Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin - 3 O 312/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 80.000,00 €. Gründe I. Die klägerische Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten Schadenersatz und Aufwandsersatz für Behandlungskosten ihres Versicherten M., der bei einem Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten am 22.09.2006 schwer verletzt wurde. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem der Klage zu 40 % stattgegeben und diese im Übrigen abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, die Beklagte hafte wegen Organisationsverschuldens gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 SGB X, da sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Vermeidung von Unfällen im Zusammenhang mit den von ihr veranlassten Wartungsarbeiten an der Paketierungsanlage verletzt habe. Der Anspruch sei aufgrund eines Mitverschuldens des Zeugen M. um 60 % zu kürzen. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Urteils. Die Klägerin nimmt die teilweise Klageabweisung hin. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung und erstrebt, die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Grunde ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte vorzubringen. Sie rügt erneut, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, das Mitverschulden des Verletzten xxxxxxxxx sei nicht lediglich zu 60 % zu berücksichtigen und das Beweisergebnis sei unrichtig gewürdigt worden. Die Beklagte habe vor dem Unfall mehrere entscheidende Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt. Insbesondere müssten vor dem Ingangsetzen des Förderbandes die Sicherheitstüren durchschritten werden, mehrere Schaltvorgänge seien erforderlich, um die Aggregate in Betrieb zu nehmen, es ertöne vorab ein sehr lauter Hupton, drei gelbe Warnleuchten seien installiert, die gleichzeitig mit dem Hupton ansprängen und es gäbe den sogenannten "roten Ordner", in dem sämtliche in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften enthalten seien. Das von der Beklagten zulässig ausgelegte Schild mit der Aufschrift: "Nicht einschalten" sei ohne besondere Bedeutung. Jährliche Sicherheitsbelehrungen seien von dem Sicherheitsbeauftragten xxxxxx durchgeführt worden unter Einbeziehung der Vorarbeiter der Reinigungsfirma xxxxxx. Außerdem habe die Beklagte angeordnet, dass an ihren Maschinen und Anlagen jeweils nur zu zweit gearbeitet werden dürfe. Noch mehr habe die Beklagte nicht durchzuführen gehabt, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Allgemeine Anweisungen, wie die Reinigungsarbeiten und die Wartungsarbeiten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu koordinieren seien, seien unmöglich und sinnlos. Das Mitverschulden des Geschädigten M. sei so hoch, dass ein eventuelles Mitverschulden der Beklagten vollständig zurücktrete. Dieser habe unbegreiflicherweise und nicht nachvollziehbar alle Sicherungsvorkehrungen in den Wind geschlagen. Insbesondere das Tröten der Warnhupe habe er wahrnehmen müssen und sich dann sofort von dem Rollengang entfernen müssen. Es sei schon unverständlich, dass er unter den Rollengang gekrochen sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 23.09.2010 die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Der Senat hat die Strafakten der StA Schwerin (242 Js 34943/06) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. §§ 31 , 823 Abs. 1 BGB und § 831 BGB i.V.m. § 116 SGB X. Sowohl der Zahlungs- als auch der Feststellungsantrag haben in titulierter Höhe Erfolg.
- a)Die grundsätzliche Haftung des beklagten Unternehmens wegen Verletzung seiner Organisationspflichten aus § 823 BGB steht außer Frage (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Rn. 50 zu § 823; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Rn. 125 zu § 823; Erman/Schiemann, BGB 10. Aufl., Rn. 83 zu § 823). Diese Pflichten sind neben den aus § 831 herzuleitenden Pflichten im Rahmen des Entlastungsbeweises für einzelne Tätigkeiten des Betriebsangehörigen zu erfüllen, fallen aber praktisch vielfach damit zusammen und, werden sie verletzt, haftet der Geschäftsherr unabhängig von § 831 nach § 823 BGB unter Zurechnung des Handelns verfassungsmäßiger Vertreter gem. § 31 BGB (BGH Urt. v. 17.10.87, NJW 68, 247 = MDR 68, 139 ). Der Unternehmer hat die allgemeinen Aufsichtsanweisungen selbst zu treffen. Diese Pflicht zur allgemeinen Oberaufsicht obliegt in jedem Fall ihm, auch einem sorgfältig ausgewählten leitenden Angestellten kann er sie nicht mit der Folge überlassen, dass er sich selbst einer Haftung entzieht (BGH a.a.O.; RGZ 87, 1, 4). Bei juristischen Personen greift die Zurechnungsregel des § 31 BGB ein, wenn die schuldhafte Verletzung allgemeiner Überwachungs- und Organisationspflichten zu einer Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 BGB geführt hat. So liegt es hier. Schon nach der Lebenserfahrung deutet es hier zunächst auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich der Beklagten hin, wenn infolge unkoordinierter Wartungs- und Reinigungsarbeiten ein Arbeitnehmer der Reinigungsfirma zu Schaden kommt. Es ist bei einem solchen Sachverhalt Sache des Unternehmers, sich zu entlasten. Die Beklagte hat die gegen sich sprechende Vermutung eines Organisationsverschuldens nicht entkräftet und insbesondere nicht dargetan, dass sie ausreichende konkrete Aufsichtsanweisungen für den Fall getroffen hat, dass Reinigungs- und Wartungsarbeiten zeitlich und örtlich parallel zueinander durchgeführt werden. Es bestanden zwar allgemeine Anweisungen, die bei einer Instandhaltung durch Schlosser, Elektriker u. a. zu beachten waren (Bd. I, Bl. 92 - 94 d. A.). Die Beklagte hatte aber nicht festgelegt, wer denn die Anlage, nachdem sie nach Ende einer Schicht ausgeschaltet worden war, und Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgten, wieder anstellen durfte. Das auf dem Bedienpult liegende Schild: "Anlage nicht einschalten" sagte hierüber nichts aus. Der erstinstanzlich mitverklagte Beklagte zu 2), der Schlossermeister S., erklärte vor dem Landgericht, dass er sich dazu als Schlossertruppführer berechtigt ansah. Eine konkrete Vereinbarung oder Anweisung von einer bestimmten Person gab es dazu nicht. Er schaltete die Anlage ein, obwohl der Zeuge M. darunter arbeitete. Nach den Feststellungen des Landgerichtes konnten die Sicherheitstüren umgangen werden. Zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass hier eine gefährliche Anlage betrieben wurde, die geeignet war, Menschenleben zu gefährden. Das Organisationsverschulden der Beklagten ergibt sich auch daraus, dass nach dem streitgegenständlichen Unfall einschlägige und spezielle Maßnahmen bezüglich der Arbeitssicherheit getroffen wurden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Gesundheit und Soziales ohne Datum (Bl. 48, Bd. I d. A.). Danach wurde ein spezielles Abstimmungsprotokoll für Wartungszeiten entwickelt und in Kraft gesetzt. In diesem Protokoll ist nunmehr geregelt, wer für das Anschalten einer Anlage während oder nach einer Wartung zuständig ist, und was dabei beachtet werden muss. Alle an der Wartung beteiligten Firmen und Fremdfirmen, die während der Zeit in der Anlage arbeiten, sind im Protokoll zu erfassen. Vor dem Anschalten einer Anlage ist damit dokumentiert, dass sich keine Personen mehr in der Anlage befinden. Die Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Einhängen eines Sicherheitsschlosses an den Sicherheitstüren gegen unerwartetes Wiedereinschalten einer automatischen Anlage sichern können. Dieses war vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht möglich. Wenn diese Maßnahmen vor dem Unfall getroffen worden wären, wäre es nicht zu dem bedauerlichen Vorfall gekommen. Im Ergebnis hat die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis für ausreichende Organisation der Arbeitsabläufe nicht geführt.
- b)Die Beklagte haftet auch gem. § 831 BGB für das Verhalten des S.. Dieser schaltete die Anlage ein, während der verletzte M. darunter arbeitete. Er war von der Beklagten zu einer Verrichtung bestellt und hat dem Geschädigten M. widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Ein Verschulden des Mitarbeiters S. ist für die Haftung gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich. Der Geschäftsherr haftet nach dieser Vorschrift nicht, weil ihm fremdes Verhalten zugerechnet wird, sondern aufgrund eigenen Fehlverhaltens beim Einsatz von Hilfspersonen (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Rdn. 1, § 831). Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht geführt. Sie kann ihre Haftung aus § 831 BGB nur durch den Nachweis abwenden, dass sie ihre mit der Durchführung der Wartungsarbeiten betrauten Arbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht, angeleitet und beaufsichtigt hat (BGH a.a.O.). Dazu hat die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Schlosser xxxxxxx nichts vorgetragen. Die Klägerin hat ihren Anspruch von Anfang an auch auf § 831 BGB gestützt.
- c)Die Haftung der Beklagten ist jedoch wegen Mitverschuldens des Geschädigten M. gem. § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Insoweit teilt der Senat die Begründung des Landgerichtes. Unbestritten hat das Wiedereinstellen der Anlage ca. 10 Minuten gedauert. Dies war mit erheblicher Geräuschentwicklung (Tröten) und mit Gesprächen von fünf Schlossern verbunden, sowie durch in Gang setzen der Blink- /Warnleuchten. Es ist in der Tat recht unverständlich, dass der Geschädigte M. dies nicht bemerkte und trotzdem unter dem Rollband verblieb, ohne sich bemerkbar zu machen. Dazu hätte er genügend Zeit gehabt. Der Geschädigte M. durfte andererseits grundsätzlich davon ausgehen, dass die Schlosser der Beklagten erst um 6.00 Uhr mit ihrer Arbeit begannen. Wenn die Schallsignale mehrfach ertönten, ohne dass etwas passierte, konnte er möglicherweise darauf vertrauen, dass die Anlage nicht in Gang gesetzt werde und er weiterarbeiten könne. Die Vornahme der Reinigungsarbeiten unter der Anlage an sich ist dem Geschädigten allerdings nicht vorzuwerfen. Er war als Arbeitnehmer das schwächste Glied in der Kette und konnte sich kaum dagegen wehren, die Reinigungsarbeiten unter der Paketierungsanlage vorzunehmen. An erster Stelle steht der Verstoss der Beklagten gegen ihre Organisationspflichten. Allerdings muss dem Vorarbeiter des Geschädigten vorgehalten werden, dass er selbst arbeitete und nicht - wie es das Unterweisungsformular 2005 für Beschäftigte der Industriereinigung vorschreibt - die Arbeiten überwachte. Danach hat der Vorarbeiter die Arbeiten zu überwachen und nicht vorzuarbeiten. Hätte sich der Vorabeiter G. an dem Unfallort aufgehalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Allerdings hatte er etwa 15 Reinigungskräfte zu überwachen und es konnte ihm nicht angesonnen werden, jeden Einzelnen dauernd im Auge zu behalten. Eine allgemeine Aufsicht war ihm allerdings vorgeschrieben. Hätte er sich in der Halle aufgehalten, hätten ihn die Schlosser ansprechen und fragen können, ob noch Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden. Im Ergebnis hält der Senat angesicht des doch recht schwer wiegenden Organisationsmangels im Betrieb der Beklagten einen höheren Mitverschuldensanteil des Geschädigten als 60 % oder dessen alleinige Haftung unter Ausschluss derjenigen der Beklagten für nicht vertretbar. II. Die Nebenentscheidungen ergeben den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht. Permalink: http://openjur.de/u/253425.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English