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LG Berlin, Urteil vom 15. November 2011 - Az. 27 O 393/11

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt,

§§ 291, 288 Abs.

1 BGB. 2. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro aus dem zwischen dem Parteien am 19.1.2011 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.

  1. a)In der Unterlassungsvereinbarung vom 19.1.2011 hatte sich der Beklagte bei Meidung einer vom Kläger zu bestimmenden, ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet, den Kläger nicht mehr als Arschloch zu bezeichnen. Dagegen hat er durch die am 14.6.2011 noch auf seiner Internetseite vorhandene Eintragung verstoßen. Auf die andere Schreibweise dort kommt es nicht an; anderenfalls könnte sich der Unterlassungsschuldner stets problemlos seinen Pflichten entziehen. Die Unterlassungsvereinbarung konnte auch vom Beklagten nur so verstanden werden, dass er den Kläger überhaupt nicht mehr als Arschloch bezeichnen darf, in welcher Schreibweise auch immer. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, da er bei einer Überprüfung seiner Internetseite hätte erkennen können, dass dort die Eintragung noch vorhanden war; es reicht nicht aus, sich allein auf maschinelle Suchfunktionen, die eben unterschiedliche Schreibweisen nicht erkennen können, zu verlassen.
  2. b)Die von dem Kläger festgesetzte Strafe von 5.001,00 Euro ist allerdings zu hoch. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also - insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (BGH v. 30.9.1993, I ZR 54/91 , juris Rn. 20). Hier war das Verschulden des Beklagten sehr gering. Es handelt sich um eine einzige Äußerung, die auch nicht Gegenstand des Abmahnschreibens vom 11.1.2011 war; der Beklagte hatte sie offenbar nur übersehen. Weitere Verstöße des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Folgen des Verstoßes für den Kläger erscheinen gering. Andererseits muss der Verstoß des Beklagten gegen die Vereinbarung sanktioniert werden. Allein aus der Tatsache, dass die Parteien eine Überprüfung durch das zuständige Landgericht vereinbart hatten, folgt aber nicht, dass die Vertragsstrafe mindestens 5.001,00 Euro betragen muss. Eine Vertragsstrafenhöhe von 1.000 Euro erscheint vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen.

§§ 286, 288 Abs.

1 BGB. 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. a) Für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der gemäß §§ 249 ff. BGB auch die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltskosten umfasst. Hier ist der vom Kläger zu Grund gelegte Gegenstandswert von 50.000 Euro aber zu hoch. Zwar handelt es sich um mehrere Äußerungen, die inhaltlich aber letztlich sehr ähnlich sind. Der Verbreitungsgrad ist gering. Auf der anderen Seite ist die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Klägers und das öffentliche Interesse an ihm zu berücksichtigen. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer ist daher ein Streitwert von 30.000 Euro zu Grunde zu legen. Der Kläger kann auch nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu Grunde legen, da er nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Angelegenheit besonders schwierig oder umfangreich war. Es handelt sich vielmehr um eine rechtlich völlig eindeutige Angelegenheit, so dass die Voraussetzungen von Nr. 2300 VV RVG für eine höhere Gebühr als 1,3 nicht erfüllt sind. Inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt dies 1.196,43 Euro.

§§ 286, 288 Abs.

1 BGB. b) Der Kläger kann auch die Erstattung einer 0,8-Gebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG für die Anfertigung der letztlich nicht mehr eingereichten Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen. Im Zeitpunkt der Erstellung befand sich der Beklagte in Verzug mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und hat somit seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt (KG v. 21.10.1986, 5 U 2930/85, NJW-RR 1987, S. 994). Entgegen dem jetzigen Vortrag des Beklagten war die ihm gesetzte Frist nicht zu kurz; er selbst hatte ausweislich der Anlage K 14 um Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt gebeten. Daran muss er sich nun festhalten lassen, zumal die Rechtslage völlig eindeutig war und nicht ersichtlich ist, wofür der Beklagte noch Prüfungszeit benötigte. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 19.1.2011 bereits den Auftrag erteilt hatte, einen Verfügungsantrag einzureichen bzw. dass der Antrag bereits am 19.1.2011 angefertigt wurde, reicht dies nicht aus. Nach Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Presseverfahren wird bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sollte die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben werden; der beauftragte Anwalt muss dann bei Verstreichen der Frist auch unverzüglich tätig werden und den Verfügungsantrag erstellen. Warum dies hier anders gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Als Gegenstandswert kann er nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Wert der Hauptsache ist Wert des Verfügungsverfahrens plus ein Drittel) aber aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfügungsverfahrens nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 25.000 Euro abrechnen. Das ergibt zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 676,87 Euro.

§§ 286, 288 Abs.

1 BGB. c) Dagegen kann der Kläger nicht die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Vertragsstrafe verlangen. Denn im Zeitpunkt ihres Anfalls befand sich der Beklagte nicht in Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, und mit der Anforderung der Vertragsstrafe hat der Kläger kein Geschäft des Beklagten gemäß §§ 677 , 683 S. 1, 670 BGB geführt (BGH v. 8.5.2008, I ZR 88/06 , zitiert nach juris).

  1. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.
  2. S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
  3. Angriffsmittel des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.10.2011, 26.10.2011 und 7.11.2011 hat die Kammer gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt, da ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorliegt; das gleiche gilt für die über die nachgelassene Stellungnahme zu dem Schriftsatz vom 29.9.2011 hinausgehenden Verteidigungsmittel des Beklagten in den Schriftsätzen vom19.10.2011 und 1.11.
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