Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist. 1. Die Beschwerdeführerin war Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke ?Toyota J7 Land Cruiser?. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug zunächst im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als ?anderes Fahrzeug? gemäß § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Gewicht, zuletzt in Höhe von 136 € jährlich. Nachdem das Finanzamt erfahren hatte, dass das Fahrzeug auf rund 2,4 t abgelastet worden war, behandelte es das Fahrzeug als ?Personenkraftwagen? und setzte die Steuer gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen für die Zeit ab 2. Dezember 2004 auf jährlich 1.127 € fest. 2. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. September 2007 - 6 K 2378/05 -, EFG 2008, S. 243 ). Das Finanzgericht war der Auffassung, der Steuerbescheid sei nur für die Zeit ab 1. Mai 2005 rechtmäßig. Ab diesem Zeitpunkt gelte das Fahrzeug gemäß dem zum 1. Mai 2005 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStÄndG) vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I S. 3344 ) als Personenkraftwagen. Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 ergebe sich hingegen aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (im Folgenden: Richtlinie 2001/116/EG) vom 20. Dezember 2001 (ABl. EU L 18/1) als verkehrsrechtlicher Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass das Fahrzeug kein Personenkraftwagen sei. 3. Der Bundesfinanzhof hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des Finanzgerichts auf, soweit es für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht festgesetzt hatte. Der Auffassung des Finanzgerichts, das Fahrzeug sei für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern, sei nicht zu folgen. Denn bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Lastkraftwagen. Die Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung der Kraftfahrzeuge seien nicht maßgeblich. Für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten sei, ausschlaggebend. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin unterliege daher für den Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung. Es sei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, wie es § 23 Abs. 6a StVZO für diesen Zeitraum noch vorgesehen habe. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich insbesondere, dass die Fläche zur Beförderung von Personen größer sei als die Ladefläche. Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 habe das Finanzgericht das Fahrzeug im Ergebnis zu Recht als Personenkraftwagen eingeordnet. Auch hier sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei. Die Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und ?anderen Fahrzeugen? sei danach anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen. Das Finanzgericht habe in einer den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs entsprechenden Gesamtwürdigung angenommen, es handele sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen. Der Anwendung der Neuregelung des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG habe es insoweit nicht bedurft. II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie wendet sich unter anderem gegen die vom Bundesfinanzhof vertretene Ansicht, die Richtlinie 2001/116/EG sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich und es sei ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des Personenkraftwagens zugrunde zu legen. Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs führe dazu, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG enthaltene Verweisung auf das jeweils geltende Verkehrsrecht ins Leere gehe. Damit verstoße der Bundesfinanzhof gegen den erklärten gesetzgeberischen Willen und verlasse den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen zur Anwendung des geschriebenen Rechts. III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die von der Beschwerdeführerin allein angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1.) verletzt weder Art. 14 Abs. 1 GG (2.) noch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rechtsstaatsprinzips (3.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht erkennbar (4.). 1. Die Verfassungsbeschwerde greift lediglich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an. Die für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Neuregelung über die Fiktion der Eigenschaft von Geländefahrzeugen, Mehrzweckfahrzeugen und Büro- und Konferenzmobilen als Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG in der Rechtsprechung und im Schrifttum aufgeworfenen Streitfragen sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu unter anderem Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April 2008 - II R 62/07 -, BFHE 221, 252 , BStBl II 2008, S. 691 ; Zens, NWB Fach 8, S. 1551; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 <281>). Denn für die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Neuregelungen durch das 3. KraftStÄndG nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung zur Frage der Abgrenzung zwischen ?Personenkraftwagen? und ?anderem Fahrzeug? hier nicht auf § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG, sondern auf einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Personenkraftwagens und ausgehend hiervon auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu Bauart, Ausstattung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs gestützt. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) rügt. Insoweit fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) zu einer Verletzung von Art. 14 GG. 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof anlässlich der Bestimmung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich verkannt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die angegriffene Entscheidung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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