Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie gegen Vorschriften
Passgesetzes,
Personalausweisgesetzes und der Abgabenordnung eingelegt. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 422/08 haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 4 Satz 1, § 100f Abs. 1 und 2, § 100g , § 101 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 , Abs. 5 und 6, § 160a Abs. 1, 2 und 4 StPO sowie die §§ 113a , 113b TKG gewandt. Soweit andere Normen als § 100a Abs. 2 und 4, § 100f , § 101 , § 110 Abs. 3 und § 160a StPO angegriffen werden, ist das Verfahren entsprechend § 44 Abs. 2 GOBVerfG vom Ersten Senat
Bundesverfassungsgerichts übernommen worden. Die abgetrennten Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Beschwerdeführer
Verfahrens 2 BvR 237/08 ), 1 BvR 602/08 (Beschwerdeführer
Verfahrens 2 BvR 236/08 ) und 1 BvR 263/08 (Beschwerdeführer
Verfahrens 2 BvR 422/08 ) geführt worden. Mit Urteil vom 2. März 2010 (- 1 BvR 256/08 , 1 BvR 263/08 , 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260 ) hat der Erste Senat
Bundesverfassungsgerichts die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, jeweils in der Fassung
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt. 2. Ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben die Beschwerdeführer insoweit für erledigt erklärt, als vom Ersten Senat
Bundesverfassungsgerichts in einem Parallelverfahren über ein gleichlautendes Begehren entschieden wurde (Beschluss vom
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden ( BTDrucks 16/5846, S. 1 f.). Die Eckpunkte
damaligen Gesetzentwurfs hat die Bundesregierung unter anderem wie folgt umschrieben (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 32 ): - Harmonisierung und Stärkung
Rechtsschutzes der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen, - Harmonisierung und Ergänzung der Regelungen zur Verwendung von aus solchen Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten, - Klarstellung der Grenzen der Wahrheitserforschung und Hervorhebung der besonderen Schutzwürdigkeit von Berufsgeheimnisträgern, - Behebung von Unsicherheiten, die in der Rechtsanwendung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen aufgetreten sind, - Umsetzung der Vorgaben
Übereinkommens
Europarats über Computerkriminalität und der EU-Richtlinie zur „Vorratsspeicherung“ von Verkehrsdaten.
PO, der die Überwachung der Telekommunikation zum Gegenstand hat, sollte zum einen der Katalog der Anlassstraftaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu geordnet, inhaltlich überarbeitet und auf - auch im Einzelfall - schwere Straftaten beschränkt werden (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 3 ). Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung der Vorschrift
PO Regelungen zum Schutz
Kernbereichs privater Lebensgestaltung schaffen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 1 , 3 und 43 ff.), die im Urteil
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 (- 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 ) bei der Überwachung der Telekommunikation im präventiv-polizeilichen Bereich als von Verfassungs wegen erforderlich angesehen wurden (vgl. BVerfGE 113, 348 <349, 390 ff.>). bb) § 100f StPO, der unter bestimmten Voraussetzungen das Abhören und Aufzeichnen
nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ermöglicht, sollte durch die Neufassung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung keine substantielle Änderung erfahren. Lediglich der Wortlaut der Vorschrift wurde an den der Bestimmungen zu den anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen redaktionell angepasst; darüber hinaus sind vom Gesetzgeber als überflüssig eingeschätzte Verweise entfallen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 49 f.; 16/6979, S. 44; BVerfGE 122, 63 <74, 77>).
Übereinkommens
Europarats vom
PO befasst sich mit Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen wurden. Durch die Norm wollte der Gesetzgeber ein harmonisiertes System zur Berücksichtigung der von den Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheimnisträger im Sinne
PO geschützten Interessen etablieren (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 34 f.; 16/6979, S. 45). In Absatz 1 wird ein grundsätzlich umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, mit Strafverteidigern und mit Abgeordneten gewährleistet, der durch das Gesetz zur Stärkung
Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 ( BGBl I S. 2261 ) noch um die Gruppe der Rechtsanwälte erweitert wurde. Absatz 2 gewährt hinsichtlich aller anderen in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger ein Beweisverwertungsverbot nach Maßgabe
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. c) Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: § 100a
Sachverhalts oder die Ermittlung
Aufenthaltsortes
Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten
Friedensverrats,
Hochverrats und der Gefährdung
demokratischen Rechtsstaates sowie
Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,
5 Nr. 2,
Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle
3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall
4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
1 bis 3,
1 bis 4,
1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3,
3 sowie der §§ 316a und 316c,
2, 3. aus dem Arzneimittelgesetz: Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen, 4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
Sachverhalts oder die Ermittlung
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Sachverhalts oder zur Ermittlung
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, 2.
der Absender und der Adressat der Postsendung, 3.
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 4.
,
die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 6.
die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 7.
1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 8.
die Zielperson, 9.
,
die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, 11.
die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, 12.
Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person,
Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
Untersuchungszwecks,
Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall
auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung
Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.
Gesetzes zur Stärkung
Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom
Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend.
Staates entzogen sei. a) Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sei bereits formell verfassungswidrig. Das Zitiergebot
1 Satz 2 GG sei verletzt. Art. 15
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung erwähne nur eine Einschränkung von Art. 10 Abs. 1 GG. Tatsächlich würden aber offensichtlich auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 GG eingeschränkt. b) aa) Durch die Erweiterung
Straftatenkatalogs
PO werde das Grundrecht
1 GG ausgehöhlt. Die Telefonüberwachung, die ursprünglich als ultima ratio konzipiert worden sei, sei nunmehr zur Verfolgung nahezu aller Verbrechen und sogar einfacher Vergehen zulässig. bb) Die Neuregelung
PO, die eine Überwachung der Telekommunikation für unzulässig erkläre, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass hierdurch allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, habe im Umkehrschluss zur Folge, dass die Maßnahme zulässig sei, wenn auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung miterfasst würden. Insbesondere sei nicht explizit vorgeschrieben, dass eine Maßnahme abzubrechen sei, wenn in einem Telefongespräch dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zugehörige Aussagen gemacht würden. cc) Der in § 100f StPO geregelte „kleine Lauschangriff“ sei zwar wohl grundsätzlich zulässig. Gleichwohl seien die Regelungen verfassungswidrig, weil auch außerhalb von Wohnungen der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung durch die Aufzeichnung
nichtöffentlich gesprochenen Wortes verletzt sein könne. Zudem seien die strafprozessualen Grundsätze
fairen Verfahrens,
„nemo tenetur se ipsum accusare“ und der Unschuldsvermutung verletzt. dd) Die Regelung
PO, wonach die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden könne, erstreckt werden dürfe, sei wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig. Zudem verstoße die Regelung gegen die Grundrechte
unbeteiligten Dritten aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG,
sen Wohnung offenkundig ohne richterlichen Beschluss im Einzelfall in die Durchsuchung mit einbezogen werde. ee) Der Beschwerdeführer zu
Abhörens von Telefongesprächen mit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, das nicht weniger wiege als das zwischen Abgeordnetem und Bürger, komme eine überragende Wichtigkeit zu. Der Mandant müsse sich nicht nur gegenüber seinem Strafverteidiger sondern auch in Anbahnungssituationen oder bei zivilrechtlichen Fragen ohne Einschränkungen auf das Vertrauensverhältnis zu seinem zeugnisverweigerungsberechtigten Rechtsanwalt verlassen dürfen. Dies gelte ebenso für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Arzt und seinen Patienten, das ohne staatliche Beeinflussung und die Furcht vor Abhörmaßnahmen aufgebaut werden müsse. Daher verletze eine Überwachung der Telekommunikation bei Ärzten und Anwälten den Kernbereich privater Lebensgestaltung ihrer Patienten oder Mandanten. 2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 422/08 - Rechtsanwälte, Abgeordnete, ein Student und eine Publizistin - sehen sich durch die angegriffenen Vorschriften schon
wegen in ihren Grundrechten unmittelbar und direkt berührt, weil sie privat, freiberuflich oder in ihrer politischen Tätigkeit Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugänge und E-Mail-Postfächer nutzen müssten. Sie hätten damit zu rechnen, dass auf ihre Daten zugegriffen werde, ohne nach den im Gesetz vorgesehenen Regeln von einer sicheren nachträglichen Benachrichtigung ausgehen zu können. a) Die Beschwerdeführer sehen in § 100a Abs. 4 Satz 1 und § 100f Abs. 1 und 2 StPO einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 10 GG, weil die angegriffenen Vorschriften den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht ausreichend schützten. Indem der Gesetzgeber gemäß § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO eine Überwachung der Telekommunikation nur dann für unzulässig ansehe, wenn sie „allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“ erbringe, stelle er eine Voraussetzung auf, von der er wisse, dass sie nie eintreten werde. Ferner enthalte das Gesetz keine Regelung zu einem Verfahren zum Schutz
Kernbereichs. Offenbar solle die ermittelnde Behörde selbst entscheiden, ob die Verwertung der erlangten Erkenntnisse nach § 100a Abs. 4 StPO zulässig sei oder nicht. Es bestehe damit die Gefahr, dass die unter einem Verwertungsverbot stehenden und alsbald zu löschenden Erkenntnisse als Ermittlungsansätze genutzt würden.
Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Schutz
Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei den in § 100f Abs. 1 und 2 StPO genannten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Erwähnung finde.
PO und nach der Gesetzesbegründung nur in den Fällen der Zurückstellung nach § 101 Abs. 5 StPO vorgesehen. Die von den Ermittlungsbehörden zu treffenden Entscheidungen nach § 101 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 StPO unterlägen auch sonst offensichtlich keiner irgendwie gearteten Kontrolle und keiner Verpflichtung zu einer besonderen Dokumentation. Nach dem Gesetzeswortlaut könne sogar die Benachrichtigung der Zielperson unterbleiben, wenn schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstünden. Da die Benachrichtigung für die Ermittlungsbehörden unangenehm sowie mit Schwierigkeiten und Arbeit verbunden sei, liege es nahe, dass das Ermessen nach § 101 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 StPO von den Ermittlungsbehörden einseitig ausgeübt würden. bb) In Bezug auf § 101 Abs. 5 StPO sind die Beschwerdeführer der Ansicht, das Unterbleiben der Benachrichtigung, um einen weiteren Einsatz eines Verdeckten Ermittlers zu ermöglichen, stelle einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar. Dieser bedürfe einer Rechtfertigung und müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die in der Gesetzesbegründung getroffene Unterscheidung zwischen einem nicht offen ermittelnden Beamten und einem Verdeckten Ermittler sei nicht nachvollziehbar, so dass die Zurückstellung der Benachrichtigung nicht mit personalwirtschaftlichen Erwägungen der beteiligten Behörde gerechtfertigt werden könne. Ebenso lasse der Gesetzgeber offen, was er unter der Gefährdung bedeutender Vermögenswerte im Sinne
PO verstehe.
PO, die nunmehr ein nicht spezifiziertes Beteiligungsverhältnis eines Strafverteidigers an der Tat seines Mandanten ausreichen lasse, um auch Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger zu rechtfertigen. Auch der nicht als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt sei ein Organ der Rechtspflege. Ihm obliege es, als unabhängiger Berater und Beistand im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinem Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung hierfür sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Heimliche Überwachungsmaßnahmen von Rechtsanwälten, die der Begehung einer Straftat nicht selbst verdächtig seien, seien von Verfassungs wegen unzulässig. Im Übrigen lasse sich die Tätigkeit als Strafverteidiger nicht immer von der
Anwalts abgrenzen, weil zu Beginn eines Mandats oft nicht zu erkennen sei, ob dabei strafrechtlich relevante Sachverhalte behandelt werden müssten. In gleicher Weise sei diese Unterscheidung unmöglich, wenn in einer Sozietät der eine Partner die zivilrechtliche und der andere die strafrechtliche Seite
selben Sachverhalts anwaltlich betreue. d) Mit Schriftsatz vom
Vertrauensverhältnisses zum Informanten verpflichte die Pressefreiheit den Gesetzgeber dazu, Anlässe und Reichweite der Freistellung der Träger der Pressefreiheit von Ermittlungsmaßnahmen selbst festzulegen.
PO seien die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen und damit im Rahmen der Rechtssatzverfassungsbeschwerden nicht beschwerdebefugt. Die Durchführung der angegriffenen Vorschrift setze rechtsnotwendig einen Vollzugsakt voraus, den die Beschwerdeführer zuerst angreifen und gegen den sie den dafür vorgesehenen Rechtsweg erschöpfen müssten. bb) Darüber hinaus seien die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 aber auch unzulässig, soweit sie beanstandeten, dass der Katalog
PO Straftatbestände enthalte, die bereits vor der Neufassung der Regelung in dem Straftatenkatalog
PO a.F. enthalten gewesen seien. cc) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 422/08 sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Umfang der Benachrichtigungspflicht nach dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nach § 101 Abs. 5 StPO wende. Die Vorgängerregelung
PO a.F. habe den Kreis der zu benachrichtigenden Personen enger gezogen als § 101 Abs. 5 StPO. Mithin stärkten die Änderungen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen und könnten daher gegenüber der bislang geltenden Regelung keine Beschwer auf Seiten der Beschwerdeführer begründen. dd) Soweit die Verfassungsbeschwerden § 160a StPO angriffen, seien sie ebenso unzulässig. Bis zur Einführung
PO habe ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz berufsbezogener Vertrauensverhältnisse weitestgehend gefehlt. Lediglich nach § 53 , § 97 , § 100c Abs. 6 StPO habe ein solcher Schutz bestanden, der jedoch von der Neuregelung
PO unberührt bleibe (vgl. § 160a Abs. 5 StPO). Nach früherer Rechtslage sei der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wie etwa der Telefonüberwachung gegen nicht als Verteidiger im Sinne
PO agierende Rechtsanwälte und Ärzte nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig gewesen. § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO, der den Ermittlungseingriff nunmehr ausdrücklich von der Beachtung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abhängig mache, beeinträchtige die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Arzt oder Rechtsanwalt somit nicht in höherem Maße als die bisherige gesetzliche Regelung. b) Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig seien, seien sie nicht begründet. aa) Der mit der Erweiterung
Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO verbundene Eingriff in Art. 10 GG sei gerechtfertigt, weil die Regelung zur Erreichung
vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die Beschränkung
Fernmeldegeheimnisses diene mit dem Ziel der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einer staatlichen Aufgabe von hohem Verfassungsrang und damit einem legitimen öffentlichen Zweck. Die Überwachung der Telekommunikation habe erhebliche kriminalistische Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten. Sie sei unter Berücksichtigung der Intensität
Grundrechtseingriffs auf Seiten
Betroffenen einerseits und
öffentlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten andererseits sowie der Bedeutung der Maßnahme für die Erforschung
Sachverhalts mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Dies gelte auch hinsichtlich der einzelnen Straftaten, die in den Katalog
PO aufgenommen worden seien. Der Gesetzgeber habe der Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung getragen, indem er nur „schwere Straftaten“ in den Katalog
PO aufgenommen habe, deren Mindesthöchststrafe er mit fünf Jahren Freiheitsstrafe veranschlagt habe. Er habe sich aber bei der Zusammenstellung
Straftatenkatalogs nicht allein an dem Strafrahmen
jeweiligen Tatbestandes, sondern auch an der Bedeutung der Überwachung der Telekommunikation für die Aufklärung derartiger Taten orientiert. Angesichts
sen sei der Straftatenkatalog
PO insgesamt nicht zu beanstanden. Maßnahmen gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO kämen nur dann in Betracht, wenn die aufzuklärende Straftat nicht nur nach abstrakten Kriterien, sondern auch im Einzelfall schwer wiege. bb) Die Regelung
PO, nach der die Maßnahme unzulässig ist, wenn allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, entspreche den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sie verstoße nicht gegen Art. 10 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Jenseits
über Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten absoluten Schutzes vor Eingriffen in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung sei bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht durch den Gesetzgeber eine Abwägung zulässig, bei der neben der Gefahr, dass es zu Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich komme, auch das öffentliche, den jeweiligen Überwachungseingriff rechtfertigende Interesse berücksichtigungsfähig sei. Die für die akustische Wohnraumüberwachung entwickelten Grundsätze könnten nicht in gleichem Maße für andere Erhebungseingriffe Geltung beanspruchen. Das Risiko, dass es im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation zu einer Verletzung
höchstpersönlichen Kernbereichs komme, sei im Vergleich zur akustischen Wohnraumüberwachung deutlich geringer einzuschätzen. Die besondere Kernbereichsrelevanz der Wohnung ergebe sich aus deren Funktion als Refugium, in das sich der Einzelne zurückziehen könne, um sich unbeobachtet und unbelauscht frei zu entfalten. Anders als bei der Wohnraumüberwachung seien sich die Beteiligten im Klaren, dass bei einem Austausch über ein Telekommunikationsmedium zwingend die Dienste eines Dritten in Anspruch genommen würden. Zudem lasse sich bei der Überwachung der Telekommunikation die Gefahr einer Kernbereichsverletzung vor der Durchführung der Maßnahme kaum abschätzen, da sich der Kernbereichsbezug nicht aus der geschützten Räumlichkeit, sondern allein aus den (noch unbekannten) Gesprächspartnern und -inhalten ergeben könne. Der Gesetzgeber habe seine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen eine Verletzung
Kernbereichs zu treffen, auch durch die Schaffung der Vorschriften zu Löschungspflichten sowie Übermittlungs- und Verwendungsverboten hinreichend umgesetzt. Das gesetzliche Verwertungsverbot in § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO schließe auch eine Nutzung der Informationen als Ermittlungsansatz aus. Der Gefahr eines Verstoßes gegen das absolute Verwertungsverbot werde durch die Pflicht zur unverzüglichen Löschung dieser Daten so weit wie möglich begegnet. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Ermittlungsbehörde zunächst selbst darüber entscheide, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation ( BVerfGE 113, 348 <391 f.>) und zur Online-Durchsuchung ( BVerfGE 120, 274 <338 f.>) nicht gefordert, dass die Verwertbarkeit der erlangten Informationen von einer unabhängigen Stelle zu überprüfen sei. cc) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 422/08 sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten nach § 101 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 , Abs. 5 und 6 StPO richte. Die in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO vorgesehenen Einschränkungen der Benachrichtigungspflicht seien verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Grundsätzlich sei der von einem verdeckten Ermittlungseingriff Betroffene von der Maßnahme zu benachrichtigen, um gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Informationserhebung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüfen lassen zu können. Diese Benachrichtigungspflicht könne jedoch im Einzelfall in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt werden, sofern Grundrechte Dritter betroffen seien oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dies gebiete. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt, dass die Benachrichtigung weiterer Personen von einer Maßnahme den Grundrechtseingriff der betroffenen Zielperson vertiefen könne (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). Daher begegne die in § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO vorgesehene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Zielperson, gegen die von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt wurde, am Nichtbekanntwerden einer Ermittlungsmaßnahme und dem Interesse eines Dritten,
sen Daten nur zufällig miterfasst wurden, an einer Benachrichtigung von einer durchgeführten Ermittlungsmaßnahme keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von diesem Grundgedanken seien auch die Regelungen
PO getragen. In Einzelfällen wiesen Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf nicht Tatverdächtige eine große Streubreite auf, beträfen diese Personen aber nur unerheblich. Daher sei es nicht von Verfassungs wegen geboten, diese zufällig von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen zu benachrichtigen, wenn der Eingriff nicht schwerwiegend gewesen sei oder die Ermittlung der potentiell zu Benachrichtigenden sich schwierig und aufwendig gestalte. Die Ausgestaltung der gegebenenfalls wiederholten gerichtlichen Überprüfung der Zurückstellung der Benachrichtigung (§ 101 Abs. 6 StPO) entspreche den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die akustische Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Eine absolute Frist, innerhalb derer eine Benachrichtigung zwingend zu erfolgen habe, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. dd) Zudem sei auch die angegriffene Regelung
PO zum Schutz berufsbedingter Vertrauensverhältnisse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ermittlungsmaßnahme, die (auch) einen Berufsgeheimnisträger betreffe, greife zunächst in seine unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit betroffenen Grundrechte, insbesondere Art. 10 , Art. 13 oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ein. Demgegenüber erscheine es zweifelhaft, ob die jeweilige Ermittlungsmaßnahme in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, da die Norm allenfalls mittelbar die Berufsausübung betreffe. § 160a StPO knüpfe zwar an die aufgrund der beruflichen Tätigkeit bestehenden Zeugnisverweigerungsrechte an. Die Vorschrift ergänze insoweit aber nur die jeweilige strafprozessuale Eingriffsnorm, auf die die Ermittlungsmaßnahme gestützt werde. Sie weise keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auf. Selbst wenn man unterstellte, dass § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit einer strafprozessualen Befugnisnorm einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ermögliche, sei dieser nach der „Drei-Stufen-Theorie“
Bundesverfassungsgerichts zulässig. Vernünftige Erwägungen
Gemeinwohls ließen die Einschränkung der freien Berufsausübung zweckmäßig erscheinen. Den Anforderungen
Verhältnismäßigkeitsprinzips werde genügt. Die gesetzliche Regelung diene der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und somit der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe von hohem Verfassungsrang. Der Eingriff sei auch geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Wenn das Gesetz in § 160a Abs. 1 StPO nur den Strafverteidiger - nicht aber den Rechtsanwalt - absolut von Ermittlungsmaßnahmen ausnehme, beruhe dies auf den strukturellen Unterschieden der beiden Berufsbilder. Dem Vertrauensverhältnis
Strafverteidigers zu seinem Mandanten komme aufgrund der mit der Durchführung
Strafverfahrens verbundenen Belastungen und der möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für den Beschuldigten eine herausgehobene Bedeutung zu. Zudem werde durch Ermittlungseingriffe, mit denen die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis vom Inhalt der Beratung mit dem Verteidiger erlange, das Recht auf Verteidigung in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar beeinträchtigt. Praktische Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Tätigwerden als Rechtsanwalt oder als Strafverteidiger stellten sich überdies nicht, da der Beschuldigte seinem Rechtsanwalt ein Mandat als Strafverteidiger erteilen könne. Da alle Gespräche mit dem Strafverteidiger dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung
Beschuldigten unterfielen, das Gespräch mit dem Arzt aber nur im Einzelfall (vgl. BVerfGE 109, 279 <322>), sei die Nichteinbeziehung der Ärzte in den absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.
Straftatenkatalogs
PO um Straftaten, die allenfalls den Bereichen der mittleren und leichten Kriminalität zuzuordnen seien, und die Einbeziehung von Vorbereitungshandlungen gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO in unverhältnismäßiger Weise den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Auch der in § 100a Abs. 4 StPO vorgesehene Kernbereichsschutz genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil er nur dann ein Beweiserhebungsverbot anordne, wenn durch die Maßnahme „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. b) Zudem genössen nach § 160a Abs. 1 StPO nur Strafverteidiger und nicht alle Rechtsanwälte absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen. Die Begründungen der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer und
Deutschen Anwaltsvereins entsprechen im Wesentlichen dem Vortrag der Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 236/08 , 2 BvR 237/08 und 2 BvR 422/08 . 4. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband halten die Vorschrift
PO wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Sie sind der Auffassung, dass auch Steuerberater in § 160a Abs. 1 StPO aufgenommen werden müssten, weil die Übergänge zwischen der allgemeinen Steuerberatung und der Bearbeitung von (Steuer-)Strafsachen fließend seien. Darüber hinaus sei die Abwägung in § 160a Abs. 2 StPO in der Praxis nicht handhabbar. Der Gesetzgeber lasse offen, wie die Feststellung, ob die Ermittlungsmaßnahmen kernbereichsrelevante Informationen erfassten, getroffen werden solle. 5. Die Bundesärztekammer und der Deutsche Journalistenverband halten ihrerseits die Regelung
PO für verfassungswidrig, weil Ärzte und Journalisten nicht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit in § 160a Abs. 1 StPO eingeordnet worden seien. Der Deutsche Journalistenverband rügt überdies, dass die Norm
PO zu unbestimmt sei, weil Anlass, Zweck und Grenzen der Ermittlungsmaßnahmen nicht präzise und normenklar festgelegt worden seien. B. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen § 100f und § 110 Abs. 3 StPO sowie gegen einen Teil
Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO richten. 1. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt richten, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, können gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten
Gesetzes oder dem Erlass
Hoheitsaktes erhoben werden. Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften; für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
Ersten Senats vom 29. November 2000 - 1 BvR 630/93 -, NJW 2001, S. 3402 unter Hinweis auf BVerfGE 12, 139 <141>; 17, 364 <369>; 43, 108 <115 f.>; 79, 1 <14>; 80, 137 <149>). Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 43, 108 <116>; 56, 363 <380>; 80, 137 <149>; 122, 63 <74>). a) Die Verfassungsbeschwerde gegen § 100f StPO n.F. wahrt danach nicht die Jahresfrist
GG. Die Regelung über das Abhören
nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung
illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 ( BGBl I S. 1302 ) - damals noch als § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO a.F. - in die Strafprozessordnung eingefügt und zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung
Urteils
Bundesverfassungsgerichts vom
1 bis 3
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in die Katalogtaten in Frage stellen, denn sie wahren insoweit nicht die Beschwerdefrist
GG. Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist bereits seit der Schaffung der Vorschrift durch Art. 2
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 ( BGBl I S. 949 ) Bestandteil
PO und hat seinerseits seit
PO (vgl. Art. 4 Nr. 1
Gesetzes zur Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes,
Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom
Zwölften Gesetzes zur Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006, BGBl I S. 574 ) - von einer Marginalie abgesehen (vgl. dazu Art. 1 Nr. 6
Dreizehnten Gesetzes zur Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009, BGBl I S. 770 ) - unverändert. b) Soweit die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 422/08 sich gegen den Umfang der Benachrichtigungspflicht nach dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nach § 101 Abs. 5 StPO wendet, ist sie entgegen der Auffassung der Bundesregierung nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist
GG unzulässig. Die Vorgängerregelung
PO a.F. hatte zwar den Kreis der zu benachrichtigenden Personen enger gezogen als § 101 Abs. 5 StPO. Mit § 101 Abs. 5 StPO hat der Gesetzgeber allerdings eine - um weitere Benachrichtigungspflichten ergänzte - Norm geschaffen, die zwar inhaltlich Einzelheiten der früheren Regelung übernimmt, die jedoch insgesamt als einheitliche Neuregelung zu behandeln ist. Damit wurde eine Norm neuen Inhalts geschaffen, mit der die Frist
GG von neuem zu laufen begann (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 74, 69 <73>). Dies gilt entgegen der Ansicht der Bundesregierung auch hinsichtlich
angegriffenen § 160a StPO, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 ( BGBl I S. 3198 ) neu in die Strafprozessordnung eingefügt wurde. Die Norm schuf erstmals ein Gesamtsystem zum Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern vor Ermittlungsmaßnahmen, so dass der Fristlauf
GG mit dem Inkrafttreten der Regelung am
Rechtswegs - angreifen müssen (vgl. auch BVerfGE 122, 63 <77 f.>). C. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, nicht begründet. Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. I. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 ( BGBl I S. 3198 ) verstößt nicht gegen das Zitiergebot
1 Satz 2 GG. 1. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels nennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>) - hier insbesondere Art. 10 GG und Art. 13 GG. Die Verletzung
Zitiergebots führt zur Verfassungswidrigkeit
Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>). Das Zitiergebot erfüllt - bei nachkonstitutionellen Gesetzen - eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 113, 348 <366>; 120, 274 <343>). Durch die Benennung
Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 5, 13 <16>; 85, 386 <404>; 113, 348 <366>). Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß
beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären. Die Warn- und Besinnungsfunktion betrifft nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Wird die Eingriffsgrundlage deutlich erweitert, greift das Zitiergebot (vgl. BVerfGE 113, 348 <366 f.>; Antoni, in: Hömig, GG,
31. Dezember 2007 gültigen Rechtslage keine erhebliche Veränderung der Benachrichtigungspflicht und verstößt daher nicht gegen das Zitiergebot
1 Satz 2 GG. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung bezeichnet in seinem Art. 15 für die Änderungen der Strafprozessordnung nur das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG als eingeschränkt (BGBl I S. 3198 <3211>). Dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Regelung
PO, die ein endgültiges Absehen von der Benachrichtigung bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht, eine Einschränkung
Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht aufgeführt hat, vermag keinen Verstoß gegen das Zitiergebot zu begründen. a) § 101 Abs. 4 bis 6 StPO regeln die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Benachrichtigung der von im Einzelnen aufgeführten heimlichen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Die Norm betrifft somit ganz überwiegend Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Allerdings umfasst ihr Anwendungsbereich auch die akustische Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO, so dass § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG berührt. Jedenfalls die Rechtsschutzgarantie
4 GG vermittelt den von einer Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffenen, die von deren Anordnung und Durchführung - der Natur dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahme entsprechend - keine Kenntnis haben, grundsätzlich einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung. Die Mitteilungspflicht unterliegt denselben verfassungsrechtlichen Schranken wie das Grundrecht selbst. Begrenzungen
Anspruchs auf Benachrichtigung sind auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 109, 279 <363 f.>). Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt jedoch ihrerseits einen Eingriff in Grundrechte dar (vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>; 109, 279 <364>). b) Allerdings hat der Gesetzgeber die Suspendierung der Benachrichtigungspflicht bei von einer akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen nicht erstmals in § 101 Abs. 6 StPO in der Fassung
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (nachfolgend: n.F.) geregelt. Die Neuregelung ersetzt insoweit § 100d Abs. 8 und 9 StPO in der vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.; vgl. dazu Art. 1 Nr. 1
Gesetzes zur Umsetzung
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Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.
behördlichen als auch
gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363 f., 367>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335 f.>). Wird die nachträgliche Benachrichtigung
Betroffenen zurückgestellt, wird die fehlende Möglichkeit zur persönlichen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen durch die richterliche Kontrolle kompensiert (vgl. BVerfGE 109, 279 <367 f.>; 120, 274 <331 f.>; SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 -, LVerfGE 4, 303 <369 ff.>). Während § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. eine fortdauernde richterliche Kontrolle der Zurückstellung der Benachrichtigung der von einer Maßnahme nach § 100c StPO Betroffenen vorsah, ermöglicht § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F., dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. knüpft eine endgültige Ausnahme von der Benachrichtigung auf tatbestandlicher Ebene aber an die zusätzliche Anforderung, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Nur nach sorgfältiger Prüfung dieser Voraussetzungen - unter Beachtung der betroffenen Grundrechte - kann bei dieser richterlichen Entscheidung von der Benachrichtigung endgültig abgesehen werden ( BTDrucks 16/5846, S. 61 ). § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. stellt damit im Vergleich zur Vorgängerregelung
PO a.F. eine nur unerhebliche Gesetzesänderung dar. Auch nach § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. konnte es bei wiederholter gerichtlicher Überprüfung dazu kommen, dass der Betroffene endgültig nicht benachrichtigt werden musste. Da mit § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO keine wesentliche Veränderung der Eingriffsintensität gegenüber der Vorgängerregelung verbunden ist, bedarf es keines ergänzenden Hinweises auf eine Einschränkung von Art. 13 Abs. 1 GG. II. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Erweiterung
Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO und gegen eine fehlende Präzisierung
Schwerwiegens der Anlasstat auch im Einzelfall nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO wenden, haben ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls keinen Erfolg. Auch die Rüge, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung durch § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ausreichend geschützt werde, greift nicht durch. 1. § 100a StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und ermöglicht damit einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 113, 348 <382>). Vom Schutz
Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG sind nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst. Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 107, 299 <312 f.>). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen. Das Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung
Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit
Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen
wegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>). Dabei erfasst Art. 10 Abs. 1 GG sämtliche, mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>). Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <313>). 2. Mit der Neufassung
Straftatenkatalogs
PO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung wurden 19 Straftatbestände gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Klassifizierung der neu aufgenommenen Delikte als Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, deren legitimen Zweck der Gesetzgeber darin sieht, den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Mittel zur Verfolgung schwerer und schwer ermittelbarer Kriminalität an die Hand zu geben ( BTDrucks 16/5846, S. 40 ), bestehen mit Blick auf Art. 10 GG nicht. Insbesondere sind Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auszumachen. a) Das Gesetz erstreckt sich nach der Intention
Gesetzgebers auf alle neu aufgenommenen Straftatbestände, die sämtlich schwere und schwer ermittelbare Kriminalität betreffen (siehe zu den einzelnen, neu durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Abs. 2 StPO aufgenommenen Straftatbeständen BTDrucks 16/5846, S. 41 ff.; nach Erhebung der Verfassungsbeschwerden im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den Straftatenkatalog
PO noch um § 89a StGB - durch Art. 3 Nr. 1
Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, BGBl I S. 2437 , um § 184c Abs. 3 StGB - durch Art. 2 Nr. 1
Gesetzes zur Umsetzung
Rahmenbeschlusses
Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie vom 31. Oktober 2008, BGBl I S. 2149 und um § 19 Abs. 3 Satz 2 Grundstoffüberwachungsgesetz <GÜG> durch Art. 1
Gesetzes zur Neuregelung
Grundstoffüberwachungsrechts vom 11. März 2008, BGBl I S. 306 , ergänzt). b) Dem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Einsatz der Telekommunikationsüberwachung streng auf den Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der Straftat und die Feststellung
Aufenthaltsorts
Beschuldigten - begrenzt. Zudem werden die Anlasstaten, bei denen die Telekommunikationsüberwachung als Ermittlungsmaßnahme in Betracht kommt, nicht lediglich mittels abstrakter Kriterien definiert, sondern in einem Katalog einzeln benannt. Ferner bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis („bestimmte Tatsachen“) sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte als Nachrichtenmittler (vgl. BVerfGE 107, 299 <321 ff.>; 109, 279 <350 f.>; 113, 348 <373, 385 f.> zu § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Überwachungsmaßnahme in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise umschrieben (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>). c) Darüber hinaus wahrt der erweiterte Straftatenkatalog
PO den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung
Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten er zum Anlass für bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen machen will (vgl. BVerfGE 109, 279 <347>). Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis setzen jedoch die Qualifizierung einer Straftat als schwer voraus, was aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch den Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden muss (vgl. BVerfGE 125, 260 <329>). Für diese Qualifizierung können auch das geschützte Rechtsgut und
sen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft von Bedeutung sein. Der Gesetzgeber hat in den Katalog
PO nur Delikte neu aufgenommen, deren Begehung mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies allein qualifiziert die Delikte allerdings noch nicht als schwere Straftaten, bei denen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG erst verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 124, 43 <63>; 125, 260 <328>). Eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist im Strafgesetzbuch der Regelfall. Mit ihr sind auch Straftaten bedroht, die angesichts
jeweils geschützten Rechtsguts und bei teilweise nicht erhöhter Mindeststrafe allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <348>). Gleichwohl ist die gesetzgeberische Einstufung der in § 100a Abs. 2 StPO aufgenommenen Straftatbestände als „schwer“ bei einer Gesamtschau vertretbar, die insbesondere die jeweils geschützten Rechtsgüter in den Blick nimmt. Die in den Katalog
PO aufgenommenen, lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Delikte greifen entweder - wie die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), gewerbs- oder bandenmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 2 StGB), sowie das gewerbs- oder bandenmäßige Sich-Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 2 StGB) - erheblich in die Funktionsfähigkeit
Staates oder seiner Einrichtungen ein, oder sie beeinträchtigen in einschneidender Weise die Rechtsgüter Privater - wie die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 StGB) sowie die Förderung
Menschenhandels (§ 233a Abs. 1 StGB). Daher ist die Zuordnung dieser Delikte zu den schweren Straftaten in qualitativer Hinsicht vom Gestaltungsspielraum
Gesetzgebers umfasst. Ferner hat der Gesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation nicht allein an den Verdacht geknüpft, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat im Sinne
PO begangen hat. § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt vielmehr, dass die zur Überwachung der Telekommunikation Anlass gebende Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegt. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Erforschung
Sachverhalts oder die Ermittlung
Aufenthaltsortes
Beschuldigten - ohne die Überwachung der Telekommunikation - wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber ein Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. d) Die tatbestandliche Voraussetzung
PO, dass „die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt“, genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen schließlich dem Bestimmtheitsgebot. Indizien hierfür können, wie in der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach angesprochen, die Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 109, 279 <346>), der Grad der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>; 113, 348 <388>), die Art der Begehung der Straftat (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>; 109, 279 <346>), die Anzahl der Geschädigten (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>) und/oder das Ausmaß
Schadens (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>) sein. Da es bei dem Tatbestandsmerkmal entscheidend auf die Würdigung der Umstände
Einzelfalls ankommt (vgl. zur Bedeutung dieser zusätzlichen, über die abstrakte Festlegung eines Straftatenkatalogs hinausgehenden Freiheitssicherung BVerfGE 125, 260 <329>; m.w.N.), bedarf es von Verfassungs wegen keiner weiteren Ausdifferenzierung auf gesetzlicher Ebene. 3. Die durch § 100a Abs. 4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz
Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung genügen sowohl auf der Erhebungsebene als auch in der Auswertungsphase den verfassungsrechtlichen Anforderungen. a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung
Kernbereichsschutzes können je nach der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen unterschiedlich sein (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>). Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 157 <Januar 2010>; Hömig, Jura 2009, S. 207 <212>). Bestehen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, hat sie grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; Gudermann, Online-Durchsuchung im Lichte
Verfassungsrechts, 2010, S. 208). Anders liegt es jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kernbereichsbezogene Kommunikationsinhalte mit Inhalten verknüpft werden, die dem Ermittlungsziel unterfallen, um eine Überwachung zu verhindern (vgl. BVerfGE 109, 279 <328>; 120, 274 <338>). In vielen Fällen ist es allerdings praktisch unvermeidbar, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen. In derartigen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Zugriff wegen
Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375, 381>; 120, 274 <338>). Ermittlungsmaßnahmen dürfen daher auch dann vorgenommen werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, jemand habe als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwer wiegende Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet, wenn die Aufklärung ansonsten wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 120, 274 <337 f.>). In Fällen dieser Art ist es geboten, für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase zu sorgen (vgl. BVerfGE 120, 274 <337 f.>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 157 <Januar 2010>). Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung
Betroffenen so gering wie möglich bleiben (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; Gudermann, Online-Durchsuchung im Lichte
Verfassungsrechts, 2010, S. 209). Entscheidende Bedeutung hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Inhalte erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen; eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 <324, 331 ff.>; 113, 348 <392>; 120, 274 <339>; Hömig, Jura 2009, S. 207 <212>). b) Die in § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO getroffene Regelung, nach der eine Maßnahme zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation unzulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, erfüllt die Anforderungen zum Schutz
Kernbereichs privater Lebensgestaltung auf der Ebene der Informationserhebung. aa) Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung
PO ein zweistufiges Schutzkonzept entwickelt, um den Betroffenen vor Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bewahren. § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO ordnet an, dass eine zielgerichtete Erhebung kernbereichsrelevanter Daten unterbleibt. Kommt es dennoch - ohne dass dies im Vorfeld zu erwarten war - zu einer Berührung
Kernbereichs, ist in § 100a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO eine Dokumentations- und Löschungspflicht sowie ein Verwertungsverbot vorgesehen.
halb von vornherein unterlassen werden, weil auch Tatsachen mit erfasst werden, die auch den Kernbereich
Persönlichkeitsrechts berühren. Ein entsprechendes umfassendes Erhebungsverbot würde die Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre. Der Schutz
Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist in diesen Fällen durch einen hinreichenden Grundrechtsschutz in der Auswertungsphase sicherzustellen. Ein umfassender Kernbereichsschutz schon auf der Ebene der Informationserhebung würde bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO - ebenso wie beim heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>) - auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen, die überdies verschiedene Ursachen haben. Im Voraus lässt sich häufig kaum bestimmen, wann, wo und mit wem Telekommunikation stattfinden wird. Dementsprechend fehlt es in aller Regel an operationalisierbaren Kriterien, um eine Erhebung von Kommunikationsinhalten mit Kernbereichsbezug vorausschauend zu vermeiden (Käß, BayVBl. 2010, S. 1 <10>). Schwierigkeiten für einen umfassenden Kernbereichsschutz schon auf der Erhebungsebene ergeben sich insbesondere daraus, dass Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Aufzeichnung der Kommunikationsinhalte durchgeführt wird (vgl. Bär, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 60. Lieferung <Mai 2011>, § 100a, Rn. 43; Gusy, Auswirkungen
Lauschangriffsurteils außerhalb der strafprozessualen Wohnungsüberwachung, in: Schaar <Hrsg.>, Folgerungen aus dem Urteil
Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung: Staatliche Eingriffsbefugnisse auf dem Prüfstand?, S. 35 <52, 58>) und eine persönliche Überwachung durch (paralleles) Mithören in Echtzeit in der Regel nur punktuell stattfinden kann. Hinzu kommt, dass selbst bei persönlicher Überwachung der Telekommunikation durch ein Mithören in Echtzeit die Schwierigkeiten für einen wirkungsvollen Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene vielfach nicht zu beseitigen wären. So wird ein Großteil der zu Zwecken der Strafverfolgung überwachten Telekommunikation in fremden, zum Teil nicht ohne Weiteres identifizierbaren Sprachen und Dialekten und darüber hinaus unter Benutzung von Geheimcodes geführt (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44 ). Dies führt dazu, dass selbst bei ständigem Mithören in Echtzeit durch einen Beamten der Strafverfolgungsbehörde und einen Dolmetscher - oder gegebenenfalls mehrere Dolmetscher, falls die Gesprächsteilnehmer ihr(e) Telefongespräch(e) in wechselnden Sprachen oder Dialekten führen - der Inhalt der Gespräche und somit auch eine etwaige Kernbereichsrelevanz derselben nicht stets sofort zutreffend erfasst und beurteilt werden könnten (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; BTDrucks 16/5846, S. 44 ). Vielmehr ist hierfür oftmals das wiederholte Abspielen und Anhören der aufgezeichneten Kommunikation unabdingbar. Darüber hinaus sind Gespräche auch aus sonstigen, der Nutzung
Mediums geschuldeten Gründen wie zum Beispiel Hintergrundrauschen oder schlechter Empfang kaum ohne technische Aufbereitung beim ersten Hören zu verstehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44 ). Selbst in Fällen, in denen diese technisch bedingten Widrigkeiten nicht bestehen und das Telefongespräch in klarem, unverklausuliertem Deutsch geführt wird, gelingt die Zuordnung einer Stimme zu einer Person beim Mithören in Echtzeit nicht immer (vgl. Käß, BayVBl. 2008, S. 225 <232 f.>), so dass die Strafverfolgungsbehörden auch unter günstigsten Voraussetzungen vielfach nicht in der Lage wären, durch simultanes Mithören zu erschließen, in welchen persönlichen Beziehungen die Gesprächspartner zueinander stehen, und eine (etwaige) - echte und nicht lediglich zur Täuschung der Behörden vorgeschützte - Kernbereichsrelevanz geführter Gespräche zu erkennen.
grundrechtlichen Datenschutzes gehörten (vgl. BVerfGE 125, 260 <335> unter Verweis auf BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363 f.>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361 f.>). Nur durch die Information
Betroffenen kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363>; 118, 168 <207 f.>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335>). Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 <364>; 125, 260 <336>). Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis
Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <364 ff.>; 125, 260 <336>). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, die nur zufällig von einer Ermittlungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betroffen sind und somit nicht Ziel
behördlichen Handelns sind. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 <365>; 125, 260 <337>; BVerfGK 9, 62 <81>). In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). 2. Gemessen an diesen Vorgaben halten die Regelungen
PO einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 101 StPO eine grundrechtssichernde Verfahrensvorschrift ist, die einheitlich für die Ermittlungsmaßnahmen
PO die Kennzeichnungspflicht (Absatz 3), die Benachrichtigungspflicht (Absatz 4), deren vorübergehende oder endgültige Suspendierung (Absätze 5 und 6), den Rechtsschutz (Absatz 7) und die Löschungspflicht (Absatz 8) regelt. Daneben macht die Norm in Absatz 2 für die akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO), die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen (§ 100f StPO), den Einsatz besonderer technischer Mittel für Observationszwecke (§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO) und den Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 110a StPO) gesetzliche Vorgaben für die Aktenführung. Den in § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 12 StPO aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen ist gemein, dass sie eine begangene Straftat und konkrete Hinweise auf den Täter oder die Tatbeteiligten voraussetzen. Es handelt sich - mit Ausnahme der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Vorratsdatenspeicherung nach § 100g Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 113a TKG (vgl. BVerfGE 125, 260 ) - somit nicht um eine anlasslose, verdachtsunabhängige Informationsbeschaffung mit großer Streubreite (vgl. zur Bedeutung dieser Kriterien für die Intensität von Grundrechtseingriffen BVerfGE 115, 320 <354>). Darüber hinaus steht die Anordnung aller Maßnahmen - mit Ausnahme
PO, der außerhalb von Wohnungen die Erstellung von Bildaufnahmen
Beschuldigten sowie den Einsatz technischer Hilfsmittel für Observationszwecke regelt - unter Richtervorbehalt. Mithin sind die Maßnahmen, von denen Betroffene zu benachrichtigen sein können, von einem Richter auf ihre Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt ihrer Anordnung geprüft und gebilligt worden. a) Nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO unterbleibt die Benachrichtigung einer von einer verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme betroffenen Person, wenn der Benachrichtigung überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen, von der Maßnahme ebenfalls betroffenen Person entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Gespräche
Beschuldigten mit einem an der Straftat unbeteiligten Geschäftspartner erfasst wurden (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 59 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 101 Rn. 16). Das kann zur Folge haben, dass insbesondere Personen nicht benachrichtigt werden dürfen, die durch eine Ermittlungsmaßnahme zufällig betroffen sind, aber nicht Anlass zu ihr gegeben haben. Damit trägt § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO vor allem den Interessen
unmittelbar von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen Rechnung. Da zu diesem Zeitpunkt trotz vorhandenen Anfangsverdachts noch nicht feststeht, ob sich die Verdachtsmomente gegen ihn zu einem für die Eröffnung
Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) verdichten oder nicht, ist der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf seine persönlichen und beruflichen Beziehungen besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung
PO die Erwägung
Bundesverfassungsgerichts aufgenommen, nach der es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, deren Daten nur zufällig miterfasst wurden (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). In Bezug auf diese Personengruppe bedarf es von Verfassungs wegen keiner richterlichen Bestätigung der Abwägungsentscheidung über einen Ausschluss der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). Die Abwägung zwischen den Interessen
Beschuldigten und
Nichtbeschuldigten bei der Entscheidung über
sen Benachrichtigung darf im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität diesem gegenüber von Verfassungs wegen der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben. b) Die Vorschrift
PO, nach der in den Fällen der Postbeschlagnahme, der Telekommunikationsüberwachung und der Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung die Benachrichtigung einer Person unterbleiben kann, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, wenn sie von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, ist ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden. Denn bei lediglich unerheblichen Grundrechtseingriffen gegen Personen, die nicht Ziel behördlichen Handelns waren, bedarf es keiner Bestätigung der Entscheidung, den Betroffenen hiervon nicht zu benachrichtigen, durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Instanz (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). c) § 101 Abs. 4 Satz 5 StPO befasst sich mit der Fallgestaltung, dass die Identität einer von einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme betroffenen Person nicht bekannt ist, so dass eine Benachrichtigung praktisch nur erfolgen kann, wenn zuvor mittels entsprechender Nachforschungen ihre Identität festgestellt wird. Damit bezieht sich die Norm nicht auf einen Beschuldigten,
sen Identität in diesem Stadium
Ermittlungsverfahrens bereits bekannt ist, sondern - ebenso wie § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO - auf einen zufällig von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen, nicht tatverdächtigen Dritten. In Bezug auf diese Personengruppe können Nachforschungen den Grundrechtseingriff sowohl für die Zielperson als auch für sonstige Beteiligte vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 <365>; 125, 260 <337>; siehe auch BTDrucks 16/5846 S. 60 ). Der Gesetzgeber durfte daher die in § 101 Abs. 4 Satz 5 StPO vorgesehene Entscheidung den Ermittlungsbehörden zu übertragen, zumal sich die Identität der betroffenen Personen häufig nur mit hohem Aufwand ermitteln lassen dürfte. (vgl. BVerfGE 125, 260 <337>). d) Auch die Regelung
PO, dass ein von der Ermittlungsmaßnahme Betroffener erst benachrichtigt wird, sobald dies ohne Gefährdung
Untersuchungszwecks,
Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall
auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung
Verdeckten Ermittlers möglich ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm sieht differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung
Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 125, 260 <353>). aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist das Tatbestandsmerkmal
„bedeutenden Vermögenswertes“ hinreichend bestimmt. Um den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität gerecht zu werden, genügt es, dass eine Norm mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>; 78, 205 <212 f.>; 103, 21 <33>). Gegebenenfalls darf hierzu auch auf die Rechtsprechung zu einem anderen Rechtsgebiet zurückgegriffen werden, falls dort eine ähnliche Norm oder deren Teile Gegenstand der Prüfung waren (vgl. BVerfGE 103, 23 <33 f.>). Vorliegend wird der Begriff
„Vermögenswertes“ in gesetzlichen Bestimmungen vielfach verwendet (auf Verfassungsebene in Art. 135a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GG, auf einfachgesetzlicher Ebene beispielsweise in § 89a Abs. 2 Nr. 4, § 263 Abs. 3 Nr. 2, § 283a Nr. 2, § 283d Abs. 3 Nr. 2 StGB und in § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m, § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l, § 100d Abs. 5 Nr. 2 Satz 2, § 111e Abs. 4 Satz 3, § 111i Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und § 111l Abs. 1 StPO). Den Gerichten kann darüber hinaus überantwortet werden, bedeutende Vermögenswerte von unbedeutenden abzugrenzen. Sie können dazu beispielsweise die Rechtsprechung zum Merkmal der „Sachen von bedeutendem Wert“ in § 315 Abs. 1, § 315a Abs. 1, § 315b Abs. 1, § 315c Abs. 1 StGB in den Blick nehmen. bb) Soweit in § 101 Abs. 5 Satz 1 StPO die Benachrichtigung über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers mit Rücksicht auf die Möglichkeit seiner weiteren Verwendung zurückgestellt werden darf, genügt die vorgesehene Abwägung insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zurückstellungsgrund ist hinreichend gewichtig, um eine gesetzliche Beschränkung der Benachrichtigungspflicht zu rechtfertigen. Zwar greift der Staat in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wenn sich einer seiner Beamten unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt und sich unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens
Betroffenen Informationen über
sen kriminelles Verhalten verschafft, die er ansonsten nicht erhielte (vgl. BVerfGE 120, 274 <345>). Andererseits gestattet und verlangt das Rechtsstaatsprinzip auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 122, 248 <272>), dem der mögliche anderweitige Einsatz
Verdeckten Ermittlers dient. Der Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <388>; 113, 29 <54>; 115, 166 <192>; 122, 248 <270, 272>). Damit den Strafverfolgungsbehörden die Wahrnehmung ihres Auftrags gerade im Hinblick auf besonders gefährliche Kriminalitätsfelder nicht zusätzlich erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, bedarf es Verdeckter Ermittler (vgl. BVerfGE 57, 250 <284>). Sollte deren Einsatz unmöglich werden, weil eine Unterrichtung
Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum den Betroffenen und sein Umfeld in die Lage versetzt, Rückschlüsse auf deren Identität zu ziehen, gingen wichtige Ermittlungsmöglichkeiten gerade dort verloren, wo die Aufklärung besonders schwierig ist und der Rechtsfrieden und die Sicherheit in besonderer Weise bedroht sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 101 Abs. 5 StPO einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Benachrichtigungsinteresse
von einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse
Staates geschaffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht dem die Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung ( BVerfGE 109, 279 ) nicht mit einer verzögerten oder gar suspendierten Benachrichtigungspflicht in Bezug auf den weiteren Einsatz eines Verdeckten Ermittlers auseinandergesetzt. Gegenstand der dort zur Prüfung stehenden Norm
PO a.F. war vielmehr eine Suspendierung der Benachrichtigungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere Verwendung eines nicht offen eingesetzten Beamten nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <289 f., 366>). Ein nicht offen ermittelnder Beamter ist kein Verdeckter Ermittler, sondern ein Polizeibeamter, der nur gelegentlich - ohne vorherige Schaffung einer Legende - verdeckt auftritt und hierbei seine Funktion nicht offenlegt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
Ermittlungsgerichts als Kontrollinstanz (§ 110b Abs. 2 StPO). Eine Vermehrung der Anzahl der Verdeckten Ermittler liegt somit nicht in den Händen der Polizei. Darüber hinaus stellt der Einsatz verdeckter Ermittler die ultima ratio der Ermittlungsbehörden bei ihrer Arbeit dar. Sie dürfen nach § 110a Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann in den abschließend vom Gesetz aufgeführten Fällen zum Einsatz kommen, wenndie Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Es bestehen mithin substantielle Unterschiede zwischen dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers und dem eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten. e) Auch § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die Norm bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. § 101 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StPO tragen der Tatsache Rechnung, dass Gründe, die die Benachrichtigungspflicht zu suspendieren vermögen, von vorübergehender oder dauerhafter Natur sein können. Sind sie vorübergehender Natur, stellt § 101 Abs. 6 Satz 2 StPO die dann in Zeitabständen gebotene wiederkehrende gerichtliche Kontrolle sicher und sorgt dafür, dass die Zurückstellung der an sich zu veranlassenden Benachrichtigung in zeitlicher Hinsicht auf das unbedingt Erforderliche begrenzt bleibt. Das Gericht bestimmt dann gemäß § 101 Abs. 6 Satz 2 StPO eine weitere Zurückstellung und deren Dauer. Liegt hingegen ein Grund vor, der dauerhaft zur Suspendierung der Benachrichtigungspflicht führt, sieht § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO eine einmalige gerichtliche Kontrolle vor, um gegebenenfalls ein endgültiges Absehen von der Benachrichtigung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber durfte davon absehen, die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu wiederholten Prüfungen weiterer Zurückstellungen zu verpflichten, wenn sich an der eine Benachrichtigung hindernden Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach auf Dauer nichts ändern wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ errichtet er für die Prognose der Dauerhaftigkeit eine hinreichend hohe Hürde, um vorschnelle Beurteilungen wirkungsvoll zu verhindern. IV. Die Regelung über den Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, den Anwendungsbereich
in § 160a Abs. 1 StPO normierten absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbotes auch auf die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Personengruppen zu erstrecken.
Gesetzes zur Stärkung
Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 ( BGBl I S. 2261 ) auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt. Demgegenüber sieht § 160a Abs. 2 StPO hinsichtlich der übrigen in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger ein von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängiges und damit relatives Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot vor. Die Regelung in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO bezweckt in Anlehnung an die in § 53 Abs. 1 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger den Schutz
zu diesen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs. 1 StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht
Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist, wird nur ein relativer Schutz gewährt (§ 160a Abs. 2 StPO). Soweit bei dieser Personengruppe im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert wird, ist auch im Bereich
PO von einer Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme auszugehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 36 f.). b) Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot
PO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt, trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 107, 299 <332>), denn der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden ( BVerfGE 122, 248 <272, 273>). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272, 273>). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>; 107, 299 <332>). Solche Beeinträchtigungen bedürfen - auch vor dem Hintergrund
im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruchs
Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren - der verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>). Diese kann sich im Einzelfall aus Grundrechten ergeben, in die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig eingreifen. Grundrechtseingriffe bedürfen der Rechtfertigung und sind regelmäßig im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse gegenüberzustellen. Dieser verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung trägt das Gesetz Rechnung, wenn es in § 160a Abs. 2 StPO für die ganz überwiegende Zahl der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterwirft. Damit trägt es zugleich zu einer Gleichbehandlung der Berufsgruppen bei, denen nach § 53 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht und die - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in § 160a Abs. 2 StPO einem abwägungsgebundenen Beweisverbot unterstellt werden. 2. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil § 160a Abs. 1 StPO einzelne Gruppen von Zeugnisverweigerungsberechtigten privilegiert und gegen sie gerichtete Ermittlungsmaßnahmen mittels eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes für unzulässig erklärt. Das Begehren der Beschwerdeführer geht dahin, im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit in den Schutzbereich
PO aufgenommen zu werden. Die Beschwerdeführer zu
Vertrauensverhältnisses zum Informanten beruft und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht. 3. Die Beschwerdeführer begehren eine Erstreckung der Regelung
PO auf ihre berufliche Tätigkeit und machen insoweit geltend, die Differenzierung zwischen Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz
1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96>; 89, 365 <375>; 95, 267 <316>). Dem Gestaltungsspielraum
Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 <134>; 88, 87 <96>; 89, 15 <22 f.>; 90, 46 <56>; 95, 267 <316 f.>; 97, 271 <290 f.>; 103, 172 <193>; 105, 73 <110 f.>; 107, 27 <46>; 121, 317 <370>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe - der Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt ist (vgl. BVerfGE 121, 317 <370>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 93, 386 <397>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 121, 317 <369>; stRspr). Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 <97>; 95, 267 <317>). 4. Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.
Menschenwürdegehalts der jeweiligen Beziehung zwischen den Gesprächspartnern lediglich für das seelsorgerliche Gespräch mit einem Geistlichen sowie für das Gespräch mit dem Strafverteidiger angenommen ( BVerfGE 109, 279 <318 f., 322>). bb) Bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen ist ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot jeweils durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt.
PO auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände auszudehnen, ist vor Art. 3 Abs. 1 GG noch zu rechtfertigen. Die genannten Personengruppen waren nach früherer Rechtslage nur dann von dem absoluten Schutz erfasst, wenn sie als Verteidiger im Sinne
PO aufgetreten sind. In diesem Fall kam die Erwägung zum Tragen, dass das Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem typischerweise Bezüge zur Menschenwürdegarantie aufweist, was für die mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in § 160a Abs. 1 StPO aufgenommenen Berufsgeheimnisträger nicht ohne Weiteres der Fall ist. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung
Rechtsstaats (vgl. BTDrucks 17/2637, S. 6 ) heben sie noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz
PO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus, die einen Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen könnte. Eine hinreichende Rechtfertigung kann jedoch in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist (vgl. auch BTDrucks 17/2637, S. 6 f.). Bei der Kontaktaufnahme eines von einer Ermittlungsmaßnahme Betroffenen mit einem Rechtsanwalt wird sich aus der Außenperspektive vielfach nicht feststellen lassen, ob der Betroffene allgemeinen rechtlichen Rat oder die Beratung durch einen Strafverteidiger sucht. Auch bei einem bereits bestehenden nicht strafrechtlichen Mandat ist der Übergang zur Strafverteidigung mitunter fließend. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist - anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist - bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent. Daher ist es mit Blick auf den Menschenwürdebezug der Strafverteidigung vertretbar, auch die nunmehr neu von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen an dem dort normierten absoluten Schutz teilhaben zu lassen.
Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit willen gewährt ( BVerfGE 109, 279 <323>).
halb ordnet das Grundgesetz für Bundestagsabgeordnete ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot an (Art. 47 GG). Diese unmittelbar in der Verfassung normierten ausdrücklichen Verbote selbst offen durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen heben die Abgeordneten aus dem Kreis der anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten heraus und rechtfertigen insoweit auch einen besonderen, weitergehenden Schutz. Im Hinblick darauf durfte der Gesetzgeber Ermittlungsmaßnahmen - insbesondere auch von § 160a Abs. 1 StPO ebenfalls umfasste verdeckte Maßnahmen - gegenüber Abgeordneten innerhalb der Reichweite ihres Zeugnisverweigerungsrechts generell untersagen (vgl. auch BTDrucks 16/5846, S. 25 ). cc) Von diesen privilegierten Berufsgruppen unterscheiden sich die von § 160a Abs. 2 StPO erfassten anderen Berufsgeheimnisträger in einer Weise, die einen der Abwägung zugänglichen Schutz gegenüber Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt.
Gesetzgebers auch im Rahmen
PO nicht dem Zugriff der öffentlichen Gewalt, weil dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Überwiegen der schutzwürdigen Individualinteressen anzunehmen und die Ermittlungsmaßnahme
halb unzulässig ist (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 36 f.). Anders als für die Strafverteidigung, die ihrem Zweck nach insgesamt Kernbereichsbezug aufweist, ist für den ärztlichen Bereich allerdings nur unter besonderen Bedingungen
Einzelfalls der Kernbereich der privaten Lebensführung berührt. Demgegenüber sind etwa ärztliche Aufzeichnungen über Anamnese, Diagnose oder therapeutische Maßnahmen nicht ohne Weiteres dem unantastbaren Intimbereich, sondern grundsätzlich lediglich der Privatsphäre
Patienten zuzuordnen, in die bei zwingenden überwiegenden Belangen
Gemeinwohls eingegriffen werden darf ( BVerfGE 32, 373 <379 f.>). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn auf solche Informationen bei einem Überwiegen
staatlichen Strafverfolgungsinteresses zugegriffen werden darf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.