← Deutschland

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1985 - 15 W 131/85

Tenor Der angefochtene Beschluß - mit Ausnahme der Wertfestsetzung - sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 21. Dezember 1984 - Richter - und vom 3. Oktober 1984 - Rechtspfleger - werden aufg

§ 1956BGB; Münch

Komm-Leipold, BGB, Rz. 7 zu § 1956 BGB; Palandt/Edenhofer, BGB,

  1. Aufl., Anm. 1 zu § 1956 BGB; Soergel/Stein, BGB,
  2. Aufl., Rz.

§ 1956BGB).

Stets müssen hierbei auch die übrigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen, also z.B. ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses und die Kausalität dieses Irrtums (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O.). Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat das Landgericht seine Prüfung mit Recht auf die zuletzt erwähnte Fallgestaltung beschränkt, daß die Beteiligte zu 2) über den Eintritt des Fristablaufs und seine Rechtsfolgen in Unkenntnis war und nicht den Willen hatte, die Erbschaft endgültig zu behalten. Insoweit hat es zu Unrecht die sechswöchige Anfechtungsfrist der §§ 1956 , 1954 Abs. 1 BGB als gewahrt angesehen, die im Falle der Irrtumsanfechtung nach § 1954 Abs. 2

  1. Alternative BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Diese Ansicht hat das Landgericht im wesentlichen so begründet: Anfechtungsgrund im Sinne von § 1956 BGB sei nicht allein die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bzw. des Ablaufs der Ausschlagungsfrist. Es gehöre auch die positive Kenntnis des Anfechtungsberechtigten über Bestehen, Lauf und Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist hierzu, weil nur diese Merkmale zusammengenommen die Fiktion des § 1943
  2. Halbsatz BGB bewirkten. Die Beteiligte zu 2) habe die Erbschaft nach ihrem Vater nicht annehmen wollen, weil sie davon ausgehen konnte und ausgegangen sei, nichts "geerbt zu haben". Sie habe den Haushalt ihres Vaters aufgelöst und hauptsächlich zum Müll gegeben, weil er wertlos gewesen sei und sich deswegen gar nicht als Erbin betrachtet. Diesen Irrtum in der Erklärungshandlung erfasse § 1956 BGB. Es sei auch davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2) die im Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist liegende Annahmeerklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte; denn auch unter Berücksichtigung einer Forderung des Erblassers gegen xxx in xxx in Höhe von 1.276,98 DM überstiegen die hier geltend gemachten Nachlaßverbindlichkeiten diesen Betrag. Von der Möglichkeit der Ausschlagung, der Tatsache der Fristversäumung hierfür und der Möglichkeit, die Fristversäumung anfechten zu können, habe die Beteiligte zu 2) erstmals am
  3. August 1984 erfahren, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll des Rechtspflegers ergebe. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom
  4. April 1984 habe ihr diese Kenntnis nicht vermittelt, weil der Anwalt davon ausgegangen sei, daß sie Erbin des Erblassers sei und ihr nur das mitgeteilt habe. Über die Möglichkeit, die Fristversäumnis für die Ausschlagung anzufechten und wie das gegebenenfalls zu geschehen habe, verhalte sich das Schreiben nicht. Darüber sei auch nicht in dem Telefonat zwischen Rechtsanwalt xxx und dem Ehemann der Beteiligten zu 2) gesprochen worden, so daß sie persönlich aus diesem Gespräch keine positive Kenntnis von dem Bestehen des Anfechtungsgrundes erlangt habe. Soweit das Landgericht für die Kenntnis vom Anfechtungsgrunde bei einer Anfechtung nach § 1956 BGB auch das Bewußtsein von der bestehenden Anfechtungsmöglichkeit und die Art und Weise der Anfechtung fordert, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Für den ihr schädlichen Fristbeginn mußte die Beteiligte zu 2) nur alle ihr Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen zuverlässig erfahren haben. Dazu gehörten auch - wie ausgeführt - an Rechtstatsachen das Bestehen der Ausschlagungsfrist, ihr Lauf und die Rechtsfolgen ihres Ablaufs. Diese Kenntnis konnte ihr fehlen, wenn sie sich in einem Irrtum befand, also in einem auf Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften beruhendem Rechtsirrtum. Dieser Irrtum mußte aber immer die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge haben, und es durfte sich nicht lediglich um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handeln. Denn schon die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes setzt die Anfechtungsfrist in Lauf, während es nicht erforderlich ist, daß der Anfechtende von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist (so für § 2082 BGB: RGZ 132, 1, 4; Palandt/Edenhofer, Anm.

§ 2082BGB).

Falls die Beteiligte zu 2), wie das Landgericht nach dem gegebenen Sachverhalt lediglich annehmen konnte, nur die Anfechtungsmöglichkeit und -art nach § 1956 BGB nicht gekannt hat, hätte das die Ingangsetzung der Anfechtungsfrist nicht gehindert. Diese Frist ist schon vor dem Erörterungstermin des Rechtspflegers in Lauf gesetzt worden, so daß die am

  1. August 1984 erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verspätet war und die Beschwerdeentscheidung auf dem vorstehend erörterten Gesetzesverstoß beruht. Die vorliegend für den Beginn der sechswöchigen Anfechtungsfrist ausschlaggebende Kenntnis von Ausschlagungsfrist, Lauf und Rechtsfolgen des Ablaufs (Fiktion der Annahme der Erbschaft) ist der Beteiligten zu 2) allerdings noch nicht durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom
  2. April 1984 vermittelt worden, weil sie darin nur als Tochter des Erblassers und damit als Erbin bezeichnet wird, die für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen hafte. Ihr Irrtum, sie sei deshalb nicht Erbin geworden, weil der Nachlaß ihres Vaters wertlos gewesen sei, ist aber durch das Telefongespräch ihres Ehemannes mit dem Anwalt der Beteiligten zu 1) beseitigt worden, das etwa Mitte bis Ende April 1984 stattgefunden hat. Wie von der Beteiligten zu 2) in ihrer Anfechtungserläuterung vom
  3. August 1984 und auch im Erbscheinsverfahren eingeräumt worden ist, hat sie durch dieses Gespräch über ihren Ehemann erfahren, daß sie als Erbin und nächste Verwandte des Erblassers für die Nachlaßverbindlichkeiten hafte. Diese eingetretene Rechtsfolge hat der Anwalt dabei näher erklärt und mitgeteilt, daß die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlagungsfrist von sechs Wochen seit dem bekanntgewordenen Tode des Erblassers inzwischen sehr wahrscheinlich verstrichen und eine zur Verhinderung des Anfalls notwendige Erbschaftsausschlagung nicht erklärt sei. Damit hatte die gesetzliche Erbin alle Tatsachen erfahren, die ihr Anfechtungsrecht begründeten. Der Anwalt der Beteiligten zu 1) war als deren Interessenvertreter nicht gehalten, auch noch über eine mögliche Anfechtung der Fristversäumung für die Ausschlagung der Erbschaft aufzuklären. Sache der Beteiligten zu 2) wäre es vielmehr gewesen, sich nunmehr unverzüglich über die ihr noch verbliebenen Rechte, den Anfall der Erbschaft zu vermeiden, zu erkundigen. Die sechswöchige Frist nach diesem Telefongespräch war aber längst verstrichen, als die gesetzliche Erbin schließlich durch den Rechtspfleger aufgeklärt wurde. 3) Der angefochtene Beschluß ist daher wegen Verletzung der §§ 1956 , 1954 BGB aufzuheben. Auf die erste Beschwerde sind auch die erstinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben, die ebenfalls diesen Rechtsverstoß aufweisen. Die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist hier geboten, weil infolge der Begründetheit der weiteren Beschwerde Maßregeln notwendig sind, deren Vornahme dem Gericht erster Instanz zukommt. Das ist erforderlich, wenn die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins vom Gericht der weiteren Beschwerde aufgehoben wird (KKW, Rz. 66 c zu § 27 FGG). Da die Nachweise im Sinne des § 2354 BGB vorliegen und das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 2) gemäß § 2359 BGB festgestellt ist, ist das Nachlaßgericht anzuweisen, den von den Gläubigern beantragten Erbschein zu erteilen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgründen findet gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in den drei Instanzen nicht statt. Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Permalink: https://openjur.de/u/252690.html ( https://oj.is/252690 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.