Tenor Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 17.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin teilweise - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - geändert und wie folgt neugefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 74 % der Klägerin zu 1.) und zu 26 % der Klägerin zu 2.) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 154.278,88 €. Gründe I. Die Parteien streiten um die Auslegung des in einem vorangegangenen Zivilverfahren vor dem Landgericht Schwerin (1 O 401/05) zwischen den gleichen Parteien protokollierten Prozessvergleiches vom 31.07.2008. Dieser war nach einem Vorschlag der Kammer und einem Schriftverkehr der Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen. Im Laufe der Verhandlungen wurden der Wortlaut und mehrfach die Beträge geändert: - Vorschlag des Landgerichts in der Verhandlung v. 22.02.08: Zahlung von 346.934,18 € nebst Zinsen. - Danach Ablehnung des Beklagten vom 05.05.08: Zahlung von 400.000,00 €, abweichende Formulierung des Feststellungstenors bzgl. weiterer Schäden. - Danach Vorschlag der Klägerinnen v. 22.05.08, der angenommen und protokolliert wird. Mit der Klage fordern die Klägerinnen 70% der zwischen Klageerhebung (05.10.2005) bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen schadensbedingten Aufwendungen i.H.v. 114.444,13 € sowie i.H.v. 39.834,75 €. Es geht insbesondere um die Auslegung von Ziff. 4 des Vergleiches, wo sich der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen jeweils 70% der schadensbedingten Aufwendungen, die diese künftig für ihr Mitglied F. N. wegen des Schadensereignisses noch zu erbringen haben, zu ersetzen. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das hier verwendete Wort "künftig" könne nur dahin zu verstehen sein, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung erst ab Abschluss des Vergleiches, somit nach dem 31.07.2008, entstehe. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Urteilsgründe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor: Es könne nicht auf den einfachen Sprachgebrauch abgestellt werden. Bei Betrachtung des Gesamtablaufes in dem Verfahren 1 O 401/05 könne sich die Formulierung in Ziffer 4) nur auf den Zeitraum ab Klageeinreichung beziehen. Die Beträge, die in den Ziffern 1) und 2) des Vergleiches tituliert worden seien, errechneten sich unstreitig aus den aufgelaufenen Aufwendungen der Klägerinnen in einem bestimmten Zeitraum und zwar bis zur Einreichung der Klageschrift. Die Zukunft hätte folglich dort begonnen, wo diese Berechnungen endeten. Dafür spreche auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.06.2000, Az: VI ZR 172/99 . Diese Entscheidung sei durchaus auf den hier zugrunde liegenden Rechtsstreit anzuwenden. Der ursprünglich von der Kammer unterbreitete Vorschlag, den Beklagten mit 70 % an den Aufwendungen der Klägerinnen zu beteiligen, habe sich wie ein roter Faden ab dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2008 bis zum Abschluss des Vergleiches durch das gesamte Verfahren gezogen. Die Klägerinnen seien von vornherein davon ausgegangen, dass ihre während des Verlaufs des Prozesses entstandenen Aufwendungen durch Ziff. 4) des Vergleiches miterfasst worden seien. Ein Verlangen der Beklagten dahin, sich für die Zeit von Klageerhebung bis zum Abschluss des Vergleiches nicht an den Aufwendungen der Klägerinnen beteiligen zu wollen, finde sich in der Akte nicht. Die bei dem kommunalen Schadensausgleich beschäftigte Sachbearbeiterin habe davon ausgehen müssen, dass erhebliche weitere Aufwendungen auch nach Klageeinreichung entstehen und auflaufen würden. Der Versicherte der Klägerinnen, F. N. sei in die Pflegestufe 3 eingestuft gewesen und es sei klar gewesen, dass die Klägerin zu 2) monatliche Leistungen in der Pflegestufe 3 zu erbringen gehabt habe. Die Parteien hätten auch nicht über den Inhalt des Vergleichs verhandelt, insbesondere nicht über die Aufwendungen der Klägerin in irgendeinem Zeitraum. Der Beklagte habe davon ausgehen müssen, den Klägerinnen 70 % aller Aufwendungen zu erstatten. Die Klägerinnen beantragen: 1. Das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.09.2010 zum Geschäftszeichen 1 O 72/09 wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt,
- a)an die Klägerin zu 1.) 114.444,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
- b)an die Klägerin zu 2.) 39.834,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Er weist daraufhin, dass der Wortlaut des Vergleichs völlig eindeutig sei. Wenn der Schuldner dem Gläubiger am 03.03.2011 verspreche, er werde ihm künftig noch zu erbringende Leistungen ersetzen, so seien von diesem Versprechen Leistungen, die der Gläubiger bis dahin schon erbracht habe, ganz eindeutig nicht erfasst. Die Entscheidung des BGH vom 06.06.2000 habe mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Die Bedeutung eines Antrages als prozessuale Willenserklärung, die zudem einseitig sei, werde nicht dadurch verändert, dass über diesen, beispielhaft am 03.03.2011 gestellten Antrag 2 Jahre später, beispielhaft am 03.03.2013, verhandelt werde. Bei einem Prozessantrag komme es auf das Verständnis und/oder die Zustimmung des Beklagten nicht an. Die einseitigen Vorstellungen der Klägerinnen bei Abschluss des Vergleichs seien irrelevant. Die Formulierungen des gerichtlichen Vergleichsvorschlags seien nicht übernommen worden. Die Parteien hätten sich nicht bereits im Verhandlungstermin vor der Kammer über eine bestimmte Quote verständigt, die dann nur noch formulierungsmäßig zu erfassen gewesen sei. Es sei sehr wohl über Quoten mit unterschiedlichen Vorstellungen und Zahlbeträge verhandelt worden. Auch der Feststellungsantrag der Klägerin sei nicht übereinstimmend übernommen worden. Eine quasi stillschweigende Einigung der Parteien, dass die jetzt geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen unter dem Begriff "künftige Leistungen" erfasst werden sollten, habe es nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs hätten die Klägerinnen kein Vertrauen dahin haben dürfen, dass ihnen über die eindeutig geregelten Zahlbeträge in Ziff. 1) hinaus und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig noch zu erbringende Leistungen noch weitere Ansprüche mit dem Vergleich zugesprochen werden sollten. Wenn die Klägerinnen den Vergleich so nicht gewollt hätten, hätten sie ihn nach § 119 BGB anfechten können. Die Klägerinnen könnten nicht nach der "Rosinentheorie" vorgehen, die ihnen passenden Teile des Vergleichs reservieren und im Übrigen versuchen, den unterstellt abweichenden Rest, der vermeintlich nach ihren Vorstellungen verblieben sei, im Wege der eindeutig gegen den klaren Vertragswortlaut vorgenommenen Auslegungen zu erstreiten. Die Abrechnungen enthielten im Übrigen auch Aufwendungen, die noch vor Einreichung der Klage angefallen seien. Der Senat hat die Akten des Vorprozesses - LG Schwerin 1 O 401/05 - beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nur die Kostenentscheidung musste geändert werden (§ 100 Abs. 2 ZPO). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stehen keine Ansprüche gem. §§ 116 SGB X, 823 Abs. 1 BGB aus übergegangenem Recht ihres Versicherten F. N. wegen der für diesen von ihnen in der Zeit vom 05.10.2005 (Klageerhebung im Vorprozess) bis zum Vergleichsabschluss am 31.07.2008 erbrachten medizinischen Leistungen und Pflegeleistungen zu, da diese Schadensersatzforderungen mit der Zahlung der vereinbarten Vergleichsbeträge gem. Z. 3 des Vergleichs abgegolten sind. Der Senat folgt der Auslegung des Landgerichtes, die weder anerkannten Auslegungsgrundsätzen noch gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspricht (BGH MDR 1995, 890 ). Mit der Zahlung der Vergleichsbeträge sind die jetzt geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen gem. Ziff. 3 des Vergleichs vom 2008 erledigt. Aus Ziff. 4 des Vergleiches vom 31.07.2008 können die Klägerinnen ihre Ansprüche für die Zeit vom 05.10.2005 bis zum 31.07.2008 daher nicht herleiten. Dort verpflichtet sich der Beklagte nur zur Leistung von künftigen schadensbedingten Aufwendungen. Die Ansicht der Klägerinnen, damit seien auch Leistungen für den vorgenannten Zeitraum erfasst, teilt der Senat nicht, denn dieser Zeitabschnitt liegt vor dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Der schlichte Wortlaut der Ziff. 4 des Vergleiches spricht eindeutig dafür, dass nur noch für künftige, nach Vergleichsabschluss entstehende Schäden Ersatz geleistet werden muss. Der Senat verkennt nicht, dass gem. § 133 BGB für die Auslegung gegebenfalls auch weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung jedoch vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. Rdn. 14 zu § 133 m.w.N.). Ungeachtet des Verbots der buchstäblichen Auslegung hat jeder Versuch der Interpretation einer ausdrücklichen Erklärung von ihrem Wortlaut auszugehen (Münchner Komm. zum BGB, 5. Aufl., Rn. 56 zu § 133). Für die Ermittlung der Erklärungsbedeutung kommt es vorrangig auf den allgemeinen Sprachgebrauch an (Münchner Komm., a.a.O., Rn. 54). Danach sind den Klägerinnen nur noch Aufwendungen zu erstatten, die nach dem Vergleichsabschluss getätigt wurden. Die Ausführungen der Klägerinnen in der Berufungsbegründung zu dem Begriff "künftig" vermögen nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.06.2000 ( NJW 2000,3278 ), auf die sich die Klägerinnen berufen, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Dort geht es um die Auslegung eines Klageantrages. Diese Grundsätze können nicht ohne weiteres auf die Auslegung von zweiseitigen vertraglichen Erklärungen in einem Prozessvergleich, der zwischen anwaltlich vertretenen Parteien ausgehandelt worden ist, übertragen werden. Dass der Wortlaut des Vergleichs im einzelnen ausgehandelt worden ist, geht daraus hervor, dass abweichende Formulierungen des Feststellungstenors bezüglich künftiger Schäden erfolgten; die Formulierung in dem Vergleich stimmt nicht wörtlich mit dem Feststellungsantrag in der Klageschrift überein. Es sind von den Anwälten oder den Parteien also Änderungen vorgenommen worden. Die Auslegung eines Klageantrages hat sich nach der zitierten Entscheidung des BGH daran zu orientieren, wie der Antrag zu verstehen ist. Dies folgt aus den für die Antragsauslegung geltenden Grundsätzen. Bei einer Klage ist auf das bei Klageeinreichung bestehende Interesse der Klägerin abzustellen. Anders liegt es bei der Auslegung eines Vergleiches. Zwar ist auch hier auf die Interessenlage abzustellen, aber im Unterschied zum Klageantrag auf das Interesse beider Parteien, auch des Interesses der anderen Partei. Das Interesse der Beklagten ging hier erkennbar dahin, den Fall mit den titulierten Zahlungen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zunächst endgültig abzuschließen. Bei Zweifeln über das Bestehen einer Leistungspflicht muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und verbreiteter Literaturmeinung die Auslegung im übrigen allein anhand des protokollierten Inhalts des Vergleiches erfolgen. Auf Prozessanträge kommt es für die Auslegung nicht an (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 27 vor § 704 Abs. 2; Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rdn. 96 zu § 794; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 14a zu § 794; KG MDR 89, 77 = NJW-RR 88, 1406 ; OLG Frankfurt VersR 95, 1061 ; OLG Koblenz JurBüro 02, 551). Auf die Prozessakten, die zuvor gestellten Anträge und ihre Begründung kann nicht zurückgegriffen werden (OLG Frankfurt, a. a. O.). Folgt man dem, so kann auf die Vorgeschichte und das Zustandekommen des Vergleiches nicht abgestellt werden. Selbst wenn man auch außerhalb des Vergleichstextes bestehende Umstände heranzieht (vgl. dazu BGHZ 112, 50; BGH MDR 95, 890 ), so ergibt sich nichts anderes. Stellt man - wie es regelmäßig geboten ist - auch auf die Interessenlage der Parteien bei dem Abschluss des Vergleiches ab (vgl. dazu Palandt, a.a.O., Rdn. 18), so ergibt sich, dass der Beklagte für die Klägerinnen erkennbar mit der Zahlung des Vergleichsbetrages einen gewissen "Schlussstrich", quasi eine Zwischenbilanz, ziehen und alle Schäden abgelten wollte, die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits beziffert und bezifferbar waren. Auf die einseitigen Vorstellungen der Klägerinnen kann nicht abgestellt werden. Aus den Akten erschließt sich dem Senat nicht, welche weiteren Motive die Parteien zum Abschluss des streitgegenständlichen Vergleichs bewogen haben. Diese können unterschiedlichster Natur gewesen sein. Der Beklagte hatte im Laufe der Vergleichsverhandlungen einen Betrag angeboten, der über 70 % der bezifferten Klageforderung lag, nämlich 400.000,00 €. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass zwischen den Parteien bis zum Vergleichsabschluss erheblicher Streit über den Grund und die Höhe des Klageanspruches bestand. Der Beklagte wollte ursprünglich die gesamte Haftungsfrage von Grund auf erneut aufrollen und klären lassen, obgleich hierüber in einem weiteren Verfahren zwischen dem Geschädigten F. N. und dem Beklagten - allerdings ohne Präjudiz für den anhängigen Prozeß - bereits rechtskräftig entschieden worden war. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 19.12.05 sowohl den Behandlungsfehler als auch die Kausalität und die Höhe der Aufwendungen bestritten. Zwischen Klageerhebung und Vergleichsabschluss waren über 2 1/2 Jahre vergangen. Die Klägerinnen hätten leicht die in dieser langen Zeit aufgelaufenen Kosten beziffern und in die Vergleichssummen einrechnen können. Unstreitig haben jedoch die Klägerinnen über die zwischenzeitlich entstandenen Kosten nicht verhandelt. Wenn fortlaufende Kosten/Beträge klageweise geltend gemacht werden, wie Unterhalt, Mieten, Renten, so ist es gang und gäbe, dass die Zahlungsanträge im Laufe des Prozesses angepasst werden. Der Geschädigte kann bezüglich des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 7a zu § 256). Dies haben die Klägerinnen in dem Vorprozess versäumt. Zu Recht hat die Kammer ausgeführt, dass für den Beklagten nicht ersichtlich war, ob und in welcher Höhe zwischenzeitlich noch weitere Kosten aufgelaufen waren. Die Geltendmachung dieser Kosten haben sich die Klägerinnen nicht konkret vorbehalten. Außerdem macht die Klägerin zu 2) Kosten i. H. v. 9.812,80 € (RV-Beiträge f. Pflegeperson) geltend, die bereits vor Klageerhebung entstanden waren. Dem hier gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen letztlich nicht 70% aller Kosten erstattet bekommen, die sie für den bei ihnen versicherten F. N. erbringen mussten. Es lag in der Hand der Klägerinnen, den Vergleich eindeutig zu formulieren, etwa dahin, dass in Ziffer 3 der Zusatz eingefügt wurde: "...ausgenommen die in dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und Vergleichsabschluss entstandenen Forderungen". Dies haben die Klägerinnen versäumt. III. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Da die Klägerinnen als selbständige juristische Personen mit erheblich unterschiedlichen Beträgen an dem Rechtsstreit beteiligt sind, haften sie nur anteilig entsprechend ihrer Quote für die Kosten. Insoweit musste die angefochtene Entscheidung geändert werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da es hier um eine Einzelfallentscheidung, nämlich die Auslegung eines speziellen Vergleichstextes geht. Über diesen Fall hinausgehende allgemeine Bedeutung hat der Fall nicht. Permalink: http://openjur.de/u/253424.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English