Tenor
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
- Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens bei einem Wert von 4.000,00 € zu tragen. Tatbestand Der Verfügungskläger ist ein Gebietsverbund der politischen Partei "D... V...", deren Bundesparteitag am
- Dezember 2010 über die Auflösung der Partei und Verschmelzung mit der Verfügungsbeklagten zu beschliessen hatte. Über die Wirksamkeit des auf Grundlage des Beschlusses des Parteivertrages durch die Parteivorsitzenden am
- Dezember 2010 bei vorangegangenem Verschmelzungsbeschluss der Verfügungsbeklagten unterzeichneten Verschmelzungsvertrages besteht zwischen den hiesigen Prozessparteien sowie innerhalb der "D... V..." Streit, der Gegenstand eines noch rechtshängigen Rechtsstreits beim Landgericht München. Für die "D... V..." (im folgenden Test D...) tritt nach außen ein Liquidator auf (Bl. 22 d.A.). Die Verfügungsbeklagte hat in Stellungnahmen auf ihrer Internetseite die aus dem Antrag ersichtliche Äußerung über die Verschmelzung mit der D... verbreitet, die gleiche Stellungnahme, die an anderer Stelle den Rechtsstreit vor dem Landgericht München erwähnt und wegen dessen Inhalts auf den Ausdruck vom
- August 2011 (Bl. 23, 24 d.A.) Bezug genommen wird, verbreiten verschiedene Landes- und Kreisverbände der Verfügungsbeklagten nach wie vor. Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines Zwangsgeldes von bis zu 4.000,00 €, im Fall der Nichtbeibringung Zwangshaft, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, untersagt, auf ihrer Internet-Seite oder in anderer öffentlicher Form die nachstehende Behauptung zu wiederholen: "Konkret heißt das, dass die beiden Parteien verschmolzen sind, die D... also in der N... aufgegangen ist." Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Verfügungskläger sei aufgrund des § 10 der Satzung der D... nicht hinsichtlich des Streitgegenstandes berechtigt, im Übrigen beeinträchtigen die Äußerungen nicht das Namensrecht des Verfügungsklägers. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Satzung der "D... V..." (Bl. 6 - 15 d.A.), sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gründe Der Verfügungsantrag ist nicht begründet. I. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB nicht zu.
- Ein etwaiger Unterlassungsanspruch stünde bei Fortbestand gemäß § 10 der Satzung der D... als Bundespartei, vertreten durch den Bundesvorstand, ansonsten dem Liquidator, nicht jedoch der Verfügungsklägerin zu. Dieses ergibt sich unmittelbar aus § 10 der Satzung sowie dessen Regelungszweck im Zusammenhang mit § 18 der Satzung (insb. c)), der im Verhältnis zu Dritten ein einheitliches, widerspruchsfreies Auftreten der Gesamtpartei sichern soll. Soweit sich die D... als politische Partei durch Handlungen Dritter in ihrer "Persönlichkeit" verletzt sieht (vgl. zum Persönlichkeitsschutz der politischen Partei Palandt-Sprau,
- Auflage, § 823 BGB Rdnr. 92 m.w.N.), kann eine Gebietsgliederung diese Verletzung nicht als Verletzung eigenen Rechts geltend machen, denn lässt § 10 der Satzung erkennen, dass Träger der nach außen wirkenden Rechte lediglich die D... selbst, vertreten durch den Bundesvorstand, sein soll. Das ist gerade dann maßgeblich, wenn - wie hier - ein Dissens zwischen Bundespartei und einzelnen Landesverbänden besteht; ein Landesverband soll nicht gegenüber Dritten erstreiten, was dem Willen der Bundespartei widerspricht. Soweit sich der Verfügungskläger auf § 3 des Parteigesetzes beruft, ist entgegen der nicht amtlichen Überschrift davon auszugehen, dass dort Partei- und Prozessfähigkeit der Gebietsverbände bestimmt werden, nicht jedoch materielle Rechte im Verhältnis zu nächsthöheren Parteigliederung.
- Selbst bei Annahme, dass der Persönlichkeitsschutz der Partei auch einem einzelnen Landesverband unabhängig von und sogar entgegen der Bundespartei zustünde, verletzten die inkriminierten Äußerungen von Vorständen und Gliederungen der Verfügungsbeklagten diese Rechte nicht. Ginge man von ausschließlichen Tatsachenbehauptungen aus, wie die Verfügungsklägerin das tut, setzte die Annahme einer Rechtsverletzung zunächst die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung voraus. Da unstreitig die D... auf der einen und die Verfügungsbeklagte auf der anderen Seite einen Verschmelzungsvertrag unterschrieben, jeweils vertreten durch ihre Bundesvorsitzenden, und die jeweiligen Bundesparteitage entsprechende Beschlüsse fassten, ist die Verfügungsklägerin verpflichtet, Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung der D... und/oder der genehmigten Urabstimmung - andere Unwirksamkeitsumstände kommen nicht in Betracht - führen. Allein der Umstand, dass ein Anfechtungsrechtsstreit vor dem Landgericht München anhängig ist, ist insoweit aussagelos, ihm ist lediglich zu entnehmen, dass Mitgliederungen und/oder Gliederungen der D... der Wirksamkeit der Beschlussfassung entgegentreten. Hierzu hat die Verfügungsklägerin ungeachtet der Auflage vom
- September 2011 nichts vorgetragen; aufgedrängt hätte sich entsprechender Vortrag allerdings auch schon anfänglich. Die (bislang) ausgebliebene Löschung der D... aus der bei dem Bundeswahlleiter geführen Liste hat keine konstitutive Bedeutung für ein Fortbestehen der D..., denn dieses richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen; die Befugnisse des Bundeswahlleiters sind insoweit auf die §§ 38, 6 Abs. 3 Parteiengesetz beschränkt. Auch der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein ist insoweit frei von Kompetenzen. Selbst bei Annahme, dass die Beschlussfassung der D... vom
- Dezember 2010 mit einem Mangel behaftet sei, währen die inkriminierten Äußerungen der Verfügungsbeklagten nicht als rechtswidrige Verletzung eines "Persönlichkeitsrechts" der D... anzusehen, denn es kann der Verfügungsbeklagten bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung im Rahmen des offenen Tatbestandes (vgl. Palandt-Sprau,
- Auflage, § 823 BGB Rdnr. 95 m.w.N.) nicht verwehrt werden, die Auffassung der Wirksamkeit der Beschlussfassung zu vertreten, zumal sie im Rahmen der beanstandeten Stellungnahmen durchaus auf rechtliche Angriffe gegen die Verschmelzung hinweist, weshalb die Darstellung insoweit ohnehin nur als Meinung mit einem unstreitig vorhandenen Tatsachenkern bewertet werden kann. Ferner kann es der Verfügungsbeklagten bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung auch nicht verwehrt werden, verschiedenste Vorkehrungen für den nun keineswegs auszuschließenden Fall des tatsächlichen Vollzuges der Fusion zu treffen, wozu bei einer politischen Partei selbstredend die mediale Auseinandersetzung gewissermaßen die Vermarktung gehört. Das Ansinnen des Verfügungsklägers, dass die Verfügungsbeklagte den Verschmelzungsvorgang unerwähnt lasse, bis letzte rechtliche Auseinandersetzungen über dessen Wirksamkeit bestätigend abgeschlossen sind, kann keine Billigung erfahren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, einer Vollstreckungsentscheidung bedarf es gemäß den §§ 935 , 929 ZPO nicht. Permalink: http://openjur.de/u/252872.html Kommentare
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