Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat indes keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erlass des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zu Recht zurückgewiesen, weil der Antrag den Anforderungen des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht genügt. Der Antrag der Gläubigerin beschränkt sich auf einen Teilbetrag in Höhe von 70.000,00 € aus einer gemäß Grundschuldbestellungsurkunde vom 12.04.2006 vollstreckbaren Gesamtforderung in Höhe von 210.500,00 €. Offen ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Gläubigerin bereits Teilbeträge erhalten bzw. im Wege der Vollstreckung eingezogen hat. Die Gläubigerin hat hierzu mit Schreiben vom 11.01.2010 lediglich erklärt, etwaige eingezogene Teilbeträge dürften vom Gerichtsvollzieher "abquittiert" worden sein und, soweit dies geschehen sei, sei dies jedenfalls nicht in annähernd nennenswerter Weise geschehen. Auch wenn der Antrag des Gläubigers gemäß § 829 ZPO keinen besonderen Formerfordernissen unterliegt, so muss er jedenfalls so bestimmt sein, dass das Vollstreckungsgericht auf seiner Grundlage einen eindeutigen Pfändungsbeschluss erlassen kann. Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubigerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozessund Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. BGH NJW-RR 2003 S. 1437). Soweit Teilzahlungen geleistet wurden, kann möglicherweise sogar verlangt werden, dass der Gläubiger - nach §§ 367, 497 Abs. 3 BGB - eine eigene Verrechnung vornimmt (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829 Rn. 3). Hat der Schuldner Teilzahlungen geleistet, hat der Gläubiger jedenfalls in nachvollziehbarer Weise darzulegen, welche Leistung seiner Auffassung nach worauf anzurechnen und welcher Betrag noch offen ist (vgl. Beschluss des Landgerichts Kassel vom 26.03.2007 - 3 T 68/07). Auch wenn sich der Antrag der Gläubigerin hier nur auf einen Teilbetrag und insoweit nicht auch auf bisherige Vollstreckungskosten erstreckt, hätte sie im Sinne einer "Forderungsaufstellung" zumindest nachvollziehbar angeben müssen, ob und ggf. in welchem Umfang Teilbeträge geleistet wurden und inwieweit diese lediglich dafür ausreichten, auf Kosten und Zinsen verrechnet zu werden. Nur auf die Weise kann das Vollstreckungsgericht beurteilen, ob die beantragte Pfändung in Bezug auf die Forderung bestimmt genug ist oder nicht. Mangels jeglicher konkreter Angabe zu bislang eingezogenen Teilbeträgen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Permalink: http://openjur.de/u/254011.html Kommentare
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