Tenor 1. Die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11 KR 147/08 ER - und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Gründe Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl. I. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin leidet an der Krankheit ALS (amyotrophe Lateralsklerose) mit nahezu vollständiger Lähmung der Muskulatur, wodurch sie komplett an den Rollstuhl gefesselt ist. Sprechen ist ihr kaum noch möglich; die Kommunikation erfolgt über einen Sprachcomputer. Es besteht nur noch eine Restfunktion im Bereich der Arme, die das Halten eines Stifts, nicht aber den Betrieb eines Rollstuhls aus eigenen Kräften erlaubt. Bei der Beschwerdeführerin ist die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) festgestellt. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann im eigenen Haushalt. Im September 2007 beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung ihres behandelnden Arztes die Versorgung mit einem speziell für sie hergerichteten Elektrorollstuhl samt elektronischer Mundsteuerung. Die Krankenkasse veranlasste eine medizinisch-psychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch den TÜV Rheinland, der zu dem Ergebnis kam, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Fahrtauglichkeit für einen Elektrorollstuhl im Straßenverkehr. Hierauf lehnte die Krankenkasse die begehrte Versorgung ab und wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zurück. Die Beschwerdeführerin hat beim Sozialgericht Duisburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und unter anderem ausgeführt, dass es ihr nicht um die Teilnahme am Straßenverkehr, sondern darum gehe, den Elektrorollstuhl im häuslichen Umfeld nutzen zu können. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Begehren der Beschwerdeführerin ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der begehrte Elektrorollstuhl mit Joystick-Mundsteuerung speziell für sie hergestellt werden müsse. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch offensichtlich vorlägen. Hier seien aber umfangreiche medizinische Ermittlungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Aufgrund der ärztlicherseits festgestellten Einschränkung der Mobilität und des Reaktionsvermögens sei eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung bei der Benutzung des Elektrorollstuhls nicht auszuschließen. Soweit vorgetragen werde, dass die Antragstellerin von ihrem Ehemann in der Wohnung allein gelassen werden müsse, mache dies zwar auf der einen Seite das Begehren der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, es verdeutliche aber auch, dass im Fall eines Unfalls mit dem Elektrorollstuhl nur verspätet Hilfe möglich sei. Diese Gefahr müsse sicher ausgeschlossen sein, bevor die begehrte Versorgung in Betracht komme. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob mit dem Bedürfnis nach Fortbewegung in der Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für das eine Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme; die Fortbewegungsmöglichkeit als solche sei durch die Versorgung mit einem Schiebe- und einem Multifunktionsrollstuhl ausreichend sichergestellt. Bei Zurückstellung dieser Bedenken sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Elektrorollstuhl sachgerecht zu bedienen. Es bestehe auch ein Aufklärungsbedarf, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in der Lage sei, sich alleine in der Wohnung aufzuhalten oder ob nicht pflegende Familienangehörige anwesend seien, die ihre Fortbewegung mittels der vorhandenen Rollstühle sicherstellen könnten. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidungen der Sozialgerichte seien mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen verwiesen sie auf das Hauptsacheverfahren, obwohl sie schnellstmöglich auf den Rollstuhl angewiesen sei und sie das Hauptsacheverfahren angesichts ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht überleben werde. Die Sozialgerichte könnten sich auch nicht auf eine damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache berufen, zumal zu beachten sei, dass der Rollstuhl im Eigentum der Krankenkasse bleibe und der spezielle Aufbau jederzeit zurückgebaut werden könne. Es sei im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG ein untragbarer Zustand, dass die Sozialgerichte die schwerwiegenden Folgen der Versagung von Eilrechtsschutz für ihre Situation nicht einbezogen hätten. Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl gebe ihr, die sie zuhause während der Abwesenheit ihres berufstätigen Ehemannes dazu verurteilt sei, an der Stelle auszuharren, wo sie im Rollstuhl abgestellt worden sei, einen letzten Rest an eigenverantwortlicher Mobilität. Sie sei auch tatsächlich in der Lage, den Elektrorollstuhl funktionsgerecht zu bedienen, wie sich bei der leihweisen Überlassung eines entsprechenden Elektrorollstuhls durch ein Sanitätshaus gezeigt habe. Ihren entsprechenden Beweisangeboten als auch ihrer Anregung, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die vorhandene Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung eines entsprechenden Elektrorollstuhls zu demonstrieren, seien die Gerichte jedoch nicht nachgegangen. Sie werde stattdessen durch das Landessozialgericht auf die vorhandenen Schieberollstühle unter Hinweis auf möglicherweise vorhandene tatsächlich aber nicht existente Pflegepersonen verwiesen. Das degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die B., hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG sind gegeben. 1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.>). 2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte nicht gerecht.
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