(2007), § 812 Rn. 92; Lieb in: Münchener Kommentar, BGB,
- Aufl., § 812 Rn. 393; Westermann/Buck-Heeb in: Erman, BGB,
- Aufl., § 812 Rn. 90; Palandt-Sprau, BGB,
- Aufl., § 812 Rn. 103). Die Widerlegungs- und Beweislast im Rahmen des konkretisierten Rechtsgrundes trägt weiterhin der Bereicherungsgläubiger, weshalb verbleibende (tatsächliche) Zweifel an der Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 StVG hier zu Lasten des Klägers gehen würden.
- Abgesehen von dem Umstand, dass der Rechtsgrund (Schadenersatz wegen des Verkehrsunfalls) konkretisiert ist und es deshalb Sache des Klägers wäre, diesen zu widerlegen, kommt es vorliegend auf die Verteilung der Beweislast schon nicht an. Bereits auf der Grundlage der Darstellung des Klägers ist von der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Fahrer des Feuerwehrwagens auszugehen, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts bedarf es daher nicht mehr. Es ist im vorliegenden Verfahren - entsprechend den insoweit zweifelsfreien Feststellungen im Strafverfahren - unstreitig, dass sich der Fahrer des Feuerwehrwagens bei für ihn Rot zeigender Ampel zunächst auf die Kreuzung in angemessener Weise vortastete. Es ist ferner davon auszugehen, dass er den Feuerwehrwagen beschleunigte, nachdem er kein sich näherndes Fahrzeug sah, wobei er annehmen konnte, dass sich außerhalb seiner Sicht mit Innerorts zulässiger Höchstgeschwindigkeit nähernde Fahrzeuge hätten anhalten können. Dass sich von rechts ein anderes Fahrzeug im Sondereinsatz näherte, war wegen der Kurve, der Sichtbehinderung durch die auf dem Mittelstreifen haltende Straßenbahn sowie der Überlagerungen der Blaulichtreflektionen und der akustischen Sondersignale nicht wahrnehmbar. Zwar hätte der Fahrer des Feuerwehrwagens das Polizeifahrzeug rechtzeitig sehen und den Unfall vermeiden können, wenn er in Rechnung gestellt hätte, dass ein anderes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (über 80 km/h) fahren würde, er zunächst nicht im Mittelstreifenbereich beschleunigt und erst an späterer Stelle geprüft hätte, ob sich von rechts ein Fahrzeug näherte. Ein solches überobligatorisches Verhalten ist aber auch nicht von einem „Idealfahrer“ bei äußerster Sorgfalt zu erwarten. Sicherlich muss davon ausgegangen werden, dass erheblichere Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer denkbar sind. Auf das Unterlassen grober Verstöße darf sich ein Fahrer aber verlassen. Deshalb musste der Fahrer des Feuerwehrwagens nicht damit rechnen, ein anderer Verkehrsteilnehmer würde mit über 80 km/h auf den Kreuzungsbereich zurasen, und zwar auch nicht im Hinblick auf ein anderes im Sondereinsatz befindliches Fahrzeug. Abgesehen von dem Umstand, dass ein solches Zusammentreffen ein eher seltenes Ereignis sein wird, muss - selbst wenn, was streitig ist, für das Polizeifahrzeug nicht ebenfalls die Ampel (wegen der Möglichkeit von Sonderschaltungen für Bus und Straßenbahn) Rot gezeigt hätte - nicht damit gerechnet werden, dass Innerorts ein Sonderfahrzeug bei eingeschränkten Sichtverhältnissen mit unverminderter Geschwindigkeit auf eine Kreuzung zurast. Auch der Fahrer des Polizeifahrzeuges musste jedenfalls im Kreuzungsbereich mit etwaigen Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer (auch Fußgängern und Radfahrern) sowie vor Allem der Möglichkeit des Umschaltens der Ampel rechnen. Bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h nahm sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges jedoch die Möglichkeit noch angemessen auf solche Geschehen zu reagieren.
- Das pauschale Vorbringen des Klägers zur Erörterung der Sichtmöglichkeiten im Termin vor dem Landgericht ist tatsächlich nicht nachvollziehbar und deshalb den Ausführungen des Gutachters (S. 11 f.) nicht zuzuordnen, weshalb sich die Relevanz dieses Angriffes nicht erschließt.
- Soweit der Kläger vorträgt, der Bremsweg wäre für das Polizeifahrzeug bei langsamerer Fahrt des Feuerwehrwagens länger gewesen und dieses hätte daher besser ausweichen können, bedarf es - abgesehen von dem Umstand, dass wegen der eingangs dargestellten Beweislastverteilung die bloße Möglichkeit dem Kläger nicht nutzen würde - hierzu keines Gutachtens, weil dies offensichtlich unzutreffend ist. Wäre das Feuerwehrfahrzeug ohne zu beschleunigen langsam weiter gefahren, wäre es später auf den fraglichen Kreuzungsbereich gelangt. Das Polizeifahrzeug wäre bereits näher gekommen gewesen und der Abstand wäre kleiner und nicht größer gewesen. Bremsweg und zur Verfügung stehende Reaktionszeit wären also noch kürzer ausgefallen, was die Situation keineswegs hätte verbessern können.
- Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom
- Juni 2008 geltend macht, es wären zur Ampelschaltung für das Polizeifahrzeug die Zeugen zu vernehmen gewesen, bleibt dies unerheblich, weil als wahr unterstellt werden kann, dass die Ampel für das Polizeifahrzeug Grün zeigte. Im Übrigen träfe im Rückforderungsprozess auch insoweit den Kläger die Beweislast, sodass ein offenes Beweisergebnis zu seinen Lasten ginge.
- Da eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war, bleibt unerheblich, dass das Landgericht bei der Verwertung des Gutachtens aus dem Strafverfahren das im Rahmen des § 411a ZPO gebotene Verfahren nicht eingehalten hat, indem es offenbar so vorgegangen ist, wie bei der Einbeziehung im Wege des Urkundenbeweises. Dennoch wird auf Folgendes hingewiesen: Da § 411a ZPO lediglich die Vorschrift des § 411 Abs. 1 ZPO ergänzt, bleiben die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehenden Bestimmungen der §§ 402 ff. ZPO daneben unberührt (vgl. BT-Ds. 15/1508, S. 20, und BR-Ds. 550/06, S. 79: vgl. ferner Greger in: Zöller, ZPO,
- Aufl., § 411a Rn. 4; Huber in: Musielak, ZPO,
- Aufl., § 411a Rn. 11 f.; Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO,
- Aufl., § 411a Rn. 5). Der Beweisbeschluss darf daher nicht erst unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden. Den Parteien muss - ungeachtet ihrer vorherigen Kenntnis des Gutachtens - vielmehr noch nach Erlass des Beweisbeschlusses die Möglichkeit der Ablehnung (§ 406 Abs. 2 ZPO) sowie der Stellungnahme (§ 411 Abs. 4 ZPO) gegeben werden. Allein die Möglichkeit vorab zu einer angekündigten Verwertung nach § 411a ZPO Stellung zu nehmen, genügt nicht und setzt die Fristen nicht in Lauf. Ferner ist erforderlich, den durch die Verwertung nach § 411a ZPO ernannten Sachverständigen zu informieren (vgl. zur zutreffenden Verfahrensweise Greger in: Zöller, ZPO,
- Aufl., § 411a Rn. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/253481.html ( https://oj.is/253481 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 4 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English