Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger". Mit Urkunde vom 01.09.2016 erteilte ihm die Beklagte die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger". Er war sodann als Intensivpfleger tätig. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 23.01.2022 war er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Arbeitgeber sprach ihm zum 31.07.2022 die Kündigung aus. Mit Urteil vom 30.09.2022 verurteilte das Landgericht Koblenz den Kläger wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in fünf Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und ordnete nach § 64 StGB die Unterbringung im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt an. Seit 12.04.2023 ist der Kläger in der Klinik E. für forensische Psychiatrie an der M.-S.-Fachklinik T. untergebracht. Mit Schreiben vom 27.10.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung an. Mit Bescheid vom 14.03.2024 widerrief die Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" und forderte den Kläger zugleich auf, die erhaltene Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Original abzugeben. Es sei infolge des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln davon auszugehen, dass er nicht mehr über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes verfüge. Auf die Frage der gesundheitlichen Eignung komme es nicht an. Gleichwohl komme man auch im Rahmen des in § 2 Abs. 2 S. 3 KrPflG eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Berufserlaubnis auch infolge der fehlenden gesundheitlichen Nichteignung zu widerrufen sei. Es sei davon auszugehen, dass die naheliegende Möglichkeit einer Patientengefährdung bestehe. Diese bestehe bereits jetzt, da der Kläger seine Tätigkeit wieder aufzunehmen beabsichtige. Dem Patientenschutz sei der Vorrang vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers einzuräumen. Am 05.04.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe als unzuständige Behörde gehandelt. Es sei sicher nicht zu verhehlen, dass er wegen fünf erheblicher Straftaten verurteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei aber, dass diese in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden. Dienstliche Verfehlungen seien ihm - unstreitig - nicht vorgeworfen worden. Er habe seinen Beruf stets einwandfrei ausgeübt und sei fachlich weit überdurchschnittlich qualifiziert. Die Taten seien einer vorausgegangenen extremen seelischen und körperlichen Belastungssituation entsprungen. Schon im Strafurteil werde aber darauf hingewiesen, dass es hinreichend konkrete Aussichten gebe, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB sein werde. Er nehme proaktiv und produktiv an der laufenden Behandlung teil. Er zeige eine günstige Prognose hinsichtlich seiner Genesung. Was die gesundheitliche Eignung § 2 Ziff. 3 PflBG anbelange, sei eine vorübergehende Erkrankung nicht geeignet, den Widerruf der Erlaubnis zu rechtfertigen. Insoweit stehe der Behörde bei der Entscheidung über den Widerruf Ermessen zu. Aus allen Unterlagen, die der Beklagten vorlägen, ergebe sich, dass er auf dem Weg zur Genesung gewesen sei. Es sei grob ermessenfehlerhaft, in dieser Situation die Berufserlaubnis wegen einer angeblichen gesundheitlichen Nichteignung zu widerrufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: In der Tat sei das KrPflG schon 2019 außer Kraft getreten. Sie sei aber dennoch für den Widerruf einer auf Grundlage des KrPflG erteilten Erlaubnis auch nach dem 01.01.2020 zuständig ("actus contrarius"). Sie habe dem Kläger die Erlaubnis erteilt. Demnach sei er bei ihr aktenkundig und sie sei in der Lage, sachgerecht über den Widerruf der von ihr erteilten Erlaubnis zu entscheiden. Die Bezirksregierung Köln kenne den Kläger überhaupt nicht. Es sei kaum vorstellbar, dass es der Wille des Gesetzgebers sei, dass eine Behörde über den Widerruf einer Erlaubnis entscheiden müsse, die sie selber gar nicht erteilt habe. Die Verurteilung durch das Landgericht zeige, dass der Kläger eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Es handele sich nicht um ein Augenblicksversagen oder einen Ausrutscher, sondern um kriminelle Handlungen über einen fünfjährigen Zeitraum hinweg. Auch habe er die kriminelle Karriere nicht freiwillig aufgegeben. Es gehe auch nicht um Beschaffungskriminalität, sondern der Kläger habe die Einnahmen zu einem großen Teil zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes verwendet. Er habe auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten gehandelt, auf die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Zugriff gehabt habe. Seine Therapiebereitschaft und die daraus resultierende positive Prognose könne die vorhandenen belastenden Aspekte nicht ausgleichen. Seine Drogensucht sei nicht das alleinige Motiv für seine Tat. Insofern könne - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht davon ausgegangen werden, dass ein erfolgreicher Entzug, selbst wenn dieser dauerhaft sein sollte, weitere Handlungen des Klägers für die Zukunft völlig ausschließe. Der Kläger sei nicht gehindert, nach seiner Haftentlassung die einschlägige Ausbildung erneut zu absolvieren und wieder in seinem alten Beruf zu arbeiten. Ein Einkommen könne er im Übrigen auch durch eine anderweitige Berufstätigkeit erzielen. Sein jetziges Verhalten stehe der Annahme der Unzuverlässigkeit nicht entgegen; in erster Linie verhindere die Haft weitere Patientengefährdungen. Er müsse erst durch sein Handeln beweisen, dass er die verlorene Zuverlässigkeit wiedergewonnen habe. Was den Widerrufsgrund der gesundheitlichen Eignung betreffe, stehe keineswegs fest, dass es sich bei seiner Drogensucht nur um eine vorübergehende Erkrankung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten. Gründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheides entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, und ist bereits deshalb aufzuheben. Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) ist mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist daher vielmehr § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG). Danach ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 PflBG nicht erfüllt ist, wenn sich also der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Gemäß § 64 PflBG gilt die dem Kläger 2016 und somit im Geltungszeitraum des KrPflG erteilte Erlaubnis als Erlaubnis i.S. des § 1 Satz 1 PflBG und die hierauf bezogenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe - ZustVO HB) sind die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht in § 6 etwas anderes geregelt ist, zuständige Behörden für die Durchführung des Krankenpflegegesetzes in der zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 15.08.2019 ( BGBl. I S. 1307 ) geänderten Fassung nach Maßgabe des § 66 PflBG vom 17.07.
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