Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 83,54 € außergerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus Zahlung von 600,00 € aus Art. 7 Abs. 1
- c)i.V.m. Art. 5 Abs. 1
- c)der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) gegen die Beklagte sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu. I. Die Klagte ist zulässig. Das Amtsgericht Wedding ist international und örtlich gemäß Art. 5 Nr. 1
- b)der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu, weil der planmäßige Abflugort des annulierten Fluges im Bezirk des Amtsgerichts Wedding liegt und der Kläger zudem einen vertraglichen Beförderungsanspruch gegen die Beklagte hatte (vgl. EuGH, Rs. C-204/08 , Urteil vom 9. Juli 2009, zit. nach Juris Rn. 47). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Annullierung seines Fluges am 20. Dezember 2010 von Berlin-Tegel nach Paris Charles de Gaulles, Flugnummer AF 1735, i.H.v. 600,00 € aus Art. 7 Abs. 1
- c)i.V.m. Art. 5 Abs. 1
- c)Fluggastrechteverordnung zu.
- a)Unstreitig ist der genannte, für 12:45 Uhr geplante Flug von der Beklagten annulliert worden, so dass dem Kläger gdrs. ein Ausgleichsanspruch zusteht, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich rechtzeitig am Abfertigungsschalter der Beklagten eingefunden hat. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2
- a)erster Spiegelstrich der Fluggastrechteverordnung, wonach die Verordnung im Falle der Annullierung ungeachtet der Frage Anwendung findet, ob der Fluggast rechtzeitig am Abfertigungsschalter erschienen ist.
- b)Der Ausgleichsanspruch ist nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden würden. Denn der derartige außergewöhnliche Umstände hat die Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt (Art. 7 Abs. 4 Fluggastrechteverordnung), trotz Hinweis des Gerichts nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte beruft sich auf wetterbedingte Umstände, die zu einer nicht vorhersehbaren Beeinträchtigung des Flugverkehrs am 20. Dezember 2010 geführt hätten, von der auch der Flug des Klägers betroffen gewesen wäre. Damit dringt sie indes nicht durch. Zwar können wetterbedingte Flugausfälle einen außergewöhnlichen Umstand darstellen; dies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung. Indes ist Voraussetzung für die Annahme außergewöhnlicher Umstände, dass der konkrete Flug von außergewöhnlichen Wetterbedingungen betroffen ist. Dies ist hier nicht dargelegt. Die Beklagte hat zuletzt vorgetragen, dass erheblicher Schneefall zu ganztägigen Beeinträchtigungen des Flugbetriebes in Berlin-Tegel und in Paris geführt hätten, die zur zahlreichen Flugstreichungen geführt hätten. Ferner sei der Flughafen Charles des Gaulles in Paris für Ankünfte bis 12:00 Uhr gesperrt gewesen. Indes ist aus diesem Vortrag nicht zu entnehmen, dass gerade der von dem Kläger gebuchte Flug konkret auf Grund der Wetterbedingungen annulliert werden musste. Die Sperrung des Flughafens in Paris betraf den Flug AF 1735 nicht; denn dieser sollte planmäßig um 14:30 Uhr in Paris Charles des Gaulles landen, so dass der Flughafen zu dieser Zeit bereits wieder geöffnet war. Ferner sollte der Flug in Berlin-Tegel um 12:45 starten; zutreffend mag deshalb zwar sein, dass ein Flug keine Starterlaubnis erhält, wenn der Zielflughafen bei Abflug (noch) gesperrt ist. Dies war indes nicht der Fall, weil der Flughafen um 12:45 Uhr auch nach Klägervortrag bereits wieder geöffnet war. Hierauf konnte die Beklagte indes nicht mehr reagieren, weil sie den Flug AF 1735 bereits spätestens um 8:15 Uhr annulliert und den Kläger hierüber unterrichtet hatte. Soweit die Beklagte weiterhin behauptet, heftiger Schneefall habe zu den Beeinträchtigungen mit zahlreichen Flugausfällen geführt, genügt dieser pauschale Vortrag zur Entlastung nicht. Abgesehen davon, dass sich aus dem von der Beklagten selbst zunächst eingereichten Wetterauskunft von Meteoprog für den 20.12.2010 kein Hinweis auf Schneefall findet, so dass der neue Vortrag hiermit im Widerspruch steht, hat die Beklagte nach wie vor nicht konkret vorgetragen, weshalb gerade der von dem Kläger gebuchte Flug annulliert wurde. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass insbesondere um 7:00 Uhr heftige Schneefälle zu verzeichnen gewesen seien, die bis 10:00 Uhr dichter wurden. Die hierfür von der Beklagten eingereichte weitere Wetterbericht verzeichnet um 10:00 Uhr nur noch leichten Schneefall ("light snow"), ab 10:20 Uhr keinerlei Schneefall mehr. Daraus ergibt sich mithin nicht, dass der konkrete Flug tatsächlich betroffen war, zumal die Beklagte diesen bereits spätestens um 8:15 Uhr annulliert hatte. Der Kläger hat zudem konkret dargelegt, dass drei weitere Flüge der Beklagten am 20.12.2010 planmäßig durchgeführt wurden, nämlich die Flüge AF1435 um 9:55 Uhr, AF 2035 um 15:35 Uhr und AF 2335 um 18:35 Uhr. Soweit die Beklagte dies pauschal bestreitet, ist dies unzureichend und deshalb unerheblich, weil die Beklagte zu den genannten Flügen konkret hätte Stellung beziehen müssen, § 138 Abs. 4 ZPO. Auch dies zeigt, dass die Beklagte konkret zu dem Flug des Klägers hätte vortragen müssen. Der pauschale Vortrag, dass es infolge des Wetters zu Verspätungen kommt und die zeitweise Schließung des Flughafens in Paris zu einem Rückstau führt, so dass auch spätere Flüge beeinträchtigt werden, wobei Langstreckenflüge bevorzugt behandelt würden, entbindet die Beklagte nicht davon, die konkreten Auswirkungen für den vom Kläger gebuchten Flug darzulegen; dies ist der Beklagten nicht gelungen, vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Auskünften der Deutschen Flugsicherung und des Verkehrsleiters TXL des Flughafens Berlin-Tegel gerade nicht, dass der konkrete Flug tatsächlich betroffen war und annulliert werden musste. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach der Rechtsprechung des EuGH eine gewisse Zeitreserve für die Durchführung eines Fluges einplanen muss, um diesen nach dem Wegfall des Hindernisses möglichst bald durchführen zu können (EuGH, Rs. C-294/10 , Urteil vom 12. Mai 2011, zit. nach Juris Rn. 28). Dass die Beklagte diese Vorgabe erfüllt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
- c)Sind außergewöhnliche Umstände danach nicht hinreichend dargelegt, steht dem Kläger der begehrte Ausgleichsanspruch zu. Dieser richtet sich der Höhe nach Art. 7 Abs. 1
- c)und beträgt vorliegend 600,00 €, weil maßgeblich der letzte Zielort der gebuchten Reise ist. Dieser liegt über 3.500 km, weil letzter Zielort Montreal ist; denn der Kläger hatte bei der Beklagten ausweislich der Flugbuchung einen unmittelbaren Anschlussflug gebucht. 2. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen, der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs aus Art. 7 Fluggastrechteverordnung in Verzug war, nachdem sie den Anspruch durch Schreiben vom 29. Januar 2011 zurückgewiesen hatte. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder der Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Klaus Bellroth. Permalink: http://openjur.de/u/252610.html Kommentare
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