§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ist mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL nicht vereinbar. Aufgrund dieser Kollision bleibt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet. Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
(4)493 A neu, S. 76) in Bezug auf die Streichung/Beschränkung der Leistungen für Asylsuchende mit Zuständigkeit eines anderen Staats im DublinSystem die Rechtsansicht ("dürfte") vertreten, Leistungsansprüche nach der Aufnahme-RL bestünden in Dublin-Verfahren nur bis zum Ablauf der einwöchigen Antragsfrist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. bis maximal zur Ablehnung des fristgerecht gestellten Eilrechtsschutzantrags. Eingeräumt wird jedoch, dass dieses Normverständnis "zweifellos ... mit unionsrechtlichen Auslegungsfragen" behaftet sei, allerdings ohne dies näher zu spezifizieren. Auch Daum (in ZESAR 2014, 489 /490) geht davon aus, dass mit Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG der Anwendungsbereich der Aufnahme-RL mangels Bleiberechts in Deutschland nicht mehr eröffnet sei (vgl. auch Birk in Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII,
- Auflage 2024, § 1a AsylbLG Rn. 34; SG Darmstadt, B.v. 22.7.2022 – S 16 AY 62/2 ER – juris Rn. 16). Eine Begründung hierfür lässt er freilich missen. Wittmann (a.a.O.) geht davon aus, dass die materiellen Ansprüche der Aufnahme-RL nur bis zum Ablauf der einwöchigen Antragsfrist des fristgerecht gestellten Eilschutzantrags bestehen. Das vermag vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. 1.1.9 Das dem Kläger gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL während der Überstellungsfrist zustehende Bleiberecht dient der verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ("non-refoulement"), wonach kein Antragsteller dorthin zurückgeschickt werden darf, wo er der Verfolgung bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist (vgl. Art. 18 , Art. 19 Abs. 2 GR-Charta i.V.m. Art. 33 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 i.d.F. des Protokolls vom 31.1.1967). Nach Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL bestätigt der Mitgliedstaat, in dem sich der jeweilige Antragsteller aufhält, die Berechtigung zum Empfang der entsprechenden Leistungen im Rahmen der unionsrechtlichen Mindestaufnahmebedingungen durch eine dem Ausländer auszuhändigende Bescheinigung, welche die Antragstellereigenschaft dokumentiert. Diese Bestimmung dient dem Zweck, den rechtlichen Status des Ausländers zu klären und sicherzustellen, dass dieser Zugang zu den in der Aufnahme-RL vorgesehenen Rechten und Garantien erhält, wie etwa Unterkunft, medizinische Versorgung oder andere materielle Leistungen (vgl. Tsourdi in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law,
- Ed. 2022, Art. 6 RL 2013/33/EU) und dient daher in erster Linie dem Nachweis der Berechtigung zum Empfang der unionsrechtlichen Mindestaufnahmebedingungen. Aus dem Zusammenspiel des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL und des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL ergibt sich ein materiell-rechtlicher Gehalt des unionsrechtlichen Bleiberechts. Die Bleibeberechtigung gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL endet mit der Entscheidung in einem erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel III der Asylverfahrens-RL, wodurch der Aufenthalt illegal wird (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 , Gnandi – juris Rn. 41, 44; U.v. 30.5.2013 – C534/11, Arslan – juris Rn. 48). 1.2 Die unter 1.
- beschriebene Kollision von nationalem Recht mit Unionsrecht ist nach den Grundsätzen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts aufzulösen. Bei einem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (EuGH, U.v. 18.3.2004 – C-8/02 , Leichtle – juris Rn. 58, v. 13.7.2016 – C-187/15 , Pöpperl – juris Rn. 43 ff. und zuletzt v. 24.7.2023 – C-107/23 PPU – juris Rn. 95). Der Senat vermag die infolge der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG unionsrechtlich bestehende Regelungslücke nicht auszufüllen. Diese Entscheidung ist zuvörderst dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 44). Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL ist hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt und entfaltet daher seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL am
- Juli 2015 unmittelbare Wirkung (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH, U.v. 6.3.2014 – C-595/12 , Napoli – juris Rn. 46 m.w.N.; U.v. 5.10.2004 – C-397/01 , Pfeiffer u.a. – juris). Der Richtlinienvorschrift kommt somit Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht zu (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2019 – C-573/17 , Poplawski – juris Leitsatz 2 und Rn. 62 ff.). Demzufolge ist § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber nicht anwendbar (vgl. zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, unionsrechtswidrige nationale Gesetze unangewendet zu lassen: EuGH a.a.O., Rn. 61 m.w.N.; BVerwG a.a.O., Rn. 48 m.w.N.; U.v. 18.7.2023 – 4 CN 3.22 – juris Rn. 16). Dem Bundesgesetzgeber steht es frei, der Dokumentationspflicht nach Art. 6 der Aufnahme-RL (siehe 1.1.9) durch ein anderes Rechtsinstitut als eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG Rechnung zu tragen (vgl. zu dieser Möglichkeit: Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Aufnahme-RL; offen gelassen von BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 20) und zwischen den Zeiten vor und nach dem Dublin-Bescheid zu differenzieren bzw. zu entscheiden, welchen Voraufenthalt er im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, aber auch §§ 25a und 25b AufenthG berücksichtigen möchte. Es ist dem nationalen Gesetzgeber überlassen, an welchen Aufenthaltsstatus er welche Rechte koppelt. Dem Unionsrecht kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL zwingend durch eine Aufenthaltsgestattung nach den §§ 55 ff. AsylG Rechnung getragen werden muss. Die genannte Richtlinienvorschrift ist gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt dem nationalen Gesetzgeber aber die Wahl der Form und der Mittel. Eine unmittelbare Wirkung des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL scheidet deshalb aus (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH, U.v. 6.3.2014 – C-595/12 , Napoli – juris Rn. 46 m.w.N.; U.v. 5.10.2004 – C-397/01 , Pfeiffer u.a. – juris). Etwas Anderes folgt nicht aus Art. 6 Abs. 4 Aufnahme-RL, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den Antragstellern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, das so lange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist. Mit "gestattet" kann nicht die in den §§ 55 ff. AsylG geregelte Aufenthaltsgestattung des nationalen Rechts angesprochen sein, sondern nur das unionsrechtliche Bleiberecht. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung, dass nur eine Aufenthaltsgestattung den entsprechenden Zugang zu den Mindestaufnahmebedingungen gewährleistet (vgl. dazu Bender/Bethke/Dorn in Hofmann, Ausländerrecht,
- Aufl. 2023, § 67 AsylG Rn. 86 f.). Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Aufnahme-RL lässt mehrere Möglichkeiten zu, um einem Antragsteller bis zu seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unionsrechtskonforme Aufnahmebedingungen zu gewähren. Es bleibt somit einer Gestaltungsentscheidung des nationalen Gesetzgebers überlassen, wie er das unionsrechtliche Bleiberecht zur Gewährleistung des Zugangs zu den unionsrechtlichen Aufnahmebedingungen innerhalb der Überstellungsfrist bzw. bis zu deren Ablauf im Einklang mit der Systematik des nationalen Rechts umsetzt. 1.3 Ein "gestatteter" Aufenthalt im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt – unabhängig von der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nach § 63 AsylG – vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 AsylG erfüllt sind. Die Anrechnung des streitgegenständlichen Zeitraumes als "gestatteter" Voraufenthalt im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht auch im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielvorstellungen. Sie trägt dem Willen des Bundesgesetzgebers Rechnung, der ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104c AufenthG alle "ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten (...), in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis (...) aufgehalten hat" ( BR-Drs. 367/22 Begr. S. 43) anrechnen wollte. Die für die Überstellung eingeräumte (in der Regel) sechsmonatige Frist ist Teil des Asylverfahrens, sodass dessen Einbeziehung vom gesetzgeberischen Willen gedeckt ist. Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine wegen Untertauchens gescheiterte Abschiebung eine Zäsur bildet, die den "rechtmäßigen" Aufenthalt (im Sinne der Anrechenbarkeit) unterbricht (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 19 CE 20.599 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2022 – 19 CE 22.2047 – juris Rn. 13), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betrifft Fälle, in denen die betroffenen Ausländer für die Behörde, die die Abschiebung durchführt, infolge Untertauchens nicht bzw. für einen relevanten Zeitraum nicht greifbar sind und diese sich dadurch dem ausländerrechtlichen Verfahren entziehen bzw. ihr Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 19 CE 20.599 , a.a.O.). Es fehlt im Falle des Klägers jedoch schon an Anhaltspunkten für ein solches Untertauchen. Im Falle des "Flüchtigseins" sieht Art. 29 Abs. 2 Satz
- Alt. 2 Dublin-III-Verordnung im Übrigen die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens ein Jahr vor, wenn der Betroffene sich dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. dazu im Einzelnen EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 , Jjuris Rn. 56; BVerwG, U.v. 26.1.2021 – 1 C 42.20 – juris Rn. 25; U.v. 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 20). Insoweit reicht ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft nicht für die Annahme aus, ein Antragsteller sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 UAbs. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO (BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 23). Nach dieser Wertung der Dublin-III-Verordnung kann der gescheiterte Überstellungsversuch im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Unterbrechung der anrechnungsfähigen Aufenthaltszeit im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG führen. 1.4 Ein atypischer Fall, welcher den Beklagten auf der Rechtsfolgenseite der Norm zur Versagung des Aufenthaltstitels im Wege einer Ermessensentscheidung berechtigte (vgl. Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG: "soll [...] erteilt werden"; BT-Drs. 20/3717, S. 44 ), liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Eine Verpflichtung des Beklagten nur zur Neuverbescheidung des klägerischen Antrags auf Aufenthaltserlaubniserteilung gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – da der Beklagte insoweit kein Ermessen ausgeübt hätte – kommt deshalb nicht in Betracht. Für ein Absehen von der Regelfolge der Aufenthaltserlaubniserteilung müssen entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Versagung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts geboten sein (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 13 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Atypische Umstände kommen in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, aber der Regelungszweck erkennbar nicht erreicht werden kann, weil in der Gesamtschau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 19 ZB 24.581 – n.v., Rn. 7 f.; OVG LSA, B.v. 1.6.2023 – 2 M 49/23 – juris Rn. 16 m.w.N.). Derartiges liegt hier nicht vor. Eine freiwillige Ausreise des Klägers innerhalb der Überstellungsfrist war nicht ohne die erforderlichen Abstimmungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten möglich. Das Dublin-Überstellungssystem kennt das Institut der freiwilligen Ausreise nicht. Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Antragstellers nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom
- September 2003 (Dublin-Durchführungsverordnung, ABl EG Nr. L 222 S. 3) handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 22; U.v. 17.9.2015 – 1 C 26.14 – juris Rn. 17 f.). Im Ausnahmefall ist zwar aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Überstellung ohne Verwaltungszwang zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass der Antragsteller sich freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zuständigen Behörde meldet (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. , Rn. 17 ff.; U.v. 17.8.2021 a.a.O. , Rn. 22). Die Überstellung ist jedoch nicht mit der Ausreise des Ausländers, sondern erst mit dessen Eintreffen bei der zuständigen Behörde (des zuständigen Mitgliedstaats) vollzogen. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft die Überstellungsfrist. Eine freiwillige Ausreise im Sinne des Art. 7 Rückführungs-RL vermag auch den von den Dublin-Regelungen erstrebten Übergang der Verantwortlichkeit auf den zuständigen Mitgliedstaat nicht zu begründen (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. , Rn. 18). Auch kann eine Atypik nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger bei dem (nicht angekündigten) Überstellungsversuch am
- Dezember 2017 nicht angetroffen werden konnte. Für ein "Untertauchen" des Klägers und damit für einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten fehlt es, wie ausgeführt (1.3), an ausreichenden Anhaltspunkten.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Rechtsfrage, ob das unionsrechtliche Bleiberecht einem Antragsteller auf internationalen Schutz nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit einer Überstellungsentscheidung bis zum Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin IIIVerordnung einen im Rahmen der Stichtagsregelung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anrechnungsfähigen gestatteten, geduldeten oder erlaubten Voraufenthalt vermittelt. Zwar handelt es sich bei der Anspruchsgrundlage des § 104c Abs. 1 AufenthG um auslaufendes Recht, weil die Geltungsdauer der Norm befristet ist (vgl. § 104c AufenthG in der ab 31.12.2025 geltenden Fassung). Die aufgeworfene Rechtsfrage hat aber ebenso im Rahmen der Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG und damit für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/2523684.html ( https://oj.is/2523684 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.