1. Die Zivilkammer ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berechtigt, einem seiner Mitglieder die Entscheidung als Einzelrichter zu übertragen, wenn der Kostenschuldner gegen die Kostenberechnung eines Notars nach § 156 KO Einwendungen erhebt, wie dies bereits nach altem Recht zulässig war (§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG a.F.). Insoweit ist § 68 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden. 2. Ein Kostenanspruch des Notars gemäß § 145 Abs. 1 KostO für eine Pfandentlassungserklärung und eine Löschungsbewilligung entsteht nur dann, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte den Notar zur Erstellung der Urkunden aufgefordert hat. Die widerspruchslose Entgegennahme der Urkundenentwürfe ohne weitere Äußerung des Beteiligten vermag einen Gebührenanspruch nicht deshalb zu begründen, weil solche Urkunden im Rahmen der weiteren Tätigkeit des Notars erforderlich sind. Einsender: ROLG Dr. Mario Pellegrino Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 27. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 585 €. Gründe I. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat das Landgericht Bremen auf die Beschwerde der Antragstellerin die Kostenrechnung des Notars W. vom 28.09.2009 aufgehoben, soweit mehr als 918,86 € in Rechnung gestellt wurden (Bl. 33 f. d. A.). Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 07.07.2011, hat der Antragsgegner am 21.07.2011 Beschwerde eingelegt (Bl. 40 ff. d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.08.2011 nicht abgeholfen (Bl. 58 f. d.A.). II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO i.V.m. §§ 58 , 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig, aber unbegründet. 1. Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Vorliegend hat der Einzelrichter eine Entscheidung getroffen, ohne dass zuvor eine Übertragung auf den Einzelrichter stattgefunden hatte. Gemäß § 156 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 KostO sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zwar findet sich nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Beschwerdeverfahren in § 68 Abs. 4 FamFG eine Regelung für die Übertragung auf den Einzelrichter. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Entscheidung des Landgerichts über die angegriffene Kostenberechnung allein der Kammer in voller Besetzung überlassen bleiben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zivilkammer wie auch sonst in der Besetzung als Einzelrichter entscheiden kann. Insoweit ist § 68 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden (Rohs, in: Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand: 2010, § 156 Rn. 10). Dies entspricht auch der Rechtslage, wie sie noch unter der Geltung von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG bestand. Danach hätte auch der Einzelrichter - wie geschehen - entscheiden können. Eine Übertragung erfolgte allerdings erst bevor über die Abhilfe der Beschwerde entschieden wurde. Es kann dahin stehen, ob auf diese Weise der Verfahrensfehler geheilt wurde, denn der Senat hat ungeachtet dessen selbst zu entscheiden, weil das Landgericht in der Sache schon eine Entscheidung getroffen hat und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vorliegen (§ 69 FamFG). 2. Das Landgericht hat die gegen die Verkäufer des Grundstücks, für das die Antragstellerin eine Pfandentlassungserklärung und Löschungsbewilligung abgegeben hat, gerichtete Notarkostenrechnung zu Recht teilweise aufgehoben, weil eine Grundlage für die Kostenhaftung nicht gegeben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.