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OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - Az. 2 Ws 547/11

1. In Fällen der Anordnung der Sicherungsverwahrung vor dem 1.1.2011, in denen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für die Zukunft ansteht und weder ein Fall des Verstoßes gegen das Rückwirkung

§ 67cRdn.

11). Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Prognosesicherheit, die für einen möglichst späten Entscheidungszeitpunkt spricht, und dem Bedürfnis des Verurteilten, über den weiteren Vollzugsverlauf alsbald Gewissheit zu erlangen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg verbietet die Rechtssicherheit als Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips, einen Verurteilten über das Ausmaß des staatlichen Eingriffs in seine Freiheit im Ungewissen zu lassen, wenn und sobald nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage das zulässige Ausmaß des Eingriffes einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist (OLG Hamburg StV 1994, 257 ). Diese Ansicht hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur nachträglichen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, bei der eine vergleichbare Problematik hinsichtlich des Entscheidungszeitpunktes vorlag, gebilligt. Allerdings hat es gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Erwägungen von Verfassungs wegen nicht geboten seien (BverfG NStZ 1997, 333 ). Durch ein solches Vorgehen soll gewährleistet sein, dass der Verurteilte frühzeitig sein Vollzugsverhalten auf eine geklärte Vollzugssituation einstellen und auch der Vollzugsplan entsprechend fortgeschrieben werden kann. Dies hat, worauf der Verurteilte zutreffend hinweist, für den Beginn von Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitungen erheblichen Einfluss. Der späte Termin der Aussetzungsentscheidung kann die notwendigen Entlassungsvorbereitungen erschweren. Die anzuerkennenden Interessen des Verurteilten helfen nicht darüber hinweg, dass eine Entscheidung über die Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung noch nicht getroffen werden kann. Derzeit lässt sich nicht sicherer als zum Urteilszeitpunkt beurteilen, ob eine Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung oder gar ihre Erledigterklärung zu verantworten ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 169 ). Bezugspunkt ist das absehbare Vollzugsende der mit der Maßregelanordnung zugleich verhängten, vorweg vollzogenen Freiheitsstrafe (

§ 67cRdn.

10). Eine wesentlich weitere Ausdehnung der Zeitspanne zwischen der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung und dem Entlassungszeitpunkt (etwa auf ein Jahr und mehr) ist nicht möglich (LK-Rissung-van Saan/Peglau StGB

  1. Aufl. § 67c Rdn. 93). Das durch den Maßregelzweck bestimmte Bedürfnis nach größtmöglicher prognostischer Zuverlässigkeit der Entlassungsentscheidung hat Vorrang: Eine derart lange vor dem Ende des Strafvollzugs (bzw. vor dem nach § 57 StGB in Betracht kommenden Entlassungszeitpunkt) liegende Entscheidung ist grundsätzlich nicht möglich (OLG Düsseldorf NJW 1974, 198; OLG Hamm GA 1972, 373 OLG Köln JMBl NW 1977, 77; Fischer StGB
  2. Aufl. § 67c Rdn. 4; LK-Rissung-van Saan/Peglau StGB
  3. Aufl. § 67c Rdn. 93). Etwaige Härten für den Verurteilten, die darin bestehen, dass in dem kürzeren Zeitraum hinreichende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung nicht mehr möglich sind, sind im Hinblick auf den Sicherungszweck der Maßregel und der Regelung des § 67c Abs. 1 StGB hinzunehmen (OLG Düsseldorf NJW 1974, 198

(199); LK-Rissung-van Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 67c Rdn. 93). Derzeit kann nicht abgesehen werden, ob sich die tatsächlichen Umstände bei dem Verurteilten bis zu dem genannten Zeitpunkt so entwickeln, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist. Eine gerichtliche Überprüfung hierzu kann erst sinnvoll erfolgen, wenn ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug nicht mehr in Frage gestellt werden kann, also erst vor dem alsbaldigen Ende der Strafverbüßung (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1988, 45 ). Hiervon ist der Verurteilte noch zu weit entfernt, um jetzt schon eine gesicherte Entscheidungsgrundlage für die zu einer Erledigterklärung erforderlichen Kriminalprognose zur Verfügung zu haben. Ein zu früh gestellter Prüfantrag ist unzulässig (OLG Düsseldorf NJW 1974, 198; KG NStZ 1990, 54
(55);

§ 67cRdn.

12).

  1. Gegenteiliges lässt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 ( NJW 2011, 1983 ) ableiten. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung u. a. das Abstandsgebot verletzen und daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis 31.5.2013 das Recht zur Sicherungsverwahrung neu zu regeln und dabei der Vorgabe Rechnung zu tragen, die Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel anzuordnen, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der einzelnen Vorgaben wird auf die Ausführungen in dem genannten Urteil unter Rdn. 111f. verwiesen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass bis zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung die bisherigen Vorschriften dazu weiter anwendbar sind, jedoch, soweit, wie hier, lediglich das Abstandsgebot betroffen ist, nur mit der Maßgabe, dass in der Übergangszeit Eingriffe nur soweit reichen dürfen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betreffenden Lebensbereichs aufrecht zu erhalten. Dabei ist ggf. eine verfassungskonforme Auslegung des Normgehalts zu beachten. Die Regelungen dürfen nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG a.a.O. Rdn. 172). Danach ist keine strikte Begrenzung auf die Verletzung bestimmter Rechtsgüter vorgenommen worden und weiterhin eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die - wie ausgeführt – im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
  2. Die Frage, ob die bei dem Verurteilten angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, wird sich im Übrigen, da der Maßregelvollzug erst für die Zeit nach dem 6.2.2014 ansteht, nach dem neu zu schaffenden Recht zur Sicherungsverwahrung richten. Ob nach diesen künftigen Vorschriften die angeordnete Sicherungsverwahrung aufrecht zu erhalten ist, kann nicht vorhergesehen werden. Aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 4.7.2011 lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bei dem Verurteilten vorliegende Fallgestaltung bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von der Sicherungsverwahrung ausnehmen müsste. Konkrete Deliktsgruppen, die künftig keine geeigneten Anlasstaten mehr für die Sicherungsverwahrung sein können, hat das Bundesverfassungsgericht nicht genannt.
  3. Ein näheres Eingehen auf den vom Verteidiger des Verurteilten in dem Schriftsatz vom 14.11.2011 zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 4.10.2011 bedarf es nicht. Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist der Anwendungsbereich des § 316e EGStGB, der vorliegend keine Rolle spielt. Im Übrigen liegt der voraussichtliche Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bei dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu beurteilenden Fall am 17.12.2012, also nicht zwingend nach Inkrafttreten der gebotenen gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung, sodass die hier maßgeblichen Überlegungen vom dortigen Gericht nicht angestellt werden mussten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/257934.html Kommentare

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