1 BGB. 2. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro aus dem zwischen dem Parteien am 19.1.2011 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.
1 BGB. 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. a) Für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der gemäß §§ 249 ff. BGB auch die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltskosten umfasst. Hier ist der vom Kläger zu Grund gelegte Gegenstandswert von 50.000 Euro aber zu hoch. Zwar handelt es sich um mehrere Äußerungen, die inhaltlich aber letztlich sehr ähnlich sind. Der Verbreitungsgrad ist gering. Auf der anderen Seite ist die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Klägers und das öffentliche Interesse an ihm zu berücksichtigen. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer ist daher ein Streitwert von 30.000 Euro zu Grunde zu legen. Der Kläger kann auch nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu Grunde legen, da er nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Angelegenheit besonders schwierig oder umfangreich war. Es handelt sich vielmehr um eine rechtlich völlig eindeutige Angelegenheit, so dass die Voraussetzungen von Nr. 2300 VV RVG für eine höhere Gebühr als 1,3 nicht erfüllt sind. Inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt dies 1.196,43 Euro.
1 BGB. b) Der Kläger kann auch die Erstattung einer 0,8-Gebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG für die Anfertigung der letztlich nicht mehr eingereichten Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen. Im Zeitpunkt der Erstellung befand sich der Beklagte in Verzug mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und hat somit seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt (KG v. 21.10.1986, 5 U 2930/85, NJW-RR 1987, S. 994). Entgegen dem jetzigen Vortrag des Beklagten war die ihm gesetzte Frist nicht zu kurz; er selbst hatte ausweislich der Anlage K 14 um Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt gebeten. Daran muss er sich nun festhalten lassen, zumal die Rechtslage völlig eindeutig war und nicht ersichtlich ist, wofür der Beklagte noch Prüfungszeit benötigte. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 19.1.2011 bereits den Auftrag erteilt hatte, einen Verfügungsantrag einzureichen bzw. dass der Antrag bereits am 19.1.2011 angefertigt wurde, reicht dies nicht aus. Nach Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Presseverfahren wird bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sollte die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben werden; der beauftragte Anwalt muss dann bei Verstreichen der Frist auch unverzüglich tätig werden und den Verfügungsantrag erstellen. Warum dies hier anders gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Als Gegenstandswert kann er nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Wert der Hauptsache ist Wert des Verfügungsverfahrens plus ein Drittel) aber aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfügungsverfahrens nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 25.000 Euro abrechnen. Das ergibt zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 676,87 Euro.
1 BGB. c) Dagegen kann der Kläger nicht die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Vertragsstrafe verlangen. Denn im Zeitpunkt ihres Anfalls befand sich der Beklagte nicht in Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, und mit der Anforderung der Vertragsstrafe hat der Kläger kein Geschäft des Beklagten gemäß §§ 677 , 683 S. 1, 670 BGB geführt (BGH v. 8.5.2008, I ZR 88/06 , zitiert nach juris).
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