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OLG Dresden, Beschluss vom 2. November 2011 - Az. 5 W 1069/11

Bleibt der alleinige Geschäftsführer einer GmbH trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 1 ZPO dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, kann ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden. Tenor Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 06.10.2011 wird der gegen sie ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dresden, 4. Kammer für Handelssachen, vom 22.09.2011 (44 HKO 99/11) aufgehoben. Gründe I. Die weitere Beteiligte ist Geschäftsführerin der Beklagten. Sie wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Landgericht wegen ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 trotz der vorhergehenden Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nahm die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von Miete für Gerüstmaterial in Anspruch. Das Landgericht bestimmte mit der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 06.07.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.09.2011 und ordnete zugleich das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin der Beklagten sowohl zur Güteverhandlung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO als auch zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 erschien aber die weitere Beteiligte nicht. Auf eine Frage des Landgerichtes an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wer mit wem wann die von der Beklagten behauptete Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien vereinbart habe, erklärte der Beklagtenvertreter, er wisse es nicht und erbitte eine Schriftsatzfrist auf diesen Hinweis. Das Landgericht setzte daraufhin mit seinem in dieser mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss gegen die weitere Beteiligte gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 240,00 EUR fest. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten am 24.09.2011 zugestellt. Mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.10.2011, welcher am selben Tage beim Landgericht einging, legte die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 22.09.2011 ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes schon deshalb nicht vorgelegen hätten, weil das Erscheinen der weiteren Beteiligten für die vom Gericht beabsichtigte Sachaufklärung nichts hätte beitragen können. Maßgeblich für die Sachaufklärung sei die Vernehmung des Zeugen L... gewesen, der trotz Ladung durch das Gericht ebenfalls nicht im Termin erschienen sei. Im Übrigen könne ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht gegen die weitere Beteiligte als Geschäftsführerin der Beklagten festgesetzt werden, sondern nur gegen die Partei selbst, also gegen die Beklagte. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.10.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es gehe davon aus, dass das Ordnungsgeld gegen die weitere Beteiligte habe festgesetzt werden müssen, weil sich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen in ihrer Person konkretisiert habe. Ferner habe das Nichterscheinen der Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.09.2011 die Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht erschwert, wie die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht beantwortete Frage des Landgerichtes in der Verhandlung zeige. II. Die nach §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 , 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Senat teilt zwar die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegeben sind. Das Ordnungsgeld kann aber im Regelfall, der im zu beurteilenden Sachverhalt vorliegt, nur gegen die Partei, hier also die Beklagte, festgesetzt werden, nicht aber gegen eine gesetzliche Vertreterin der Partei wie die Geschäftsführerin einer GmbH. Dem Senat ist bewusst, dass diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte umstritten ist. Dort wird zum einen die Auffassung vertreten, das Ordnungsgeld sei gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen, der zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung geladen worden sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001, 1 W 887/01 , MDR 2001, 954 ; LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008, 7 Ta 378/07 , BeckRS 2008, 53300 ). Die Gegenauffassung nimmt dagegen an, das Ordnungsgeld könne nur unmittelbar gegen die Prozesspartei festgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 08.04.2005, 19 W 16/05 , MDR 2006, 170 ; KG, Beschluss vom 20.04.2007, 12 W 18/07 , VersR 2008, 1234 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009, 5 W 224/09 , BeckRS 2009, 28890 ; LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.1999, 1 Ta 727/98 , MDR 1999, 825 ). Nach Auffassung des Senates sprechen die besseren Argumente für die zuletzt genannte Auffassung. Schon der Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO weist auf die Partei des Rechtsstreites als den Adressaten des Ordnungsgeldes. Wenn dagegen vorgebracht wird, mit dem Begriff der Partei in § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sei der gesetzliche Vertreter gemeint, überzeugt dies nicht. Es ist zwar richtig, dass sich die Terminsladung an den gesetzlichen Vertreter richtet. Dies ist aber nur Ausdruck des Umstandes, dass bei Kapitalgesellschaften die Partei selbst nicht handlungsfähig ist und durch ihren gesetzlichen Vertreter handelt. Eine juristische Person wie die Beklagte besitzt keine körperliche Existenz und kann aus diesem Grunde nur durch ihren gesetzlichen Vertreter nach § 35 GmbHG, also ihren Geschäftsführer, an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Anordnung der Teilnahme an der Verhandlung an die juristische Person selbst richtet. Diese Überlegung wird gestützt durch die weitere Ausgestaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie sie sich aus der Regelung in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ergibt. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei nämlich ihre ordnungsgeldbewehrte Pflicht zum persönlichen Erscheinen dadurch erfüllen, dass sie nicht ihren gesetzlichen Vertreter, sondern eine sonstige Person entsendet, welche über bestimmte Kenntnisse und Vollmachten verfügt, die in § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO näher bezeichnet werden. Diese Regelung unterstreicht, dass der Partei mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Verpflichtung zur Entsendung eines bestimmten Vertreters auferlegt wird. Vielmehr richtet sich die Anordnung an die Partei selbst, welche sie ihrerseits wahlweise durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine dritte Person, die ausreichend informiert und bevollmächtigt ist, erfüllen kann. Demzufolge kann der Adressat des Ordnungsgeldes nur die Partei selbst sein, nicht aber der Vertreter. Auch wenn sich die Terminsladung direkt an den Vertreter richtet, wird dieser im Regelfall nicht als Person geladen, sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich den Fall vorstellt, dass bei einer GmbH, die Partei eines Rechtsstreites ist, der Geschäftsführer in dem Zeitraum zwischen der Terminsladung und der Durchführung des Verhandlungstermines wechselt. Erscheint nun der neue, aktuelle Geschäftsführer zu der mündlichen Verhandlung nicht, kann auf der Basis der hier vertretenen Auffassung gegen die Partei, die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden. Sieht man aber den gesetzlichen Vertreter der Partei als den Adressaten des Ordnungsgeldes, so kann bei dem geschilderten Sachverhalt wohl kein Ordnungsgeld ergehen, denn der nicht erschienene, aktuelle Geschäftsführer war in Person nicht geladen worden und die geladene Person ist nicht mehr Geschäftsführer. Es kann offen bleiben, ob die hier vertretene Auffassung auch in dem Ausnahmefall Anwendung findet, dass ein bestimmter gesetzlicher Vertreter der Partei unter mehreren Alternativen vom Gericht namentlich geladen wird, weil er über besondere Sachkunde verfügt und seine Vernehmung als Partei in Betracht kommt. Ein solcher Fall ist hier nicht zu beurteilen. Der Senat hegt allerdings Zweifel daran, ob die Vorschrift des § 141 Abs. 1 ZPO die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines bestimmten gesetzlichen Vertreters der Prozesspartei überhaupt zulässt. Dagegen könnte auch sprechen, dass gemäß §§ 454 , 453 , 446 ZPO nicht einmal die Parteivernehmung mit einem Ordnungsgeld erzwungen werden kann. Schließlich kann entgegen der vom OLG Nürnberg (a.a.O.) vertretenen Auffassung auch mit dem gegen die juristische Person selbst festgesetzten Ordnungsgeld erreicht werden, dass ein Termin durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine gemäß § 141 Abs. 3 ZPO informierte und bevollmächtigte Person wahrgenommen wird. Auch die juristische Person spürt den festgesetzten Betrag und kann ihren Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen (ebenso OLG Frankfurt/M., a.a.O.). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat weicht zwar von der Auffassung des OLG Nürnberg (a.a.O.) ab. Ein Rechtsmittel kann aber gegen die vorliegende Entscheidung nicht eingelegt werden, weil weder die weitere Beteiligte noch die Beklagte oder die Klägerin durch die Entscheidung des Senates beschwert sind. Permalink: http://openjur.de/u/257974.html Kommentare

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