoheitsbefugnissen bei Grenzkontrollen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet. Daraus sei die Zulässigkeit der Einreiseverweigerung zu schließen. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Nichtgeltung der Drittstaatenregelung für EU-Mitgliedstaaten beziehe sich nur auf die Unzulässigkeitsentscheidung
dem Asylgesetz und sei nicht auf die Einreiseverweigerung übertragbar. Auch das Refoulement-Verbot werde nicht verletzt. Es sei eine derzeitige Dysfunktionalität des europäischen Sekundärrechts im migrationsrelevanten Bereich der unerlaubten Einreisen über die Schengenaußengrenzen und der weitgehend ungesteuerten illegalen Sekundärmigration in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, sowie eine derzeitige Dysfunktion sekundärrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen
den Eurodac- und Dublin-Verordnungen festzustellen. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen den in Deutschland gestellten Asylerstanträgen und der geringen Anzahl von Eurodac-Treffern, welches belege, dass andere Mitgliedstaaten ihre Speichertreuepflicht aus der Eurodac-Verordnung zugunsten einer geordneten Weiterwanderung vernachlässigten und sich so ihrer Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Dauer entzögen. Außerdem könne nur ein geringer Anteil der Personen, für die andere Mitgliedstaaten
der Dublin-III-Verordnung zuständig seien, tatsächlich überstellt werden. Die Nichtanwendung des sekundären Unionsrechts sei aufgrund von Art. 72 AEUV gerechtfertigt. Dies habe die Europäische Kommission in einer Mitteilung über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen aktuell bestätigt. Die gerügten Maßnahmen seien temporär und auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Die Antragstellerin sei in Polen offenbar in einem Hotel untergebracht. Aufgrund dieses Umstands und ihres am 9. Mai 2025 festgestellten Bekleidungszustand, der Möglichkeit, sich auch auf polnischem Hoheitsgebiet eines Rechtsbeistands zu bedienen sowie sich mit Kommunikationsmitteln auszustatten und über Vermögensmittel zum Erwerb eines Zugticktes zu verfügen, fehle es an einer drohenden menschenunwürdigen Behandlung in Polen.
den vorgelegten Unterlagen werde die Antragstellerin im Übrigen ärztlich versorgt. Damit liege kein Anordnungsgrund vor. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG –
Übertragung des Rechtsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Kammer entscheidet, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Zwar ist das Verhältnis der wörtlich gestellten Hauptanträge zueinander unklar. Sie überschneiden sich insoweit, als dass darin jeweils die vorläufige Gestattung bzw. Gewährung der Einreise beantragt wird, ohne dass sie in einem klar zum Ausdruck gebrachten Haupt- und Hilfsverhältnis zueinander stehen. Auch ist nicht eindeutig, wie das erste hilfsweise zum Ausdruck gebrachte Begehren zur Gewährung der Gelegenheit zur Asylantragstellung beim Bundesamt mit dem zweiten Hauptantrag zusammenhängt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin
GO – aber dahingehend auszulegen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreisegestattung nebst Weiterleitung an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 18 Abs. 1 AsylG begehrt, um dort einen (förmlichen) Asylantrag stellen zu können, sodass die Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die Bundesrepublik eingeleitet werden kann. Hilfsweise begehrt sie darüber hinaus die Zurückführung auf Kosten der Antragsgegnerin und vorläufige Gestattung der Einreise. 1. Der auf diese Weise ausgelegte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung
GO statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem steht auch nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein vorrangig zu erhebender Antrag
GO entgegen. Zwar stellt die angegriffene Einreiseverweigerung
G einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar, der gegenüber der Antragstellerin die im Einzelfall geltenden Regelungen enthält, dass ihre Einreisebegehren abgelehnt und ihre Rückführung
Polen angeordnet wird. Allerdings ist das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht darauf beschränkt, die Wirkungen dieses Bescheids (ggf. einschließlich der Beseitigung der Vollzugsfolgen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) zu hemmen. Damit würde sie nur wieder in die Situation zurückversetzt, in der sie sich vor der Verfügung der Einreiseverweigerung befand. Sie begehrt jedoch darüber hinaus die Gestattung der (vorläufigen) Einreise bzw. Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst Dublin-Verfahrens. Dieses Begehren ist in der Hauptsache durch eine Verpflichtungs- (so etwa VG München, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 – M 25 S 19.383 – juris Rn. 16, und 21. November 2024 – M 26b E 24.33644 – juris Rn. 18 m.w.N.) oder allgemeine Leistungsklage zu verfolgen. Dem Antrag steht auch nicht die Bestandskraft der Einreiseverweigerung einschließlich Rückführungsanordnung vom 9. Mai 2025 entgegen. Eine Klage hiergegen ist
G grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen
Zustellung der Entscheidung zu erheben. Mit ihrer am
GO in diesem Fall geltende Jahresfrist ist jedenfalls noch nicht abgelaufen. 2. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall
den Maßstäben des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), auch
den strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht. Regelmäßig ist es dem Gericht verwehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung in vollem Umfang zu gewähren, was Klageziel in einem Hauptsacheverfahren wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG –) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende
teile in dem Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der Dublin-III-Verordnung ist nicht als vorläufige Maßnahme denkbar (vgl. VG München, Beschluss vom 8 August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 21). a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch i.Vm. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Die Zurückweisung der Antragstellerin an der Grenze und ihre Rückführung
Polen wird sich in der Hauptsache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert im Übrigen an (siehe unter aa). Der Antragstellerin steht außerdem ein Anspruch zu, dass ein vollständiges Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird (siehe unter bb). Demgegenüber kann sie einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik zu diesem Zeitpunkt nicht mit Erfolg gerichtlich geltend machen (siehe unter cc). aa)
dem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom
sucht, die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat
G einreist. (a) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 18 AsylG hier eröffnet, weil die Antragstellerin
ihrem Bekunden und
dem Inhalt des Bescheids vom
dem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens festgestellten Sachverhalt ist die Antragstellerin außerdem noch vor vollendeter Einreise aufgegriffen worden, so dass nicht § 18 Abs. 3 AsylG, der die Zurückschiebung beim Antreffen im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise betrifft, zur Anwendung kommt. Im Rechtssinne ist die Antragstellerin damit trotz Überquerens der Grenze noch nicht in das Bundesgebiet eingereist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –). Im Übrigen kam die Antragstellerin bei ihrer versuchten Einreise unstreitig aus Polen, das
G i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als Mitgliedstaat der Europäischen Union einen sicheren Drittstaat darstellt. Es kann im vorliegenden Verfahren im Ergebnis dahinstehen, ob § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG bereits deshalb – wie von der Antragstellerin angeführt – unanwendbar ist, weil
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom
G übertragbar ist. Für die Zwecke dieses Verfahrens ist es außerdem nicht erheblich, ob die durchgeführten Grenzkontrollen an der Grenze zu Polen mit dem Schengen-Acquis, insbesondere mit den Vorgaben der Art. 22 und 25 ff. des Schengener Grenzkodex, vereinbar waren und der Schengener Besitzstand möglicherweise Rechte für Drittstaatsangehörige begründet. Die Grenzkontrolle an sich ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwiefern eine Rechtswidrigkeit der Grenzkontrolle sich auf die rechtliche Bewertung einer anschließenden Zurückweisung auswirken würde, bedarf keiner Entscheidung, weil die Zurückweisung sich bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. (b) Jedenfalls wird § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG
Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall durch die aufgrund ihres Anwendungsvorrangs vorgehenden unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-III-Verordnung verdrängt, welche die Durchführung des vollständigen in dieser Verordnung geregelten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz vorsehen, bevor eine Rückführungsentscheidung getroffen werden kann. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dies ist, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung ergibt, dann der Fall, wenn ein Antrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (
Verweigerung der Einreise gestellt wurde, eine dringende Antwort anfordern kann. Daraus geht hervor, dass die Dublin-III-Verordnung die hier vorliegende Konstellation einer Einreiseverweigerung durchaus regelt. Allerdings geht sie auch in diesem Fall selbstverständlich davon aus, dass der Mitgliedstaat, an dessen Grenze der Antrag gestellt wird, für das weitere Verfahren zuständig ist und lediglich eine beschleunigte Antwort von dem
barstaat anfordern kann. Nur dieses Verständnis ist außerdem systematisch mit der Regelung in Art. 4 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, die
ihrem 54. Erwägungsgrund auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung ergänzend zur Anwendung kommt. Danach wird im Falle der Durchführung von Grenz- oder Einreisekontrollen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ein gegenüber diesen Beamten geäußerter Asylantrag dennoch durch den Mitgliedstaat bearbeitet, in dessen Hoheitsgebiet er gestellt wurde, auch wenn dessen Beamten ihn gar nicht entgegengenommen haben. Dies unterstreicht den Befund, dass
der Systematik des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Zuständigkeit für die erste Befassung grundsätzlich an dem tatsächlichen Ort der Antragsäußerung hängt. Weiter gestützt wird dieses Verständnis durch Art. 43 Asylverfahrensrichtlinie, der die Möglichkeit eines Grenzverfahrens regelt, um über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge zu entscheiden. In Art. 43 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie ist die Verpflichtung enthalten,
Ablauf von vier Wochen die Einreise in das Hoheitsgebiet zu gestatten, um das Verfahren fortzusetzen. Hieraus geht hervor, dass dem Unionsrecht der Unterschied zwischen dem tatsächlichen physischen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der rechtlichen Bewertung in Form einer Einreiseerlaubnis durchaus geläufig ist. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Gerichtshof – zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie –, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger auch beim Aufgreifen an einer Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern sich diese ihrerseits im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (siehe EuGH, Urteil vom 21. September 2023 – C-143/22 – juris Rn. 32). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Begründung der Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung nicht darauf an, dass
bundesdeutschem Recht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise vorliegt, wenn die Grenzbehörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren lassen (sogenannte Nichteinreisefiktion), wenn – wie hier – der Antrag jedenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellt worden ist (vgl. VG München, Beschluss vom 4. Mai 2021 – M 22 E 21.30294 – juris Rn. 73 f.). Auch aus Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ergibt sich nichts anderes. Danach ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird, auch dann zuständig, wenn dieser bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt wird, während der Antragsteller sich im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufhält. Das kann etwa der Fall sein bei vorgelagerten Grenzkontrollen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (vgl. Art. 4 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht dahingehend auszulegen, dass es für die Frage, in wessen Hoheitsgebiet sich ein Antragsteller aufhält, auf die rechtliche Bewertung des Einreisevorgangs ankommt, so dass bei Vorliegen einer Nichteinreisefiktion, wie sie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, davon auszugehen ist, dass Antragsteller sich trotz Überschreitens der Grenze noch im Hoheitsgebiet des
barstaats befinden (anders wohl teilweise BeckOK AuslR/Haderlein,
der Dublin-III-Verordnung auslöst. Zwar verweist Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung für die Stellung des Antrags auf ein den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll. Allerdings geht aus Satz 2 der Vorschrift bereits hervor, dass Anträge auch mündlich gestellt werden können. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 84), dass die Erstellung eines Protokolls im letzteren Fall "im Wesentlichen eine Formalität darstellt, mit der der Willen eines Drittstaatsangehörigen, um internationalen Schutz zu ersuchen, festgehalten werden soll". Die Dublin-Regeln werden überdies – wie bereits ausgeführt – durch die Asylverfahrensrichtlinie ergänzt, die
deren 54. Erwägungsgrund ergänzend zur Anwendung kommt.
b) Asylverfahrensrichtline wird der Begriff des "Antrags auf internationalen Schutz" dahingehend definiert, dass es sich dabei um das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzes anstrebt.
1 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie können Schutzanträge auch bei anderen als den zuständigen Behörden gestellt werden. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Asylverfahrensrichtlinie nennt hierfür beispielhaft Polizei und Grenzschutz. Im Übrigen muss
der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017 – C- 670/16 – juris Rn. 88) die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde nur zuverlässig darüber informiert werden, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass hierfür eine bestimmte Form eingehalten oder bereits für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien relevante Informationen übermittelt werden müssen. Diesen Maßstäben genügt das von der Antragstellerin gegenüber der Bundespolizei
den vorliegenden Erkenntnissen geäußerte Gesuch um internationalen Schutz. Unerheblich für die Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung ist, inwiefern das Schutzgesucht an die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Eine entsprechende Weiterleitungspflicht ergibt sich aus dem
Dublin-III-Verordnung einzuleiten, in dem der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Antragstellers ersucht wird. Erst
dessen Zustimmung kann gemäß Art. 26 Dublin-III-Verordnung eine Überstellungsentscheidung erfolgen, gegen die den Betroffenen das Recht auf einen Rechtsbehelf zusteht. Anliegen des Dublin-Systems ist, eine sogenannte "refugee in orbit"-Situation zu vermeiden, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 der Verordnung (EG) 1560/2003 – Dublin-Durchführungsverordnung –. Ein Dublin-Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht eingeleitet worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass überhaupt eine Vorprüfung stattgefunden hat, wonach Polen
den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist. Eine solche Vorprüfung, ohne damit den Verfahrensschritten und Verfahrensgarantien der Dublin-III-Verordnung Genüge zu tun, wäre
den vorstehenden Erwägungen im Übrigen nicht ausreichend. Eine Grundlage für eine Art Pre-Dublin-Verfahren ist in der Dublin-III-Verordnung nicht erkennbar. Ein solches Verfahren wäre zudem nicht geeignet, die vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensrechte der Betroffenen einzuhalten (so auch VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 38). (
den Eurodac- und Dublin-Verordnungen" festgestellt wird. Unabhängig von dem Befund, der im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, hat der Gerichtshof bereits vor längerer Zeit festgestellt (siehe Urteil vom 26. Juli 2017 – C-646/16 [Jafari] – juris Rn. 93), dass etwa auch ein Massenzustrom keine Suspendierung der Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung bewirkt. Überdies stellt der Hinweis auf Rechtsverstöße anderer Mitgliedstaaten
der Rechtsprechung des Gerichthofs (vgl. etwa Urteil vom 19. November 2009 – C-118/07 – juris Rn. 48) keine Rechtfertigung für eigenes unionsrechtswidriges Verhalten dar. (c) Schließlich kann sich die Antragsgegnerin nicht auf Art. 72 AEUV berufen, um einen Verstoß gegen Vorgaben aus der Dublin-III-Verordnung zu rechtfertigen. Danach berührt Titel V des Vertrages nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Innerhalb des Titel V AEUV ist in Art. 78 Abs. 1 AEUV die Entwicklung einer gemeinsamen Politik im Bereich Asyl vorgesehen, wozu
Abs. 2 Buchst. e) Maßnahmen in Bezug auf Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist, mithin auch die Vorgaben der Dublin-III-Verordnung gehören. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sich
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Artikel kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten lässt, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausnähme. Denn ein solches Verständnis, würde die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteile vom
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des migrationsrechtlichen Sekundärrechts (vgl. Urteil vom
Überzeugung des Gerichts auch die Ausführungen zu einer Instrumentalisierung unter anderem der Antragstellerin durch Russland und Belarus im Rahmen einer hybriden Kriegsführung durch die Förderung massenhafter Migration nicht ohne weiteres geeignet, eine Anwendung des Art. 72 AEUV zu begründen. Soweit die Antragsgegnerin dazu auf die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen (COM
Mitteilungen der EU-Kommission sind generell nicht rechtsverbindlich, sondern dienen zuvorderst der politischen Kommunikation (vgl. Gundel, in Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Hrsg: Pechstein/Nowak/Häde, 2. Auflage, 2023, Art. 288 AEUV, Rn. 110). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass eine Mitteilung der Kommission, als Hüterin der Verträge, zumindest eine Indizwirkung für eine mögliche Anwendung des Art. 72 AEUV haben kann, auch wenn damit die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten rechtlichen Maßstäbe nicht tangiert werden. Zum anderen bezieht sich die genannte Mitteilung in erster Linie auf den Schutz der Außengrenzen der Europäischen Union. Nur unter besonderen Umständen ist eine Anwendung auch für Binnengrenzen rechtfertigbar (COM
der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt die Existenz sekundärrechtlicher Schutzklauseln, welche die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten bereits berücksichtigen, eine Berufung auf Art. 72 AEUV (vgl. Urteile vom
dem Gerichtshof ausdrücklich auch in Fällen der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-646/16 [Jafari] – juris Rn. 93 ff.). Zu den zunächst vorrangig anzuwendenden sekundärrechtlichen Maßnahmen gehört
der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesen Fällen zum einen der Frühwarnmechanismus
der Dublin-III-Verordnung, wonach Präventivmaßnahmen vorgesehen werden können, die unter anderem verhindern sollen, dass die Anwendung der Verordnung infolge der Ausübung besonderen Druckes auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom
der Dublin-III-Verordnung vor Gestattung der Einreise an der Grenze erlaubt (siehe auch EuGH, Urteil vom
dem in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt es den Mitgliedstaaten, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 – C- 284/16 – juris Rn. 34 st. Rspr.). Dieser Grundsatz dürfte auch und gerade im Fall einer Abweichung von den Regelungen der Dublin-III-Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichten, mit den EU-Organen und den betroffenen
barstaaten ernsthaft
einer gemeinsamen Lösung zu suchen (so auch Thym, Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht,
G in Betracht. Danach ist die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Die Vorschrift soll es der Grenzbehörde ermöglichen, die Dublin-Regeln noch vor der Entscheidung über die Einreise anzuwenden (siehe BT-Drs. 16/5065, S. 215 ). Dies entspricht in der Sache dem in Art. 43 Asylverfahrensrichtlinie geregelten Grenzverfahren. Allerdings ist im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren gerade nicht durchgeführt worden.
den dem Gericht vorliegenden Kenntnissen weiterhin in Polen, ohne dass ihr zwischenzeitlich die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden oder eine Verfahrenseinleitung zur Zuständigkeitsbestimmung
der Dublin-III-Verordnung erkennbar wäre.
Polen – gerichtet. Insofern ist die Antragstellerin, die sich
dem Kenntnisstand des Gerichts derzeit unweit der deutsch-polnischen Grenze aufhält, der Grenzübertritt in die Bundesrepublik zu gestatten. Diese Wiederherstellung ist auch weder unmöglich noch der Antragsgegnerin unzumutbar. Eine von der Antragstellerin begehrte Gestattung der Einreise im Sinne von § 13 Abs. 1 AufenthG kann indes nicht aus dem Folgenbeseitigungsanspruch resultieren, weil sie vor der ihr gegenüber verfügten Einreiseverweigerung noch nicht in das Bundesgebiet eingereist war. bb) Der Antragstellerin steht ein Anspruch aus der Dublin-III-Verordnung auf Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu. In diesem Rahmen hat sie die in Art. 4 ff. Dublin-III-Verordnung beschriebenen Verfahrensrechte – einschließlich der Prüfung ihrer Minderjährigkeit – sowie ein Recht auf volle gerichtliche Überprüfung der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 [Ghezelbash] – juris Rn. 61; und – C-155/15 [Karim] – juris Rn. 27; und vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 48). Sie hat demgegenüber weder einen Anspruch darauf, sich den Mitgliedstaat auszusuchen, der das Asylverfahren durchführt, noch sich für die Dauer des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in das Bundesgebiet einzureisen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann
Asylverfahrensrichtlinie das Verfahren
der Dublin-III-Verordnung vielmehr auch an der Grenze durchgeführt werden (siehe
stehend). cc) Ein Anspruch auf Gestattung der Einreise im Sinne von § 13 AufenthG zur Durchführung des Dublin-Verfahrens über den Grenzübertritt hinaus ergibt sich weder aus Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht.
dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
dem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat,
den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auch für den Fall gilt, dass ein Antragsteller
Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – wie hier – in einen anderen Mitgliedstaat rückgeführt wurde. Der wesentliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist derjenige, in dem ein Antragsteller
seinem Erstantrag weitergereist ist (vgl. Thym/Hailbronner EU Immigration/Hruschka/Maiani,
der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Dublin-III-Verordnung dem ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, eine besondere Rolle zu. Dieser Mitgliedstaat – hier
bisherigem Kenntnisstand offenbar Deutschland – ist
5 Dublin-III-Verordnung grundsätzlich gehalten, einen Antragsteller, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wieder aufzunehmen, solange das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht abgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 93). Allerdings ist bislang das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nicht einmal von Deutschland eingeleitet worden.
Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde. Unabhängig von der Frage, ob diese Norm einen individualschützenden Charakter hat, greift auch diese Regelung ersichtlich nur für den Fall einer durchgeführten Überstellungsentscheidung.
den Dublin- Regeln bereits feststünde. Dies ist hier nicht der Fall. Eine feststehende Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, dass die Antragstellerin minderjährig sei und eine Tante in Deutschland habe, die bereit sei, die Vormundschaft für sie zu übernehmen. Zwar könnte dies
2 i.V.m. Art. 2 Buchst. h) Dublin-III-Verordnung grundsätzlich zuständigkeitsbegründend sein. Allerdings ist zum einen das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis bislang in keiner Weise belegt. Überdies dürfte es jedenfalls an der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts der Tante im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung fehlen, weil sich diese
den vorgelegten Unterlagen noch im Asylverfahren befindet (vgl. BeckOK MigR/Thormann 20. Ed. 1.1.2025, Dublin-III-Verordnung, Art. 8 Rn. 13). Im Übrigen müsste zunächst
einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, dass die Tante für die Antragstellerin sorgen kann, was neben den entsprechenden materiellen und finanziellen Mitteln auch die entsprechende Verantwortungsbereitschaft und -fähigkeit auf Seiten des Verwandten voraussetzt (vgl. Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden AsylR Praxis/Barden, Rn. 412). Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Schließlich bedarf es auch der Überprüfung der Minderjährigkeit der Antragstellerin, die durch die Einreichung einer Urkundenkopie noch nicht
gewiesen ist.
G im Übrigen die Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung voraus (§ 22 AsylG), zu der die Schutzsuchenden verpflichtet sind (§ 20 AsylG). Allerdings ermöglicht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG
der Vorstellung des Gesetzgebers (siehe BT-Drs. 16/5065, S. 215 ) im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 43 i.V.m. 33 Asylverfahrensrichtlinie) auch die Durchführung des Dublin-Verfahrens vor der Einreise an der Grenze. Es ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant, ob dies praktikabel ist, weil ein solches Verfahren unter Einhaltung der in der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Verfahrensgarantien unter anderem die Unterbringung der Antragstellerin und die Bereitstellung von Sprachmittlern an der Grenze sowie die sachlichen und fachlichen Kapazitäten für die Prüfung der Dublin-Kriterien nötig machen würde, solange keine rechtlichen Hinderungsgründe bestehen. In diesem Fall obliegt es nicht dem Gericht, die sachgerechteste Lösung zu finden. Rechtsgründe, die ein Grenzverfahren ausschließen würden, sind jedoch nicht erkennbar. Zunächst fehlt es nicht per se an der Zuständigkeit der Bundespolizei (anders VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 46 ff.).
ZBV – sind die Grenzbehörden für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung und den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen zuständig, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte für die Zuständigkeit für das Asylverfahren eines anderen Mitgliedstaats bestehen. Eine weitergehende Zuständigkeit besitzt auch das Bundesamt nicht, das die genannten Zuständigkeiten in den übrigen Fällen wahrnimmt. Zwar verweist § 1 Nr. 2 AsylZBV nicht auf die Dublin-III-Verordnung, sondern auf deren Vorgängerregelung, die Verordnung (EG) 343/2003 – Dublin-II-Verordnung –. Mit dem Verwaltungsgericht München ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Anpassung an den aktuellen Rechtszustand um ein lediglich redaktionelles Versehen bzw. Unterlassen handelt (siehe Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 – juris Rn. 46). Ansonsten würde auch dem Bundesamt seit über zehn Jahren die Zuständigkeit für die Durchführung von Dublin-Verfahren fehlen. Während
den dargestellten Zuständigkeitsbestimmungen die Bundespolizei als Grenzbehörde das Dublin-Verfahren selbst einleiten könnte, dürfte es ihr jedoch an der Zuständigkeit für die
ZBV nicht gesondert genannt.
G ist jedoch das Bundesamt für die Entscheidung über Asylanträge zuständig, wozu
der Systematik des Asylgesetzes auch die Unzulässigkeitsentscheidung
G wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats
der Dublin-III-Verordnung gehört. Dies dürfte es aber nicht hindern, eine solche Entscheidung zu treffen, ohne dass die Asylsuchenden den Weg über die Meldung in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 18 Abs. 1, § 20 und § 22 AsylG gegangen sind. Gegen die Durchführung des Dublin-Verfahrens an der Grenze spricht auch nicht zwingend die fehlende weitere Ausgestaltung des Verfahrens durch den Gesetzgeber (anders NK-AuslR/Bruns,
G gehindert sehen sollte, entstünde im Ergebnis ein Anspruch auf Einreisegestattung, um das Verfahren
Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt durchzuführen.
G ein Recht zur Einreise vermitteln würde. Im Übrigen entsteht sie gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich erst ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG. Dieser wird von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung im Anschluss an die dortige Meldung und erkennungsdienstliche Behandlung ausgestellt. Lediglich in den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das ist der Fall, wenn der Asylantrag direkt beim Bundesamt zu stellen ist (§ 14 Abs. 2 AsylG). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Es besteht im Übrigen kein Wahlrecht, ob der Asylantrag direkt schriftlich beim Bundesamt oder über die Aufnahmeeinrichtung bei der zuständigen Außenstelle gestellt wird. Insbesondere ist auch eine Asylantragstellung aus dem Ausland bzw. vor Einreise nicht möglich. Dies verstößt
Auffassung des Gerichts auch nicht gegen Art. 2 Buchst. b) Asylverfahrensrichtlinie (anders Huber/Mantel/Amir-Haeri, 4. Aufl. 2025, AsylG § 55 Rn. 4). Auch
der Asylverfahrensrichtlinie kann eine Pflicht zur persönlichen Vorsprache zur Antragstellung vorgesehen werden (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie). Überdies sieht auch diese Richtlinie keinen unbedingten Einreiseanspruch
Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vor (vgl. § 43 Asylverfahrensrichtlinie). b) Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen, dass sich die Antragstellerin ohne bestehendes Aufenthaltsrecht in Polen befindet. Zwar ist sie dort aktuell augenscheinlich in einem Hotel untergebracht und wird durch eine NGO betreut und versorgt. Allerdings ist zum einen nicht absehbar, wie lange dieser Zustand tatsächlich aufrechterhalten werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin über eigene finanzielle Mittel verfügt. Von den polnischen Grenzbehörden wurde bei einer vorangegangenen Kontrolle im Grenzgebiet am 2. Mai 2025 festgestellt, dass sie keine Zahlungsmittel bei sich geführt habe. Zum anderen besteht zudem die reale Gefahr, dass der Antragstellerin eine Zurückführung
Belarus ohne Durchführung eines Asylverfahrens droht. Damit wären unwiederbringliche
teile für die Antragstellerin verbunden.
den im Verfahren vorgelegten Dokumenten wurde seitens der polnischen Behörden ein Verfahren zur Rückkehr eingeleitet. Nähere Informationen über den genauen Gegenstand und weiteren Ablauf dieses Verfahrens waren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erlangen. Angesichts der hohen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren reicht das damit verbundene reale Risiko allerdings auch im Rahmen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für die Annahme eines Anordnungsgrundes aus. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Antragsgegnerin zur Zurückführung auf ihre Kosten und zur vorläufigen Gestattung der Einreise im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den wegen der nur im tenorierten Umfang erfolgten Stattgabe des Hauptantrags zu entscheiden ist, hat demgegenüber keinen Erfolg. Für eine Zurückführung auf Kosten der Antragsgegnerin fehlt es am Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin sich
eigenem Bekunden im grenznahen Gebiet befindet und nicht ersichtlich ist, dass sie sich nicht selbst zur Grenze begeben könnte. Einen Einreiseanspruch kann sie wiederum aus den vorgenannten Gründen nicht geltend machen.
GO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2523392.html ( https://oj.is/2523392 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt · VG Berlin Parallelverfahren · VG Berlin Parallelverfahren Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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