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OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011 - Az. 10 UF 118/09

Die §§ 22, 31 GKG begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie die Haftung einer Partei für die vom (berufungs-) beklagten Gegner im Vergleich übernommenen Prozesskosten begründen, wenn diesem Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Tenor

  1. Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt, ob die §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 GKG mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind.
  2. Das Verfahren über die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts vom 07.09.2010 wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Gründe I. Die Klägerin hat in dem vorliegenden, 2008 eingeleiteten Verfahren Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. In dem vom Beklagten betriebenen Berufungsverfahren, für welches der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (GA III 93), haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der mit Beschluss vom 26.08.2010 (GA III 169) festgestellt worden ist. Hinsichtlich der Kosten der Berufung haben sich die Parteien darauf verständigt, dass die Klägerin diese zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 tragen. Mit Kostenrechnung vom 07.09.2010 (GA III 188 und Vorblatt I) für das Berufungsverfahren hat die Kostenbeamtin die Gerichtskosten von 362 Euro dem Beklagten auferlegt. Das auf die Klägerin entfallende Drittel der Kosten trage der Beklagte wegen der von ihm eingelegten Berufung als Zweitschuldner, weil der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt sei. Mit am 07.01.2011 eingegangenem Schriftsatz (GA III 187) hat der Beklagte um Überprüfung der Kostenrechnung gebeten. Die Kostenbeamtin hat das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt (GA III 189). Mit am 22.03.2011 eingegangenem Schriftsatz (GA III 190) wendet sich der Beklagte nochmals gegen die Kostenrechnung. Die Kostenbeamtin hat der Eingabe nicht abgeholfen (GA III 191R). Die Vertreterin der Staatskasse hält die Erinnerung in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2011 (GA III 192) für zulässig, aber unbegründet. § 31 Abs. 3 GKG finde keine Anwendung, weil die Klägerin nicht Entscheidungsschuldner, sondern Übernahmeschuldner sei. Dies entspreche dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung. Der Einzelrichter hat das Verfahren durch Beschluss vom 10.04.2011 (GA III 196) wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. II. Das Verfahren bestimmt sich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Nach Übertragung durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache entscheidet der Senat als Kollegium über die Eingabe des Beklagten (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG). Der Senat hat das Verfahren auszusetzen und die Rechtsfrage, ob die §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 GKG mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind, gemäß Art 100 GG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Denn die Erinnerung hätte nur Erfolg, wenn die Inanspruchnahme des Zweitschuldners auf Zahlung der auf den bedürftigen Prozessgegner entfallenden Gerichtskosten entgegen den §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1, Abs. 3 GKG auch dann ausgeschlossen wäre, wenn es sich bei jenem um einen Übernahmeschuldner handelt

(1), und der Senat hält die bestehende einfachgesetzliche Regelung für mit der Verfassung nicht vereinbar
(2). 1. Der Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig (§ 66 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 GKG, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG), hätte in der Sache aber nur Erfolg, wenn die §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 GKG nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei wie bei Entscheidungsschuldnern (§ 31 Abs. 3 GKG) auch auf Übernahmeschuldner nicht anzuwenden wären.
  1. a)Die Erinnerung ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung der §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1, Abs. 3 GKG unbegründet. Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, können - abgesehen von Raten oder Vermögensbeträgen nach § 115 ZPO - Gerichtskosten gegen sie nicht angesetzt werden (§ 122 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich bei der Partei um einen Entscheidungsschuldner, gilt die Kostenprivilegierung auch für den Gegner (§§ 29 Nr. 1, 31 Abs. 3 GKG). Demgegenüber macht eine ausdrückliche oder gemäß § 98 ZPO fingierte Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich die Parteien zu Übernahmeschuldnern (§ 29 Nr. 2 GKG). Ein solcher Übernahmeschuldner ist aufgrund der vergleichsweisen Kostenregelung die Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 GKG ist deshalb der Ansatz des auf die Klägerin entfallenden Kostenanteils gegen den Beklagten - der als Berufungskläger Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG) und damit Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG) ist und dem nicht seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (§ 122 Abs. 1 ZPO) - nicht gehindert. Dies hätte zur Folge, dass der Beklagte bei der bedürftigen Klägerin Rückgriff nehmen könnte (§ 123 ZPO) und deren Kostenprivilegierung nach § 122 Abs. 1 ZPO auf diesem Umweg entfiele. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts kann § 31 Abs. 3 GKG auch nicht dahingehend ausgelegt werden, die Sperre greife auch bei Übernahmeschuldnern. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Übernahmeschuldner aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.06.1999 - 1 BvR 984/89 = NJW 1999, 3186 = FamRZ 2000, 474 ) geforderte Regelung für Entscheidungsschuldner auf diejenigen Fälle auszudehnen, in denen die Prozesskostenhilfepartei die Gerichtskostenhaftung im Rahmen eines Vergleichs übernimmt. Einerseits bestehe bei Übernahme die Gefahr einer Manipulation der Kostentragungslast durch die Verfahrensbeteiligten, andererseits beruhe die Kostenhaftung in jenen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs, was qualitativ etwas Anderes sei als eine gerichtliche Kostenentscheidung (BT-Drs 15/1971, 153). Auch eine verfassungskonforme Auslegung scheidet vor dem Hintergrund der dargestellten Entstehungsgeschichte und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2000 ( 1 BvR 741/00 = NJW 2000, 3271 ), nach welcher die Ungleichbehandlung von Entscheidungs- und Übernahmeschuldners keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, aus (hierzu auch BGH NJW 2004, 366 ). Dieses Verständnis der Regelungen mit den geschilderten Konsequenzen entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (siehe nur BGH NJW 2004, 366 ; OLG Koblenz MDR 2008, 473 ; OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 153 ; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 31 GKG RdNr. 23; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 123 RdNr. 6-7).
  2. b)Die Erinnerung wäre demgegenüber begründet, wenn die §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 GKG wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anzuwenden wären. Denn dann dürften auf die Klägerin entfallende Gerichtskosten von dem Beklagten nicht eingezogen werden. Insoweit wird im Schrifttum teilweise vertreten, § 31 Abs. 3 GKG müsse auch in diesen Fällen Anwendung finden, sofern der Vergleich wirksam und nicht rechtsmissbräuchlich sei, insbesondere die Kostenregelung nicht zum Nachteil der Staatskasse von der Sach- und Rechtslage und dem Vorschlag des Gerichts abweiche (MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 122 FamFG RdNr. 22 a.E.; Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Aufl., Kap 2 RdNr. 163, Kap 11 RdNr. 199; siehe auch Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 123 RdNr. 5). Die Kostenquote entspricht der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch dem Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des beiderseitigen Prozessrisikos (hierzu Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08.07.2010 - GA III 159). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs wegen einer Kostenregelung zulasten Dritter - der Staatskasse - bestehen nicht. 2. Der Senat hält die Regelung der §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 GKG für verfassungswidrig, soweit sie - anders als bei Entscheidungsschuldnern (§ 31 Abs. 3 GKG) - den Ansatz von auf einen bedürftigen Übernahmeschuldner entfallenden Gerichtskosten gegenüber einem Zweitschuldner zulässt.
  3. a)Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich allerdings nicht bereits daraus, dass Übernahmeschuldner kostenrechtlich schlechter stehen als Entscheidungsschuldner (BVerfG NJW 2000, 3271 ; NJW 1979, 2608 ).
  4. b)Die Regelung bewirkt aber darüber hinaus, dass eine (berufungs-) beklagte, bedürftige Partei gegenüber einer (berufungs-) klagenden Partei benachteiligt wäre. Denn der Gegner einer (berufungs-) beklagten Partei ist als Veranlassungsschuldner Zweitschuldner, so dass die Kostenprivilegierung der bedürftigen Partei über § 123 ZPO entfiele, während der Gegner einer (berufungs-) klagenden Partei regelmäßig nicht Zweitschuldner ist und insoweit die das Verfahren veranlassende Partei weiterhin von den durch sie verursachten Kosten freigestellt bliebe. Für diese Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht zu erkennen, so dass es an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehlt und die Ungleichbehandlung als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint. Die Konstellation entspricht insoweit derjenigen, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 ( 1 BvR 984/89 = NJW 1999, 3186 = FamRZ 2000, 474 , dort für Entscheidungsschuldner) zugrunde lag. Zutreffend ist allerdings, dass die vergleichsweise Kostenübernahme qualitativ etwas Anderes ist als eine gerichtliche Kostenentscheidung. Hieraus folgt indes keine Rechtfertigung, die bedürftige Partei hinsichtlich der Gerichtskosten unterschiedlich zu behandeln. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung findet sich insbesondere nicht in dem Schutz der Staatskasse vor rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme, indem die bedürftige Partei im Hinblick auf die bewilligte Prozesskostenhilfe einen höheren Kostenanteil übernimmt (beziehungsweise der Staatskasse überbürdet) als sie im Fall einer Entscheidung des Gerichts zu tragen hätte. Denn ein derart unredliches Verhalten zulasten Dritter macht bereits die Kostenregelung unwirksam, hindert aber jedenfalls die Anwendung einer § 31 Abs. 3 GKG entsprechenden Regelung für Übernahmeschuldner. Im Übrigen besteht die Gefahr in den Fällen, in denen der Gegner nicht Zweitschuldner ist, in gleicher Weise, ohne dass die Kosten dort eingezogen würden. Die Parteien haben auch keine adäquate Möglichkeit, der bedürftigen Partei die Kostenprivilegierung auf anderem Weg zu erhalten. Sie müssten zur Vermeidung der Kostenhaftung der bedürftigen Partei auf eine vergleichsweise Regelung gänzlich verzichten oder die Kostenregelung im Vergleich ausdrücklich ohne inhaltliche Vorgaben (sonst Übernahme) dem Gericht entsprechend § 91 a ZPO übertragen. Beides widerspricht der dem Zivilprozess innewohnenden Zielsetzung der einvernehmlichen Streitbeilegung (§ 278 Abs. 1 ZPO) und der damit auch bezweckten Entlastung der Gerichte. Die erste Variante begegnet zudem unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung von (vernünftig abwägenden und agierenden) Bemittelten und Unbemittelten und unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken, weil eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, aus wirtschaftlichen Gründen von der Möglichkeit der vergleichsweisen Verfahrensbeendigung ausgeschlossen wäre. Die zweite Variante erhielte der bedürftigen Partei zwar ihre Kostenprivilegierung. Der Gegner hätte allerdings höhere Kosten zu tragen, weil der Ermäßigungstatbestand nach KV Nr. 1211.3, 1222.3 GKG entfiele. Er müsste also die Kostenprivilegierung der bedürftigen Partei "erkaufen". 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2000 ( 1 BvR 741/00 = NJW 2000, 3271 ) steht der Vorlage nicht entgegen, weil eine Prüfung unter den hier angeführten Gesichtspunkten noch nicht erfolgt ist. Permalink: http://openjur.de/u/253426.html Kommentare
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