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AG Plön, Beschluss vom 18. Januar 2010 - Az. 10 M 1775/09

Tenor In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.11.2009 zurückgewiesen. Die Kosten fallen der Gläubigerin zur Last. Gründe Die Gläubigerin beantragte am 27.11.2009 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend einer Teilforderung über EUR 70.000,- gegen die Schuldner bzw. deren Drittschuldner. Der zugrundeliegende Vollstreckungstitel ist eine Grundschuldbestellungsurkunde vom 12.04.2006 betreffend einer Forderung über EUR 210.500,- zzgl. weiterer laufender Zinsen. Mit Zwischenverfügung vom 03.12.2009 wurde die Gläubigerin durch das Vollstreckungsgericht aufgefordert, eine Forderungsaufstellung hereinzugeben. Mit Schreiben vom 11.01.2010 teilte die Gläubigerin mit, dass sie keine Forderungsaufstellung hereingeben werde, da dies nicht notwendig wäre und bestand auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist jedoch eine Forderungsaufstellung notwendige Voraussetzung für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Auch bei der Geltendmachung nur eines Teilbetrages ist stets die Hereingabe einer Forderungsaufstellung notwendig, da der Schuldner das Recht hat, die Gesamtforderung (inklusive Zinsverlauf, bisherige Vollstreckungskosten) vom Vollstreckungsorgan zu erfahren um ggfs. die gesamte Forderungshöhe, auch zur Vermeidung weiterer Vollstreckungskosten, begleichen zu können. Die Forderungsaufstellung wird hier vom Vollstreckungsgericht -nach Prüfung- zum Beschlussinhalt gemacht. Auch wenn es zunächst unwahrscheinlich erscheinen mag, dass der Schuldner die gesamte Schuld auf einmal bezahlen wird oder kann, muss ihm diese Gelegenheit dennoch gegeben werden. Durch Zahlung der Gesamtforderung kann er weitere Unannehmlichkeiten der Zwangsvollstreckung vermeiden, Kosten einsparen und das Verfahren beenden. Der Schuldner könnte beispielsweise durch ein Darlehen von Familienmitgliedern von Bekannten, durch Umschuldung, durch eine Erbschaft, durch eine Veräußerung, durch Steuererstattungen, durch Nebenkostenrückerstattung, durch Rückerstattung von Energieversorgern, durch Geldgeschenke, durch Zins und Dividendenzahlungen, durch Schadensersatzleistungen, durch Versicherungsleistungen oder durch Geldgewinne zu ausreichend Vermögen gekommen sein, die bestehende Forderung als Ganzes zu begleichen. (Selbige Begründung in anderer Sache: LG Kiel 19.05.2009; 13 T 70/09 und LG Kiel 05.11.2009; 13 T 78/09) Dies kommt auch dem Ziel des Gläubigers, der schnellen und vollständigen Befriedigung, entgegen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner zwar Vermögen besitzt, bislang aber einfach nicht zahlen wollte und nun durch die Zwangsvollstreckung „die Ernsthaftigkeit der Lage„ erkennt und den Gesamtbetrag zu leisten bereit ist. Des Weiteren muss für das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit bestehen, die geltend gemachten Forderungen, insbesondere nicht titulierte Vollstreckungskosten, wenigstens rudimentär zu überprüfen (AG Hoyerswerda 02.07.07, 1 M 1115/07 ; LG Nürnberg 16.03.77; LG Kassel 12.2.02, 3 T 141/02 ; LG München DGVZ 11.78 Seite 170; LG Nürnberg 16.3.77, 11 T 2129/77; AG Kenzingen II M 586/01). Es ist somit grundsätzlich eine Forderungsaufstellung nebst Belegen bzgl. der in dieser Aufstellung enthaltenen § 788 ZPO-Positionen hereinzugeben. Da eine Forderungsaufstellung trotz Aufforderung nicht vorlegt wurde, war der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/254402.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.