PO, 26.
47) hält für das Entfernen des Bartes und das Schneiden der Haare sogar eine gesonderte richterliche Anordnung für erforderlich, die nur ergehen darf, wenn diese Vorbereitungsmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchungshandlung unbedingt notwendig sind. Das Bundesverfassungsgericht ( NJW 1978, 1149 ) hat lediglich entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung, dass die Veränderung der Bart- oder Haartracht schon keinen körperlichen Eingriff nach § 81a StPO darstelle, frei von Willkür ist und deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Es hat dabei mehrfach hervorgehoben, dass eine Veränderung der Bart- oder Haartracht „zum Zwecke der Identifizierung“ zulässig ist. „Solche Maßnahmen sind - auch bei Eingriffen in die Substanz der Haar- und Barttracht - von verhältnismäßig geringer Intensität. Sie dienen zudem weder seiner Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der rechtsstaatlich gebotenen Aufklärung von Straftaten und Ermittlung von Straftätern. Der Beschuldigte muss sie deshalb im Interesse überwiegender Belange des Gemeinwohls hinnehmen.“ Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Auslegung des „körperlichen Eingriffs“ somit im Hinblick auf die Zielrichtung des § 81a StPO vor, den Untersuchungserfolg als herausragenden Belang des Gemeinwohls zu gewährleisten. b) Die Auslegung des „körperlichen Eingriffs“ im Sinne der §§ 56c Abs. 3, 68b Abs. 2 Satz 4 StGB kann sich auch nicht an § 223 StGB orientieren. Dort ist die Intensität des Eingriffs schon deshalb höher anzusetzen, da der Eingriff unmittelbar strafbegründend wirkt. c) Die Erwägungen, die bei § 81a StPO und bei § 223 StGB eine Rolle spielen und zu einer engen Auslegung des Begriffs des „körperlichen Eingriffs“ führen, sind im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich. Hier erteilte Weisungen dienen dem Zweck, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen (vgl. Fischer, StGB, 58.
1a), und sind stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (Fischer a.a.O. Rn. 2). Folgerichtig ist hier der Begriff des „körperlichen Eingriffs“ weit auszulegen. Zu diesem Ergebnis gelangt auch Münchner Kommentar/ Groß (StPO 2005, § 56c Rn. 30): „Der Begriff des „körperlichen Eingriffs“ ist weit auszulegen, und es sind hierunter alle ärztlichen Maßnahmen zu verstehen, mit denen die Körperintegrität tangiert wird, wobei es auf die Intensität des Eingriffs nicht ankommt.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/257935.html Kommentare
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