Tenor Die Beschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 2.8.2011 gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13.7.2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. S wurde am 25.8.1989 vom Landgericht K wegen in der Zeit vom 20.
- bis 10.11.1988 begangener versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl, Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte befand sich nach der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab 8.10.1997 zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X; zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 9.11.2009 vollstreckt. Am 3.1.2011 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt X bei dem Landgericht Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 1 ThUG anzuordnen. Mit Beschluss vom 26.5.2011 hat der
- Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg entschieden, dass die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung zum 30.11.2011 erledigt ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass trotz der Anlassdelikte bereits nicht davon habe ausgegangen werden können, dass beim Betroffenen eine aus konkreten Umständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe. Mit weiterem Beschluss vom 24.10.2011 hat der
- Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- September 2011 - 2 BvR 1516/11 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 13.7.2011 hat die
- Zivilkammer des Landgerichts Regensburg, nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen und Erholung zweier schriftlicher Gutachten durch die Sachverständigen Prof. Dr. K vom 27.4.2011 und Dr. S vom 8.6.2011, den Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 ( 2 BvR 2365/09 u.a.) auch eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG nur dann zulässig sei, wenn von dem Betroffenen aufgrund seiner psychischen Störung eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte ausgehe. Nach den erholten Sachverständigengutachten sei jedoch nicht davon auszugehen, dass beim Betroffenen eine derartige Gefahrenlage bestehe. Unabhängig davon liege bei dem Betroffenen auch keine psychische Störung i.S.d. § 1 Abs. 1 ThUG vor und es fehle jedenfalls auch an der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG geforderten "hohen Wahrscheinlichkeit" weiterer Sexualdelikte. Gegen den am 21.7.2011 zugestellten Beschluss hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt X mit Schriftsatz vom 2.8.2011, der am selben Tage beim Landgericht Regensburg einging, Beschwerde eingelegt. Auf die Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.9.2011 hat die
- Zivilkammer des Landgerichts Regensburg der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf Veranlassung des Senats hat der Sachverständige Prof. Dr. K am 6.11.2011 sein Gutachten vom 27.4.2011 ergänzt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Ergänzungsgutachten vom 6.11.2011 verwiesen. II.
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) und Antragstellers ist gemäß § 16 Abs. 1 ThUG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 16 Abs. 2, 3 ThUG i.V.m. §§ 58 ff FamFG). Dass der Betroffene zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug der Justizvollzugsanstalt X entlassen wurde, hat gemäß § 3 ThUG i.V.m. § 2 Abs. 2 FamFG keinen Einfluss auf die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 bei Einleitung des Verfahrens begründete ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg und damit des Oberlandesgerichts Nürnberg als Beschwerdegericht.
- Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwar bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG nicht auf den strengen Maßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 ( 2 BvR 2365/09 u.a.) abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.7.2011, 15 W 1400/11 ThUG sowie Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.9.2011, 2 BvR 1795/11). Unter Berücksichtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.9.2011, 2 BvR 1516/11 , liegt es auch nahe, dass beim Betroffenen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, die als psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG zu qualifizieren ist. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung, da - in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung - auf der Grundlage der erholten Gutachten jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass der Betroffene infolge einer psychischen Störung mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 86). Der Gefahrenmaßstab, der § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zugrunde liegt und der in die Gesamtwürdigung einzustellen ist, entspricht dem des § 66 b S. 1 Nr. 2 StGB. Die Ausgangslage beider Normen ist, soweit es um den Gefahrenbegriff und die Gefährdungswahrscheinlichkeit geht, deckungsgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2008, 2 BvR 749/08 ( NJW 2009, 980 ) zur Gefahrenprognose nach § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. ausgeführt: "Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte nach Überzeugung des Gerichts künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Das trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, wonach die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel in den seltenen Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Gerichte auf der Grundlage der gebotenen Gesamtwürdigung mit hinreichender Gewissheit zu dem Ergebnis kommen, dass von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht. Keinesfalls genügt es insofern, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Untergebrachte in Freiheit weitere rechtswidrige Taten begeht. Auch eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht nicht aus. Vielmehr bedarf es unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Betroffenen, um die Freiheitsentziehung zu rechtfertigen ( BVerfGE 109, 190 <242>). Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab ( BVerfGK 9, 108 <114>). Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 12 <Juris>), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108 <118>). Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten ( BVerfGK 9, 108 <118>); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherheitsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133 <161>)." Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist bei dem Betroffenen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass von ihm gegenwärtig hinsichtlich der in § 1 ThUG genannten Rechtsgüter eine erhebliche Gefahr ausgeht. Der Sachverständige Prof. Dr. K hat hierzu im Gutachten vom 27.4.2011 widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Betroffenen trotz der dissozialen Persönlichkeitsstörung keine erhöhte Gewaltbereitschaft im langen Verlauf der Freiheitsentziehung deutlich geworden sei und auch keine eingeschliffene Gewohnheit bestehe, Sexualdelikte zu begehen. Beim Betroffenen sei insbesondere auch keine psychosexuelle Störung vorhanden; die drei binnen weniger Wochen vor 22 Jahren begangenen Sexualstraftaten seien nicht aus einer besonderen sexuellen Triebhaftigkeit oder gar aus einer sexuellen Perversion heraus begangen worden. Auf Grund seiner dissozialen Persönlichkeit sei zwar die Kriminalprognose des Betroffenen, falls er nach einer Entlassung auf sich allein gestellt wäre, generell ungünstig. Vorrangig zu erwarten sei hierbei aber das klassische Delinquenzspektrum, also Diebstahl, Drogenhandel, sonstige kriminelle Aktionen im Eigentums- und Vermögensbereich. Der Betroffene sei sozusagen ein klassischer dissozialer Rückfalltäter, nicht aber ein spezifischer Sexualstraftäter und schon gar nicht ein habitueller Gewalttäter. Auf Veranlassung des Senats hat der Sachverständige hierzu mit Ergänzungsgutachten vom 6.11.2011 weiter ausgeführt, dass bei dem kriminellen, dissozialen Lebensstil des Betroffenen es nicht ausschließbar und bei seiner Vorgeschichte mit einer Wahrscheinlichkeit von 20 bis 30 % zu befürchten sei, dass es längerfristig nochmals zu Gewaltdelikten oder auch sexuell motivierter Gewalt kommen könne. Die Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten werde dabei mäßig dadurch gesenkt, dass der Betroffene inzwischen 56 Jahre alt sei und allgemein jenseits des
- Lebensjahres ein deutlicher Rückgang von gewaltsamen (Sexual-)Delikten zu verzeichnen sei. Bei einer nur längerfristigen Rückfallwahrscheinlichkeit mit Gewalt- oder Sexualstraftaten im unteren statistischen Drittel bei tendenziell sinkender Wahrscheinlichkeit aufgrund zunehmenden Alters des Betroffenen lässt sich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die in § 1 Abs. 1 ThUG genannten Rechtsgüter nicht feststellen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S in seinem Gutachten vom 8.6.
- Zwar ist der Sachverständige im Ergebnis zu der Bewertung gelangt, dass bei dem Betroffenen im Rahmen seines dissozialen Verhaltens, das auf schnelle Lustbefriedigung, ohne Rücksicht auf Normen und Gefühle anderer ausgerichtet sei, auch Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht jederzeit möglich seien. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die Begehung solcher Straftaten auch im oben dargestellten Sinn in hohem Maße wahrscheinlich ist. III. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich (§ 19 ThUG). Permalink: http://openjur.de/u/258004.html Kommentare
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